…Drogenhandel und der dadurch erfolgten Verwirklichung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG finanzstrafrechtlich zu verfolgen; die diesbezügliche Einleitung des Strafverfahrens sei daher rechtswidrig und beruhe auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Dabei übersieht der Bf., dass § 33 SMG nur dann eine Doppelbestrafung nach dem Suchtmittelgesetz und…
…verschaffen, gewerbsmäßig [vgl. dazu auch § 70 Strafgesetzbuch (StGB)]. Gemäß § 33 SMG schließlich, entfällt dann, wenn der Täter durch dieselbe Tat ua. eine Straftat nach § 28 und ein Finanzvergehen begangen hat, mit dem Schuldspruch die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass der finanzstrafrechtliche…
…denen keine tatsächlichen Lieferungen zugrunde gelegen sind, im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 1999 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht bestritten. Der Bw. wendet sich mit seinem Berufungsvorbringen ausschließlich eine unzulässige Doppelbestrafung ein. Er habe einerseits als Geschäftsführer der Fa. S-GmbH und anderseits als Einzelunternehmer…
…weshalb keine Doppelbestrafung vorliegt. Im Übrigen erweist sich die Berufung des Beschuldigten teilweise, nämlich in Bezug auf die Strafbemessung als berechtigt. Zur Sache selbst ist auszuführen: Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach…
…auch keine Deliktsvollendung im Sinne des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG eingetreten ist. Auch für die Monate Jänner bis Dezember 2003 hat der Bw. die aus § 21 des Umsatzsteuergesetzes hervorgehenden Melde- und Erklärungspflichten vollständig verletzt und auch für diese Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch…
…bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a und lit. b FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21…
…betreffend das Veranlagungsjahr 2000 keine Einkommensteuererklärung eingereicht hat (und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat) und betreffend das Veranlagungsjahr 2001 die Einkommensteuer in Höhe von € 6.350,00 gemäß §§ 33 Abs.1, 13 FinStrG zu hinterziehen versucht hat…
…4 FinStrG abgesehen. Gegen dieses Erkenntnis haben sowohl der Beschuldigte, der belangte Verband als auch der Amtsbeauftragte Berufung erhoben. Der Beschuldigte führte in seiner Strafberufung aus, dass es richtig sei, er habe die Lohnsteuer verspätet gemeldet und entrichtet. Es sei aber kein Schaden entstanden bzw…
…Angeklagte infolge Unkenntnis kein strafbares Verhalten gesetzt habe. Der Freispruch nach § 214 FinStrG ist zudem noch unzulässig, weil das Erstgericht feststellte, dass nicht mir der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit einen - auch nur bedingten - Vorsatz betreffend die Unterlassung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Leistung von…
…die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 bei der B-KEG ), ist keine Doppelbestrafung eingetreten. Gewerbsmäßig begeht jemand Abgabenhinterziehungen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF bzw. § 38 Abs. 1 FinStrG nF)…
…auch aus Rechtsgründen einzustellen sei. Denn die Kontrollhandlung fand auf ungarischem Territorium statt und eine Strafbarkeit bestehe nach § 5 Abs.1 FinStrG nur bei Verwirklichung eines Finanzvergehens im Inland. Es komme aber auch keine der Tatvarianten des Abs.2 in Frage. Denn selbst wenn der…
…möglicherweise lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG vorzuwerfen ist. Ein Vorsatz des Beschuldigten insoweit, dass er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er auch dann eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen hätte müssen, wenn keine Zahllast an das…
…78 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 800,00 verhängt hat, wobei die strafrelevante Sache dermaßen umschrieben wurde, dass dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wurde, für die genannten Monate zumindest wissentlich keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer geleistet und zumindest…
…Veranlagungsjahre 2006 und 2007 wäre daher in Anbetracht des neuerlichen Vorwurfes der vorsätzlich nicht eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen eine Doppelbestrafung und ist daher - siehe oben - unzulässig. Solcherart verbleibt aber - wie oben ebenfalls dargestellt - eine Strafbarkeit der Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für…
…Tabakerzeugnisse aus Drittstaaten in das Zollgebiet der Gemeinschaft schmuggelt, nach Österreich verbringt und dort gewerbsmäßig in den Verkehr bringt (als unmittelbarer Täter; Realkonkurrenz), als auch derjenige, der die Schmuggelwaren (erstmals, u. zw. vom Schmuggler) als Abgabenhehler übernimmt (als Beitragstäter iSd. § 11 dritter Fall FinStrG; Idealkonkurrenz…
…2008 (2006) bzw. bis zum 6. Februar 2009 (2007) nachhole, und die zusätzliche Verhängung einer Sanktion nach dem FinStrG für die Nichtabgabe bis zum Ergehen der angefochtenen Bescheide über die Zwangsstrafen dem Verbot der Doppelbestrafung entgegenstünde (vgl. UFS vom 24. März 2009, FSRV/0042-L…
…vorliegenden Fall überdies eine Doppelbestrafung durch das rechtskräftige und bereits vollzogene Erkenntnis des Spruchsenates vom 6. Juni 2007, Str.Nr. 2007/00029-001, stattgefunden hat, indem Frau e - teilweise neuerlich - wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner…
…nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Ein Vorwurf einer auch betreffend das Jahr 2004 begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach der genannten Bestimmung wäre eine Doppelbestrafung. Die Nichteinreichung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2004 stellt nämlich eine straflose Vortat zur versuchten Hinterziehung der Umsatz- und…
…dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit…
…der Beschuldigte und der belangte Verband keinen Verkürzungsvorsatz hatten, sondern - wie erwähnt - nur den Vorsatz, die Abgaben nicht termingerecht abzuführen. Schließlich stelle sich in diesem Zusammenhang noch die Frage, ob die erstgerichtlichen Feststellungen zur Frage des Vorsatzes überhaupt für eine Verurteilung nach § 33 FinStrG ausreichten…