…weil festgestanden sei, dass ein Verfall unvollziehbar gewesen wäre) und Abs 5 FinStrG (mit dem Bemerken, dass keine Unverhältnismäßigkeit vorgelegen sei). Den Strafzumessungserwägungen entspreche die an Stelle der Geldstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe; die Kostenentscheidung beruhe auf der bezogenen Gesetzesstelle. Gegen dieses Erkenntnis…
…in Wien, der Bw. wohnt an der Adresse seiner Mutter, siehe unten). Die Übernahme der geltend gemachten Kosten stelle keine Unverhältnismäßigkeit und keinen laufenden Unterhalt dar. Die Bezahlung der angefallenen Rechnung erachtet der Bw. als einen "zwangsläufig rechtlichen Grund". Unterhaltsleistungen gemäß § 34 Abs. 7 Z…
…1998 | 56.700 S | 1999 | 56.700 S Im vorliegenden Fall liegt im Hinblick auf die zu den Wiederaufnahmsbescheiden führenden Gründe und im Hinblick auf die Auswirkungen der Änderung des Kfz-Aufwandes nach Ansicht des Senates keine Unverhältnismäßigkeit zu Lasten der Bwin…
…letztgenannte Vorsteuerabzug nicht zu, wäre auch insofern ein Aufhebungsgrund gegeben, womit die Nichtanerkennung dieses Vorsteuerabzuges keine Unverhältnismäßigkeit darstellen würde. Angemerkt wird noch Folgendes: In der Berufung wurde zutreffend dargelegt, dass eine Besteuerung der Aufwendungen für die im Ausland mit Vorsteuerabzugsberechtigung angemieteten Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs…
…nämlich Zumutbarkeit des Erkennens einer Abgabepflicht, Besteuerungsgleichmäßigkeit- und -gleichheit, keine Unverhältnismäßigkeit des Grundes, die Wiederaufnahme als zulässig qualifizieren. 5.7. Zusammenfassend sind die im Zuge der Wiederaufnahme der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2006 vorgeschriebenen Nachforderungen an Umsatzsteuer iHv EUR 433,33 und von Einkommensteuer iHv EUR…
…keine Einkünfte erzielt werden. Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung sei damit ausgeschlossen. Andere Umstände (z.B. zeitweises Fehlen jeglicher Einkünfte, unterschiedliche Bezugshöhe, nachträgliche Geltendmachung besonderer Aufwendungen) würden hingegen eine entsprechende Progressionsmilderung bewirken. Die Besteuerung nach dem Durchschnittssteuersatz stelle somit keine Unverhältnismäßigkeit…
…€ 18.163,56 gegenüberstehe. Angesichts des vorliegenden Verdachtes der Begehung eines vorsätzlichen Schmuggels und damit eines Strafrahmens von bis zu € 36.327,12 könne von einer Unverhältnismäßigkeit des Verfallsausspruches daher keine Rede sein. Zum Verschulden des Eigentümers der beschlagnahmten Ware bemerkte es, K…
…bereits am 03.09.2009 auf dem Konto des Finanzamtes gutgeschrieben gewesen sein). Dies deutet meines Erachtens darauf hin, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz im Zusammenhang mit der Festsetzung des gegenständlichen Verspätungszuschlages keinerlei…
…Der Bw. habe vorweg eine Zahlung von 68% geleistet, für den Rest von 32% werde die Nachsicht beantragt. In weiterer Folge wurden im Antrag allgemein die Begriffe "Unbilligkeit" und "Unverhältnismäßigkeit" erläutert. Im Anschluss daran wurde an Hand von umfangreichen Berechnungen die Verlustbeteiligung und die steuerliche…
…habe vorweg eine Zahlung von 73% geleistet, für den Rest von 27% werde die Nachsicht beantragt. In weiterer Folge wurden im Antrag allgemein die Begriffe "Unbilligkeit" und "Unverhältnismäßigkeit" erläutert. Im Anschluss daran wurde an Hand von umfangreichen Berechnungen die Verlustbeteiligung und die steuerliche Auswirkung beim…
…welcher Fall des § 17 FinStrG hier angewendet wird, es sei jedenfalls die Unverhältnismäßigkeitsregelung in Abs.6 dieser Bestimmung anzuwenden, die unrechtmäßige Beschlagnahme aufzuheben und die Ware auszufolgen. Der Unabhängige Finanzsenat hat erwogen: Es muss aus einem Bescheid klar ersichtlich sein, wer der Adressat des Bescheides…
…Ähnliche Kriterien gelten mit der Maßgabe, dass den Verhältnissen iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG diesbezüglich keine Bedeutung zukommt, auch für die Ausmessung der gemäß § 20 FinStrG zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geld- bzw. Wertersatzstrafen zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafen, wobei bei deren Ausmaß in Bezug…
…er ein Delikt begehen würde bzw. dass sein Verhalten verboten wäre. Der Irrtum sei vor allem dadurch zustande gekommen, dass beim Verkäufer der Uhr keine Aufklärung stattgefunden habe. Ein solcher direkter Verbotsirrtum sei ein beachtlicher Irrtum, weshalb nach der Konzeption des § 9 FinStrG die Vorsatzschuld…
… 19 Abs.5 FinStrG heranzuziehen, d.h. es liegt auch in diesem Fall jedenfalls eine Unverhältnismäßigkeit vor (VwGH v.26.6.1996, 95/16/0262). Genau diese Situation findet sich indes auch im vorliegenden Fall: Zum einen steht die sich nach dem strafbestimmenden Wertbetrag (=…
…die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen oder 3. in eventu, bei Vorliegen von Schuld, eine nachvollziehbare jedenfalls niedrigere Strafe zu verhängen und auf keinen bzw. auf einen geringeren Wertersatz zu erkennen und 4. die Beschlagnahme der sechs Kanister Heizöl bzw. die Strafe des Verfalles für diese…
…im Gesamtwert von € 76.689,86 erhalten habe, wobei diese Waren bei der Einfuhr von Deutschland nach Österreich (bis Ende 1994) bzw. in die Gemeinschaft (ab 1995) keiner Zollabfertigung zugeführt worden seien. Durch deren Ankauf bzw. deren Übernahme habe der Beschuldigte gewerbsmäßige Abgabenhehlerei zu…
…NS , wäre er vor Antritt der Fahrt kontaktiert worden, seinem Fahrer die Fahrt vorerst untersagt hätte, zumal er über entsprechende CEMT-Genehmigungen verfüge und daher kein Grund vorliege, die nunmehr angedrohten Konsequenzen und den daraus resultierenden Schaden zu riskieren. Allein schon daraus ergebe sich, dass…
…seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie das längere Zurückligen der Tat, als erschwerend kein Umstand zu werten gewesen sei. Von der Auferlegung eines Wertersatzes wäre gemäß § 19 Abs.5 FinStrG ganz abzusehen gewesen, da dieser zur Bedeutung der Tat und zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer…
…Unternehmen gepflogenen Vorgangsweise nachweislich keine Verfehlungen habe feststellen können. Ebenso werde (nochmals) auf den Umstand hingewiesen, dass durch die gegenständlichen (nunmehrigen) Prüfungsfeststellungen weder der Gemeinschaft noch dem österreichischen Haushalt ein konkreter Schaden entstanden sei und somit bei Feststellung der Zollschuld eine Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf…
…Unternehmen gepflogenen Vorgangsweise nachweislich keine Verfehlungen habe feststellen können. Ebenso werde (nochmals) auf den Umstand hingewiesen, dass durch die gegenständlichen (nunmehrigen) Prüfungsfeststellungen weder der Gemeinschaft noch dem österreichischen Haushalt ein konkreter Schaden entstanden sei und somit bei Feststellung der Zollschuld eine Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf…