Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1402-L/07
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages im Zuge einer bundesweiten Prüfung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1402-L/07vom 04.03.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W GmbH, eingebracht durch die Stb,
Adr, nunmehr vertreten durch MV, vom 3. August 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes XYZ vom 7. Juli 2005 betreffend Sicherstellungsauftrag
gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
RP, KW, RO und AS werden als Gesellschafter zahlreicher
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgewiesen, mit denen im gesamten
Bundesgebiet Diskotheken betrieben wurden. Dazu zählte auch die im
Firmenbuch zu FN 123 protokollierte Berufungswerberin, die mit
Gesellschaftsvertrag vom 9. Juni 1999 gegründet worden war, und
deren Sitz sich in A befand. Der Sitz wurde später nach L, B und
schließlich nach C verlegt. Mit Beschluss des Landesgerichtes C vom
17. Juli 2008 wurde über das Vermögen der Bw. das
Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Im Zuge einer koordinierte bundesweiten Prüfung dieser
Gesellschaften erfolgten zahlreiche Einvernahmen und Hausdurchsuchungen.
Am 25. Februar 2003 war RF als Zeuge einvernommen
worden. Der Niederschrift über diese Zeugeneinvernehmung ist zu entnehmen,
dass der Zeuge von November 1999 bis November 2000 Kellner in einer
der Diskotheken in Wien, und von November 2000 bis September 2002
Betriebsleiter mehrerer dieser Diskotheken (in I, S, K, U und V) war. Weiters
geht aus der Niederschrift hervor, dass im Zuge dieser Einvernahme auch GA als
Zeuge vernommen wurde. Dieser sei zum damaligen Zeitpunkt noch bei einer
Diskothek beschäftigt und für den Securitybereich verantwortlich
gewesen. Er sei seit 1994 für die Betreiber der Diskothek tätig und
vorher Polizist gewesen. Die Zeugeneinvernahme fand laut Niederschrift von 11:30
bis 16:00 Uhr statt. Die Aussagen der Zeugen werden in dieser Niederschrift
nicht wörtlich, sondern in Form eines Resümeeprotokolls wiedergegeben.
Soweit für das gegenständliche Verfahren betreffend den angefochtenen
Sicherstellungsauftrag von Relevanz wurde darin im Wesentlichen festgehalten,
dass sich die Angaben auf die oben erwähnten Diskotheken beziehen, in denen
RF als Betriebsleiter tätig war. Dieselbe Vorgangsweise könne nach den
Angaben der Zeugen "mit großer Wahrscheinlichkeit" auch in den anderen
Lokalen des verdächtigen Personenkreises angenommen werden. Sämtliche
an einem Abend erzielten Umsätze (inkl. Eintritte und
Garderobenerlöse) würden im Computer, an dem auch die Schankanlage
angehängt sei, erfasst. Eintritte würden nur bei Veranstaltungen
kassiert. In den frühen Morgenstunden (Arbeitstagende) käme eine
Vertrauensperson und gebe in den Computer einen Code ein, womit automatisch die
Umsätze um ca. ein Drittel gekürzt würden. Somit existierten zwei
Umsatzausdrucke. Der Streifen mit den tatsächlichen Umsätzen
würde von der Vertrauensperson mitgenommen. Die Gesamteinnehmen kämen
in einen Tresor. Der zweite Ausdruck mit dem falschen niedrigeren Umsatz komme
in den Tresor und in die offizielle Buchhaltung. Am Sonntag würden von der
Vertrauensperson die tägliche tatsächliche Abrechnung, die
wöchentliche tatsächliche Abrechnung, die Gesamteinnahmen und die
gesamten Buchhaltungsbelege an die Betreiber bzw. Verantwortlichen
übermittelt. Angeblich werde der Umsatz (Schankgetränke = was
über die Schankanlage freigegeben wird) immer um dasselbe Verhältnis
(ca. um ein Drittel) gekürzt. Bei Flaschengetränken sei diese
Umsatzverkürzung nicht möglich. Das Kassensystem stamme von der FH.
Die Programmierung erfolge durch GH auf der Schankanlage, die von näher
bezeichneten Firmen gemietet oder geleast würde. Eintritte würden
immer nur zur Hälfte manuell in den Computer eingegeben und also nur zur
Hälfte erfasst. Ob die Eintritte in den Ne ebenfalls verkürzt werden,
sei der Kontaktperson nicht bekannt, jedoch anzunehmen. Zur Aufbewahrung der
Belege bzw. Einnahmen wurde angegeben, dass die Streifen mit den
tatsächlichen Umsätzen von der Vertrauensperson (TP, angestellt in I
und S) mitgenommen würden. Die Gesamteinnahmen kämen in einen Tresor.
Der zweite Ausdruck mit dem falschen niedrigeren Umsatz komme in den Tresor und
in die offizielle Buchhaltung. Am Sonntag würden von der Vertrauensperson
die tägliche und wöchentliche tatsächliche Abrechnung, die
Gesamteinnahmen und die gesamten Buchhaltungsbelege nach U oder ins Büro
nach Sl gebracht bzw. an die Betreiber bzw. Verantwortlichen (PP, Ka oder CF, MS
bzw. KG) übergeben. Vor allem bei KF zu Hause bzw. bei PP im Büro bzw.
bei ihr zu Hause würden in der Zeit von Sonntag bis Montag Früh die
gesamten Unterlagen und Einnahmen gefunden werden. Pro Betrieb gäbe es
normalerweise zwei Tresore. In einem Tresor befänden sich die Gesamtlosung
abzüglich Barschwarzzahlungen (Waren- und Lohnzahlungen) und die gesamten
offiziellen Buchhaltungs- und Abrechnungsbelege bis zur Ablieferung Sonntag
Früh. Im zweiten Tresor befände sich da Wechselgeld. Zur Erstellung
der Abrechnung wurde angegeben, dass der Betriebsleiter für jeden Kellner
täglich die Schankbestände eintippe und die bargeldlosen Beträge
berücksichtige. Der Betriebsleiter erstelle dann eine erste Abrechnung mit
dem tatsächlichen Umsatz. Vorgangsweise: "Tagesausdruck" - Löschen:
"Nein" - tatsächlicher Umsatz wird gedruckt. Weiters Eingabe einer
Zahlenkombination (in I "121") - "Tagesausdruck" - Löschen: "Nein" -
Spartetaste = Schlüssel - Löschen: "Ja" - Ausdruck offizieller Umsatz.
Beim Monatsausdruck würden alle Schlüssel auf Null gestellt. Es
erscheine ein Gesamtzettelstreifen (aufgegliedert nach Kellner und Sparten) plus
die Hälfte der Eintritte plus Zigaretten. Diese Daten würden
täglich gelöscht. Der Betriebsleiter errechne aufgrund des
Kellnerumsatzes den Lohn des jeweiligen Kellners und rechne mit ihnen ab. Dann
erstelle der Betriebsleiter täglich eine zweite Abrechnung und zwar die
offizielle Tagesabrechnung für das Finanzamt. Diese Daten würden
länger gespeichert. Es erscheine ein Gesamtzettelstreifen, wo nur zwei
Drittel der Getränkeanlagenerlöse und die Hälfte der Eintritte
und Zigaretten enthalten seien. Abschließend wird in dieser Niederschrift
festgehalten, dass die Zeugen laufend von Karl-Heinz W. (einem der Betreiber)
bedroht würden, wenn sie die Codes bzw. Vorgangsweisen bzgl.
Abrechnungsmanipulationen preisgeben sollten. Sie würden dann "beseitigt".
Sollte es eine Anzeige geben, würde per Internet ein Foto der Zeugen an das
Rotlichtmilieu mit dem Zusatztext: "Die zwei waren es" versandt werden.
Am 12. Mai 2005 wurde GH als Beschuldigter
einvernommen. Dieser gab dabei an, dass er bis 1995 als Angestellter im
Gastronomiebereich (Abrechnungskassensysteme) gearbeitet habe. Ab 1996 habe er
sich selbstständig gemacht und Kassensysteme vertrieben. Er habe
Verbundkassensysteme der Firma Weger TE 1020 und 510 vertrieben und gewartet. Zu
seinen Hauptkunden hätten die N - und M-Lokale gehört. Sein
Ansprechpartner sei Anfangs Herr Rp und später auch Kw gewesen. Anfangs
habe er in C auch mit Herrn AS Kontakt gehabt. Von Herrn RO wisse er, dass er
auch mit N- Lokalen zu tun habe. Seine erste Abrechnungskasse habe er für
die alte M in U geliefert. Die letzte habe er seines Wissens an H in U
geliefert. Seit ca. 1 ½ Jahren habe er keinen Kontakt mit den Betreibern
der N-Lokale und bekomme von ihnen seither nur mehr unwesentliche Aufträge.
Er habe für eine Reihe näher bezeichneter Lokale (unter denen sich
auch das von der Bw. betriebene Lokal findet) die Kassensysteme geliefert und
programmiert. Bei all den angeführten Kassen habe er das Assemblerprogramm
nach den Wünschen der Auftraggeber angepasst und auf ein EPROM (Anmerkung:
Speicherbaustein, der Daten auch ohne Strom speichern kann) gebrannt. In den
Einstellungen müsse man die Anzahl der Kellner und die Anzahl der
Schankanlagen festlegen und könne Verkürzungssätze für
bestimmte Sparten einprogrammieren. Er glaube, dass ihm ursprünglich Herr
Rp die Verkürzungssätze angegeben habe. Der Verkürzungssatz
bewirke, dass nach Eingabe eines Codes bei der Abrechnung die entsprechende
Sparte um den Verkürzungssatz (Artikelmengen und damit der Wert) vermindert
werden. Der Code für die Verkürzung sei im Assemblerprogramm
hinterlegt. Es sei auch möglich, die Verkürzungsfunktion durch Eingabe
einer "Null" auszuschalten. Für drei Betriebe (M I, K und S) habe er diese
"Null" für "Nichtverkürzen" programmiert, sonst nirgends. Eine
Abrechnung mit "Löschen nein" könne man so oft machen, wie man wolle.
Es sei auch möglich, ohne Verkürzung eine Abrechnung mit "Löschen
ja" zu machen, die dann auch kein weiteres Mal (falsch) möglich sei.
Hätte er die Verkürzungsfunktion nicht eingebaut, hätte er keine
einzige Anlage verkauft. Zur näheren Vorgangsweise bei der Verkürzung
wurde angegeben: Der Abrechnungsschlüssel werde auf Abrechnung "Einzel"
gestellt. Die Tastenkombination "Tisch" und "Tisch löschen" würden
gleichzeitig gedrückt. Man werde aufgefordert den Code einzugeben. Nach
Eingabe des Codes werde die Taste "Sparte" gedrückt, die Verkürzung
werde von der Kasse durchgeführt. Anschließend könne eine
normale Tagesabrechnung durchgeführt werden, in der nur noch die
verminderten Werte aufscheinen würden. Herr Kw habe ihm vor etwa zwei
Jahren aufgetragen, bei den Anlagen mit Fernabrechnung diese Funktion definitiv
zu entfernen, sobald die Fernabrechnung funktioniere. Nach Beschwerden von Herrn
Karl-Heinz W., warum nichts weiter ginge, hätte sogar die Datenstruktur
geändert werden müssen (Zeitstempel einbauen, Zähler), um
Fehlfunktionen im Logger (der PC, in den die Daten automatisch aus den
Schankkassen zyklisch ausgelesen werden) suchen zu helfen. Aufgrund dieser
Änderungen wären die dortigen Kassen "Konzentratoren" genannt worden.
Die Netzwerkinstallation sei von der Firma BI GmbH aus L geliefert
worden.
Am 24. Mai 2005 wurde GH neuerlich als
Beschuldigter vernommen. Dabei gab dieser die jeweiligen
Verkürzungssätze für die einzelnen Sparten in den betreffenden
Lokalen bekannt. Im Betrieb der Bw. sei die Erstinstallation des Kassensystems
VKS TE 1020 im November 1999 erfolgt. Es wäre ein EPROM mit
Verkürzungsprogramm installiert worden. Die "programmierten
Verkürzungsprozentsätze" (richtig: das prozentuelle Ausmaß der
erfassten Erlöse) wurden auf alle Sparten angegeben. Daraus ergab sich
folgendes Ausmaß der Verkürzung (es werden nur die Sparten
angeführt, bei denen Verkürzungen programmiert waren):
|
Spartennummer
|
Ausmaß der Verkürzung
|
1
|
50 %
|
5
|
40 %
|
8
|
40 %
|
11
|
50 %
|
13
|
40 %
|
14
|
50 %
|
17
|
40 %
|
18
|
40 %
|
21
|
50 %
|
22
|
50 %
|
24
|
50 %
|
25
|
50 %
Im Dezember 2002 sei das EPROM ausgetauscht worden.
Es wären eine Tastenkombinationsänderung sowie eine
Passwortänderung, jedoch keine Änderung der
Verkürzungsprozentsätze erfolgt. Glaublich ab Mai 2002 sei dieses
Lokal von der Firma E betreut worden.
Schließlich ist der Niederschrift noch zu entnehmen,
dass unter der Anleitung des Beschuldigten mittels des unter anderem auch im
Betrieb der Bw. verwendeten VKS-Kassensystems Tages- und Monatsabrechnungen
erstellt wurden. Abschließend merkte GH noch an, dass er die
Verkürzungsprogramme nicht selbst erstellt habe, sondern lediglich nach den
Wünschen der Kunden anpasse. Der Kassenhersteller liefere das Programm mit
aller darin enthaltenen Funktionalität. Er könne nur die
Verkürzungstabelle und die Passworteinstellung anpassen. Wenn Fehler
gefunden worden seien, habe er mit dem Kassenhersteller Kontakt aufnehmen und um
Berichtigung ersuchen müssen. Die Verkürzungstabelle könne auch
für andere Zwecke verwendet werden, als um Umsätze zu
verschleiern.
In einem "abschließenden Aktenvermerk zur
Hausdurchsuchung" bei GH vom 07. Juli 2005 der
Großbetriebsprüfung Klagenfurt, Systemprüfung, wurde die
Funktionalität des Verbundkassen-Systems (VKS) eingehend untersucht und
beschrieben. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass dem VKS-Kunden
für das Verständnis der Bedienung des Systems eine gedruckte,
gegliederte Beschreibung von 48 Seiten zur Verfügung stünde. Das
VKS bietet zumindest drei Berichtigungs- bzw. Manipulationsmöglichkeiten,
die in der Betriebsanleitung nicht einmal angedeutet würden. Damit sei es
möglich, einzelne Kellner herauszunehmen, manuelle Mengenkorrekturen auf
Artikelebene vorzunehmen und eine automatische Verkürzung durch die in
einer Anlage A detailliert beschriebene Befehlsauslösung vorzunehmen, bei
dem die Kasse entsprechend der fix im EPROM gespeicherten
Verkürzungsfaktoren automatisch die Mengen je Artikel vermindere. Weiters
wird in diesem Aktenvermerk detailliert die Programmierung des EPROM
beschrieben. Das VKS speichere die Daten in einen RAM Speicher, organisiert in
Datensätzen. Viele wichtige Einstellungen würden direkt im EPROM
gespeichert und könnten nur durch Austausch desselben geändert werden.
Ein Teil der Konfiguration (Artikel, Zuordnung zu den Sparten, Preise, Kellner)
werde im RAM gespeichert und sei jederzeit änderbar. Für
Bewegungsdaten (Bonierungen) stünden etwa
1.500 Datensatzspeicherplätze zur Verfügung. Wenn der Platz
vollständig belegt sei, werde der jeweils älteste Datensatz durch
einen neuen Vorgang überschrieben. Beim Abrechnen bietet das System die
Möglichkeit, die der Verdichtung zu Grunde liegenden
Geschäftsfälle zu löschen. Eine dauerhafte Aufbewahrung der
Grunddaten in elektronischer Form wäre daher nur durch Übertragung auf
einen PC möglich. Die "Schwindelfunktion" der VKS seien an sieben Kassen
untersucht und vorgefunden worden. Es seien Probebonierungen und eine
Tagesabrechnung ohne Löschen vorgenommen und dann "Schwindellauf" mittels
Tastenkombination und Passwort durchgeführt worden. Die anschließend
vorgenommene erneute Tagesabrechnung habe entsprechend der Artikelzuordnung zu
den Sparten und den eingestellten Spartenfaktoren eine entsprechende
mengenmäßige Verkürzung der einzelnen Artikel ausgewiesen.
Abschließend wurde festgestellt, das VKS schütze die Daten nicht nur
nicht gegen eine Veränderung durch andere Programme, sondern sie
unterstütze das nachträgliche automatisationsgestützte
Verändern von Grundaufzeichnungen durch die Kasse selbst, ohne dass dies
sichtbar sei, erlaube Kellner wegzulassen und Artikelmengen zu ändern und
widerspreche damit dem Radierverbot gröbstens. Die mittels VKS ermittelten
Geschäftsergebnisse der Diskotheken hätten daher nach Meinung der
Systemprüfung keinerlei Beweiskraft. Zusätzlich seien durch die
automatische Löschung und des Nichtdurchführen der Sicherungen der
Daten das Gebot der Datenaufbewahrung missachtet und die (nur elektronisch
geführten) Grundaufzeichnungen weggeworfen worden. Die formelle
Ordnungsmäßigkeit sei daher in allen gegenständlichen
Diskotheken nicht gegeben. Auch die sachliche Richtigkeit des Rechnungswesens
sei in Zweifel zu ziehen, weil offenkundig nach Vorliegen der ersten Anzeigen
der Tastencode für die automatische Schwindelfunktion im Dezember 2002
geändert worden sei, was eine Benutzung sehr nahe lege. Da in den
Diskotheken die formelle Ordnungsmäßigkeit nicht gegeben sei und die
Aufzeichnungen sehr wahrscheinlich falsch seien, könne die Buchführung
keinerlei Beweiskraft hinsichtlich der tatsächlichen Ergebnisse entfalten.
Es liege nahe, dass die in das EPROM der Kassen gebrannten
Verkürzungsfaktoren die zumindest vorgenommenen Verkürzungen
widerspiegeln. Es könnten aber Verkürzungsläufe mehrmals
gestartet werden und die anderen Verkürzungsfaktoren (Kellner weglassen,
manuelle Artikelkorrektur) zusätzlich benutzt werden. Es sei daher das
Ergebnis des gesamten Erlösbereichs mittels einer von der
Betriebsprüfung vorzunehmenden Totalschätzung zu ermitteln, bei der
das vorgelegte Rechnungswesen höchstens einen Anhaltspunkt liefern
könne.
Mit Bescheid vom 07. Juli 2005 ordnete das
Finanzamt gemäß
§ 232 BAO die Sicherstellung in das
Vermögen der Bw. zur Sicherung von Abgaben im Gesamtausmaß von
2.281.000,00 € an:
|
Jahr
|
Umsatzsteuer
|
Körperschaftssteuer
|
1999
|
45.000,00 €
|
0,00 €
|
2000
|
247.000,00 €
|
138.000,00 €
|
2001
|
279.000,00 €
|
248.000,00 €
|
2002
|
337.000,00 €
|
229.000,00 €
|
2003
|
356.000,00 €
|
87.000,00 €
|
2004
|
315.000,00 €
|
|
Summe
|
1.579.000,00 €
|
702.000,00 €
In der Begründung wurde zur voraussichtlichen
Höhe der Abgabenschuld ausgeführt, dass im laufenden
Betriebsprüfungsverfahren aufgrund von bei diversen Hausdurchsuchungen
sichergestellten Beweismitteln festgestellt worden sei, dass unter Verwendung
eines EDV-Programmes im Prüfungszeitraum die Umsätze einzelner Sparten
systematisch und nachhaltig verkürzt worden seien. Es bestehe der Verdacht
der Abgabenhinterziehung im angeführten Ausmaß. Aufgrund der
nachweislich vorgenommenen Einstellungen in diesem EDV Programm ergäbe sich
eine durchschnittliche Verkürzung des tatsächlichen Gesamtumsatzes von
mindestens 25 %, das seien 33,33 % des erklärten Umsatzes. Für die
Berechnung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuerverkürzung sei eine
Verkürzung in Höhe von 30 % des erklärten Umsatzes angenommen
worden. Die Berechnung sei in der Anlage dargestellt. Für die Ermittlung
der verdeckten Ausschüttung als Bemessungsgrundlage für die Berechnung
der Abgabennachforderungen an Körperschaftssteuer werde der Aufwand mit 50
% der verkürzten Einnahmen geschätzt. Die Berechnung sei in der Anlage
dargestellt. In der Anlage wurde jeweils der Jahresumsatz in 20 % igen und
10 % igen Umsatz aufgespaltet. Auf diese Umsatzsummen wurde der
Verkürzungssatz von 30 % angewendet. Auf diese Weise wurde der
jährlich verkürzte Umsatz berechnet von dem in der Folge jeweils die
Umsatzsteuer berechnet wurde. Die jährliche verdeckte Ausschüttung
wurde in der Form berechnet, dass der jeweils verkürzte Umsatz sowie die
daraus resultierende Umsatzsteuer addiert wurden und davon geschätzte
Betriebsausgaben in Höhe von 50 % abgezogen wurden. Die
Körperschaftssteuer wurde von den Summen der Gewinnzurechnungen unter
Berücksichtigung allfälliger Verluste aus den Veranlagungen sowie
anrechenbarer Mindestkörperschaftssteuer berechnet.
Zur Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung der zu
erwartenden Abgabenschulden stellte das Finanzamt fest, dass aufgrund der
Höhe der zu erwartenden Steuernachforderung angesichts der wirtschaftlichen
Situation des Unternehmens mit einer erheblichen Erschwernis oder
Gefährdung der Einbringung zu rechnen sei. Das Unternehmen befinde sich in
einer finanziell angespannten Situation, die Vermögenslage habe sich in den
Jahren 2002 bis laufend zunehmend verschlechtert. Zum
31. Dezember 2002 weise die Bilanz noch ein Eigenkapital in Höhe
von 214.835,53 € aus, zum 31. Dezember 2003 liege bereits ein
negatives Eigenkapital von € - 77.779,91 vor. Die Verbindlichkeiten
hätten sich von 1.326.834,00 € (2002) auf 1.504.191,00 € (2003)
erhöht und würden zum 31. Mai 2005 bereits 3.298.993,00
€ betragen. Dem Unternehmen stünden demnach keine Vermögenswerte
zur Verfügung um eine Abgabenschuld in oben angeführter Höhe
abzudecken. Der steuerliche Vertreter des Unternehmens habe wiederholt
geäußert, dass die Bw. nicht mehr in der Lage sei, ihren laufenden
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wenn die Finanzverwaltung die
Rückzahlung des zu erwartenden Umsatzsteuerguthabens für März
2005 in Höhe von rund 190.000,00 € noch länger zurückhalten
würde. Die Bw. besitze kein eigenes Grundvermögen, das Unternehmen
werde in einem gemieteten Lokal betrieben. Das Anlagevermögen bestehe aus
baulichen Investitionen in fremden Liegenschaften und Betriebs- und
Geschäftsausstattung. Den effektiven Verbindlichkeiten in Höhe von
1.504.191,00 € zum 31. Dezember 2003 stünden Forderungen in
Höhe von 880.631,00 € gegenüber. Zum 31. Mai 2005
hätten sich die Verbindlichkeiten gegenüber dem
31. Dezember 2003 auf 3.298.993,00 € fast verdoppelt,
während die Forderungen mit 844.355,00 € rückläufig seien.
Der Geschäftsführer/Gesellschafter AS sowie die Gesellschafter RP, Kw
und RO hätten bei ihrer Einvernahme angegeben, kein Vermögen zu
besitzen, das eine Kapitalzuwendung an die lokalbetreibende Gesellschaft
ermögliche. Die Abgabenbehörde könne daher nicht davon ausgehen,
dass die zu erwartende Abgabenforderung durch Geldzuschüsse seitens des
Geschäftsführers oder der Gesellschafter beglichen werde. Nachweislich
hätten sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter der
Bw. Vermögen in beträchtlicher Höhe in ausländische
Liegenschaften investiert und damit den Zugriff der österreichischen
Finanzverwaltung entzogen. Konkret seien von RP und AS in Tampa (Florida) die
Liegenschaft BR um rund 2,2 Mio USD gekauft (Quelle: Tampa Bay Business Journal,
Juli 2000). Aus einem Zeitungsbericht (Tirolerin, November 2003) gehe hervor,
dass ein Projekt in Marbella (Spanien) betrieben werde. Aus den vorgenannten
Gründen sei das Unternehmen nicht in der Lage die zu erwartende
Abgabennachforderung zu entrichten. Die Gefährdung der Einbringlichkeit sei
daher in jeder Hinsicht gegeben. Ohne die rechtzeitige Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages werde die Abgabenbehörde nicht in der Lage sein,
ihre Abgabenansprüche gegen die Bw. durchzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2005 wurde durch
die damalige steuerliche Vertretung der Bw. das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Zur Begründung wurde im Schriftsatz vom
12. September 2005 ausgeführt, dass gemäß
§ 232 BAO die Abgabenbehörde einen Sicherstellungsauftrag
erlassen könne, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die
Abgabevorschriften die Abgabenpflicht knüpfen würden. Somit
dürften Sicherstellungsaufträge nur nach Entstehung des betreffenden
Abgabenanspruches gemäß
§ 4 bzw. 6 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 1 BAO
erlassen werden. Wie § 232 stelle auch der § 4 Abs. 1 BAO
auf die Verwirklichung des Tatbestandes ab. Tatbestand sei die Gesamtheit der in
den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren
konkreten Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen wie zB.
Abgabenschuld und Abgabenanspruch eintreten sollten. Wenn nun seitens der
Finanzbehörde im Rahmen der Betriebsprüfung der Bw. eine
willkürliche und pauschale Umsatzzuschätzung von 30 % erfolge und
daraus die Umsatzsteuer als Nachforderung sowie die Körperschaftssteuer
durch Gewinnzurechnung als Nachforderung abgeleitet werde, werde die Höhe
aber nicht der Grund = Tatbestandsverwirklichung der Abgabepflicht
angeführt. Weder dem Steuerpflichtigen, Herrn AS, als Organ der Bw. noch
dessen steuerlichen Vertreter sei im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung
ein konkrete Tatbestand genannt worden, wie auch der Begründung des
Bescheides eben dieser konkreter Tatbestand der Entscheidung nicht zu Grunde
gelegt worden sei. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10. Juli 1996, 92/15/0115 werde ein Sicherstellungsauftrag nur
gebilligt, wenn gewichtige Anhaltspunkte für das Entstehen der
Abgabenschuld vorliegen würden. Die Begründung eines
Sicherstellungsauftrages müsse erkennen lassen, aus welchen Erwägungen
die Behörde annehmen würde, dass der Abgabenanspruch dem Grunde nach
(Beweis) entstanden sei. Die Anführung zB. einer einheitlichen
Pauschalsumme für mehrere Besteuerungsabschnitte genüge nicht.
Anlässlich der Unterfertigung des Prüfungs- und Nachschauauftrages am
8. August 2005 in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters
sei auf die Frage des steuerlichen Vertreters, wann die Betriebsprüfung
beginnen würde von Herrn P folgende Aussage getätigt worden: "Die
Prüfung beginnt erst nach Einlangen des Berichts des EDV
Sachverständigen. Erst nach dessen Überprüfen der bei der
Hausdurchsuchung sichergestellten EDV Daten des Kassenabrechnungsprogrammes kann
die Prüfung starten. Dieser wird nicht vor Ende August vorhanden sein.
Bisher wurde versucht festzustellen, was alles bei den Hausdurchsuchungen wo
lagert." Daraus sei klarer zu erkennen, dass die Behauptung in der
Begründung über die Höhe der Abgabenschuld im
Sicherstellungsauftrag vom 7. Juli 2005 (aufgrund der nachweislich
vorgenommenen Einstellungen in diesem EDV-Programm ergibt sich eine
durchschnittliche Verkürzung des tatsächlichen Gesamtumsatzes von
mindestens 25 % das sind 33,33 % des erklärten Umsatzes) falsch sei.
Weiters sei von den Prüfern erwähnt worden, dass der Staatsanwaltsakt
des Landesgerichtes I dem Finanzamt XYZ noch nicht zur Verfügung stehe und
somit die Behörde dadurch einen Informationsnachteil gegenüber dem
steuerlichen Vertreter hätte. Fakt sei, dass das Finanzamt I als
Finanzstrafbehörde erster Instanz Anzeige gemäß
§ 82
Abs. 2 FinStrG bei der Staatsanwaltschaft I am 16. September 2004
gegen Gesellschafter und auch Geschäftsführer der Bw. erstattet habe.
Im Detail sei folgender Sachverhalt unter Vorlage von verschiedenen Unterlagen
angezeigt worden (siehe Seite 5 der Anzeigeschrift): Die Anzeige beziehe sich
auf die Lokale M in I, S, K, H in U und Nl in V. Das Finanzamt I stellt die
Vermutung auf, dass dieselbe Vorgangsweise auch in den N-Lokalen erfolgt sei.
Dies sei eine Behauptung und deren Richtigkeit ist nicht erwiesen. Weiters werde
in der Anzeige ausgeführt, dass in den Ne mit Sicherheit zumindest die
beschriebene Vorgangsweise der Kellnerauszahlungen (Schwarzlohnauszahlungen)
erfolgt sei, da ein Anzeiger als Kellner einer N tätig gewesen wäre.
Dem sei entgegen zu halten, dass sich das anonyme Schreiben auf die Disko Nl in
V beziehen würde und wie im Schreiben behauptet von einem Kellner der Disko
Nl verfasst worden sei. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass der anonyme Anzeiger
kein Mitarbeiter der Bw. gewesen sei und die allgemeine Behauptung "das System
wird in allen anderen Lokalen der N (U, L...) von Herrn Karl-Heinz W. und Co.
durchgezogen" auf eine Diffamierung die nicht erwiesen sei, abziele. Derartige
Fehlinterprätationen und Fehlbehauptungen seitens des Finanzamtes I seien
Unterstellungen die jeglicher Beweisführungen entbehren würden.
Vielmehr sei Fakt, dass im Prüfungszeitraum ca. 1.000 verschiedene Kellner
bei der Bw. beschäftigt gewesen wären und keine einzige Aussage zu den
behaupteten Schwarzgeldauszahlungen vorliegen würde. Weder dem
Steuerpflichtigen, Herrn AS als Organ der Bw., noch dessen steuerlichen
Vertreter sei im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung ein konkreter
Tatbestand genannt worden, wie auch der Begründung des Bescheides eben
dieser konkrete Tatbestand der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden
sei.
Im Prüfungs- und Nachschauauftrag der Bw. vom
8. August 2005 werde angeführt, dass der begründetet
Verdacht bestehe, dass Wareneinkäufe in der Buchhaltung nicht erfasst
würden. Aus dem Akt der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass bei
Hausdurchsuchungen bei der Firma X Lieferscheine gefunden worden seien, die
Privateinkäufe darstellen würden und deren Zugehörigkeit zu den
beschuldigten Firmen zugeordnet werden könne. Aus der Aktenlage werde nicht
einmal der Name der Bw. erwähnt. Auch sei seitens der Bw. nicht einmal von
den Firmen XY GmbH, I und CW GmbH & Co KG Ware bezogen worden. Die Frage
stelle sich, wie die Finanzbehörde auf die Idee komme, dass ein
begründeter Verdacht bestehe. Wo seien die Beweise dafür? Die
Behörde werde daher aufgefordert, konkrete Beweise vorzulegen, die so
genannte Schwarzeinkäufe der Bw. belegen würden. Zusammenfassend sei
somit festzustellen, dass die bescheidmäßige Erlassung des
Sicherstellungsauftrages durch Missachtung der Begründung zur
Tatbestandsverwirklichung nicht gesetzeskonform sei.
Wenn nun weiters seitens der Finanzbehörde der
Sicherstellungsauftrag damit begründet werde, dass die Einbringung aufgrund
der Höhe der erwartenden Nachzahlungen gefährdet sei, sei dem
folgendes entgegenzuhalten: Die Höhe der zu erwartenden Nachzahlungen
für die Bw. basiere auf einer pauschalen Zurechnung. Laut VwGH-Erkenntnis
vom 19. Oktober 1999, 98/14/0122 müsse die Begründung eines
Sicherstellungauftrages erkennen lassen, welche Umstände für die
Entscheidung betreffend die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld
maßgebend seien. Gemäß
§ 184 BAO würden
Schätzungen nach Maßgabe der §§ 93 Abs. 3 lit a. bzw.
288 Abs. 2 lit d. der Pflicht zur Begründung unterliegen. Der
Begründung zum Sicherstellungsauftrag fehle die Anführung dieser
Umstände gänzlich. Eine vermutete pauschale Abgabenhinterziehung laut
Berechnungsblatt reiche für einen Sicherstellungsauftrag nicht aus.
Als weitere Begründung des Sicherstellungsauftrages
führe die Finanzbehörde an, dass die Vermögensaufstellung der Bw.
für die zu erwartenden Abgabenforderungen keine Deckung aufweise. Das
Vermögen habe sich wegen des "Alters" der Diskothek im D verschlechtert.
Dennoch sei aus der vorläufigen Bilanz zum 31. Dezember 2004
ersichtlich, dass ein positives Ergebnis erwirtschaftet werde. Um in Zukunft den
Betrieb wie gehabt profitabel zu gestalten, sei im Jänner 2005 das Objekt
neu gestaltet worden und ca. 950.000,00 € investiert worden. Aus der
laufenden Geschäftstätigkeit sei erkennbar, dass dadurch monatlich
operativ Gewinne erwirtschaftet würden. Das Anführen von
Verbindlichkeiten sei irreführend, da nur das Kapital als
Saldovermögen abzüglich Fremdkapital einen Schluss zulassen
würde. Dass nach einem Invest von 950.000,00 € die Lieferanten zu
bedienen seien und dies durch die Finanzverwaltung erheblich erschwert worden
sei, liege auf der Hand. Investitionen in dieser Dimension seien für einen
Zeitraum von ca. 6 Jahren gedacht. Dass ein Liquiditätsabfluss in Höhe
von 20 % der Investitionssumme im Investitionszeitpunkt ein Unternehmen im
Bestand gefährde, sei seitens des steuerlichen Vertreters dargestellt
worden und liege auf der Hand. Weiters sei aufgrund des Lebenszyklus einer
Diskothek nach 6 Jahren kein Ertrag mehr zu erwirtschaften.
Als weitere Begründung des Sicherstellungsauftrages
führe die Finanzbehörde an, dass keine ausreichenden Sicherheiten der
Bw. für die zu erwartenden Abgabennachforderungen vorhanden seien. Das
Anführen von Verbindlichkeiten sei irreführend, da nur das Kapital als
Saldovermögen abzüglich Fremdkapital einen Schluss zulassen
würde. Dass Gastronomielokale diese Dimension in fremden Gebäuden
investieren, sei üblich. Da es sich bei einer Diskothek um ein
Bargeschäft handle, seien üblicherweise keine Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen anzuführen. Wenn investiert werde um über
einen längeren Zeitraum positiv zu wirtschaften, seien im
Investitionszeitpunkt die Verbindlichkeiten (da fremdfinanziert) gestiegen. Um
ein Invest in dieser Dimension durchführen zu können, würden von
den finanzierenden Banken umfangreiche Prüfungen von Experten vorgenommen
werden, bevor eine Kreditzuteilung erfolge. Diese Experten würden die
Sicherheit für das Invest als auch die Vermögenssituation als
ausreichende Bonität sehen. Der weiteren Begründung der
Finanzbehörde, mit freiwilligen Zuschüssen der Gesellschafter sei im
Grunde nach nicht zu rechnen, sei entgegen zu halten, dass diese Vermutung sich
auf die gerichtliche Strafverfolgung zu dem eben erwähnten Verdacht auf
Steuerhinterziehung beziehe. Wie bereits ausführlich ausgeführt worden
sei, entbehre es der Begründung zum Sicherstellungsauftrag jeglicher Weise.
Es sei daher nicht logisch und juristisch zweifelhaft bereits Freiwilligkeit zu
verlangen, wo eine Abgabenschuld im Grunde nicht feststehe. Ebenso wenig
würden bloße Hinweise auf durchgeführte Erhebungen genügen.
Zugleich sei ein genannter Verdacht auf Steuerhinterziehung mangels
Beweisführung eine Unterstellung und werde auch entschieden
zurückgewiesen. Die Unterstellung, dass ein Projekt in Spanien betrieben
werde, sei unrichtig. Welche Ermittlungen seitens der Finanzbehörde
würden dazu vorliegen? Fakt sei, dass die Firma MundP GmbH der Müller
Real, S.L. E-29600 Marbella einen Kontokorrentkredit in Höhe von 645.000,00
€ eingeräumt habe. Dieser Kontokorrentkredit sei innerhalb von 5
Jahren rückzuführen. Aufgrund der überdurchschnittlichen Rendite
von 10 % sei dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt. Dass Herr AS in Tampa
(Florida) die Liegenschaft BR um ca. 2,2 Mio USD gekauft haben soll sei falsch.
Es wäre ein Projekt in Planung und sollte von Herrn AS in Verbindung mit
einer Betreiberfirma realisiert werden. Dieses Projekt sei jedoch nicht
realisiert worden. Des Weiteren sei anzuführen, dass der
Sicherstellungsauftrag eine Gefährdung der Einbringung voraussetze. Diese
liege vor, wenn aus der Wirtschaftslage und aus sonstiger Betrachtung
geschlossen werden könne, dass nur eine rasche Sofortmaßnahme die
Einbringung sichere. Dass die Bw. weiterhin operativ positiv tätig sei, sei
in der Begründung zum Sicherstellungsauftrag nicht erwähnt worden. Die
Finanzbehörde könne auch keine glaubwürdigen Beweise zB. für
ein drohendes Konkurs- oder Ausgleichsverfahren als Gefährdung der
Einbringlichkeit anführen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2006 wurde die
Berufung von der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet
abgewiesen. Nach Zitat der bezughabenden gesetzlichen Grundlagen wurde die
systematische Abgabenverkürzung bei den Nachtschichtbetrieben dargelegt.
Die Erfassung der einzelnen Geschäftsfälle, deren Gesamtheit die
Tageslosung ergebe, sei nachweislich durch ein EDV Programm erfolgt, das in
seiner Grundstruktur auf die Verwendung zur Steuerhinterziehung eingerichtet
sei. Es würde die Möglichkeit bieten, einzelne Kellner beliebig
wegzulöschen, einzelne Umsätze zu stornieren und als wesentlichen
Punkt mittels einer in einem EPROM programmierten Einstellung systematisch die
Erlöse einzelner Erlössparten zu kürzen. Diese Feststellungen
seien durch die Systemprüfung anlässlich der Hausdurchsuchung beim
Programmierer der VKS-Kassensysteme getroffen worden und dort durch vorgefundene
Unterlagen bestätigt worden. Auf die Niederschriften mit Gerhard
Höfler und auf den Systemprüfungsbericht werde verwiesen. Ebenfalls
verwiesen werde auf das Teilgutachten des Herrn Ing. Mag. Dr. AH vom 12.12.2005.
Im Detail würden Unterlagen vorliegen, aus denen die eingestellten
Spartenverkürzungen ersichtlich seien. Aus den Unterlagen sei weiters
ersichtlich, dass das Programm im Jahr 1999 (Betriebseröffnung) installiert
worden sei und letztmalig im Dezember 2002 der EPROM ausgetauscht worden sei,
wobei die Programmänderungen nur das Passwort und die Tastenkombination
für den Start des Verkürzungsprogrammes betroffen hätten. Damit
sei bewiesen, dass das Verkürzungsprogramm installiert, aktiviert und in
Verwendung gewesen wäre. Ein EPROM sei ein Bestandteil des Rechners oder in
diesem Fall des Kassensystems, auf dem Programmabläufe programmiert
würden. Diese Programmierung könne nicht vom Kunden selbst erstellt
werden, sondern erfolge durch den Programmierer, der dabei die Einstellungen auf
Wunsch des Kunden erstelle. Im Falle der Bw. wäre das
Verkürzungsprogramm installiert und eingeschaltet worden, nur so könne
der nächste Schritt (Verkürzungslauf) erfolgen. Der
Verkürzungslauf werde vom Kunden nach erfolgter Abrechnung mit dem Kellner
durch eine Tastenkombination mit Passwort gestartet. Dabei würden die
Umsätze der einzelnen Sparten auf den auf dem EPROM programmierten
Spartenprozentsatz gekürzt. Das vorliegende Programm ermögliche dazu,
einen Verkürzungslauf mehrere Male hintereinander ablaufen zu lassen. Durch
die Tatsache, dass bei der Umprogrammierung des EPROMs im Dezember 2002 die
Tastenkombination und das Passwort geändert worden seien, sei bewiesen,
dass die Verkürzungsautomatik verwendet worden sei. Nebenbei bemerkt sei es
unlogisch und nicht nachvollziehbar, nicht verwendete Passwörter und
Tastenkombinationen umprogrammieren zu lassen. Darüber hinaus seien die den
Tageslosungsermittlungen zugrunde liegenden Geschäftsfälle unmittelbar
nach den Tagesabrechnungen gelöscht worden. Dadurch sei die
Losungsermittlung nicht mehr überprüfbar. Es sei also der Weg der
Beweisvereitelung beschritten worden.
Ab Juli 2003 sei das von GH betreute (programmierte)
VKS-Kassensystem gegen das von ET betreute (programmierte) AKS-Kassensystem
ausgetauscht worden. Dieses AKS-Kassensystem würde zwar nicht die
Möglichkeit einer spartenweisen Umsatzverkürzung bieten, lasse aber
alle sonstigen Arten der Manipulation zu. Nach Abrechung mit dem Kellner
könnten beispielsweise so genannte "Chef-Stornos" durchgeführt werden,
die anschließend nicht mehr sichtbar seien. Das Programm biete dem Kunden
die Möglichkeit mittels Ja/Nein-Schalter zu bestimmen, ob die einzelnen
Geschäftsfälle gespeichert werden sollten oder nicht. Wird " nein"
gewählt, so würden die Daten Kellner bezogen zusammengefasst in die
Tagesabrechnung übernommen werden, die Grundaufzeichnungen würden
gelöscht. Im Falle der Bw. würden keine Grundaufzeichnungen vorliegen.
Die Daten seien daher nachweislich und willkürlich gelöscht worden.
Die Manipulationsmöglichkeiten seien nachweislich angewendet worden. Es
würden händische Bargeldbestandsabrechungen einzelner Tage vorliegen,
die offensichtlich zur Kontrolle des Bargeldbestandes nach erfolgter
Kellnerabrechnung angefertigt worden seien. Die Tageslosungen nach diesen
Abrechnungen würden erheblich von den in der Buchhaltung ausgewiesenen
Tageslosungen abweichen. Die festgestellten Differenzen würden
Umsatzverkürzungen zwischen 15,33 % und 26,26 % vom tatsächlichen
Umsatz bedeuten, im Durchschnitt 20,57 % bezogen auf die erklärten
Umsätze bedeutet dies eine Verkürzung von durchschnittlich 29,68 %.
|
Datum
|
Umsatz lt. händ. Aufz.
|
Umsatz lt. Buchh.
|
Diff. Betrag
|
Diff. Zu tats. Umsatz %
|
Diff. Zu erkl. Umsatz %
|
Sonntag, 27. März 2005
|
33.075,40
|
24.258,80
|
8.816,60
|
26,66%
|
36,34%
|
Dienstag, 29. März 2005
|
1.022,90
|
814,50
|
208,40
|
20,37%
|
25,59%
|
Mittwoch, 30. März 2005
|
12.426,25
|
9.202,60
|
3.223,65
|
25,94%
|
35,03%
|
Donnerstag, 31. März 2005
|
19.788,27
|
15.864,90
|
3.923,37
|
19,83%
|
24,73%
|
Mittwoch, 04. Mai 2005
|
51.603,43
|
39.026,80
|
12.576,63
|
24,37%
|
32,23%
|
Donnerstag, 05. Mai 2005
|
15.293,95
|
12.949,35
|
2.344,60
|
15,33%
|
18,11%
|
Samstag, 07. Mai 2005
|
42.519,30
|
33.395,50
|
9.123,80
|
21,46%
|
27,32%
|
Durchschnitt 7 Tage
|
175.729,50
|
135.512,45
|
40.217,05
|
22,89%
|
29,68%
Es sei damit bewiesen, dass auch nach dem Wechsel zu einem
anderen Abrechnungssystem eine fast gleich bleibende und gleichmäßige
Umsatzverkürzung vorgenommen worden sei. Die dem Sicherstellungsauftrag
zugrunde liegende vorläufige Schätzung sei daher auch im Bezug auf das
AKS-Kassensystem begründet.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli
1996, 92/15/0115 werde ausgeführt, dass ein Sicherstellungsauftrag erlassen
werden könne, wenn gewichtige Anhaltspunkte für das Entstehen der
Abgabenschuld und für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung
ihrer Einbringung vorliegen würden. Bei einem Unternehmen, das nach den
Bestimmung des Handelsrechtes buchführungspflichtig sei und dessen
Erlöse sich ausschließlich aus einer erheblichen Anzahl einzelner
Bargeschäft zusammensetzen würde, sei die lückenlose Erfassung
aller Geschäftsfälle in den Grundaufzeichnungen ein unbestrittenes
Muss. Wenn in einem solchen Fall einerseits ein Manipulationsprogramm in
Verwendung sei und zusätzlich die Grundaufzeichnungen vernichtet
würden, sei die sachlich Richtigkeit der Buchführung nicht mehr
gegeben. Somit könne die Finanzbehörde die Grundlage für die
Erhebung der Steuern nicht mehr ermitteln oder berechnen und habe diese daher
gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Die Umlegung der im
Verkürzungsprogramm eingestellten Verkürzungssätze eine dem
Sicherstellungsauftrag beiliegenden vorliegenden Schätzung ergebe eine
Abgabennachforderung von insgesamt mehr als 2 Mio €. Es handle sich dabei
keineswegs wie in der Berufung ausgeführt um eine willkürliche und
pauschale Schätzung, sondern es sei in der Beilage zum
Sicherstellungsauftrag die Berechnung der Schätzung unter Anwendung der im
Kassensystem eingestellten Verkürzungssätze ausreichend dargestellt
worden. Dasselbe Verkürzungsprogramm sei auch bei anderen
Nachtschichtbetrieben verwendet worden. Bei der Ü GmbH wäre das
Verkürzungsprogramm zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 12. Mai 2005
nachweislich in Verwendung gewesen, dies könnte durch die beschlagnahmte
Kassa dieses Unternehmens bewiesen werden. Bei der Ü GmbH seien dieselben
Gesellschafter wie in der Bw in annähernd denselben
Beteiligungsverhältnissen beteiligt, es sei daher nicht anzunehmen, dass in
einem Unternehmen verkürzt werde und im absolut gleichartig gestalteten und
organisierten anderen Unternehmen nicht. Es würden daher gewichtige
Anhaltspunkte für die Erstellung eines Sicherstellungsauftrages vorliegen.
Ohne die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sei die Finanzbehörde mit
Sicherheit nicht in der Lage ihre Abgabenansprüche durchzusetzen.
Im Zusammenhang mit der Vermögenssituation wurde
ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Vermögenssituation des
Unternehmens die Einbringlichkeit dieser Abgabenforderung zu bezweifeln sei.
Einerseits würden sich die Verbindlichkeiten innerhalb weniger als
eineinhalb Jahren von rund 1.500.000,00 € auf 3.300.000,00 €
verdoppeln, andererseits habe das Unternehmen keine Betriebsergebnisse
aufzuweisen, die im Stande wären, solche Verbindlichkeiten zu tilgen.
Würde man die Investition im Jänner 2005 in Höhe von 950.000,00
€ berücksichtigen, so würde immer noch eine Erhöhung der
Verbindlichkeiten in Höhe von rund 850.000,00 € verbleiben. Das
Unternehmen sei also nicht in der Lage, lebenserhaltende Investitionen aus in
den Vorjahren erwirtschafteten Gewinnen zu finanzieren, sondern weise laufend im
Vergleich zur Unternehmensgröße bescheidene Betriebsergebnisse aus.
Die Ursache könne möglicherweise in dem jährlich an die
Gesellschafter des Unternehmens nicht unerheblichen Provisions-, Honorar- und
Lizenz oder ähnlich betitelten Zahlungen liegen, durch die dem Unternehmen
fortwährend Geldmittel entzogen würden. Wenn vom steuerlichen
Vertreter zu dem die Einbehaltung eines Vorsteuerguthabens in Höhe von rund
190.000,00 € wiederholt für das Unternehmen als existenzbedrohend
bezeichnet würde, dann liege seitens der Abgabenbehörde hinsichtlich
der Höhe der Abgabennachforderung jedenfalls eine erhebliche
Gefährdung der Einbringlichkeit vor.
Zu den Auslandssachverhalten wurde ausgeführt, dass
aufgrund der in der Begründung zum Sicherstellungsauftrag zitierten
Presseausführung der Zeitschrift "Tirolerin" vom November 2003 sich der
Hinweis ergeben würde, dass in Marbella (Spanien) ein Projekt geplant oder
betrieben werde. Über die MundP GmbH (100 % Gesellschafter: AS) erfolge
nachweislich (wie auch in der Berufung ausgeführt werde) ein Geldfluss in
Höhe von 645.000,00 € zu einer Firma MR S.L. in Marbella. Als
Käufer der BR in Tampa Florida würde laut Veröffentlichung des
"Tampa Bay Business Journal" (Print Edition) vom 14. Juli 2000 bzw. am 17. Juli
2000 im Internet veröffentlicht die Gesellschafter RP und AS aufscheinen.
Der Kaufpreis habe 2,2 Mio. USD betragen. Im Gegensatz zu den Ausführungen
in der Berufung würden also sehr wohl Auslandssachverhalte vorliegen. Der
Abfluss von Vermögenswerten ins Ausland sei daher erwiesen und in die
Erwägungen über die Gefährdung der Einbringung
miteinzubeziehen.
Abschließend werde nochmals darauf hingewiesen, dass
eine Sicherstellung kein abschließender Sachbescheid sei, sondern eine dem
Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu
diene, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme
bestehe, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liege in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden könne. Es
genüge, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des
abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden sei und gewichtige
Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw.
wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben seien. Von einer solchen
Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung könne
im Wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des
Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen
werden müsse, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die
Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine. Derartige
Gefährdungen oder Erschwerungen seien ua. bei Vermögensverschiebung
ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringenden Verdacht einer
Abgabenhinterziehung gegeben. Dabei reiche der objektive Tatbestand einer
Gefährdung oder Erschwerung aus. Der Berufungsvorentscheidung beigelegt
wurden die Niederschriften GH, der Systemprüfbericht Dr. Sch, eingestellte
Verkürzungssätze lt. GH, händische Bargeldbestandsaufzeichnungen
und EDV Tageslosungen lt. Buchhaltung sowie die Kopien hinsichtlich
Auslandssachverhalten.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2006 wurde ein
Vorlageantrage gemäß
§ 276 BAO eingebracht. Die
Begründung, das verwendete EDV Programm sei in seiner Grundstruktur auf die
Verwendung zur Steuerhinterziehung ausgerichtet, werde entschieden
zurückgewiesen. Das EDV Programm sei Teil eines Kassensystems, welches
österreichweit von Anbietern verkauft werde und Anwendung auch
außerhalb von N-Lokalen finde. Es könne dem Käufer bzw. dem
Anwender grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass dieser die
technischen Möglichkeiten eines Gerätes bzw. einer Software zu
unlauteren Handlungen nütze, hier sei eine objektive Betrachtungsweise
nicht gegeben. Die Möglichkeit impliziere nicht automatisch deren
Verwendung. Seitens der N-Lokalen seien an die Steuerbehörde namhafte
Beträge laufend entrichtet worden, eine wie oben unterstellt geplante
Steuerhinterziehung sei daher unrichtig, unsachlich und entbehre jeden
Gleichbehandlungsgrundsatz. Ebenso sei es nicht zulässig, aus der Tatsache,
dass ein Passwort oder eine Tastenkombination geändert würden, eine
Verwendung von Verkürzungen abzuleiten, dies seien Hypothesen und sei
sachlich unrichtig. Wenn in der Begründung die Löschung der
Tageslosungsermittlung diese Verkürzungshypothese unterstreichen solle, sei
dem entgegen zu halten, dass die Tagesausdrucke sehr wohl vorliegen und damit
dem § 131 BAO entsprechen würden. Von einer Vernichtung von
Grundaufzeichnungen könne hier keineswegs die Rede sein, die Ausdrucke
würden vorliegen. Bei einer ordnungsgemäßen Kassaführung
müssten nicht zusätzlich Grundaufzeichnungen wie Paragons,
Registrierkassen-Kontrollstreifen, Stricherllisten usw. geführt werden.
Auch sei es wesentlich, dass es sich bei der in Verwendung befindlichen
Kassasystematik um eine konventionelle EDV Kassaführung handle. Die
aufgezeichneten Buchungen würden im Anschluss an die Verarbeitung
vollständig und dauerhaft ausgedruckt. Aus verwaltungsökonomischen
Gründen werde keine Bonierkassa bei den Kellnern verwendet, diese seien in
der Gastronomie dort im Einsatz, wo der bestellungsaufnehmende Kellner und der
Schankbedienende nicht ident seien. Im konkreten Fall (Schankanlage mit
Schlüsselsystem) jedoch aktiviere der Kellner mit seinem
Kellnerschlüssel das Zapfsystem, entnehme die Bestellung und sämtliche
an einem Arbeitstag entnommenen Getränke würden zentral in das
Kassasystem fließen und in einem Kassaausdruck wiedergegeben. Eine weitere
Speicherung sei aus den oben genannten Gründen daher nicht notwendig. Aus
branchenbezogenen Erfahrungen seien derartige Kassensysteme in Österreich
bei Nachtlokalen üblich, denn überall werde sofort kassiert. Im Rahmen
eines Lokalaugenscheines könne man sich jederzeit darüber
informieren.
Zu den in Anlage C angeführten Differenzen von
händischen Bargeldabrechnungen und in der Buchhaltung ausgewiesenen
Tageslosungen sei anzuführen, dass Frau MS, Angestellte der Bw. und
zuständig für Tagesabrechung und Losungsermittlung gegenüber der
Geschäftsführung der Bw. die eigenmächtig vorgenommene
Manipulation zugegeben habe und den Schaden durch nachweisliche Überweisung
von 45.000,00 € am 16. Februar 2006 auf das Geschäftskonto der Bw.
zumindest materiell gutgemacht habe. Ihre Begründung für die
Kassenmanipulation läge in einer extremen Geldnot in der zweiten
Jahreshälfte 2005 und einer psychischen Notlage ausgelöst durch eine
aufgrund eines Gruppendruckes durchgeführten Brustoperation. Durch
ständiges Arbeiten mit der Kassa wäre sie in der Lage gewesen, die
Kassenmanipulation durchzuführen, dieses Wissen haben sie sich selbst
angeeignet. An den angeführten Kassentagen (27.3.2005, 29. 3. 2005,
30.3.2005, 31.5.2005, 4.5.2005, 5.5.2005, 7.5.2005) seien von Frau MS die
Manipulationen durchgeführt und die Differenzbeträge entnommen worden.
Diese Manipulation sei eine Einzelaktion und werde durch deren tätige Reue
seitens der Bw. von einer Strafverfolgung abgesehen. Weitere Manipulationen
seien nicht durchgeführt worden. Im Übrigen seien die in der Anlage C
angeführten Bargeldabrechnungen reine Hilfsaufzeichnungen ohne
Beweischarakter. Hinsichtlich der Beschlagnahme der Kassa bei der Ü
Gastronomie GmbH am 12. Mai 2005 sei festzustellen, dass das
Verkürzungsprogramm nicht in Verwendung wäre, eine Aktivierung einer
Software bedeute keineswegs deren Verwendung.
Zur Vermögenssituation wurde ausgeführt, dass der
Cashflow der Firma im Jahr 2005 trotz eines massiven Umbaues mit
Schließungstagen voraussichtlich 470.000,00 € betragen würde,
sodass durchaus davon ausgegangen werden könne, dass der Betrieb die
Ertragskraft zur Tilgung laufender Verbindlichkeiten sowie für anstehende
Investitionen habe. Von bescheidenen Betriebsergebnissen könne daher nicht
die Rede sein, derartige Cashflow-Ergebnisse würden in der Wirtschaft als
gut gelten. Die in der Berufungsvorentscheidung überdies angeführten
getätigten Honorarzahlungen an Gesellschafter seien in Hinblick auf die
Betriebsgröße entsprechend und keinesfalls überhöht.
Manager in Tätigkeitsbereich von Großdiskotheken seien keineswegs mit
üblichen Geschäftführern vergleichbar. Sowohl Kreativität
als auch Belastbarkeit würden die Einzigartigkeit der Tätigkeit
auszeichnen, eine solide Entlohnung sei daher selbstverständlich. Von einer
Ertragsminderung durch diese Zahlungen könne keineswegs die Rede sein,
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1402-L/07
- Stammnummer
- 39647
- Gültig
- 04.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF