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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1174-W/02

Umsatz- und Erlöszuschätzung bei einem Friseurbetrieb

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1174-W/02vom 22.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vorsteuerabzug Leasing-Kfz Fiat Ulysse (TZ 19, TZ 21) Mit Urteil vom 8. Jänner 2002, C-409/99, hat der Europäische Gerichtshof aus Anlass der Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Kraftfahrzeuge Ponatiac Trans Sport und Fiat Ulysse, entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nach Artikel 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie verwehrt ist, Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkraftreten dieser Richtlinie - für Österreich ist dies der Zeitpunkt des Beitritts zur EU, somit der 1. Jänner 1995 - vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt wurde. Dies bedeutet, dass die Abgrenzung von vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen gegenüber nichtvorsteuerabzugsberechtigten Personen- und Kombinationskraftwagen wieder nach der Erlassregelung, wie sie zum 1. Jänner 1995 bestanden hat (AÖF 1987/330) vorzunehmen ist. Nach dieser Regelung gilt folgendes: "Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die aufgrund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird." Unter Bedachtnahme auf das Urteil der EuGH vom 8. Jänner 2002 listete das Bundesministerium für Finanzen am 18. Februar 2002 (GZ 09 1202/25/IV/9/02) jene Fahrzeuge auf, welche als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind. In dieser Aufzählung ist auch die Fahrzeugtype "Fiat Ulysse" aufgelistet. Der vom Finanzamt versagte Vorsteuerabzug für den von der Bw. betrieblich verwendeten Fiat Ulysse in Höhe von ÖS 32.338,-- (TZ 19) sowie die damit verbundene Erhöhung der Anschaffungskosten (TZ 28) sind daher rückgängig zu machen. Dem Berufungsbegehren wird in diesem Punkt folglich vollinhaltlich stattgegeben. Somit ergeben sich für die Umsatzsteuer sowie die Einkommensteuer 1993 bis 1996 auf Basis eines 5% Sicherheitszuschlages und unter Berücksichtigung des stattzugebenden Berufungspunktes Fiat Ulysse nachstehende Berechnungen: | Umsatzsteuer | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | Umsätze lt Erklärung | 2.967.291,67 | 4.111.229,10 | 4.419.180,90 | 4.946.881,03 | 5% SZ lt. UFS | 148.364,58 | 205.561,46 | 220.959,05 | 247.344,05 | Eigenverbrauch lt. Erklärung | 2.500,00 | 2.500,00 | 37.000,00 | 2.500,00 | Umsatz lt. UFS | 3.118.156,25 | 4.319.290,56 | 4.677.139,95 | 5.196.725,08 | Steuer 20% | 623.631,25 | 863.858,11 | 935.427,99 | 1.039.345,02 | | | | | | Vorsteuern lt. Bp (Tz 22) | 247.550,49 | 166.673,46 | 225.212,58 | 219.493,14 | Fiat Ulysse | | | | 32.338,33 | Vorsteuern lt UFS | 247.550,49 | 166.673,46 | 225.212,58 | 251.831,47 | | | | | | Zahllast lt. UFS | 376.080,76 | 697.184,65 | 710.215,41 | 787.513,55   | Einkommensteuer | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | Gewinn/Verlust lt. Erklärung | -215.035,00 | -103.541,00 | -634.657,00 | -52.843,00 | Umsatzzurechnung (SZ) | 148.364,58 | 205.561,46 | 220.959,05 | 247.344,05 | Fiat Ulysse (Tz 28) | | | | 2.0213,00 | Versicherungsaufwand (Tz 29) | | | -6.306,00 | | Miete G (Tz 30) | | -9.818,00 | -16.906,00 | -16.360,00 | Gewinn/Verlust lt. UFS | -66.670,42 | 92.202,46 | -436.909,96 | 180.162,05 Beilage: 17 Berechnungsblätter Wien, am 22. April 2008

Normen und Schlagworte

Friseurbetriebmaterielle und formelle Buchführungsmängel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1174-W/02
Stammnummer
34381
Gültig
22.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF