…auf § 232 Abs. 1 und Abs. 2 BAO im Wesentlichen damit begründet, dass ein Sicherstellungsbescheid kein abschließender Sachbescheid sei, weil es in der Natur einer solchen Maßnahme liege, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gesetzt werden kann, sondern…
…erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht (z.B. VwGH 9.12.1974, 746/73; 11.5.1983, 82/13/0262). Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Bescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient…
…Beginn des Geschäftes im Juni 2011 wusste, dass gewerbsmäßig Abgaben hinterzogen werden. Der Umstand, dass der Name HaS (lediglich) fallweise auf dem Verteiler der Überschüsse aufscheint, ist sohin keine irreführende Bezeichnung, sondern darin begründet, dass in den Fällen, in denen der Name HaS in den…
…oder nicht (u.a. VwGH 9.12.1974, 746/73; 11.5.1983, 82/13/0262). Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Bescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient, selbst vor Feststellung der genauen…
…- bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Den zuletzt genannten Umstand hat die Bf in ihrem abschließenden Vorbringen vom 19. Juli 2012 - warum auch immer - nicht erwähnt. Darauf stützt sich aber u.a. der Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom 5. Dezember 2011. Die Bf hat in verständiger Bewertung ihrer…
…Ein Sicherstellungsauftrag muss mithin gemäß § 232 Abs. 2 Buchstabe a BAO die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld enthalten. Ein Sicherstellungsauftrag ist aber kein abschließender Bescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach…
…des Bw, wonach dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes keine Zahlungsaufforderung in irgendeiner Form beigelegt oder in diesem selbst erwähnt worden wäre, ist auszuführen: wie bereits oben zu § 11 GebG dargelegt, entsteht die Gebührenschuld mit Zustellung der in einer Instanz abschließenden Erledigung auch dann, wenn die…
…sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Bescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme ist und dass es in der Natur der Sache einer solchen Maßnahme liegt, dass diese nicht erst nach Erhebung…
…erforderlich (VwGH 25.3.1999, 97/15/0030). Eine solche drohende Insolvenzgefahr, wie auch die Gefahr einer Vermögensverschiebung ist in der bekämpften Berufungsvorentscheidung näher ausgeführt worden. Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Bescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung…
…oder nicht (u.a. VwGH 9.12.1974, 746/73; 11.5.1983, 82/13/0262). Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Bescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient, selbst vor Feststellung der genauen…
…oder nicht (u.a. VwGH 9.12.1974, 746/73; 11.5.1983, 82/13/0262). Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Bescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient, selbst vor Feststellung der genauen…
…sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Bescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme ist und dass es in der Natur der Sache einer solchen Maßnahme liegt, dass diese nicht erst nach Erhebung…
…oder nicht (u.a. VwGH 9.12.1974, 746/73; 11.5.1983, 82/13/0262). Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Bescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient, selbst vor Feststellung der genauen…
…nach als gerechtfertigt angesehen hat (vgl. VwGH 30.10.2001, 96/14/0170; 10.7.1996, 92/15/0115). Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Bescheid im Sinne des § 183 Abs.4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient, selbst vor…
…und den dazugehörigen Sattelauflieger der Marke Schmitz, Type S01, Bj. 2006, amtliches kroatisches Kennzeichen 22222. Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Bescheid im Sinne des § 183 Abs.4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient, selbst vor Feststellung der genauen Höhe…
…erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht (z.B. VwGH 9.12.1974, 746/73; 11.5.1983, 82/13/0262). Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Bescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient…
…die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld enthalten. Im gegebenen Fall wurden Ansprüche an Einkommensteuer durch Reinertragsschätzung mit gleich hohen Minimalreinerträgen für die Jahre 2000 bis 2005 geschätzt. Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender (Sach)Bescheid im Sinne von § 183 Abs. 4 BAO (VwGH vom 30.10.2001…
…Verfahrens verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden (§ 307 Abs. 1 BAO). Auch wenn § 307 Abs. 1 BAO die Verbindung des Wiederaufnahmebescheides mit dem neuen Sachbescheid anordnet, ist dennoch jeder dieser beiden Bescheide für sich…
…lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren (VwGH 20.2.1997, 95/15/0057), somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorliegen. Die Sicherstellung ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung…
…gewesen wären und keine einzige Aussage zu den behaupteten Schwarzgeldauszahlungen vorliegen würde. Weder dem Steuerpflichtigen, Herrn AS als Organ der Bw., noch dessen steuerlichen Vertreter sei im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung ein konkreter Tatbestand genannt worden, wie auch der Begründung des Bescheides eben dieser konkrete…