…Überzahlung in Höhe von 95.653,00 S (6.951,37 €) an den Bw zurückzuerstatten. Auch dem Eventualantrag kann nicht entsprochen werden. Im Nachsichtsverfahren können keine Umstände berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach Wiederaufnahmegründe darstellen, weil nicht Sinn des Nachsichtsverfahrens ist, Wirkungen von Verfahrenshandlungen…
…ein "Ereignis" im Sinne dieser Gesetzesstelle dar." Eine Änderung der Rechtsprechung ist weder ein Ereignis, das zu einer Wiedereinsetzung führen kann, noch stellt es einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Wenn also von den Verfahrensvorschriften im Falle einer Änderung der Rechtsprechung keine Änderung von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren…
…gegen die wiederholte Abänderung von Bescheiden keine Bedenken (VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Das Bekanntwerden aller rechtserheblichen Sachverhaltselemente im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten nach Ergehen des Erstbescheides vom 29. März 2010 stellt ebenso einen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des …
…in Höhe der auf die oa. Wirtschaftsgüter entfallenden Vorsteuern in Höhe von 88.641,55 Euro für Dezember 2004. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. Auch in der Umsatzsteuererklärung 2004 und im Umsatzsteuerbescheid 2004 fanden diese Vorsteuern keine Berücksichtigung. Schließlich beantragte die Bw. mit Eingabe vom 12…
…Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung, egal ob aus geänderter Judikatur oder vorheriger Fehlbeurteilung, seien keine Wiederaufnahmsgründe. Im Übrigen stehe die durchgeführte Wiederaufnahme in keinem Verhältnis zur Auswirkung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Luxustangente dem Prüfer nicht ausreichend bekannt gewesen sei…
…dazugehörenden Grundaufzeichnungen über die Erlöserfassung nicht vorgelegt (laut BP wurden bisher keine Hinzurechnungen Eintrittsgelder vorgenommen) h) Im gesamten Prüfungszeitraum wurden Kassafehlbeträge festgestellt (siehe Pkt. 2 g) i) Der Erlös über den Verkauf von Getränken an die RE-GmbH wurde nur zum Teil erfasst und erklärt…
…Das wesentlichste Manko ist aber, dass bei dem von der Bw. errechneten Wert der Substanzwert der Beteiligungen und die Ausschüttungen der NNGesmbH (einer 100%igen Tochter der NNGmbH) keine Berücksichtigung gefunden haben, obwohl diesen Größen ein wesentlicher Einfluss auf den Gesamtwert der Anteile der Unternehmensgruppe…
…Das wesentlichste Manko ist aber, dass bei dem von der Bw. errechneten Wert der Substanzwert der Beteiligungen und die Ausschüttungen der NNGesmbH (einer 100%igen Tochter der NNGmbH) keine Berücksichtigung gefunden haben, obwohl diesen Größen ein wesentlicher Einfluss auf den Gesamtwert der Anteile der Unternehmensgruppe…
…Betriebsausgaben zu berücksichtigen und vice versa die Bezug habenden Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 entsprechend abzuändern sind. Angesichts der nachgereichten Kontoblätter der Gemeinde G. sind - unter Abänderung der bekämpften Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum 1998 bis 1999 - für das Jahr 1998 zusätzliche Vorsteuern im Ausmaß von öS…
…aus Punkt IV. ist unseres Erachtens kein gesetzeskonformer Wiederaufnahmegrund abzuleiten. V. Einsichtnahme in die Bauakte Vorab ist festzustellen, dass für eine gesetzeskonforme Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens dass Hervortreten neuer Tatsachen und Beweismittel erforderlich ist. Dies bedeutet, dass ausschließlich Tatsachen im Sachverhaltsbereich neu hervortreten müssen. Eine andere…
…hervorgekommene Beweismittel und stellt daher keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF dar. Tatsachen und/oder Beweismittel wurden im vorzit. Begründungsteil des ggstl. Verfahrenswiederaufnahmebescheides nicht angeführt; auf "Neuhervorkommen" sich beziehende Sachverhalte wurden nicht dargelegt: Deshalb wurde auch iZm dem zitierten Gesetzestext von …
…die Bw. keine Notwendigkeit bestanden, im Jahr 2000 auf eine andere Lösung umzusteigen. Der Begründung des Finanzamtes hielt die Bw. im Wesentlichen drei Argumente entgegen (die von ihr noch mit zahlreichen Literatur und Judikaturhinweisen untermauert wurden): Erstens fehle es bereits an einem Wiederaufnahmegrund. Das einzige…
…auf den Punkt gebracht habe (Rauscher SWK 2003 S 636). Es lägen von vorneherein keine Wiederaufnahmegründe vor, sodass sich die Frage der Richtigkeit der Ermessensübung erst gar nicht stelle. Und wenn solche doch vorlägen, dann seien sie dem Finanzamt bereits im Erstverfahren hinreichend bekannt gewesen…
…die Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde I. Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Bei jeder Wiederaufnahme des Verfahrens ist im Übrigen zu differenzieren zwischen dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen einerseits und - sofern…
…dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens Holz veräußert wurde. Er konnte jedoch nicht bestätigen, dass es sich dabei um das bei der Firma EEC Ltd. erworbene Holz handelt. Die Einkaufs- und Transportkosten stehen in keinem Verhältnis zum Verkaufspreis von 6.000,-- € auch unter der Berücksichtigung…
…Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die…
…bekämpfte Wiederaufnahmebescheid gar keinen Wiederaufnahmegrund aus, muss die Berufungsbehörde daher diesen Bescheid ersatzlos beheben (vgl. Stoll , aaO; VwGH 18.12.2008, 2006/15/0367). Am Finanzamt liegt es dann, ob es andere im Erstverfahren nicht verwendete oder etwa von der Berufungsbehörde entdeckte Wiederaufnahmegründe aufgreift und…
…die Frage der Liebhaberei keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die bereits bei Erlassung der Erstbescheide von der Abgabenbehörde gewürdigt hätte werden müssen. Es darf jedoch in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung…
…die Frage der Liebhaberei keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die bereits bei Erlassung der Erstbescheide von der Abgabenbehörde gewürdigt werden muss. Es darf jedoch in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung der…
…die Frage der Liebhaberei keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die bereits bei Erlassung der Erstbescheide von der Abgabenbehörde gewürdigt hätte werden müssen. Es darf jedoch in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung…