Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1402-L/07
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages im Zuge einer bundesweiten Prüfung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1402-L/07vom 04.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gerade diese Manager würden durch ihren Einsatz den Ertrag schaffen. Die
Argumentation zur Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen, die der Firma
zustehen würden, habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun und
dürfe die Begründung für den diesbezüglichen
Rückerstattungsantrag im vorliegenden Verfahren nicht herangezogen werden.
Im Zusammenhang mit den Auslandssachverhalten wurde darauf
verwiesen, dass bereits in der Berufung zum Sicherstellungsauftrag
ausführlich dargestellt worden sei, dass es sich bei der angeführten
Überweisung von 645.000,00 € der MundP GmbH an die Firma Müller
Real S.L. um eine Fremdfinanzierung handle, welche binnen 5 Jahren zu tilgen
sei. Ein Vermögenstransfer als Abfluss von Vermögenswerten sei daher
keinesfalls gegeben. Hinsichtlich der angeführten Veröffentlichung im
"Tampa Bay Business Journal" sei insofern falsch recherchiert worden, als
Käuferin der Liegenschaft in Tampa (Florida) die Firma PLC sei und die
Finanzierung durch mehrere Investoren erfolgt sei. Weder Herr AS noch Herr RP
hätten je in Amerika Liegenschaften erworben. Von einem
Vermögensabfluss ins Ausland könne daher definitiv nicht die Rede
sein. Aus den angeführten Gründen sei klar ersichtlich, dass objektiv
die Erlassung des Sicherstellungsauftrages weder dem Grunde nach noch
hinsichtlich der Gefährdung und Erschwerung der Einbringlichkeit notwendig
wäre.
Am 30. November 2007 langte der Vorlagebericht der
Abgabenbehörde erster Instanz beim Unabhängigen Finanzsenat
ein.
Am 18. Jänner 2008 wurden die
sicherstellungsgegenständlichen Abgaben bescheidmäßig
festgesetzt. Die Nachforderung an Umsatz- und Körpersteuer 1999 bis 2003
beträgt 3.406.237, 84 €. Am Abgabenkonto der Bw. besteht derzeit ein
Rückstand in Höhe von 4,611.467,32 €. Die materiell rechtlichen
Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft, selbst bevor die Abgabenschuld
dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§
226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um
einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe
zu begegnen.
Der Sicherstellungsauftrag hat unter anderem die
voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld, sowie die Gründe, aus denen
sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, zu
enthalten (§ 232 Abs. 2 BAO).
Der Sicherstellungsauftrag ist mit Berufung anfechtbar. Im
Berufungsverfahren ist nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des
erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen
Voraussetzungen gegeben waren. Nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages
eingetretene Umstände sind im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung nicht zu
berücksichtigen. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach für
Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der
Entscheidung maßgebend ist (Ritz, BAO³, § 232 Tz 11 mit
Judikaturnachweisen).
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt
zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die
Abgabepflicht geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss im
Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende
Begründungspflicht im Sinne des § 93 Abs. 3 lit. a BAO in der
Begründung des Sicherstellungsauftrages bzw. in der diesen
bestätigenden Berufungsentscheidung dargetan werden. Die Begründung
muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete
Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und welche Erwägungen im
Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren. Dabei ist zu
aber berücksichtigen, dass ein Sicherstellungsauftrag kein
abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO ist,
sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
Sofortmaßnahme, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes
der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund
zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet
oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des
abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige
Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw.
wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Es müssen
gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches
vorliegen. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem
Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (VwGH 10.7.1996, 92/15/0115).
Es ist daher im gegenständlichen Fall zunächst zu
prüfen, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des
Abgabenanspruches vorliegen. Nach der Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO
entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das
Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Tatbestand ist dabei die Gesamtheit der in
den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren
konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen
(Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (Ritz, BAO³, § 4
Tz 7). Bei der Körperschaftsteuer entsteht der Abgabenanspruch für die
zu veranlagende Abgabe gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Zif. 2 BAO mit
Ablauf des Kalenderjahrens, für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Sonderbestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches
im Sinne des § 4 Abs. 3 BAO enthält für die Umsatzsteuer §
19 UStG. Demnach entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige
Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige
Leistung ausgeführt worden ist.
Das Finanzamt ging im Zuge der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages von einer systematischen und nachhaltigen
Verkürzung von Umsätzen aus. Demnach seien tatsächlich wesentlich
höhere Umsätze als die erklärten erzielt worden. Für diese
Annahme lagen ausreichend "gewichtige Anhaltspunkte" im Sinne der oben zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Mit dem im angefochtenen
Bescheid angeführten Hinweis auf die "bei diversen Hausdurchsuchungen
sichergestellten Beweismittel" wurden diese zwar nicht ausreichend dargestellt,
da der bloße Hinweis auf durchgeführte Erhebungen als Begründung
nicht ausreicht (vgl. VwGH 6.7.1990, 88/17/0059; VwGH 24.11.1997, 93/17/0063),
aber Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren können im
Rechtsmittelverfahren saniert werden (Ritz, BAO³, § 93 Tz 16 mit
Judikaturnachweisen).
Der wesentliche Inhalt der Aussagen des RF, des GA und des
GH wurde bereits oben wiedergegeben. Der Erstgenannte war Betriebsleiter
mehrerer von den eingangs erwähnten Gesellschaftern in der Rechtsform von
GesmbH´s betriebenen Diskotheken, und als solcher daher mit den internen
Abläufen vertraut. Die Vorgangsweise bei den Umsatzmanipulationen wurde im
Detail geschildert, und auch die Zahlenkombination zur Erstellung eines
manipulierten Tagesausdruckes angegeben. Ferner wurde auch eine konkrete
"Vertrauensperson" (TP) bezeichnet, welche die Streifen mit den
tatsächlichen Umsätzen (der Diskotheken, in denen der Zeuge
Betriebsleiter war) mitgenommen hat. Vor allem im Zusammenhalt mit den Aussagen
des GH liegen ausreichende und gewichtige Anhaltspunkte vor, dass es auch bei
der Berufungswerberin zu den beschriebenen Umsatzmanipulationen gekommen ist. GH
gab unter anderem an, dass er bei allen angeführten Kassen das
Assemblerprogramm nach den Wünschen der Auftraggeber angepasst und auf ein
Eprom gebrannt habe. Eine (mit Kosten verbundene) wunschgemäße
Ausgestaltung und Aktivierung einer automatisierten Erlösfunktion in einem
elektronischen Kassensystem legt deren Verwendung nahe. Aus dem Hinweis im
Vorlageantrag, dass das verwendete EDV-System ein Teil eines Kassensystems sei,
das österreichweit vom Anbieter verkauft werde und auch außerhalb von
N-Betrieben Anwendung finde, ist für das gegenständliche Verfahren
nichts zu gewinnen, da die gegenständlichen
Erlösverkürzungsfunktionen nicht in diesem System implementiert waren,
sondern erst durch GH je nach Kundenwunsch gestaltet und auf das Eprom gebrannt
wurden. Nach dessen Angaben wurde das Kassensystem VKS TE 1020 im November 1999
im Betrieb der Berufungswerberin installiert, und von ihm ein Eprom mit
Verkürzungsprogramm installiert. Dieses wurde zwar im Dezember 2002
ausgetauscht, dabei sind aber nur eine Tastenkombinationsänderung sowie
eine Passwortänderung, jedoch keine Änderung der
Verkürzungsprozentsätze erfolgt. Auch diese Änderung des
Passwortes sowie der Tastenkombination zum "Start des
Verkürzungsprogrammes" ergibt nur dann einen Sinn, wenn die programmierten
Funktionen auch tatsächlich Anwendung finden.
Insgesamt gesehen lagen daher genügend "gewichtige
Anhaltspunkte" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor, die für eine
systematische und nachhaltige Verkürzung von Umsätzen sprechen. Mehr
wird für das Sicherstellungsverfahren nicht gefordert. Nochmals sei betont,
dass hier nicht zu untersuchen ist, ob der Abgabenanspruch tatsächlich
entstanden ist. Ein Sicherstellungsauftrag, der sich im Zeitpunkt seiner
Erlassung auf ausreichende Anhaltspunkte für die Verwirklichung
abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte und daran anknüpfender
Tatbestände stützen kann, ist (und bleibt) daher selbst dann
rechtmäßig, wenn sich im weiteren Festsetzungsverfahren oder daran
anschließenden Rechtsmittelverfahren aufgrund neuer, etwa erst nach
Erlassung des Sicherstellungsauftrages gewonnener Beweismittel (wie z.B.
weiterer Zeugeneinvernahmen) herausstellen sollte, dass der Abgabenanspruch
tatsächlich nicht entstanden ist. Der Sicherstellungsauftrag ist daher in
gewisser Weise vergleichbar mit der bescheidmäßigen Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, die der Einstellung des Verfahrens oder einem
freisprechenden Erkenntnis ebenfalls nicht entgegensteht.
In der gegenständlichen Berufung wurde bemängelt,
dass der Grund der Abgabepflicht nicht (Tatbestandsverwirklichung)
angeführt worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass im angefochtenen
Bescheid ausdrücklich auf die systematische und nachhaltige Verkürzung
von Umsätzen hingewiesen wurde ("dass unter Verwendung eines EDV Programmes
im Prüfungszeitraum die Umsätze einzelner Sparten systematisch und
nachhaltig verkürzt worden sind."). Dass derartige Schwarzumsätze
Lieferungen und Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG darstellen, und
damit dieser Tatbestand verwirklicht wird, sollte keiner näheren
Erörterung bedürfen. Ferner führen derartige Schwarzumsätze
regelmäßig zu Mehrgewinnen und damit zu steuerpflichtigem Einkommen
im Sinne des § 7 KStG.
Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld ist
Spruchbestandteil des Sicherstellungsauftrages. Dabei ist die Abgabenschuld
wegen der Akzessorietät allfälliger aufgrund des
Sicherstellungsauftrages erworbener Pfandrechte nach Abgabenarten und
Zeiträumen aufzugliedern. Nun trifft es zwar zu, dass die Anführung
einer Pauschalsumme für mehrere Besteuerungsabschnitte dazu nicht ausreicht
(VwGH 19.10.1999, 98/14/0122), im gegenständlichen Fall erfolgte jedoch
ohnehin eine Aufgliederung der voraussichtlichen Abgabenschuld nach Abgabenart
und Zeiträumen. Dass diese Aufgliederung erst in der Begründung und
nicht schon im Spruch dargestellt wurde, ist insofern nicht schädlich, als
es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass
Mängel im Spruch dann nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich
ziehen, wenn eine Sanierung im Rahmen der Begründung erfolgt. In der
Begründung zum Sicherstellungsauftrag wurden die einzelnen
Abgabennachforderungen nach Jahren gegliedert aufgeschlüsselt. Die
Begründung eines Sicherstellungsauftrages muss erkennen lassen, aus welchen
Erwägungen die Behörde annimmt, dass der Abgabenanspruch dem Grunde
nach entstanden ist, und welche Umstände für die Entscheidung
betreffend die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld maßgebend
sind. Der diesbezügliche Einwand in der Berufung ist daher unberechtigt.
Zur voraussichtlichen Höhe der einzelnen
Abgabenansprüche wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass ein
Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid im Sinne des
§ 183 Abs. 4 BAO ist. Aus der Natur einer derartigen "Sofortmaßnahme"
ergibt sich, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld,
somit ein entsprechend ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, nicht
erforderlich ist (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 232 Tz 8). Auch
hier genügt es, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Höhe der
Abgabenschuld vorliegen (vgl. auch dazu aus der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes das bereits erwähnte Erkenntnis vom 10.7.1996,
92/15/0115).
Auch diesen Anforderungen entspricht der angefochtene
Bescheid. Die Ermittlung der Höhe der einzelnen voraussichtlichen
Abgabenforderungen wurde in den oben erwähnten Beilagen zum
Sicherstellungsauftrag detailliert dargestellt. Auf die diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Es
kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid nicht erkennen lasse,
welche Umstände für die Entscheidung betreffend die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld maßgebend gewesen wären. Aufgrund der
Aussagen des Zeugen RF im Zusammenhang mit den Angaben des GH liegen
ausreichende Anhaltspunkte für die gegenständlichen
Umsatzverkürzungen vor. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, in dem
tatsächlich im von der Berufungswerberin verwendeten Kassensystem
Eprom´s mit den Verkürzungsfunktionen installiert und aktiviert
waren.
Bei der Berechnung der Gewinnerhöhung wurde
zunächst ein kalkulatorischer Wareneinsatz berechnet. Dabei handelte es
sich jedenfalls um eine taugliche Vorgangsweise zur Ermittlung der
voraussichtlichen Höhe der
Abgabenschuld. Im Übrigen wurde die Höhe des geschätzten
Wareneinsatzes weder in der Berufung noch im Vorlageantrag moniert.
Insgesamt gesehen lagen im vorliegenden Fall daher ausreichende
Anhaltspunkte für die Entstehung der im Sicherstellungsauftrag
angeführten Abgabenansprüche und auch deren voraussichtliche Höhe
vor.
Wenn schließlich im Vorlageantrag vorgebracht wird,
dass Frau MS eigenmächtig Manipulationen vorgenommen hätte, so ist
darauf hinzuweisen, dass dies ein Umstand ist, der allenfalls im
Finanzstrafverfahren Berücksichtigung finden könnte, nicht jedoch im
Abgabensicherungsverfahren. Wer Manipulationen vornimmt, die bewirken, dass
Abgaben in verkürztem Ausmaß der Abgabenbehörde gegenüber
bekannt gegeben werden, ist für das Abgabenfestsetzungsverfahren und
für das Abgabensicherungsverfahren irrelevant. Aufgabe der
Abgabenbehörde ist es, die tatsächliche Abgabenhöhe festzustellen
und deren Einbringlichkeit zu sichern. Der Sicherstellungsauftrag umfasst
Abgabenverbindlichkeiten von insgesamt 2,281.000,-- €. Wenn im
Vorlageantrag ausgeführt wird, Frau MS habe der Bw gegenüber mit einer
Überweisung von 45.000,-- € den materiellen Schaden gutgemacht, so ist
offensichtlich, dass diese Unregelmäßigkeit nur einen Bruchteil des
gesamten Abgabenverkürzung erklären würde.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt weiters
eine Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe
voraus. Davon ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes schon dann auszugehen, wenn aus der wirtschaftlichen
Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles
geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde
die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Der Annahme der
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung einer
Abgabenschuld müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen.
Vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen sind hingegen
nicht erforderlich (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom
10.7.1996, 92/15/0115).
Dazu wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche
Sachverhaltsfeststellungen getroffen. So wurde festgestellt, dass sich das
Unternehmen bereits in einer finanziell angespannten Situation befand, und sich
die Vermögenslage seit dem Jahr 2002 zunehmend verschlechtert habe. Zum
31.12.2002 weise die Bilanz noch ein Eigenkapital in Höhe von 214.835,53
€ aus, zum 31.12.2003 liege bereits ein negatives Eigenkapital von
-77.779,91 € vor. Die Verbindlichkeiten hätten sich von
1,326.834,--€ (2002) auf 1,504.191,-- € (2003) erhöht und
würden zum 31.5.2005 bereits 3,298.993,-- € betragen. Dem Unternehmen
stünden keine Vermögenswerte zur Verfügung, um eine Abgabenschuld
in dem im Sicherstellungsauftrag angeführten Ausmaß abzudecken. Die
Gesellschaft besitze kein eigenes Grundvermögen, das Unternehmen werde in
einem gemieteten Lokal betrieben. Das Anlagevermögen bestehe aus baulichen
Investitionen in fremden Liegenschaften sowie Betriebs- und
Geschäftsausstattung. Den effektiven Verbindlichkeiten in Höhe von
1,504.191,00 € zum 31.12.2003 stünden Forderungen in Höhe
von 880.631,-- € gegenüber. Zum 31.5.2005 hätten sich die
Verbindlichkeiten gegenüber dem 31.12.2003 auf 3,298.993,-- € fast
verdoppelt, während die Forderungen mit 844.355,-- €
rückläufig seien.
Mit diesen eingehenden Ausführungen zur
wirtschaftlichen Lage und der unwidersprochen gebliebenen Feststellung, dass dem
Unternehmen keine Vermögenswerte zur Verfügung stünden, um eine
Abgabenschuld in dem im Sicherstellungsauftrag angeführten Ausmaß
abzudecken, wurde ausreichend dokumentiert, dass eine Gefährdung bzw.
wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben vorliegt. Wenn in der
Berufung ausgeführt wird, das Anführen von Verbindlichkeiten sei
irreführend, da nur das Kapital einen Schluss zuließe, so muss darauf
hingewiesen werden, dass die Abgabenbehörde nicht nur die Verbindlichkeiten
angeführt hat, sondern auch die Entwicklung des Eigenkapitals dargelegt und
darauf hingewiesen hat, dass dieses bereits am 31.12.2003 negativ war. Die
Aussage in der Berufungsschrift "Weiters ist auf Grund des Lebenszyklus einer
Diskothek nach 6 Jahren kein Ertrag mehr zu erwirtschaften" spricht gerade
für die Annahme der Abgabenbehörde, dass Gefährdung oder
wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben vorliegt. Warum die
Argumentation des steuerlichen Vertreters zur Rückerstattung von
Vorsteuerbeträgen in Höhe von rund 190.000,-- € (die Einbehaltung
sei für das Unternehmen existenzbedrohend) im vorliegenden Verfahren nicht
herangezogen werden dürfe, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie besonders
gut die sehr angespannte finanzielle Situation der Bw dokumentiert.
Aufgrund der eindeutigen Situation kann auch dahingestellt
bleiben, ob die ins Treffen geführten Auslandsinvestitionen durch die
Gesellschafter selbst oder durch die von der Berufungswerberin erwähnte
Gesellschaft erfolgt sind, und ob diese Auslandsinvestitionen fremdfinanziert
wurden.
Es lagen daher alle tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen zur Erlassung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages
vor. Das der Abgabenbehörde dabei eingeräumte Ermessen erfordert
gemäß
§ 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit
und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach
berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen.
Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder
wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme
dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen
werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher
grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa
bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden
Sicherheit - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
abzusehen (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0042 mit Hinweis auf Ritz,
Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium, ÖStZ 1996, 70). Davon kann
im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Ganz im Gegenteil liegen
außergewöhnlich hohe zu sichernde Abgabenansprüche vor, und
wurden vom Finanzamt aufgrund des Sicherstellungsauftrages am 7. Juli 2005 eine
Reihe von Forderungspfändungen vorgenommen. Die Erlassung des
Sicherstellungsauftrages war daher auch zweckmäßig im Sinne des
§ 20 BAO. Billigkeitsgründe, welche diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, liegen nicht
vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1402-L/07
- Stammnummer
- 39647
- Gültig
- 04.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF