Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0295-G/05
Nachsicht, persönliche Unbilligkeit, keine Offenlegung der Vermögensverhältnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-G/05vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag.MM, vertreten durch Mag.ML, vom
7. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. April
2005 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 2.4.2005, beim Finanzamt eingelangt am
4.4.2005, begehrte der Berufungswerber (Bw.) eine Nachsicht gem. § 236 BAO
von € 3.500,63.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 habe der UFS Wien die
Mitunternehmerschaft an der PCL aberkannt. Mit der Korrektur der Bescheide
für das Jahr 1996 sei dem Pflichtigen nun die ESt zuzüglich der
Aussetzungszinsen für den Zeitraum des Rechtsmittelverfahrens mit €
11.204,36 angelastet worden. Der Bw. habe vorweg eine Zahlung von 68% geleistet,
für den Rest von 32% werde die Nachsicht beantragt.
In weiterer Folge wurden im Antrag allgemein die Begriffe
"Unbilligkeit" und "Unverhältnismäßigkeit" erläutert. Im
Anschluss daran wurde an Hand von umfangreichen Berechnungen die
Verlustbeteiligung und die steuerliche Auswirkung beim Berufungswerber (Bw.)
dargelegt. Es sei durch die Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft durch den
UFS dem Beteiligten ein tatsächlicher Verlust von ATS 73.400,-- für
ein Nominale von ATS 100.000,--entstanden. Dieser finanzielle Aufwand sei
in keinster Weise steuerrechtlich verwertbar noch anderwärtig
auszugleichen. Wenn also Einbußen an privatem Vermögen
verfahrensbedingt zu überdurchschnittlichen Einbußen führen,
könne dies zu einer persönlichen Unbilligkeit führen (Stoll,
Kommentar BAO).
Im Abweisungsbescheid vom 7. April 2005 führte das
Finanzamt als Begründung an, dass die Abgabenschuld, für welche das
Nachsichtsansuchen gestellt wurde, aus einer steuerlich nicht anerkannten
Verlustbeteiligung resultiere. In Anbetracht der bestehenden Einkommens- und
Vermögenssituation sei in der Entrichtung der Steuer keine Unbilligkeit iSd
Gesetzes sowie der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu erblicken. Eine
Abgabennachsicht würde nämlich eine nachträglich steuerliche
Anerkennung der Verlustbeteiligung bewirken. Verluste aus missglückten
Kapitalveranlagungen seien nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls aus dem
vorhandenen Vermögen auszugleichen.
In dem vom Finanzamt als Berufung gewerteten Antrag auf
Vorlage an den UFS wurde ausgeführt, die Behörde I. Instanz irre, wenn
sie in der BV(?) meine, es handle sich hierbei um eine missglückte
Kapitalveranlagung. Die BP verneine nicht das Model an und für sich,
sondern gehe einen Schritt weiter, indem die gesamte Mitunternehmerschaft
abgesprochen worden sei. Die Anerkennung einer Nachsicht wäre somit
keinesfalls die Anerkennung der Verlustbeteiligung, sondern lediglich ein
partieller Ausgleich eines finanziellen Verlustes, der real gegeben war, den es
aber fiktiv lt. BP und UFS nicht geben dürfe. Nach kurzer Zusammenfassung
des bereits im Erstantrag Gesagten wurde eingewendet, dass es nicht sein
könne, dass in einem Rechtsstaat mit einer rückwirkenden
Gesetzesänderung und somit einer groben Gefährdung der
Rechtssicherheit sowie einer missbräuchlichen Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben Rechtsformen gestürzt würden, die in
unzähligen anderen Prüfungen als vollkommen in Ordnung anerkannt
worden seien. Wenn von einem höheren Finanzbeamten die nachweislich
getätigte Äußerung erfolgte, dass es in Zukunft den Pflichtigen
"vergehen soll, solche Beteiligungen abzuschließen", werde die Situation
doch schon relativ bedenklich. Die weitere Argumentation des Bw. wendet
sich gegen die Feststellungen der BP zur Verlustbeteiligung. Im Zuge der
Vorlage des Antrages auf Nachsicht gem. § 236 BAO, so der Bw. weiter, sei
die persönliche Unbilligkeit als unverhältnismäßige
Beeinträchtigung des Privatvermögens dargestellt worden. Zur
sachlichen Unbilligkeit werde noch nachträglich auf den Grundsatz von Treu
und Glauben hingewiesen, der dadurch verletzt wurde, wenn Anleger auf Grund
eines Anbotes Risikokapital anlegten, dem einige Jahre später ganz einfach
und lapidar der "Risikokarakter" abgesprochen wurde, wobei die Begrenzung der
Verlustzuweisung als Argument gegen das Unternehmerrisiko verwendet wurde.
Hätte es keine Begrenzung der Verlustzuweisung gegeben, wäre es
vermutlich zur Annahme von Liebhaberei gekommen, um die Zuweisung von Verlusten
zu unterbinden. Es gehe dabei nicht um die Auswirkung von generellen Normen,
sondern um eine treu- und glaubenswidrige willkürliche behördliche
Vorgangsweise. Da es sich dabei im Allgemeinen um keine förmliche
Rechtsverletzung handle, biete sich der Weg der Unbilligkeit im
Einhebungsverfahren geradezu an, wenn der Verstoß gegen Treu und Glauben
in einer Verletzung des Vertrauens auf Beibehaltung einer rechtszulässigen
Rechtsbeurteilung bestehe. Wenn im Jahr 1996 das Halbsatzverfahren bei
Abschichtungen rückwirkend geändert worden sei, würde dabei das
Unternehmerrisiko wohl kaum weniger geworden sein bzw. ganz weggefallen sein.
Das(s) man in weiterer Folge mit der Einbringung der Anteile in eine KapGes eine
Steuernachzahlung der Abschichtung nach 10 Jahren überhaupt verhindern habe
können, sei schließlich und endlich zuviel des Guten gewesen. Es
seien in der Folge die Jahre 1993 bis 1996 geprüft
worden. Abschließend wurde nach zahlenmäßiger
Darstellung der Beteiligung das Nachsichtsansuchen von ursprünglich €
3.500,63 auf € 3.116,-- eingeschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf
Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum
Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage
des Falles unbillig wäre.
Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Abgabenbehörde
im Fall eines Nachsichtsansuchens zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt
vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung
nach Lage des Falles entspricht. Wird diese Frage verneint, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag aus rechtlichen
Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen
einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. VwGH 11. 12.
1996, 94/13/0047).
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen
(VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber.
Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Legt der Abgabenpflichtige jene
Umstände, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, nicht von
sich aus, ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen bedarf, konkret und
hinreichend dar, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine
Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Der Bw. hat sich weder im Erstantrag noch in der "Berufung"
konkret zur Höhe der von ihm tatsächlich lukrierten bzw. allenfalls
erzielbaren Einkünfte geäußert, er hat auch nicht seine
Vermögensverhältnisse (Grundbesitz, Wertpapiere, Sorgepflichten,
Verbindlichkeiten...) offen gelegt; er ist somit seiner erhöhten
Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Er hat allerdings selbst
dargetan und durch laufende Zahlungen auch bewiesen, dass er immerhin über
entsprechende liquide Mittel verfügt, um seine laufenden Abgaben zu
entrichten. Damit ist aber schon aus diesem Grund die Gewährung einer
Nachsicht ausgeschlossen, da den möglichen Härten aus der
Abgabeneinhebung bereits durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen
begegnet werden könnte. Finanzielle Engpässe allein, soferne solche
hier überhaupt vorliegen, sind nämlich nicht zur Rechtfertigung der
Unbilligkeit geeignet (VwGH 14.1.1991, 90/15/0060).
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass im
Berufungsfall keine persönlich bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
vorliegt. In der Einhebung eines Abgabenbetrages von rd. € 3.100,-- kann
keine ernsthafte Existenzbedrohung erblickt werden. Im Hinblick auf die
Höhe des laufenden Einkommens und die Größenordnung der
Abgabenschuld ist deren Abstattung selbst dann nicht mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, wenn das
Einkommen weitgehend für den Lebensunterhalt aufgewendet wird. Angesichts
der Höhe der Einkünfte von über ATS 1,1 Mio. im Jahr 1996 lt.
Bescheid vom 20. September 2000 und von antragsgemäß festgesetzten
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2005 von € 31.000,-- lt.
Bescheid vom 1. Februar 2005 kann keine persönliche Unbilligkeit
festgestellt werden, da (allenfalls vorliegenden) Härten aus der
Abgabeneinhebung, wie bereits erwähnt, durch Gewährung von
Zahlungserleichterungen begegnet werden könnte, weshalb es keiner Nachsicht
bedarf (siehe VwGH 14.1.1991, 90/15/0060).
Die bisherigen Einwendungen zur sachlichen Unbilligkeit
betreffen die Abgabenfestsetzung und wären in einem gesonderten
Berufungsverfahren geltend zu machen gewesen. Was die behauptete Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben anbelangt möge der Hinweis genügen,
dass der Bw. von der Finanzverwaltung weder aufgefordert wurde die vorliegende
Beteiligung einzugehen noch wurde ihm irgendeine steuerliche Behandlung des
Verlustmodelles zugesagt. Das Eingehen der Beteiligung erfolgte freiwillig ohne
behördliches Zutun, sodass eine treu- und glaubenswidrige behördliche
Vorgangsweise gar nicht gegeben sein kann.
Die wiederholt getätigten Vorwürfe in Richtung
missbräuchliche Behörden- bzw. Beamtenwillkür können an
dieser Stelle nicht behandelt werden, sie wären vielmehr Anlass für
ein aufsichtsbehördliches Disziplinar- oder
Amtsmissbrauchsverfahren.
Da im vorliegenden Fall sowohl das Vorliegen einer
sachlichen als auch persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu
verneinen war, diese Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles
jedoch tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung ist, blieb für eine Ermessensentscheidung
(VwGH 26.2.2003, 98/13/0091) kein Raum.
Zu der im Schreiben vom 7. Mai 2005 gewählten
Überschrift "Antrag auf Vorlage" wird bemerkt, dass ein Vorlageantrag im
Sinne des § 276 BAO unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraussetzt
(VwGH 28.10.1997, 93/14/0146). Wird er vor Zustellung der
Berufungsvorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (VwGH 25.11.1999,
99/15/0136). Das Finanzamt hat jedoch in rechtlich zulässiger Weise dieses
Schreiben als Berufung gewertet und direkt, ohne zunächst gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt.
Graz, am 27.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-G/05
- Stammnummer
- 17335
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF