Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0026-W/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung auch aus Drogenhandel, Strafverfahren nach § 33 SMG wurde eingestellt, Doppelbestrafung wurde eingewendet, Abgabenhinterziehung und Drogenhandel sind nicht "dieselbe" Tat
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0026-W/04vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind die eine Abgabepflicht begründenden Umstände einer Tätigkeit als strafrechtlich verpönt zu qualifizieren, so wird die Anzeige-, Offenlegungs-, Wahrheitspflicht in Bezug auf ein bei dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen nicht eingeschränkt. Die Offenlegungspflicht im Sinne des § 119 BAO beschränkt sich nämlich auf abgabenrelevante Umstände. Darüber hinausgehende Informationen (hier: Verdacht des Drogenhandels; die Anzeige wurde unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurückgelegt und das Strafverfahren eingestellt) sind für die Steuerbemessung irrelevant und werden daher vom Abgabepflichtigen auch nicht verlangt [weshalb auch kein Zwang zur Selbstbeschuldigung besteht].
Der Verdacht des Drogenhandels kann niemals "dieselbe" Tat sein, die zu einer Verkürzung von Einkommen- oder Umsatzsteuer führt. Einerseits steht der Erwerb, Besitz oder die Einfuhr (als Beispiele) von Drogen bzw. psychotropen Stoffen unter Strafe, andererseits wird die Abgabenhinterziehung unter Verletzung von in Abgabengesetzen näher definierten Pflichten zu bestimmten Terminen geahndet (z.B. die nicht ordnungsgemäße Offenlegung in den Abgabenerklärungen). Die erläuternden Bemerkungen zum § 33 Suchtmittelgesetz führen explizit aus, dass die Tatbestände des Schmuggels oder der Verzollungsumgehung sowie die Abgabenhehlerei in Tateinheit mit strafbaren Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz 1951 begangen werden können. Zur Vermeidung der vor allem gesundheitspolitisch, aber auch kriminalpolitisch unerwünschten Nebenwirkungen von Doppelbestrafungen fügte die Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 den Strafaufhebungsgrund des § 24a des Suchtgiftgesetz 1951 (nunmehr § 33 SMG) ein. Eine Einleitung wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist daher von der Doppelbestrafung nicht erfasst.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn R., vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz,
Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte, 7100 Neusiedl am See, Untere
Hauptstraße 72, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
12. August 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Bruck an der Leitha vom
16. Juli 2003, SN 017/2003/00022-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Juli 2003
hat das Finanzamt Bruck an der Leitha als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 017/2003/00022-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes Bruck an der Leitha vorsätzlich durch
unvollständige und unzutreffende Angaben in seinen Abgabenerklärungen
für 1999 und 2000 über Art und Höhe der von ihm tatsächlich
erzielten Umsätze und Einkünfte aus dem Drogen- und Autohandel, sohin
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer 1999 und 2000
in noch festzustellender Höhe bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass sich die Anschuldigung einerseits auf die bisherigen
Erhebungsergebnisse der Beamten der Kriminalabteilung Niederösterreich, des
Gendarmeriepostens sowie dem KOAT gründen, denen zufolge der Bf. Hanf
angebaut bzw. Kokain gelagert haben soll, andererseits auf die schlüssigen
Feststellungen der Prüfungsabteilung Strafsachen Wien über solche dem
Bf. zuordenbare Geldaufwendungen für Mieten, Kreditrückzahlungen und
diverse privat veranlasste Ausgaben, die in den erklärten Einkünften
keine Deckung finden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten
vom 12. August 2003, in welcher nach Ausführungen zum gleichzeitig
gestellten Ersuchen um Akteneinsicht (dem nachgekommen wurde) zunächst
vorgebracht wurde, dass der Bescheid bekämpft werde. Soweit das
Strafverfahren in Bezug auf die Abgabenerklärungen für 1999 und 2000
betreffend Umsätze und Einkünfte aus dem Autohandel erfolgte, bleibe
der Bescheid unbekämpft (wenn auch insoweit die gegen den Bf. erhobenen
Vorwürfe unrichtig und unhaltbar seien).
Die gegen den Bf. in einer
anonymen Anzeige (aktenkundig) erhobenen Vorwürfe hätten sich
über weite Strecken als haltlos erwiesen, sodass der Bezirksanwalt beim
Bezirksgericht die Anzeige unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig
zurückgelegt habe und das Strafverfahren eingestellt worden sei.
Das Strafverfahren sei also auf
eine der im § 33 Suchtmittelgesetz bezeichneten Erledigungsarten beendet
worden. Diese Bestimmung besagt: Hat der Täter durch dieselbe Tat eine
gerichtlich strafbare Handlung nach den §§ 27, 28,30 oder 31
Suchtmittelgesetz und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem
Schuldspruch oder mit der vorläufigen Zurücklegung der Anzeige oder
mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37
Suchtmittelgesetz die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens. Damit sei die
Doppelbestrafung nach dem Suchtmittelgesetz und dem Finanzstrafgesetz beseitigt.
Im Hinblick auf die Beendigung
des gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Vorwurfes eines Vergehens nach dem
Suchtmittelgesetz stehe somit § 33 Suchtmittelgesetz der Einleitung eines
Strafverfahrens wegen des Vorwurfes eines Finanzvergehens entgegen. Aus dem
Grunde des § 33 Suchtmittelgesetz sei es ausgeschlossen, den Bf. wegen des
Vorwurfes verheimlichter oder verschleierter Umsätze und Einkünfte aus
dem Drogenhandel und der dadurch erfolgten Verwirklichung eines Finanzvergehens
nach § 33 Abs. 1 FinStrG finanzstrafrechtlich zu verfolgen.
Die Einleitung des
Strafverfahrens sei daher (im Bezug auf den Vorwurf des
"Drogenhandels" in den Jahren 1999 und 2000) rechtswidrig und beruhe
auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Es werde daher beantragt, den
Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens ersatzlos aufzuheben,
soweit das Finanzstrafverfahren eingeleitet werde, weil der Verdacht bestehe,
dass der Bf. im Bereich des Finanzamtes Bruck an der Leitha vorsätzlich
durch unvollständige und unzutreffende Angaben in seinen
Abgabenerklärungen für 1999 und 2000 über Art und Höhe der
von ihm tatsächlich erzielten Umsätze und Einkünfte aus dem
Drogenhandel, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatz- und
Einkommensteuer 1999 und 2000 in noch festzustellender Höhe bewirkt und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
Auf eine Ergänzung des
Beschwerdevorbringens, die innerhalb einer angemessenen Frist nach
Gewährung der Akteneinsicht angekündigt wurde, wurde verzichtet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
§ 33
Suchtmittelgesetz: Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich
strafbare Handlung nach den §§ 27, 28,30 oder 31 Suchtmittelgesetz und
ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit der
vorläufigen Zurücklegung der Anzeige oder mit der vorläufigen
Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 Suchtmittelgesetz die
Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.
Soweit der angefochtene
Bescheid bekämpft wird, verweist der Bf. wiederholt auf die oben
dargestellte Bestimmung des § 33 Suchtmittelgesetz (SMG) und vermeint, aus
dem Grunde des § 33 SMG sei es ausgeschlossen, den Bf. wegen des Vorwurfes
verheimlichter oder verschleierter Umsätze und Einkünfte aus dem
Drogenhandel und der dadurch erfolgten Verwirklichung eines Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG finanzstrafrechtlich zu verfolgen; die
diesbezügliche Einleitung des Strafverfahrens sei daher rechtswidrig und
beruhe auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Dabei übersieht der Bf.,
dass § 33 SMG nur dann eine Doppelbestrafung nach dem Suchtmittelgesetz und
dem Finanzstrafgesetz ausschließt, wenn der Tatbestand durch dieselbe Tat
verwirklicht wird. § 27 Abs. 1 SMG stellt den Erwerb, Besitz, Erzeugung,
Einfuhr, Ausfuhr oder Überlassung oder Verschaffung von Suchtgift unter
Strafe, § 28 Abs. 1 SMG stellt den Erwerb oder Besitz einer großen
Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzen, unter Strafe.
Gleichlautende Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe enthalten die
§§ 30 und 31 SMG. Der Strafaufhebungsgrund des § 33 SMG zielt auf
idealkonkurrierende Finanzvergehen ab, wie sie vor allem der Schmuggel oder die
Abgabenhehlerei nach §§ 35 Abs. 1 und 37 Abs. 1 FinStrG darstellen.
Der Verdacht des Drogenhandels, der naturgemäß diverse Handlungen
über einen Zeitraum von mehreren Monaten betrifft, kann niemals "dieselbe"
Tat sein, die zu einer Verkürzung von Einkommen- oder Umsatzsteuer
führt. Einerseits steht der Erwerb, Besitz oder die Einfuhr (als Beispiele)
von Drogen bzw. psychotropen Stoffen unter Strafe, andererseits wird die
Abgabenhinterziehung unter Verletzung von in Abgabengesetzen näher
definierten Pflichten zu bestimmten Terminen geahndet (z.B. die nicht
ordnungsgemäße Offenlegung in den Abgabenerklärungen). Dass hier
keine einheitliche ("dieselbe") Tat vorliegt, ist bei näherer Betrachtung
eindeutig. Die erläuternden Bemerkungen zum § 33 SMG führen
explizit aus, dass die Tatbestände des Schmuggels oder der
Verzollungsumgehung sowie die Abgabenhehlerei in Tateinheit mit strafbaren
Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz 1951 begangen werden können. Zur
Vermeidung der vor allem gesundheitspolitisch, aber auch kriminalpolitisch
unerwünschten Nebenwirkungen von Doppelbestrafungen fügte die
Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 den Strafaufhebungsgrund des § 24a des
Suchtgiftgesetz 1951 (nunmehr § 33 SMG) ein. Das Vorbringen, eine
Einleitung wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG sei daher
jedenfalls ausgeschlossen, kann dem Bf. somit nicht zum Erfolg verhelfen.
Sind die eine Abgabepflicht
begründenden Umstände einer Tätigkeit als strafrechtlich
verpönt zu qualifizieren, so wird die Anzeige-, Offenlegungs-,
Wahrheitspflicht in Bezug auf ein bei dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen
nicht eingeschränkt. Die Offenlegungspflicht im Sinne des § 119 BAO
beschränkt sich nämlich auf abgabenrelevante Umstände.
Darüber hinausgehende Informationen (hier: Verdacht des Drogenhandels; die
Anzeige wurde unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurückgelegt
und das Strafverfahren eingestellt) sind für die Steuerbemessung irrelevant
und werden daher vom Abgabepflichtigen auch nicht verlangt. Das bedeutet, dass
der Abgabepflichtige in einem solchen Fall nicht erfolgreich einwenden kann, er
habe seiner Offenlegungspflicht im Hinblick auf das Verbot eines Zwanges zur
Selbstbeschuldigung nicht nachkommen können.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gegenstand des vorliegenden
Finanzstrafverfahrens ist der Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Woher die
nicht erklärten Umsätze und Einkünfte stammen (allenfalls auch
aus einem strafrechtlich verpöntem Verhalten, selbst wenn diese Straftat
ohne Konsequenzen, ja selbst wenn sie unentdeckt geblieben ist), ist für
die Bedeutung der Tat als Finanzvergehen völlig unerheblich. Wenn daher das
Strafverfahren wegen Verstoßes nach dem Suchtmittelgesetz - wie oben
ausgeführt - eingestellt worden ist, wird dadurch das Interesse der
Finanzstrafbehörde an der Tatsache, woher die nicht erklärten
Umsätze bzw. Einkünfte des Bf. stammen, nicht eingeschränkt. Dass
der Bf. mit Drogen gehandelt haben soll, ist nicht Gegenstand des
Finanzstrafverfahrens und wird ihm im diesem Rahmen auch nicht vorgeworfen. Eine
Einschränkung - wie in der Beschwerde ausgeführt - kann
jedoch nicht erfolgen, da Ermittlungen und Ausführungen, woher die nicht
erklärten Umsätze bzw. Einkünfte, die den Verdacht der
Abgabenhinterziehung begründen, stammen, ebenso dem Ergebnis des weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten bleiben wie die
Konkretisierung des strafbestimmenden Wertbetrages.
Aus den obigen
Ausführungen sowie dem Strafakt lässt sich der Verdacht der
Abgabenhinterziehung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
ableiten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung eines FinanzstrafverfahrensVerdacht der Abgabenhinterziehungkeine Doppelbestrafung nach FinStrG und SMGSelbstbeschuldigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-W/04
- Stammnummer
- 11655
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF