Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1174-W/02
Umsatz- und Erlöszuschätzung bei einem Friseurbetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1174-W/02vom 22.04.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Mag. Eva Woracsek und die weiteren Mitglieder Mag. Andreas Stanek, Stefanie
Toifl und Günter Denk über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide
des Finanzamtes A betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer 1993 und Einkommensteuer 1993 bis 1995 sowie betreffend
Gewerbesteuermessbetrag sowie Gewerbesteuerzerlegung 1993, Umsatzsteuer 1993 bis
1996 und Einkommensteuer 1993 bis 1996 nach der am 9. April 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
1. Die
Berufungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer
1993 und Einkommensteuer 1993 bis 1995 werden als unbegründet
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2. Der Berufung
betreffend Gewerbesteuermessbetrag sowie Gewerbesteuerzerlegung 1993,
Umsatzsteuer 1993 bis 1996 und Einkommensteuer 1993 bis 1996 wird teilweise
Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) betreibt in P seit dem Jahr 1986 in der Rechtsform eines
Einzelunternehmers einen Friseurbetrieb. Zusätzliche Filialen
eröffnete die Bw. 1990 in M sowie 1993 in G. Den Gewinn des
Gewerbebetriebes ermittelte die Bw. bis zum Jahr 1999 gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 und ab dem Jahr 2000
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG.
Mit Bescheiden
vom 23. Februar 1995, vom 8. November 1995 und vom 11. Juni 1997 wurde die Bw.
für die Abgabenjahre 1993, 1994 und 1995 erklärungsgemäß
zur Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt.
Im Zuge einer
gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO idF BGBl. 151/1980 unter Mitwirkung der
Systemprüfung im Jahr 1998 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung betreffend die Jahre 1993 bis 1996 traf der Prüfer im
Wesentlichen folgende berufungsrelevante Feststellungen:
Tz 15
Sonstige Feststellungen zur
Führung der Aufzeichnungen, Mängel der Aufzeichnungen
Bis zum Oktober
1993 habe die Bw. die Aufzeichnungen händisch geführt. Vom
November 1993 bis zum September 1998 sei das
"CIS Coiffeur Informationssystem" als
Buchhaltungssystem verwendet worden. Mit Oktober 1998 habe die Bw. auf ein neues
System umgerüstet.
Die
Buchführungsgrenzen habe die Bw. im Prüfungszeitraum
überschritten und werde auf die Bestimmungen des § 125 BAO
verwiesen.
Für die
drei Filialen habe die Bw. monatliche
"Kassenbuchausdrucke" vorgelegt, worin
die täglichen Einnahmen aufscheinen. Daraus könnten auch Eintragungen
wie "Umsatz-Dienstleistung",
"Umsatz-Verkauf",
"Abonnementleistungen",
"Gutscheinverkauf" und
"Bankeinzahlung" ersehen werden.
Umsatzstornos
könnten aus den vorgelegten Ausdrucken allerdings nicht ersehen werden.
Diese Umsatzstornos wären problemlos zu bewerkstelligen, wie sich aus der
Datei "test.doc" - Datensicherung vom
15. Dezember 1993 des Bürocomputers der Bw.- ergebe.
Derartige
Umsatzberichtigungen wären nur auf den täglichen
"Kassenberichten" ersichtlich, in denen
die Anzahl der Stornierungen und der stornierte Betrag in einer Summe angezeigt
werde. Der Ausdruck von täglichen
"Kassenberichten" sei nur im laufenden
Monat möglich, tägliche
"Kassenberichte" für bereits
abgeschlossene Monate ließen sich nicht mehr ausdrucken.
In diesem
Zusammenhang werde auf die Niederschrift über das Ergebnis der
UVA-Prüfung vom 16. März 1995 verwiesen, in der die Notwendigkeit
eines täglichen Ausdrucks festgehalten werde.
Zusätzlich
biete das Programm Ausdrucke in der Art von
"Kassenstreifen" an, auf denen die
einzelnen Einträge eines Tages in das Kassabuch gesondert aufgelistet
seien. Diese Belege könnten ebenfalls täglich ausgedruckt werden. Ein
Ausdruck der "Kassenstreifen" nach dem
Monatsabschluss sei allerdings nicht mehr möglich. Weder habe die Bw.
tägliche "Kassenberichte", noch
jene Ausdrucke ("Kassenstreifen"), auf
denen die einzelnen Einträge in das Kassabuch ersichtlich sind,
vorgelegt.
Bei den der
Umsatzermittlung zugrunde gelegten
"monatlichen Kassenbuchausdrucken" vom
Computer in P seien folgende Differenzen zu den im Gerät gespeicherten
Tageslosungen festgestellt worden:
|
|
Lt.
PC
|
Lt.
Ausdruck
|
Differenz
|
Umsatz
Dienstleistung 22.2.1994
|
5.045,00
|
3.045,00
|
2.000,00
|
Umsatz
Dienstleistung 18.7.1995
|
8.402,00
|
3.402,00
|
5.000,00
Das
Zustandekommen dieser Differenzen habe die Bw. während der
Betriebsprüfung nicht erklären können.
Nach dem
Feststellen der Differenz von ÖS 2.000,-- vom 22.2.1994, wären in
weiterer Folge zahlreiche Kassabuchdateien auf den Computern in den Filialen P,
M und G neu abgespeichert, somit geändert worden, da eine neue
Abspeicherung ohne Änderung sinnlos wäre. Eine vollständige
Auflistung der Dateien auf den Computern mit Datum und Uhrzeit der letzten
Abspeicherung habe der steuerliche Vertreter der Bw. am 17. Juni 1998
erhalten.
In den
Seniorenheimen G und M habe der Bw. kein Computer zur Erfassung der Erlöse
zur Verfügung gestanden. Über die Umsatzermittlung in diesen
"Außenstellen" seien keine
gesonderten Aufzeichnungen vorgelegt worden.
Tz 17
Umsatzschätzung
Neben den oben
beschriebenen Mängeln der Aufzeichnungen wären noch folgende
Umstände maßgeblich für Art und Umfang der durchgeführten
Umsatzschätzung gewesen:
Zu der Methode
der Erlöserfassung und Erlösermittlung befragt, habe die Bw. zu Beginn
der Betriebsprüfung angegeben, dass die Umsätze aufgrund der Eingaben
ihrer Beschäftigten in die an den Betriebsstandorten vorhandenen Computer
ermittelt werden. Die so erfassten Daten würden mittels Disketten auf den
Bürocomputer der Bw. übertragen und sodann in Form der bereits
erwähnten "monatlichen
Kassenbücher" ausgedruckt. Der Ausdruck von Kassabuchdaten eines
bereits abgeschlossenen Monats sei ebenso wie die nachträgliche
Änderung der ursprünglich eingegebenen Daten unmöglich.
Den Umstand,
dass im Jahr 1994 Gutscheinverkäufe vereinzelt als
"Ausgaben" im Kassabuch aufschienen,
habe die Bw. mit Anfangschwierigkeiten gerechtfertigt, die nach der
Inbetriebnahme des Buchhaltungsprogramms aufgetreten seien.
Auch habe die
Bw. einen offensichtlicher Tippfehler - statt
"UMSATZ ..." habe der Computer das Wort
"ÖUMSATZ ..." ausgedruckt - nicht
erklären können.
Eine
Betriebsanleitung zum Computerprogramm der Bw. sei nicht vorhanden.
Aufgrund der
beschriebenen Eigenartigkeit der Datenverarbeitungsanlage der Bw. sei am
22. April 1998 ein Vergleich der ausgedruckten Kassabücher mit den am
Computer der Bw. gespeicherten Daten durchgeführt worden. Zu Beginn der
stichprobenweisen Überprüfung sei die bereits in Tz 15
angeführte Differenz zwischen den gespeicherten und den ausgedruckten
Erlösen festgestellt worden.
Nach dem
Sichern der Daten auf dem Bürocomputer in P durch die Systemprüfung
habe man festgestellt, dass am 22. April 1998 - offensichtlich nachdem die
Beteiligten das Geschäftslokal verlassen hatten - von 52 Kassenbuchdateien
des Zeitraumes 1/94 bis 4/98 weitere 16 Dateien zwischen 11.07 Uhr und 16.24 Uhr
neu abgespeichert worden seien. Ebenso sei vor Beginn der stichprobenweisen
Überprüfung am 22. April 1998 um 8.37 Uhr die Datei
"cs0298" (Kassabuch des Februar 1998)
gelöscht worden. Auch sei am 27. April 1998 in P um 10.15 Uhr die
Datei "cs1193" (Kassabuch des November
1993) neu abgespeichert worden.
Jedenfalls habe
der Prüfer am 29. April 1998, beim Vergleich des Kassabuchausdrucks mit den
auf dem Bürocomputer abgespeicherten Daten, die zweite Differenz von
ÖS 5.000,-- vom 18. Juli 1995 festgestellt. Anscheinend sei diese
Datei bei der Neuabspeicherung der Buchhaltungsdaten vom 22. und 27. April
übersehen worden.
Erklärungen
zu den festgestellten Differenzen hätten im Rahmen der Betriebsprüfung
weder die Bw. noch deren steuerlicher Vertreter abgegeben.
Am 25. April
1998 zwischen 07.23 Uhr und 08.48 Uhr wären von den abgespeicherten
Kassabüchern der Filiale G insgesamt acht neu gespeichert worden, darunter
auch jenes den November 1993 betreffend. Am 13. Mai 1998 erfolgte zwischen 19.23
Uhr und 19.31 Uhr die Abspeicherung zweier weiterer Kassabuchdateien des Jahres
1994.
Entsprechende
Manipulationen seien in M am 25. April 1998 nachmittags
(6 Kassenbuchdateien aus dem Prüfungszeitraum) und am 15. Mai 1998
(Kassenbuchdatei August 1994) sowie am 22. April 1998 (Kassenbuchdatei
Jänner 1998) durchgeführt worden.
Die
angeführten Datums- und Uhrzeitangaben beziehen sich auf die im jeweiligen
Computer voreingestellte Uhrzeit bzw. auf den eingestellten Kalender. Zu
erwähnen wäre auch, dass Kassenbuchdateien für Zeiträume, in
denen die Aufzeichnungen (offiziell) noch nicht über die Computer
geführt worden wären, so etwa August oder Oktober 1993 in der Filiale
M, neu gespeichert worden wären.
Unter
Mitwirkung der Systemprüfung habe die Betriebsprüfung am 11. Mai 1998
in der Filiale P eine Sicherung der im Computer gespeicherten Daten vorgenommen.
Am 18. Mai 1998 habe die Sicherung der entsprechenden Dateien in den
Filialen M und G stattgefunden. Im Zuge dieser Sicherung sei festgestellt
worden, dass Ausdrucke von
"Monatskassabüchern" aus der
Vergangenheit - im Gegensatz zu der von der Bw. zu Prüfungsbeginn
aufgestellten Behauptung - ohne weiteres möglich seien.
Wegen der
festgestellten materiellen Mängel habe der Prüfer zwecks
kalkulatorischer Verprobung der Umsätze die Bw. um Vorlage der
Aufzeichnungen über den Personaleinsatz ersucht und sei dafür der 25.
Mai 1998 in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters der Bw.
vereinbart worden. Die bei diesem Termin gestellte Frage hinsichtlich der
nachträglich durchgeführten Abspeicherungen der Kassabücher habe
die Bw. nicht beantworten und sich auch das Zustandekommen dieser Speicherdaten
nicht erklären können. Auf die von der Bw. unterfertigte Niederschrift
werde verwiesen (ABp AS 23).
Am 17. Juni
1998 im Zuge eines neuerlichen Termines wären dem steuerlichen Vertreter
der Bw. Kopien der Auflistung der abgespeicherten Kassabuchdateien mit Datum und
Uhrzeit der letzten Speicherung übergeben worden. Auch zu diesem Zeitpunkt
habe die Bw. erklärt, dass sie sich nicht erinnern könne, wie es zu
den fraglichen Speicherdaten der Kassabücher komme. Mit Einverständnis
der Bw. habe man die Datenbestände des Bürocomputers, welcher sich zur
Reparatur in einem EDV-Fachgeschäft befunden habe, gesichert.
Auf Anregung
des steuerlichen Vertreters habe am 29. Juni 1998 eine Besprechung in dessen
Kanzleiräumlichkeiten stattgefunden. Dabei habe dieser mitgeteilt, dass er
sich der Ordnungswidrigkeit der Aufzeichnungen seiner Klientin bewusst sei und
weitergehende Erklärungen der Bw. nur für den Fall der Zusicherung von
Straffreiheit in Frage kämen. Im Falle einer kalkulatorischen
Umsatzzuschätzung sei mit einer Auskunftserteilung durch die Bw. nicht zu
rechnen, da man sich in Hinblick auf eine bevorstehende Berufung alle
Möglichkeiten offen halten wolle.
Bei
Überprüfung der am 17. Juni 1998 vom Bürocomputer der Bw.
gesicherten Daten sei dem Systemprüfer die bereits oben erwähnte Datei
"test.doc" vom 15. Dezember 1993
aufgefallen, welche die Hinweise auf die Möglichkeit von Stornobuchungen
enthalte. Bei einem Testbetrieb des gesicherten Programmes habe man die -
bereits in der Tz 15 erwähnten - nachträglichen Programmfunktionen
vorgefunden (nachträgliche Stornomöglichkeit, Möglichkeit des
Ausdrucks täglicher
"Kassenberichte" ...).
Nicht
festgestellt werden konnte, wie und in welchem Umfang die Bw. während der
Betriebsprüfung die Daten auf den Standgeräten manipuliert habe, da
mit Abschluss des monatlichen Kassabuchs verschiedene Eintragungen (wie sie z.B.
auf den täglichen
"Kassenberichten" ausgewiesen sind)
nicht mehr ersichtlich seien.
Fest stehe,
dass während der Betriebsprüfung an den Kassabüchern
Manipulationen vorgenommen worden seien, über welche die Pflichtige jede
Auskunft verweigert habe. Die Verkürzung der tatsächlichen
Umsätze gehe auch aus dem Vergleich der ausgedruckten mit den im Computer
gespeicherten Daten eindeutig hervor. Ohne die täglichen
"Kassenberichte" wären weitere
während des Monats durchgeführte Umsatzverkürzungen (etwa durch
Stornobuchungen) nicht erkennbar. Auf das Erfordernis täglicher
"Kassenbuchausdrucke" werde
verwiesen.
Aufgrund der
dargestellten materiellen Buchführungsmängel habe die
Betriebsprüfung die Umsätze im Schätzungswege ermittelt. Mit
Schreiben vom 14. September 1998 (ABp Abschnitt 5) habe die Bw. mitgeteilt,
dass sie für weitere Prüfungshandlungen nicht zur Verfügung
stehe.
Für die
Kalkulation sei schließlich der Personaleinsatz gemäß den
Lohnkonten herangezogen worden. Grundlage für die angenommenen
Leistungserlöse habe das Zahlenmaterial eines von der Systemprüfung
vorgenommenen Ausdrucks der Umsatzstatistik vom 1. bis 18. Mai 1998
gebildet, aus dem auf einzelne Mitarbeiterinnen entfallende Tagesumsätze
ersichtlich seien. Es wurden tägliche Erlöse bis über
ÖS 3.000 brutto durch einzelne Mitarbeiterinnen ausgewiesen.
Vergleichbare Tagesumsätze je vollbeschäftigter Mitarbeiterin habe man
auch bei anderen Friseurgeschäften im Bezirk festgestellt. Unter
Berücksichtigung der Preisänderungen gemäß den in der
Computeranlage gespeicherten Preislisten habe der Prüfer bei der
Kalkulation diese Werte auf die Prüfungsjahre übertragen. Statistiken
für (abgeschlossene) Vormonate hätten nicht aufgerufen werden
können.
Da aus den
vorgelegten Lohnkonten nicht ersichtlich sei, inwieweit die Bw.
Teilzeitkräfte und Lehrlinge beschäftigt habe, sei diesem Umstand
dadurch Rechnung getragen worden, dass die durch die einzelnen
Beschäftigten erzielten Erlöse im Verhältnis ihres Lohnes
geschätzt worden seien. Da es sich bei Mitarbeitern der Bw. mit einem
Monatslohn unter ÖS 4.000 möglicherweise um Lehrlinge handle,
werde für diese kein Umsatz angesetzt.
Aufgrund der
mangelnden Bereitschaft der Partei zur Mitwirkung könne nicht garantiert
werden, dass durch die vorliegende Schätzung alle Umsätze erfasst
worden seien, sodass der Ansatz eines entsprechenden Sicherheitszuschlags
erforderlich sei.
Bei der am 18.
November im Finanzamt durchgeführten Schlussbesprechung habe der
steuerliche Vertreter mitgeteilt, gegen die Umsatzschätzung zu berufen und
daher nicht über die Kalkulation sprechen zu wollen.
Für die
betreffenden Jahre ergebe sich daher folgendes Bild:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Erlöse
aus Lieferungen und Leistungen lt. Kalkulation
|
3.688.165,00
|
4.528.231,00
|
4.878.889,00
|
5.073.529,00
|
Sicherheitszuschlag
|
184.408,00
|
226.411,00
|
243.944,00
|
253.676,00
|
Summe
|
3.872.573,00
|
4.754.642,00
|
5.122.833,00
|
5.327.205,00
|
Erlöse
lt. E/A
|
2.944.492,00
|
4.081.629,00
|
4.416.181,00
|
4.909.381,00
|
Differenz
|
928.081,00
|
673.013,00
|
706.652,00
|
417.824,00
|
|
|
|
|
|
Umsatzzurechnung gerundet
|
928.000,00
|
673.000,00
|
707.000,00
|
418.000,00
Tz 18
Steuerpflichtiger
Umsatz
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Entgelte
lt. USt-Erklärung
|
2.967.291,67
|
4.111.229,10
|
4.419.180,90
|
4.946.881,03
|
Zurechnung lt.
BP
|
928.000,00
|
673.000,00
|
707.000,00
|
418.000,00
|
Summe
|
3.895.291,67
|
4.784.229,10
|
5.126.180,90
|
5.364.881,03
|
EV lt.
Erklärung
|
2.500,00
|
2.500,00
|
37.000,00
|
2.500,00
|
steuerpflichtiger
Umsatz lt. BP (zu 20 % USt)
|
3.897.791,67
|
4.786.729,10
|
5.163.180,90
|
5.367.381,03
Tz 19
Vorsteuern für
Leasing-KFZ
(siehe Punkt 1
der Niederschrift über die Schlussbesprechung)
Vorsteuern in
Zusammenhang mit dem Ankauf des bis dahin geleasten Fiat Ulysee am 27.12.1996
seien nicht abzugsfähig.
|
|
1996
|
Vorsteuerkürzung
lt. BP
|
32.338,33
Tz 22
Abzugsfähige
Vorsteuern
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Vorsteuern lt.
Erklärung
|
247.550,49
|
176.491,64
|
248.424,16
|
268.191,48
|
Berichtigungen
lt. BP:
|
|
|
|
|
Tz.
19
|
|
|
|
-32.338,33
|
Tz.
20
|
|
|
-6.305,51
|
|
Tz.
21
|
|
-9.818,18
|
-16.906,07
|
-16.360,01
|
abzugsfähige
Vorsteuern lt. BP
|
247.550,49
|
166.673,46
|
225.212,58
|
219.493,14
Tz 27
Umsatzschätzung
|
Umsatzzurechnung
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
lt. E/A
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
lt. Bp.
|
928.000,00
|
673.000,00
|
707.000,00
|
418.000,00
|
Erf.
Änd.
|
928.000,00
|
673.000,00
|
707.000,00
|
418.000,00
Tz 28
Fiat Ulysee
Die nicht
abzugsfähigen Vorsteuern in Zusammenhang mit der Anschaffung des Fiat
erhöhen die Anschaffungskosten.
|
Fiat
Ulysee
|
|
AVZ
|
lt.
Bp.
|
Verm.
Änd.
|
Erf.
Änd.
|
Buchwert
EB
|
1996
|
|
|
0,00
|
|
Zugang
|
1996
|
161.692,00
|
194.030,00
|
32.338,00
|
32.338,00
|
AfA
|
1996
|
10.106,00
|
12.127,00
|
-2.021,00
|
-2.021,00
|
Buchwert
SB
|
1996
|
151.586,00
|
181.903,00
|
30.317,00
|
30.317,00
Das Finanzamt
folgte der Rechtsansicht der Betriebsprüfung und nahm mit Bescheiden vom
22. Dezember 1998 (für 1993) und vom 15. Dezember 1998 (für 1994 und
1995) die Verfahren hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 1993 bis 1995
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte
analog zu den Feststellungen der Betriebsprüfung die Einkommen- und
Umsatzsteuer 1993 bis 1995 sowie den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag
für das Jahr 1993 fest. Gleichzeitig nahm das Finanzamt im Zuge der
Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 15. Dezember 1998 die Veranlagung zur
Einkommen- und Umsatzsteuer 1996 vor. Begründend verwies das Finanzamt auf
den Betriebsprüfungsbericht vom 3. Dezember 1998, welcher der Bw. (nach
eigenen Angaben) am 24. Dezember 1998 zuging.
II.
Berufung
Mit Schreiben
vom 7. Jänner 1999 erhob die Bw. gegen die vorangeführten Bescheide
Berufung, die sich im Wesentlichen gegen das Vorliegen von
Wiederaufnahmegründen sowie gegen die vom Betriebsprüfer angestellte
Kalkulation richtet:
Die Bw.
betreibe mitten am Land seit 1986 einen Friseursalon, welcher sich in der
kleinen Gemeinde mit Wettbewerb konfrontiert sehe, da der Konkurrenzbetrieb im
Gegensatz zu dem der Bw. an einer Durchzugsstraße liege. 1990 habe die Bw.
in drei Kilometer Entfernung zum bisherigen Betrieb einen weiteren Friseursalon
in einem Einkaufszentrum in M eröffnet. Der Umsatz einiger Kunden habe sich
in weiterer Folge vom Stammbetrieb in P auf diese neue Filiale verlagert, sodass
die anfängliche Umsatzverlagerung nicht ein Mehr an Umsätze bewirkt
habe. Nach einer "Durststrecke" entwickelte sich auch diese Filiale in M und
habe 1994 ein weiterer Konkurrenzbetrieb (Mobilfriseur) eröffnet.
Mit November
1993 habe die Bw. einen bestehenden Friseursalon in G übernommen. Die
erwarteten Umsätze seien aber in Folge hinter den vom Verkäufer
vorgelegten Zahlen der Bilanz 1992 zurückgeblieben, weil, wie erst
später offenbar wurde, die beste Mitarbeiterin dieser Filiale sich mit
Beginn des Jahres 1993 in einer anderen Gemeinde selbständig gemacht und
viele bisherige Stammkunden mitgenommen habe.
Da die Bw. seit
1989 auch ihr Kleinkind betreue, habe sie sich auch nicht im erforderlichen
Ausmaß um organisatorische Maßnahmen der neuen Geschäftslokale
bemühen können.
Aufgrund der
vorgefundenen Differenzen - vom 22. Februar 1994 und 18. Juli 1995 - zwischen
den "Kassabuchausdrucken" und den im
Computer gespeicherten Daten, sowie aufgrund des "veränderten Datums" bei
32 Dateien, nehme der Prüfer eine Umsatzzuschätzung für die Jahre
1993 bis 1996 in Höhe von ÖS 1.817.131,-- sowie die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 5 % zu den kalkulierten
Umsätzen in Höhe von ÖS 908.439,-- vor. Dieser
Umsatzkalkulation könne nicht den realen Gegebenheiten entsprechen und sei
daher falsch.
Der
Durchschnitt des VPI 86 von 1993 betrage 121,9 Punkte, jener Durchschnitt von
1994 125,6 Punkte, was einer Erhöhung um 3,04 % entspreche.
Deshalb könne der vom Prüfer hochgerechnete Nettoerlös nur mit
82 % und nicht mit 84 % gerechnet werden. Auf Basis der
durchschnittlichen Gehaltserhöhungen ergebe sich zwischen 1993 und 1994
eine Differenz von 10,60 %.
Willkürlich
wähle der Prüfer einen zu kurzen Zeitraum - 10,9 Tage - als Grundlage
für den täglichen durchschnittlichen Umsatz, welcher dem Durchschnitt
von 4 Jahren entsprechen soll. Auf saisonale Umsatzschwankungen (wie z.B.
Maifeiertage, Firmungen, Hochzeiten Erstkommunion, etc.) werde damit keine
Rücksicht genommen, zumal der Umsatz des Monates Mai 1998 höher ist
als der Gesamtjahresdurchschnitt.
Weiters habe
der Prüfer Krankenstände der Mitarbeiterinnen nicht im erforderlichen
Ausmaß berücksichtigt. Rechne man die tatsächlichen
Krankenstände der Mitarbeiterinnen der Bw. nach den EFZG-Anträgen und
den Krankengeldbezügen durch die Krankenkasse, so wären 2,6
Kalenderwochen je Dienstnehmer zu berücksichtigen.
Trotz
zweimaliger Bekanntgabe, die Bw. sei nicht im Bereich des Kundendienstes,
sondern nur mit organisatorischen Aufgaben für die drei Filialen
beschäftigt, habe der Prüfer Umsätze für die Bw. bei seiner
Umsatzkalkulation angesetzt.
Darüber
hinaus habe der Prüfer bei seiner Kalkulation lediglich den Umsatz der
Filiale M berücksichtigt. Die Umsätze der Filialen G und P habe der
Prüfer bei der Ermittlung des durchschnittlichen täglichen Umsatzes
nicht erfasst, obwohl diese Daten zur Verfügung gestanden seien. Die
Filiale M trage etwa 40 - 50 % zum Gesamtumsatz der Bw. bei.
Bereits zu
Beginn der Prüfungshandlungen am 22. April 1998 habe die Bw. dem
Betriebsprüfer mitgeteilt, voraussichtlich gegen Mittag nach Hause fahren
zu müssen, da ihre Tochter krank sei. Nach Feststellen der Differenz von
ÖS 2.000,-- zwischen den Kassabuchausdrucken und den im Computer
gespeicherten Zahlen für den 22. Februar 1994 habe der Betriebsprüfer
beabsichtigt, sofort sämtliche Monate des Prüfungszeitraumes zu
kontrollieren bzw. alternativ der Bw. einen neuen Termin vorgeschlagen. Die Bw.
habe sich entschieden nach Hause zu fahren und einen neuen Termin zu
vereinbaren.
Die im
Betriebsprüfungsbericht geäußerte Behauptung des Prüfers,
wonach "... zahlreiche Kassabuchdateien in den
PC-Standgeräten in den Filialen P,
M und
G neu abgespeichert (=geändert -
eine neue Abspeicherung ohne Änderung wäre sinnlos)" worden
seien, habe in keiner Weise bewiesen werden können.
In jener
Besprechung vom 25. Mai 1998 in den Räumlichkeiten des steuerlichen
Vertreters habe der Betriebsprüfer die Bw. sodann ausschließlich zu
den Datenabspeicherungen befragt. Zu den Besprechungspunkten
Kalkulationsgrundlagen, Lohnkonten der Mitarbeiter etc. habe der Prüfer
nichts wissen wollen.
Abschließend
begehrte die Bw. einerseits die Vorsteuern für den Leasingaufwand des "Fiat
Ulysse" in Abzug zu bringen und den PKW-Aufwand sowie die diesbezüglichen
Vorsteuern anzuerkennen, andererseits die Zuschätzung in Höhe der
festgestellten Differenzen von ÖS 2.000,-- für 1994 und
ÖS 5.000,-- für 1995 vorzunehmen. Zugleich wurde auch die
ersatzlose Aufhebung des Gewerbesteuermessbetragsbescheides für 1993 sowie
die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
III.
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung
Am 22. April
1998 sei ein Vergleich des ausgedruckten Kassabuches (Grundlage für die
Umsatzermittlung) des Monats Februar 1994 mit den einzelnen Tageslosungen, die
im PC im Frisiersalon in P gespeichert waren, erfolgt. Nach dem Feststellen der
Differenz vom 22. Februar 1994 (ÖS 2.000,--) sei auf ausdrücklichen
Wunsch der Bw. eine Unterbrechung der Betriebsprüfung erfolgt, da sie sich
nun um ihr krankes Kind kümmern müsse.
Ein genauer
Vergleich aller ausgedruckten Monatskassabücher mit den im PC in P
gespeicherten Daten habe erst am 29. April 1998 durchgeführt werden
können. Dabei sei festgestellt worden, dass die gespeicherte Tageslosung
vom 18. Juli 1995 um ÖS 5.000,-- höher war, als die entsprechende
Losung im "Kassenbuchausdruck".
Die Bw.
behaupte weiters, Änderungen der Kassabuchdateien seien in keiner Weise
bewiesen worden. Dem sei entgegenzuhalten, dass im
"Dateimanager" [des
Computer-Betriebssystems MS-Windows] ersehen werden könne, wann eine Datei
das letzte Mal abgespeichert wurde. Neben dem Dateinamen
"csMMJJ" sei das Datum und die Uhrzeit
der letzten Abspeicherung ersichtlich. Das bloße Öffnen und
Schließen einer Datei ohne Änderung bzw. Bearbeitung des Dateninhalts
bewirke keine erneute Abspeicherung und keine Änderung des Datums des
letzten Speichervorganges. Damit der Dateimanager die entsprechenden Datums- und
Uhrzeitangaben anzeige, müssten an den
"Kassenbüchern" Manipulationen
durchgeführt worden sein, die über das bloße
"Aufmachen, Anschauen und
Schließen" der Dateien hinausgehen.
Von diesen
Manipulationen habe die Betriebsprüfung erst Kenntnis erlangt, nachdem die
Daten am 11. Mai 1998 durch die Systemprüfung auf dem Computer in P
gesichert worden seien. Zu diesen Manipulationen der Datenbestände beim
Besprechungstermin am 25. Mai 1998 befragt, habe die Bw. nach längerer
Besprechung mit ihrer steuerlichen Vertretung keine Angaben machen können
(siehe Niederschrift ABp AS 23). Die für diesen Besprechungstermin
vorgesehene Einvernahme der Bw. betreffend Kalkulationsgrundlagen,
Rohaufschläge, produktive Arbeitszeit der Mitarbeiter etc. erschienen in
Anbetracht der mangelnden Mitwirkung der Bw. nicht zielführend.
Der im
Berufungsschriftsatz vertretenen Ansicht, wonach unter Berücksichtigung
aller Umstände kein Grund zur Schätzung verbleibe, halte die
Betriebsprüfung die materiellen Buchführungsmängel entgegen. In
zwei Fällen habe im Prüfungszeitraum nachgewiesen werden können,
dass die auf den ausgedruckten
"Kassabüchern" angeführten
Tageslosungen niedriger seien als die im Computer gespeicherten. Auch wären
zahlreiche "Kassabuchdateien" auf den
Computer-Anlagen in den Geschäftsstellen der Bw. noch während der
Betriebsprüfung geändert worden.
Nach den
Feststellungen der Systemprüfung seien Änderungen - Stornierungen von
einzelnen Umsätzen in den Tageslosungen - während eines Monats
durchaus möglich, ohne dass diese Stornierungen in den vorgelegten
Monatskassabüchern ersichtlich wären. Tägliche
"Kassabuchausdrucke" auf denen
Umsatzstornos ersichtlich wären - das Programm
"CIS 420" biete diese Funktion nur
vor dem jeweiligen Monatsabschluss an - habe die Bw. nicht vorgelegt. Sollte die
Bw. von diesen Stornomöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht haben, sei
unerklärlich, warum diese täglichen
"Kassabuchausdrucke" mit Vermerk der
Umsatzstornos nicht vorgelegt worden seien. Auf die Notwendigkeit der
täglichen "Kassenbuchausdrucke",
sei die Bw. bereits während der letzten UVA-Prüfung hingewiesen worden
(siehe Niederschrift vom 16. März 1995).
Unter den
gegebenen Umständen sei anzunehmen, dass die Umsätze erheblich
verkürzt worden seien. Das Berufungsbegehren, nur die 1994 und 1995
festgestellten Differenzen von ÖS 2.000,-- und ÖS 5.000,--
als Sicherheitszuschlag dem erklärten Betriebsergebnis zuzurechnen,
müsse nach Ansicht der Betriebsprüfung zu Besteuerungsgrundlagen
führen, die keinesfalls die größte Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit für sich hätten.
Das Verhalten
der Bw. während des Verfahrens sei offenbar darauf gerichtet gewesen, den
tatsächlichen Sachverhalt zu verschleiern und das Verfahren zu verschleppen
(siehe Schreiben der Bw. vom 14. September 1998, in dem sie ankündigte,
für die Betriebsprüfung nicht mehr zur Verfügung zu stehen, siehe
Mitteilung des Steuerberaters vom 9. Oktober 1998 in der kurz vor
Verstreichen der gesetzten Frist mitgeteilt werde, dass das
Datenverarbeitungsprogramm der Bw. nicht mehr verfügbar sei (ABp Abschnitt
5).
Der
Betriebsprüfung hätten lediglich Statistikausdrucke für den Monat
Mai 1998 zur Verfügung gestanden. In diesem Zeitraum hätten die
Systemprüfer Daten gesichert. Für den Zeitraum April 1998 und die
Vormonate hätten zu diesem Zeitpunkt keine Ausdrucke mehr erstellt werden
können. Auch habe die Bw. keine Statistiken über die Vormonate
vorgelegt.
Die
Rückrechnung der von den einzelnen Friseurinnen erzielten Umsätze
durch die Betriebsprüfung sei unter Zugrundelegung der im Computer
gespeicherten Preislisten erfolgt. Die älteste Preisliste stamme vom 25.
August 1994. Preiserhöhungen wären etwa alle 1,5 Jahre erfolgt.
Auf Basis der Preissteigerung laut Preisliste 25. August 1994 zur Preisliste vom
30. Dezember 1995 sei auf die wahrscheinlichen Preise vor dem 25.8.94
zurückgerechnet worden. Diese Preise sollten etwa 8 Monate im Jahr 1994 und
etwa 10 Monate 1993 gültig gewesen sein. Bei der Preisrückrechnung sei
für 1994 ein zu hoher Abschlag angenommen, da in diesem Jahr die für
1995 maßgebliche Preisliste vom 25. August 1994 schon 4 Monate
Gültigkeit hatte. Die derart rückgerechneten Preise - Preisliste vor
dem 25. August 1994 - sollten bei einer durchschnittlichen Gültigkeitsdauer
von 1,5 Jahren großteils auch 1993 maßgeblich gewesen sein. Eine
Rückrechnung unter Zugrundelegung des VPI von 1994 auf 1993, wie sie in der
Berufung vorgeschlagen wird, führe nach Ansicht der Betriebsprüfung zu
einem falschen Ergebnis.
Den in der
Berufung kritisierten kurzen Zeitraum von 10,9 Tagen (Statistikausdrucke
für den Monat Mai 1998) habe die Betriebsprüfung nicht
willkürlich gewählt, sondern sei dies der einzige gewesen, für
den statistische Auswertungen zur Verfügung standen. Dem in der Berufung
verwendeten Argument, dass der im Monat Mai erzielte Umsatz den
durchschnittlichen [Monats-]Umsatz übersteige und daher die angesetzten
Werte entsprechend zu berichtigen seien, sei die gleichfalls mangelhafte
Buchführung des Jahres 1998 entgegenzuhalten - auch in diesem Jahr
wären "Kassenbücher"
(Dateien) während der Betriebsprüfung neu abgespeichert worden. Die
von der Bw. erklärten Umsätze könnten somit nicht als Grundlage
einer kalkulatorischen Schätzung herangezogen werden.
Der für
die Kalkulation maßgebliche Krankenstand sei mit ca. 1,5 Wochen (= 2
Wochen abzüglich arbeitsfreier Tage) geschätzt worden. Die Richtigkeit
der in der Berufung angeführten Krankenstandstage könne anhand der
vorliegenden Unterlagen nicht überprüft werden.
In den
Friseursalons in G bzw. P wären auch erhebliche Umsatzanteile unter dem
Namen der Bw. erfasst worden. Teilweise seien keine oder offensichtlich zu wenig
Arbeitstage auf den Ausdrucken ausgewiesen worden, weswegen diese Auswertungen
daher für die Kalkulation unbrauchbar gewesen wären.
Den Ausdrucken
der Filiale M zufolge, seien die auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden
Umsatzanteile offenbar tatsächlich unter deren Namen eingetragen worden.
ÖS 3.000,-- Tagesumsatz je Friseurin würden auch in anderen
Friseurbetrieben im Bezirk erzielt werden. Aufzeichnungen über
Teilzeitarbeitskräfte oder Lehrlinge wären keine vorhanden gewesen,
sodass angenommen worden sei, dieser Umsatz werde nur von den besten
Friseurinnen erzielt. Der Umsatz der anderen Mitarbeiterinnen sei im
Verhältnis ihres Lohnes zu den "Bestverdienern" geschätzt
worden.
Die Kalkulation
der Betriebsprüfung sei in der Berufung insoferne an mehreren Punkten
verändert worden, als zum einen der Durchschnittsumsatz mehrerer
Friseurinnen errechnet worden sei. Da der Monat Mai der umsatzstärkste
Monat gewesen sein soll, habe man diesen Durchschnittsumsatz noch einmal
gekürzt und diesen derart ermittelten Betrag auf das Kalkulationsschema der
Betriebsprüfung übertragen. Im Gegensatz zur Betriebsprüfung,
welche den Betrag von ÖS 3.000,-- pro Tag als absolute Obergrenze
betrachte, könne ein
"Durchschnittsumsatz" mehrer
Mitarbeiterinnen nicht als Obergrenze angesehen werden. Auch entziehen sich die
in der Berufung in der vom steuerlichen Vertreter angestellten Kalkulation
angesetzten Arbeitszeiten, Lohnverhältnisse und Krankenstände einer
weiteren Überprüfung, da diese Daten der Betriebsprüfung nicht
zugänglich gemacht worden seien.
Mit Schreiben
vom 30. März 1999 replizierte die Bw. auf die Stellungnahme der
Betriebsprüfung und verwies im Wesentlichen auf das bisher
Vorgebrachte.
Ohne Erlassung
einer Berufungsentscheidung legte das Finanzamt das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz
vom 5. Dezember 2002 beantragte die Bw. gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Mit
Faxmitteilung vom 27. März 2008 zog die Bw. den Antrag auf mündliche
Verhandlung vor dem Berufungssenat zurück und schränkte das
Berufungsbegehren dahingehend ein, als sie sich mit einem Sicherheitszuschlag
von 5% zu den erklärten Umsätzen für den Zeitraum 1993 bis 1996
einverstanden erklärte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Seit 1986
betreibt die Bw. in P in einem ehemaligen Bauernhof einen Friseurbetrieb. Im
Jahre 1990 eröffnete die Bw. an einem weiteren Standort, im Einkaufzentrum
von M noch einen Friseursalon. Im November 1993 übernahm und betreibt
seitdem die Bw. auch in G einen Filialbetrieb.
Als unstrittig
stellt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Feststellung der
Betriebsprüfung dar, wonach die vorhandenen monatlichen
Kassenbuchausdrucke, somit die monatliche Zusammenfassung der täglichen
Erlöse, für den 22.4.1994 und für den 18.7.1995 Differenzen zu
den im Buchhaltungscomputer der Bw. abgespeicherten Erlösen in Höhe
von ÖS 2.000 bzw. ÖS 5.000 aufweisen.
Festzuhalten
bleibt in diesem Zusammenhang weiters, dass neben den monatlich
zusammengefassten Erlösen tägliche Kassenbuchausdrucke der einzelnen
Filialen nicht vorhanden waren. Auf diesen täglichen Kassenbuchausdrucken
der einzelnen Filialen bzw. des Gesamtbetriebes wären eventuelle
Erlösberichtigungen als auch nachträgliche Stornierungen ersichtlich
gewesen. Während des Abgabenverfahrens wurden weder tägliche
Kassenbuchausdrucke noch jene Ausdrucke vorgelegt, aus denen die einzelnen
Einträge in das Kassenbuch ersichtlich sind. Bereits im Rahmen einer
Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen des Zeitraumes Februar - Dezember
1994 (siehe Niederschrift vom 16. März 1995, ESt-Akt 1994, AS 8 ff) wurde
seitens des Finanzamtes die Notwendigkeit der täglichen Kassenbuchausdrucke
(Kassenberichte) festgehalten.
Darüber
hinaus bleibt festzustellen, dass im Zuge der Betriebsprüfung die
(monatlichen) Buchhaltungsdateien für den Zeitraum November 1993 bis April
1998 auf den Computern der betreffenden Filialen der Bw. wiederum neu
abgespeichert und zum Teil auch gelöscht wurden. Dies ergibt sich aus dem
zu den Buchhaltungsdaten gehörenden Dateiattribut
"Datum". Demnach wurden auf den
Computern in den Filialen am 22.4.1998 16 Dateien und am 25.4.1998 14 Dateien
neu abgespeichert. Die Veränderung des Datums der Dateien lässt sich
durch die Änderung des Dateninhaltes erklären. Das
ausschließliche "Öffnen" und
"Schließen" einer Datei
hätte keine Veränderung des Dateiattributes
"Datum" bewirkt. Feststellungen
inwieweit der Dateninhalt einer Manipulation erfuhr, konnten im Zuge der
Betriebsprüfung allerdings nicht getroffen werden.
Unterlagen
über die Umsatzermittlung und Erlösaufzeichnung von den durch die Bw.
betreuten Seniorenheime wurden ebenfalls nicht vorgelegt bzw. wurden
darüber keine gesonderten Aufzeichnungen geführt.
Ausgehend von
diesen materiellen und formellen Buchführungsmängeln hat das Finanzamt
die Methode der kalkulatorischen Schätzung unter zusätzlicher
Einbeziehung eines 5%-igen Sicherheitszuschlages auf die kalkulierten
Erlöse angewendet.
Als Grundlage
für die Kalkulation zog der Betriebsprüfer jenes Zahlenmaterial der
betrieblichen Umsatzstatistik des Zeitraumes 1. Mai - 18. Mai 1998 heran, welche
die Systemprüfung von den Computern der Bw. sicherte. Aus dieser Statistik
konnte der Betriebsprüfer die umsatzstärksten bzw. produktivsten
MitarbeiterInnen der Bw. ersehen und ermittelte der Prüfer in weiterer
Folge den durchschnittlichen Tageshöchstumsatz einer ausgelernten und
vollbeschäftigten Friseuse mit (aufgerundet) ÖS 2.500,-- netto
(Mitarbeiterin A erzielte einen Tagesnettoumsatz von ÖS 2.585,59,
Mitarbeiterin B ÖS 2.166,15, Mitarbeiterin C ÖS 2.109,80 und
Mitarbeiterin D ÖS 2.539,66, zusammen sohin
ÖS 9.401,20).
Unter dem
weiteren Ansatz von 218 Arbeitstagen im Jahr - dies ergibt sich nach Abzug des
Arbeitnehmerurlaubes von 5 Wochen sowie von geschätzten 3,5 Wochen für
Feier- und Krankenstandstage für eine Beschäftigte - errechnete der
Prüfer einen produktiven Jahresumsatz für 1998 in Höhe von
ÖS 543.750,--.
Unter
Berücksichtigung der zwischenzeitig (seit 1993) erfolgten
Preiserhöhungen rechnete der Prüfer die seitdem erfolgten
Preisindexsteigerungen aus dem geschätzten Jahresumsatz für 1998
heraus und ermittelte auf diese Art einen pro Mitarbeiter geschätzten
produktiven Jahresumsatz für den Prüfungszeitraum. Somit ergibt sich,
dass 84% des produktiven Mitarbeiterumsatzes für 1998 100% des
Mitarbeiterumsatzes für 1993 - ÖS 456.750 - darstellen. Für
1994 beträgt der Mitarbeiterumsatz ÖS 543.750 (das sind 85% des
Wertes für 1998); für 1995 beläuft sich der Mitarbeiterumsatz auf
ÖS 486.656 (das sind 89,50% des Wertes für 1998) und für
1996 beziffert der Prüfer den Mitarbeiterumsatz mit ÖS 511.125
(das sind 94% des Wertes für 1998).
Die auf die
einzelnen Mitarbeiterinnen entfallenden Umsätze schätzte der
Prüfer sodann im Verhältnis ihrer Löhne. Dabei unterstellte er,
dass die bestbezahlten Mitarbeiterinnen der Bw. die errechneten
durchschnittlichen Jahreserlöse erzielten, somit 100% des kalkulierten
Jahresumsatzes zum Betriebsergebnis beitragen. Beschäftigte mit einem
geringeren Lohn erzielten nach Ansicht des Prüfers auch einen im selben
Verhältnis geringeren Jahresumsatz. Ausgehend von der Kalkulation erhielt
die bestbezahlte Mitarbeiterin 1993 ÖS 14.400,--, 1994
ÖS 16.000,--, 1995 ÖS 18.000,-- und 1996 ÖS
18.200,--.
Auf Grundlage
der Anzahl der bei der Bw. lt. Lohnkonto angemeldeten Mitarbeiterinnen, der
Dauer der Beschäftigungsverhältnisse, des geschätzten Lohnes lt.
Lohnkonto und dem Verhältnis dieses Lohnes zu der Bestverdienerin
ermittelte der Prüfer für jede Beschäftigte den kalkulierten
produktiven Jahresumsatz für den Prüfungszeitraum und setzte dabei die
eigene Betriebsleistung der Bw. mit 40% einer ganzjährig beschäftigten
Friseuse an. MitarbeiterInnen, die einen Lohn von ÖS 4.000,-- und
weniger erhielten, wurden bei der Kalkulation außer Acht gelassen, da der
Prüfer davon ausging, dass diese als Lehrlinge beschäftigt keinen
produktiven Jahresumsatz erzielten. Zu diesem derart geschätzten
Jahresumsatz verhängte der Prüfer einen 5%-igen Sicherheitszuschlag
und rechnete abschließend die Differenz zwischen den von der Bw.
erklärten und den kalkulierten Umsätzen sodann den erklärten
Erlösen hinzu. Den Sicherheitszuschlag begründete der Prüfer mit
der Unsicherheit, aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Bw. zur Mitwirkung,
nicht alle Umsätze durch die vorliegende Schätzung erfasst zu
haben.
Wiederaufnahme
der Verfahren
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter
den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Einen
Wiederaufnahmegrund nach Abs. 1 lit. b leg. cit. bilden lediglich neu
hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel". Damit wird die Möglichkeit
geschaffen, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu können. (Stoll, BAO Kommentar
2931).
Der Ausdruck
"neu hervorkommen" bedeutet, dass der Wiederaufnahmegrund eine zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsache bzw. Beweismittel gewesen sein muss, welche
der Behörde in dem gegenständlichen Verfahren erstmals nach
Bescheiderlassung zur Würdigung zur Verfügung steht.
Die im Zuge der
Betriebsprüfung festgestellten Differenzen zwischen den von der Bw. auf
Papier ausgedruckten "monatlichen
Kassenbuchausdrucken" und jenen im Buchhaltungsprogramm erfassten und
abgespeicherten Dateien sind neu hervorgekommene Umstände im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO. Auch bei den weiteren im Zuge der Betriebsprüfung
festgestellten Aufzeichnungsmängel - Nichtvorhandensein täglicher
Kassenberichte bzw. von Ausdrucken, auf denen die einzelnen
Kassenbucheinträge ersichtlich sind, Fehlen der Aufzeichnungen für die
Seniorenheime, Neuabspeicherung von Daten im Prüfungszeitraum - handelt es
sich um neu hervorgekommene Sachverhaltselemente. Aus der Aktenlage ist
zweifelsfrei und eindeutig ersichtlich, dass diese Tatsachen - formelle und
materielle Buchführungsmängel - dem Finanzamt erst im Zuge der
Betriebsprüfung bekannt wurden.
Die Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide war daher als unbegründet
abzuweisen.
Erlös-
und Umsatzkalkulation
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach § 184
Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der
Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert,
die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung unter anderem dann zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige
Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die
geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen.
"Schätzen"
bedeutet, die Besteuerungsgrundlagen mangels Erfüllung der gesetzlichen
Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht seitens des Abgabepflichtigen durch
Wahrscheinlichkeitsausschlüsse, durch begründetes Einbeziehen und
Ausschließen von Möglichkeiten zu ermitteln.
Im Hinblick auf
die eingangs dargestellten Mängel konnte das Finanzamt unbedenklich das
Vorliegen der Schätzungsbefugnis annehmen.
Ist eine
Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der
anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen
frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden,
müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge
schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im
Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet
sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die
Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom
Abgabepflichtigten substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen (VwGH vom 19.3.1998, 96/15/0005, VwGH vom
24.2.1998, 95/13/0083, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Betrachtet man
nunmehr den Sachverhalt unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen, so
vertritt der Berufungssenat die Ansicht, dass die vom Betriebsprüfer
angewendete kalkulatorische Schätzung zwar grundsätzlich geeignet ist
den branchentypischen Verhältnissen Rechnung zu tragen, allerdings scheinen
die betrieblichen Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt, um die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich zu haben.
Nach Dafürhalten des Berufungssenates stützt sich die
gegenständliche Kalkulation auf zu wenig gesicherte Ausgangspositionen und
ist daher mit zu großen Unsicherheiten behaftet:
1.
Im November 1993 übernahm und eröffnete die Bw. in G eine weitere
Friseurfiliale. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass die
Neuübernahme und das Weiterführen dieser Filiale ohne
Umsatzeinbußen vonstatten gegangen sein soll. Vielmehr geht der
Berufungssenat davon aus, dass dieser Neubetrieb nicht im bisherigen
Ausmaß zu den Gesamtumsätzen des Jahres 1993 beigetragen haben kann,
wie die Betriebsprüfung in ihrer Kalkulation vermeint. Diese Bedenken des
Berufungssenates werden auch durch das Vorbringen der Bw. in der Berufung
gestützt, wonach eine der besten Mitarbeiterinnen dieses Betriebes Anfang
des Jahres 1993 gekündigt und einen eigenen (Konkurenz-)Friseursalon in der
Nachbargemeinde eröffnet hatte. Ein möglicher (Anlauf-)Zeitraum
für den Aufbau eines neuen Kundenstocks wurde in der Kalkulation nicht
berücksichtigt, sondern wurden die produktiven Durchschnittserlöse aus
den Jahr 1998 - preissteigerungsbereinigt zwar - auch auf die Mitarbeiterinnen
in der Eröffnungsphase dieser Filiale umgelegt.
2.
Ausgehend von den vorgefundenen statistischen Daten für den 1. bis 18. Mai
1998 setzte der Prüfer den produktiven Durchschnittstagesumsatz der besten
vier Mitarbeiterinnen - in Summe ÖS 9.401,20 (netto) - mit
ÖS 2.500 fest, obwohl der mathematische Durchschnitt sich mit
ÖS 2.350,30 errechnet. Die Plausibilität der
"Aufrundung" des produktiven
Durchschnittstagesumsatzes der vier besten Mitarbeiterinnen um
ÖS 150,-- ist aus dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu ersehen.
Bedenkt man, dass diese großzügige
"Aufrundung" in der Kalkulation des
Prüfers bei einer einzigen ganzjährig beschäftigten Mitarbeiterin
ÖS 32.700,-- ausmacht (218 Arbeitstage x ÖS 150,--), so
erhöht sich diese
"Rundungsdifferenz" in der
vorgenommenen Kalkulation um ein Vielfaches.
Folgt man dem
Berufungsvorbringen vom 7. Jänner 1999, so lässt sich der
Durchschnittstagesumsatz des Jahres 1998 mit ÖS 2.250,-- auf Basis der
Umsatzsteuervoranmeldungen des Zeitraumes Jänner bis Dezember 1998,
errechnen. Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass der Durchschnittstagesumsatz
des Zeitraumes 1. bis 18. Mai 1998 als nicht unbedingt
repräsentativ für den Durchschnittstagesumsatz des gesamten Jahres
1998 zu betrachten ist. Die Berechnung des Jahresumsatzes mit diesem Ansatz
führt zwangsläufig zu anderen Ergebnissen. Unter diesem Ansatz
erhöht sich die Differenz zur Kalkulation des Betriebsprüfers
lediglich bei den vollbeschäftigten und bestentlohnten Mitarbeiterinnen auf
ÖS 54.400,-- (218 Arbeitstage x ÖS 250,--) und vervielfacht
sich in der Kalkulation dementsprechend.
Zu konstatieren
bleibt in diesem Zusammenhang, dass nach Ansicht des Berufungssenates, diese auf
Basis eines rund zwei wöchigen Zeitraumes ermittelten
Durchschnittstagesumsätze einer bestverdienenden Mitarbeiterin im Jahr 1998
als Grundlage zur Kalkulation der Gesamterlöse der Jahre 1993 bis 1996
nicht unbedingt als aussagekräftig bzw. zu ungenau erscheinen, um eine der
Realität nahe kommende Schätzung zu gewährleisten.
3.
Laut der Kalkulation des Betriebsprüfers beschäftigte die Bw. 1993 19
MitarbeiterInnen, 1994 und 1995 22 sowie 1995 20 MitarbeiterInnen auf jeweils
drei Filialen (ab dem November 1993) verteilt. Die eigene Betriebsleistung der
Bw. zum Gesamtumsatz schätzte der Prüfer mit 40% des produktiven
Durchschnittjahresumsatzes der vier bestentlohnten und umsatzstärksten
MitarbeiterInnen. Nach Dafürhalten des Berufungssenates entspricht es nicht
den Erfahrungen des täglichen Lebens, einen solcherart hohen
Produktivitäts- und Umsatzansatz der Inhaberin eines derart umfangreichen
Betriebes annehmen zu wollen. Der Berufungssenat geht davon aus, dass die
organisatorischen Arbeiten und manipulativen Tätigkeiten der Bw., welche im
Prüfungszeitraum zusätzlich auch noch ihr Kleinkind zu betreuen hatte,
für drei Standorte ein solches Ausmaß und einen solchen Umfang in
Anspruch nahmen, dass dieser Prozentansatz in der Kalkulation als zu hoch
gegriffen erscheint. Darüber hinaus ergeben sich auch keine Anhaltspunkte
und Feststellungen aus den Unterlagen des Betriebsprüfers, die dessen
Annahme stützen und rechtfertigen.
4.
Betrachtet man darüber hinausgehend im gegenständlichen Fall den vom
Betriebsprüfer verhängten Sicherheitszuschlag, so erachtet diesen der
Berufungssenat bei der durchgeführten Kalkulation als entbehrlich. Werden
wie im gegenständlichen Fall die Einnahmen global - etwa kalkulatorisch -
geschätzt, so darf kein Sicherheitszuschlag verhängt werden (VwGH
26.2.2004, 2003/16/0366). Außerdem fanden bei der Kalkulation
"Aufrundungen" von Beträgen und
Berechnungsgrundlagen grundsätzlich zum Nachteil der Bw. statt und erweckt
die Begründung für den Sicherheitszuschlag den Eindruck, damit solle
die mangelnde Bereitschaft der Bw. zur Mitwirkung berücksichtigt
werden.
5.
In seiner Umsatz- und Erlöskalkulation schätzte der
Betriebsprüfer für den Zeitraum 1993 bis 1996 mangels vorliegenden
Datenmaterials die Feier- und Krankenstandstage mit 3,5 Wochen. Unter
Berücksichtigung von 13 Feiertagen bedeutet dies in etwa einen
durchschnittlichen Krankenstand pro Beschäftigte von 8 Arbeitstagen
jährlich. Diese Annahme erscheint dem Berufungssenat als zu ungenau und
wenig realistisch, wenn man sich die Krankenstandswochen (37,7) des Betriebes
der Bw. im Jahr 1997 bei 17 Beschäftigten vergegenwärtigt. Demnach
wäre jede Beschäftigte 15 Tage im Jahr, sohin durchschnittlich etwa
11 Arbeitstage im Krankenstand und von der Arbeit abwesend gewesen.
Folgt man oben
angeführten Argumenten, bleibt in weiterer Schlussfolgerung festzuhalten,
dass jede - wenn auch geringfügige - Veränderung einer oder mehrerer
Grundlagen der Kalkulation im Ansatz (wie z.B. durchschnittlicher Tagesumsatz,
Krankenstandstage, etc.) zu unverhältnismäßig großen
Unterschieden im Ergebnis der Umsatz- und Erlöskalkulation
führt.
Der
Berufungssenat vertritt daher im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren in
Anbetracht der schwerwiegenden Mängel der Buchführung, insbesondere
aufgrund der nachträglichen Manipulation von Dateien, die Ansicht, dass -
als grundsätzliche Schätzungsmethode - die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages zu den erklärten Umsätzen am besten geeignet
ist, den tatsächlichen Verhältnissen und Gegebenheiten des Falles
gerecht zu werden. Was dessen Höhe betrifft, so wird vor allem in
Anbetracht des Umstandes, dass Daten aus der Buchhaltung ohne nachvollziehbare
Protokollierung verändert wurden, ein Sicherheitszuschlag von 5% zu den
erklärten Umsätzen als gerade noch an der Untergrenze gelegen
angesehen.
Dem
Berufungsbegehren wird in diesem Punkt daher teilweise stattgegeben.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1174-W/02
- Stammnummer
- 34381
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF