Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0060-Z3K/05
Sicherstellungsauftrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0060-Z3K/05vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO handelt es sich um eine Maßnahme der Einbringung, die nicht im Gemeinschaftsrecht sondern im nationalen Recht geregelt ist. Das Zollrecht der Gemeinschaften enthält keine Regelungen über die Einbringung und Vollstreckung und steht der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages somit nicht entgegen, weshalb nach § 2 Abs.1 ZollR-DG bei der Erhebung von Abgaben die Bestimmungen der BAO anzuwenden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren
Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Wilhelm Pistotnig im Beisein der
Schriftführerin Monika Fritz über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Franz Serajnik, Rechtsanwalt, A-9020 Klagenfurt, Wiesbadener
Str. 3, vom 25. Mai 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Klagenfurt, vertreten durch FOI Robert Rauter, vom 28. April
2005, Zl. 400/90588/106/2002, betreffend Sicherstellungsauftrag
gemäß
§ 232 BAO nach der am 24. November 2005 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Im Spruch des Sicherstellungsauftrages des Zollamtes
Klagenfurt vom 30. September 2004, Zl. 400/90588/2002, wird vor dem
letzten Absatz folgender Satz eingefügt:
"Die Höhe der unter Berücksichtigung der
geleisteten Barsicherheit verbleibenden zu sichernden Ansprüche wird mit
€ 245.288,- festgestellt."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Klagenfurt führte wegen des Verdachtes der
Durchführung unzulässiger gewerblicher Binnenverkehre seit Herbst 2002
Ermittlungen gegen die Bf. durch. Zur Einbringung allfälliger
Abgabenschuldigkeiten wurden seitens der Bf. an Stelle mehrerer im Zuge der
Erhebungen beschlagnahmter Beförderungsmittel zwischen Dezember 2002 und
Juli 2003 Geldbeträge entrichtet: Am 3. Dezember 2002 einen
"Sicherstellungsbetrag" für einen LKW in Höhe von € 7.500.-,
am 20. Dezember 2002 ein als "Barsicherheit" bzw. "Abgabensicherstellung"
für 2 Sattelzugmaschinen bezeichneter Betrag von € 44.000.-,
am 18. März 2003 einen "Sicherstellungsbetrag" in Höhe von
€ 22.920.-, am 26. Juni 2003 ein als "Barsicherheit" bzw.
"Strafsicherstellung" bezeichneter Betrag von € 20.000.- und am
10. Juli 2003 ein als "Barsicherheit" für einen LKW bezeichneter
Betrag in Höhe von € 20.000.-, in Summe somit
€ 114.420.-.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom
30. September 2004, Zl. 400/90588/2002, wurde gemäß
§ 232 BAO die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Bf. zur Sicherung der Ansprüche an Zoll:
€ 120.778.-, EUSt: € 237.140.- und einer
Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von
€ 1.790.-, zusammen der Betrag von € 359.708.-, zugunsten
der Republik Österreich angeordnet. Begründend wurde dargelegt, dass
das Zollamt Klagenfurt gegen die Bf. ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter
Binnenfahrten durchführe. Aufgrund von im Amtshilfeweg durchgeführten
Ermittlungen könne nunmehr nachgewiesen werden, dass im Jahre 2002 durch
Fahrzeuge der Bf. mehrere Transporte zwischen Italien und England
durchgeführt worden seien, wobei für die Transitstrecke durch
Österreich als Güterbeförderungsbewilligung zwei verfälschte
CEMT-Genehmigungen mit den Nummern SLO-1111 und SLO-2222 verwendet worden und
die Zollschuld für die Transportfahrzeuge somit entstanden sei. Eine
konkrete Abgabenvorschreibung könne aufgrund fehlender Zollwerte derzeit
noch nicht durchgeführt werden. Die Einbringung des Abgabenanspruches sei
gefährdet, weil die Bf. über kein Vermögen im
österreichischen Bundesgebiet verfüge. Aufgrund des bereits erlegten
Sicherstellungsbetrages in Höhe von € 109.000.- werde durch die
Hinterlegung des Betrages von € 250.000.- erwirkt, dass
Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
würden und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden
könnten.
Am 4. Oktober 2004 wurde der Sicherstellungsauftrag an
6 Kraftfahrer der Bf. zugestellt und deren Fahrzeuge beschlagnahmt: So
erfolgte die Zustellung an den Fahrer der Sattelzugmaschine mit dem slowenischen
Kennzeichen 7/1 und dem Auflieger mit dem slowenischen Kennzeichen A2, Herrn J.,
und wurde das genannte Fahrzeug laut Beschlagnahmeblock Nr. 01, Blatt
Nr. 10, beschlagnahmt. Weiters wurde der Bescheid auch dem Fahrer der
Sattelzugmaschine mit dem slowenischen Kennzeichen 15/1 und dem Auflieger mit
dem slowenischen Kennzeichen B2, Herrn H., zugestellt und das von ihm gelenkte
Beförderungsmittel laut Beschlagnahmeblock Nr. 03, Blatt Nr. 6,
beschlagnahmt. Ebenso wurde der Sicherstellungsauftrag dem Kraftfahrer der
Zugmaschine mit dem slowenischen Kennzeichen C1 und dem Auflieger mit dem
slowenischen Kennzeichen C2, Herrn P., zugestellt und das
Beförderungsmittel laut Beschlagnahmeblock Nr. 03, Blatt Nr. 8,
beschlagnahmt. Der Sicherstellungsauftrag wurde auch dem Kraftfahrer der
Sattelzugmaschine mit dem slowenischen Kennzeichen 19/1 und dem Auflieger mit
dem slowenischen Kennzeichen D2, Herrn K., zugestellt und das genannte
Beförderungsmittel laut Beschlagnahmeblock Nr. 03, Blatt Nr. 5,
beschlagnahmt. Auch am 4. Oktober 2002 wurde der Sicherstellungsauftrag dem
Lenker der Sattelzugmaschine mit dem slowenischen Kennzeichen E1 und dem
Auflieger mit dem slowenischen Kennzeichen E2, Herrn L., zugestellt und das
Fahrzeug laut Beschlagnahmeblock Nr. 01 , BlattNr. 9, beschlagnahmt.
Letztlich wurde der Sicherstellungsauftrag auch dem Kraftfahrer der
Sattelzugmaschine mit dem slowenischen Kennzeichen F1 und dem Auflieger mit dem
slowenischen Kennzeichen F2, Herrn B., zugestellt und auch dieses
Beförderungsmittel laut Beschlagnahmeblock Nr. 03, Blatt Nr. 7,
beschlagnahmt.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 hat die Bf. binnen
offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung niemals dem
Rechtsvertreter der Bf., sondern offenbar nur an die hiezu nicht
bevollmächtigten Lenker der Fahrzeuge zugestellt worden sei. Auch
entspreche die gewählte Firmenbezeichnung nicht den Tatsachen und es fehle
ein konkretes Sicherstellungsinteresse zum Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages. So sei in den Jahren 2002 und 2003 bereits ein Betrag
in Höhe von € 114.420.- als Sicherheit erlegt worden. Nach langem
Verfahrensstillstand ohne jegliche Ankündigung eines bestehenden
zusätzlichen Sicherungsinteresses der Republik seien die Beschlagnahmen
erfolgt, obwohl die Bf. aufgrund ihrer geographischen Lage darauf angewiesen
sei, ihre internationalen Transporte durch Österreich zu führen, und
somit die Republik Österreich auch noch nach Rechtskraft der
Abgabenbescheide auf die Fahrzeuge hätte greifen können. Von einer
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben könne daher
keine Rede sein. Auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
der Mittel hätte das Zollamt jene Maßnahme zu treffen gehabt, die mit
den geringsten Eingriffen noch zum Ziel führt. Nach der Judikatur des VwGH
sei dem Gebot des Parteiengehörs im Zuge des Sicherstellungsverfahrens
besondere Bedeutung beizumessen. Das Zollamt habe aber betreffend der
wirtschaftlichen Lage der Bf. überhaupt keine Erhebungen gepflogen und der
Bf. keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Durch die überfallsartigen
Beschlagnahmen sei der Bf. jedenfalls ein großer Schaden zugefügt
worden und handle es sich wohl um eine Reaktion auf ein anhängiges
Amtshaftungsverfahren. Des weiteren habe das Zollamt die Rechtsgrundlagen nur
unzureichend angeführt und sich Fragen betreffend der sicherungsweisen
Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer ersparen wollen. Im Übrigen seien die
Einfuhrzolltatbestände nicht konkretisiert. So sei nicht einmal die Zahl
der angeblich unerlaubten Binnentransporte angeführt und könne
gemäß
§ 189 ZK für ein- und dieselbe Zollschuld nur
eine Sicherheit verlangt werden. Reiche aber eine geleistete Sicherheit nicht
mehr aus, so müsse die Zollbehörde eine zusätzliche Sicherheit
oder die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit verlangen. In diesem
Bereich sei der Zollkodex lex specialis und es sei das Ermessen der
Zollbehörde somit gesetzwidrig geübt worden. Abschließend sei
auch darauf zu verweisen, dass keine Sicherheitsleistung für die
Einfuhrumsatzsteuer erforderlich sei. So sei Slowenien seit 1. Mai 2004
EU-Mitglied, weshalb für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ebenso wie
gemäß
§ 26 Abs.3 UStG die Finanzämter zuständig
wären. Gemäß
§ 72a ZollR-DG habe die Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer zu unterbleiben, soweit der Empfänger zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zudem würden Beförderungsmittel als
solche der Einfuhrumsatzsteuer überhaupt nicht unterliegen. Auch nach
§ 1 der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 würden steuerbare
Lieferungen und Leistungen durch einen ausländischen Unternehmer, die nicht
schon nach § 6 UStG befreit sind, von der Umsatzsteuer ausgenommen,
wenn über die Lieferungen keine Rechnungen ausgestellt werden, in denen die
Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Weiters seien gemäß dem
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, ZK-0001/3-IV/22/2004, vom
23.3.2004 auch Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2004 erworben oder
eingeführt worden sind und/oder für welche bei der Ausfuhr keine
Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, von der
Einfuhrumsatzsteuer befreit und entspreche diese Regelung Art 28p der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977,
Nr. 77/388/EWG in der Fassung des Anhangs II der Beitrittsakte
(Nr. 9 Abs.3d). Die Einfuhrumsatzsteuer sei auch nicht fällig, wenn
das Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen worden sei (siehe
Art. 28p Abs.7 in der Fassung der Beitrittsakte). Abschließend wies
die Bf. darauf hin, dass es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um einen
Durchlaufposten handle und das Zollamt der Bf. Gelegenheit hätte geben
müssen, die geschäftsschädigende Beschlagnahme durch Erlag einer
weiteren Barsicherheit abzuwenden.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 22. November
2004, Zl. 400/90588/108/2002, wurde die Bezeichnung des Bescheidadressaten
gemäß
§ 293 BAO berichtigt, da die unrichtige Bezeichnung
auf einem Schreibfehler beruhte.
Mit Schreiben des Zollamtes Klagenfurt vom
12. Jänner 2005, Zl. 400/90588/111/2002, wurde die Bf. eingeladen
darzulegen, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages
Vermögen im Bundesgebiet besaß und dies durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen. Mit Stellungnahme vom 17. Jänner 2005 teilte die Bf.
mit, dass sie zum genannten Zeitpunkt Kontoguthaben bei österreichischen
Banken und auch Vermögen in Form der sich im Bundesgebiet befindlichen
LKW-Flotte besaß. Die Vorlage von Nachweisen erübrige sich jedoch, da
die Bf. durch Erlag der begehrten Sicherheitsleistung ohnehin nachgewiesen habe,
dass sie dazu auch ohne Sicherstellungsauftrag in der Lage gewesen
wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom
28. April 2005, Zl. 400/90588/106/2002, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Zum Einwand des Zustellmangels wurde auf
§ 7 Abs.1 ZustellG verwiesen, wonach, wenn im Verfahren der Zustellung
Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt gelte, in
dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein
allfälliger Zustellmangel sei somit geheilt. Die unrichtige Bezeichnung der
Bf. sei mit Bescheid vom 22. November 2004, Zl. 400/90588/108/2002,
behoben worden, der diesbezügliche Einwand sei somit gegenstandslos.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Klagenfurt sei es als erwiesen
anzusehen, dass die Bf. wiederholt gewerbliche innergemeinschaftliche
Güterbeförderungen unter Verwendung gefälschter
Güterbeförderungsbewilligungen durch Österreich durchgeführt
habe, wodurch für die betreffenden Beförderungsmittel die
Abgabenschuld gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK
entstanden sei. Das Zollamt Klagenfurt habe diesen maßgeblichen
Sachverhalt im angefochtenen Bescheid dargelegt und die daraus folgende
Entstehung der Eingangsabgabenschuld festgestellt. Im Hinblick auf den Einwand
der Bf., die Abgabenbehörde habe bezüglich der
Einbringlichkeitsgefährdung keine Erhebungen gepflogen und ihr keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wurde die Bf. mit Schreiben vom
12. Jänner 2005, Zl. 400/90588/111/2002, im Rahmen des
Berufungsverfahrens zur Stellungnahme und Vorlage allfälliger Nachweise,
dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt Vermögen im Bundesgebiet
besaß, aufgefordert. Das Vorliegen der Einbringlichkeitsgefährdung
habe von der Bf. aber nicht widerlegt werden können, ein Zugriff auf das
bewegliche Vermögen, die in Österreich im Einsatz stehende LKW-Flotte,
sei nur auf der Grundlage des Sicherstellungsauftrages möglich gewesen und
die Sicherheitsleistung sei nur aufgrund der Beschlagnahme der für die
Binnenverkehre eingesetzten Beförderungsmittel erbracht worden. Zur
Sicherstellung der Einfuhrumsatzsteuer wurde ausgeführt, dass die
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel gemäß
§ 4 Abs.2 Z.10 ZollR-DG Waren darstellen würden. Aus
§ 2 Abs.1 ZollR-DG und § 26 Abs.1 UStG ergebe sich, dass die
Vorschriften bezüglich der Zollschuldentstehung auch für die
Einfuhrumsatzsteuer gelten würden, so dass neben der Zollschuld auch die
Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden und sicherzustellen gewesen sei. Zum
Hinweis der Bf. auf § 26 Abs.3 UStG sei zu bemerken, dass die
Einfuhrumsatzsteuerschuld im vorliegenden Fall nicht nach Art. 201 ZK,
sondern nach Art. 204 ZK entstanden ist. Überdies sei nach dem
Grundsatz der Zeitbezogenheit des materiellen Abgabenrechtes nach den
materiellen Normen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Konkretisierung des
relevanten Sachverhaltes Geltung hatten. Die einfuhrumsatzsteuerlichen
Vorschriften im Zusammenhang mit dem Beitritt Sloweniens kämen daher nicht
zur Anwendung, auch wenn die Festsetzung der Abgaben erst nach dem 1. Mai
2004 erfolgt sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 25. Mai 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde die Unzuständigkeit des Zollamtes
Klagenfurt sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die
Unzuständigkeit der österreichischen Zollbehörden zur
Abgabenerhebung werde darin erblickt, dass die jeweiligen Transporte in Italien
begonnen hätten und die CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 für
Italien nicht gültig wären. Somit seien für die Abgabenerhebung
die italienischen Zollbehörden zuständig. Inhaltlich wurde die
Vorschreibung einer Einfuhrumsatzsteuer im Betrag von € 237.140.- ohne
nähere Begründung als rechtswidrig bekämpft und ein konkretes
Sicherstellungsinteresse für die gesamte Abgabenschuld zum Zeitpunkt der
Erlassung und Durchführung des Sicherstellungsauftrages bestritten. So habe
die Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits den Betrag von € 114.420.- und
nicht wie im Bescheid angeführt € 109.000.- an Sicherheit erlegt.
Nach langem Verfahrensstillstand ohne jegliche Ankündigung eines
bestehenden zusätzlichen Sicherungsinteresses der Republik Österreich
habe das Zollamt Klagenfurt den bekämpften Bescheid erlassen, dies bei
einer Firma deren LKW-Züge ohnehin ständig im Bundesgebiet fahren
würden. Nach ständiger Rechtssprechung könne ein
Sicherstellungsauftrag schon vor Feststellung der genauen Abgabenhöhe
erlassen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere
Einbringung der Abgaben gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Die
einzige noch dazu unüberprüfte Begründung des Zollamtes sei
gewesen, dass die Bf. im Bundesgebiet über kein Vermögen verfüge.
Nach der Judikatur des VwGH habe sich das Berufungsverfahren gegen einen
Sicherstellungsauftrag auf die Frage zu beschränken, ob im Zeitpunkt der
Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem die Sicherstellung
angeordnet wurde, die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren
oder nicht. Nachträgliche "Rettungsversuche" des Zollamtes betreffend die
Ermittlung der Vermögenslage der Bf. seien daher sinnlos, zumal dem Gebot
des Parteiengehörs im Zuge des Sicherstellungsverfahrens besondere
Bedeutung beizumessen sei (VwGH 11.5.1983, 83/13/0262 und Ryda-Langheinrich in
FJ 1999, 239 ff.), dies insbesondere, wenn vor der erfolgten
Beschlagnahme neue Beweisergebnisse die Zollbehörde veranlasst hätten,
die erlegte Sicherheit für nicht ausreichend zu erachten. Zudem sei bei
Ausübung des bei der Sicherstellung eingeräumten Ermessens darauf zu
achten, dass nur jene Maßnahme getroffen werde, die mit den geringsten
Eingriffen noch zum Ziel führt. In diesem Zusammenhang sei auch auf
Art. 189 ZK, der betreffend den Erlag von Sicherheiten lex specialis sei,
zu verweisen, wonach für ein und dieselbe Zollschuld nur eine Sicherheit
verlangt werden könne und die Sicherheit gemäß Art. 193 ZK
durch eine Barsicherheit oder der Stellung eines Bürgen geleistet werden
könne. Aus Art. 186 Abs.1 ZK gehe weiters hervor, dass das Zollamt die
Bf. hätte auffordern müssen eine unzulängliche Sicherheit
aufzustocken oder durch eine Neue zu ersetzen. In diesem Bereich habe das
Zollamt das ihm eingeräumte Ermessen jedenfalls gesetzwidrig geübt.
Die Bf. beantragte die Durchführung einer Berufungsverhandlung und
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
In der am
24. November 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt, dass der Sicherstellungsauftrag für
Abgabenansprüche betreffend Einfuhrzollschuldigkeiten nachfolgend
angeführter 29 Fahrzeuge ergangen ist und wurde dem erkennenden Senat und
dem Vertreter der Bf. eine entsprechende Auflistung übergeben:
|
Datum
|
Zugmaschine
|
Marke
|
Km-Stand
|
Wert
€ ca.
|
Auflieger
|
Marke
|
Wert
€ ca.
|
14.11.2002
|
1/1
|
MB
1844
|
1.026.788
|
10.000
|
1/2
|
Kögel
|
10.000
|
13.11.2002
|
2/1
|
MB
1844LS
|
967.696
|
11.000
|
2/2
|
Meusburger
|
15.000
|
18.10.2002
|
3/1
|
MB
|
927.807
|
11.000
|
3/2
|
Viberti
|
15.000
|
17.10.2002
|
4/1
|
MB
1844LS
|
202.495
|
10.000
|
4/2
|
Kögel
|
7.000
|
19.11.2002
|
5/1
|
MB
1844LS
|
767.992
|
10.000
|
5/2
|
Kögel
|
7.000
|
21.10.2002
|
6/1
|
MB
1635S
|
246.435
|
10.000
|
6/2
|
Kögel
|
9.000
|
7.11.2002
|
7/1
|
MB
Actros 1843LS
|
809.467
|
15.000
|
7/2
|
Kögel
|
7.000
|
23.10.2002
|
8/1
|
MB
Actros 1843LS
|
819.067
|
15.000
|
8/2
|
Kögel
|
7.000
|
10.10.2002
|
9/1
|
MB
Actros 2543L
|
89.210
|
50.000
|
9/2
|
Avtotreiding
|
15.000
|
25.10.2002
|
10/1
|
MB
1843
|
207.578
|
30.000
|
10/2
|
Schmitz
|
10.000
|
11.11.2002
|
11/1
|
MB
|
690.968
|
15.000
|
11/2
|
Kögel
|
10.000
|
8.10.2002
|
12/1
|
MB
Actros 1843
|
562.274
|
25.000
|
12/2
|
Kögel
|
10.000
|
11.11.2002
|
13/1
|
MB
Actros 1843LS
|
606.011
|
25.000
|
13/2
|
Krone
|
18.000
|
22.10.2002
|
14/1
|
MB
Actros 1843LS
|
519.904
|
25.000
|
14/2
|
Schmitz
|
20.000
|
15.11.2002
|
15/1
|
MB
|
542.111
|
25.000
|
15/2
|
Viberti
|
10.000
|
8.10.2002
|
16/1
|
MB
Actros 2543
|
610.428
|
20.000
|
16/2
|
Schwarz-
müller
|
10.000
|
1.10.2002
|
17/1
|
MB
Actros 2543L
|
498.914
|
25.000
|
17/2
|
Schwarz-müller
|
9.000
|
15.10.2002
|
18/1
|
MB
2543
|
537.199
|
25.000
|
18/2
|
Schwarz-müller
|
9.000
|
14.10.2002
|
19/1
|
MB
Actros 1843LS
|
518.445
|
25.000
|
19/2
|
Krone
|
20.000
|
18.11.2002
|
20/1
|
Scania
R 124 LA
|
557.980
|
25.000
|
20/2
|
Kögel
|
12.000
|
21.10.2002
|
21/1
|
MB
Actros 1843LS
|
550.033
|
25.000
|
21/2
|
Krone
|
18.000
|
17.10.2002
|
22/1
|
MB
1838LS
|
41.186
|
10.000
|
22/2
|
Viberti
|
5.000
|
29.10.2002
|
23/1
|
MB
Actros 1848LS
|
|
25.000
|
23/2
|
Avtotreiding
|
18.000
|
18.10.2002
|
24/1
|
MB
2644
|
759.785
|
15.000
|
24/2
|
Kögel
|
10.000
|
7.10.2002
|
25/1
|
MB
2543
|
701.475
|
15.000
|
25/2
|
Kögel
|
7.000
|
8.10.2002
|
26/1
|
MB
Actros 2543
|
713.130
|
15.000
|
26/2
|
Kögel
|
7.000
|
5.10.2002
|
27/1
|
MB
Actros 1840LS
|
|
25.000
|
27/2
|
Kögel
|
9.000
|
30.9.2002
|
28/1
|
MB
Actros 1840LS
|
329.991
|
25.000
|
28/2
|
Krone
|
20.000
|
6.10.2002
|
29/1
|
MB
1843LS
|
63.725
|
60.000
|
29/2
|
Krone
|
20.000
Der
Geschäftsführer der Bf., Herr A., war für den 18. August
2004 zur Einvernahme und Besprechung des Ergebnisses des Amtshilfeersuchens an
die italienische Zollverwaltung zum Zollamt Klagenfurt vorgeladen, war dieser
Vorladung jedoch nicht nachgekommen. Am 4. Oktober 2004, somit nach Ergehen
des Sicherstellungsauftrages, wurde die Aufstellung der 29 vom
Sicherstellungsauftrag umfassten Fahrzeuge der Bf. übergeben. Der Vertreter
des Zollamtes Klagenfurt führte ergänzend aus, dass die zwischen
Dezember 2002 und Juli 2003 geleistete Barsicherheit für die oben
angeführten 29 Fahrzeuge und drei weitere, für welche zum
Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages bereits Abgabenbescheide
erlassen worden waren, erlegt worden sei. Die Barsicherheit sei somit nicht
bestimmten Fahrzeugen zuordenbar, sondern sei global für alle
32 Beförderungsmittel geleistet worden. Die Höhe der zum
Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages mit keiner Abgabenschuld
verrechneten Sicherheitsleistung konnte in der mündlichen Verhandlung nicht
definitiv geklärt werden. Festgestellt werden konnte, dass seitens der Bf.
zwischen Dezember 2002 und Juli 2003 der Betrag von € 114.420.- an
Sicherheitsleistung erlegt wurde. Der Vertreter des Zollamtes erklärte, nur
eine Barsicherheit in Höhe von € 109.849,33 in Verwahrung genommen zu
haben, konnte die Differenz jedoch nicht aufklären. Der weitere der
Verhandlung beiwohnende Organwalter des Zollamtes Klagenfurt, ADir R., wies auf
die Möglichkeit hin, dass es sich bei der Differenz um
Strafsicherstellungsbeträge gehandelt haben könnte oder bereits zuvor
eine Verrechnung mit aushaftenden Abgabenbeträgen erfolgt sei. Der
Vertreter der Bf. wies auf den Umstand hin, dass diese Differenz seit langem
strittig sei, und er bereits in dieser Sache wiederholt Abrechnungsbescheide
beantragt habe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs.1 BAO kann die
Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag
erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung
der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der
Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur
Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene
Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß Abs.2 leg. cit. hat der
Sicherstellungsauftrag (Abs.1) zu enthalten:
a. die voraussichtliche Höhe der
Abgabenschuld;
b. die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c. den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung
sofort in Vollzug gesetzt werden kann;
d. die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung
der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des
Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen
aufgehoben werden.
Nach der Judikatur des VwGH ist ein angefochtener
Sicherstellungsauftrag seitens der Rechtsmittelbehörde allein darauf zu
überprüfen, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung hiefür die
erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht (u.a. VwGH
9.12.1974, 746/73; 11.5.1983, 82/13/0262).
Die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die
Abgabepflicht geknüpft ist, muss im Hinblick auf die geltenden
Inhaltserfordernisse im Sicherstellungsauftrag bzw. in der diesen
bestätigenden Berufungsentscheidung dargelegt werden. Die Begründung
muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete
Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und welche Erwägungen im
Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren. Dem
angefochtenen Bescheid lässt sich weder die Anzahl noch eine
konkretisierende Bezeichnung der Transportfahrzeuge entnehmen, für welche
die Zollschuld entstanden sein soll. Zudem wären im Sicherstellungsauftrag
die entsprechenden Tatsachen anzuführen gewesen, aus denen fundiert auf die
Höhe der sicherzustellenden Abgabe geschlossen werden kann (VwGH 3.3.1982,
81/13/182; 7.2.1990, 89/13/47). Diese Versäumnisse sind nunmehr in der
vorliegenden Berufungsentscheidung (siehe vorangeführte Aufstellung)
nachgeholt und die genaue Bezeichnung der Beförderungsmittel, deren
ungefähre Wertermittlung auf Grund der Kilometerleistung und des Baujahres
und das Datum der Zollschuldentstehung an Hand der vom Zollamt Klagenfurt
vorgelegten Auflistung der 29 Zugmaschinen mit Auflieger offengelegt
worden.
Zum Vorliegen eines Abgabenanspruches der
österreichischen Zollverwaltung ist auf den Umstand zu verweisen, dass aus
der Tatsache, dass die CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 in Italien
nicht gültig waren, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Bf. bei
den Transporten auf italienischem Staatsgebiet über keine gültige
Güterbeförderungsbewilligung verfügt hat. Ein solcher Umstand
wurde von der Bf. auch niemals behauptet. In diesem Zusammenhang fügt sich
auch die Aussage des damals bei der Bf. beschäftigten Kraftfahrers M.,
befragt zu einem unter der GZ. ZRV/0060-Z3K/04 beim Unabhängigen
Finanzsenat anhängigen Abgabenverfahren wegen eines widerrechtlich
durchgeführten Binnentransportes, dass er über eine gültige
Güterbeförderungsbewilligung für den Transport auf italienischem
Staatsgebiet verfügt habe, obwohl er in Österreich die Genehmigung
Nr. 1111 verwendet hat, zumal die Bf. nach Aussage ihres Disponenten G. vom
21. November 2002 über insgesamt über 15 verschiedene
CEMT-Genehmigungen verfügte. Im Zeitpunkt der jeweiligen Einreise in das
Zollgebiet der Gemeinschaft und des jeweiligen Ladens der Ware erfüllte das
Beförderungsmittel somit alle objektiven Voraussetzungen des Zollverfahrens
der vorübergehenden Verwendung. Der Bewilligungsinhaber des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung, die Bf., hatte dabei sicherzustellen, dass die
Ware - aus welchen Gründen auch immer - keine unzulässige Verwendung
erfährt. Die bloße Absicht, eine in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung übergeführte Ware anders als in dem
von der erteilten Bewilligung vorgegebenen Rahmen zu nutzen, ist für sich
genommen unschädlich. Erst dann, wenn sie sich in einem objektiv
feststellbaren Tun oder Unterlassen manifestiert, ist dies als Verletzung der
sich aus der Bewilligung ergebenden Verpflichtung anzusehen und gemäß
den hiefür bestehenden Vorschriften zu sanktionieren (vgl. BFH vom
14.6.2005, VII R 44/02). Da es für die Annahme, dass die Bf. den
Binnenverkehr auf italienischem Staatsgebiet ohne
Güterbeförderungsbewilligung durchführte, keinerlei Hinweise
gibt, liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass gemäß
Art. 215 erster Gedankenstrich ZK der Abgabenanspruch nach Art. 204 ZK
in Österreich entstanden ist. Zudem ist in einem Sicherstellungsverfahren
nicht zu entscheiden, ob der Abgabenanspruch tatsächlich in Österreich
entstanden ist. Bei der gegebenen Sachlage kann dem Zollamt Klagenfurt aber
nicht entgegengetreten werden, wenn es die Sicherstellung dem Grund nach als
gerechtfertigt angesehen hat (vgl. VwGH 30.10.2001, 96/14/0170; 10.7.1996,
92/15/0115).
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender
Bescheid im Sinne des § 183 Abs.4 BAO, sondern eine dem Bereich der
Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient,
selbst vor Feststellung der genauen Höhe der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabenschuld gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur der Sache einer solchen
Maßnahme, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise,
sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern
dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der
Verwirklichung des abgabenrechtlich bedeutsamen Tatbestandes entstanden ist und
gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die
Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind.
Dies enthebt die Behörde jedoch nicht der Pflicht, den Abgabepflichtigen zu
denjenigen Beweisen, auf welche sie ihre Sachverhaltsfeststellungen zum
Entstehen des Abgabenanspruches dem Grunde nach - sofern dieses nicht
außer Streit steht - in Ausführung der Beweiswürdigung
stützt, die Gelegenheit zur Äußerung zu bieten (VwGH 25.9.2002,
97/13/0070). Nach § 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und
Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des
Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch
das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. Auch im vorliegenden
Berufungsverfahren - welches sich allerdings auf die Überprüfung
der Frage beschränkt, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des
erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages dafür erforderlichen
Voraussetzungen gegeben waren oder nicht - besteht kein Neuerungsverbot.
Neu hervorgekommene Tatsachen können daher in der Entscheidung verwertet
werden, sofern der Bf. bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben wurde (§ 279 i.V.m. § 115
BAO).
Eine Auflistung der vom Sicherstellungsauftrag umfassten
Fahrzeuge samt den für das Abgabenverfahrten wesentlichen Teilen des
Ergebnisses des Amtshilfeersuchens an die italienische Zollverwaltung wurde der
Bf. mit Schreiben des Zollamtes Klagenfurt vom 4. Oktober 2004
übermittelt. Das entsprechende Schreiben samt der Auflistung wurde dem Bf.
zudem in der mündlichen Berufungsverhandlung nochmalig ausgehändigt
und ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Im Lichte der obigen
Ausführungen war auch die nachträgliche Ermittlung der
Vermögenslage der Bf. durch das Zollamt Klagenfurt zulässig.
Hinsichtlich dieser Ermittlungen ist zu bemerken, dass ein Kontoguthaben der Bf.
bei österreichischen Banken nicht nachgewiesen wurde, die Bf. aber
über bewegliches Vermögen in Form ihrer zum Teil in Österreich im
Einsatz stehenden LKW-Flotte besaß.
Zur Sicherstellung der Einfuhrumsatzsteuer ist auf
§ 2 Abs.1 ZollR-DG und § 26 Abs.1 Umsatzsteuergesetz 1994
(UStG 1994) zu verweisen, nach welchem die Vorschriften bezüglich der
Zollschuldentstehung auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten, sodass im
gegenständlichen Fall neben der Einfuhrabgabe Zoll auch der Abgabenanspruch
für die Einfuhrumsatzsteuer entstanden und diese sicherzustellen
war.
Zum Beschwerdeeinwand, die Bestimmungen des Zollkodex
hätten Anwendungsvorrang gegenüber der Bundesabgabenordnung, ist
auszuführen, dass die im Zollkodex in den Artikeln 189 bis 200 enthaltenen
Normen die in der Bundesabgabenordnung enthaltenen Bestimmungen zu den
Sicherheitsleistungen überlagern, sodass diese nur noch in
eingeschränktem Umfang ergänzend herangezogen werden können.
Art. 88 i.V.m. Art. 84 Abs.1 Buchstabe a fünfter
Gedankenstrich ZK sieht für das Zollverfahren der vorübergehenden
Verwendung eine fakultative Sicherheitsleistung vor, die gemäß
Art. 190 Abs.2 zweiter Gedankenstrich ZK von den Zollbehörden auch
noch verlangt werden kann, wenn diese feststellen, dass die fristgerechte
Erfüllung einer bereits entstandenen Zollschuld nicht sicher
gewährleistet ist. Der Bf. ist daher insoweit zuzustimmen, dass diese
Normen des Zollkodex Vorrang vor den in § 222 f. BAO geregelten
nationalen Bestimmungen über die Sicherheitsleistung haben. Beim
Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO handelt es sich aber um eine
Maßnahme der Einbringung, die nicht im Gemeinschaftsrecht sondern im
nationalem Recht geregelt ist. Das Zollrecht der Gemeinschaften enthält
keine Regelungen über die Einbringung und Vollstreckung und steht der
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages somit nicht entgegen, weshalb nach
§ 2 Abs.1 ZollR-DG bei der Erhebung von Abgaben die Bestimmungen der
BAO anzuwenden sind (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0065).
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die
Zollbehörde grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, eine
auf eine konkrete Ware bezogene Sicherheitsleistung nach Art. 190 ZK zu
fordern oder einen Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO zu erlassen.
Bei Gefahr im Verzug wäre den Zollorganen auch die Möglichkeit der
Beschlagnahme nach § 26 ZollR-DG offen gestanden. Gefahr im Verzug
hinsichtlich der Einbringung der Abgaben wurde offenbar keine erblickt und ist
dem vorliegenden Verwaltungsakt auch nicht zu entnehmen.
Der Sicherstellungsauftrag wiederum setzt eine
Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden
Abgaben voraus. Diese liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den
sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei
raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich
gesichert erscheint. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter
anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei
Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht,
Vermögensverschleuderung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder
bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Dabei reicht
der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus, eine vom
Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich
(VwGH 25.3.1999, 97/15/0030). Seitens der Bf. konnte mit Ausnahme der sich auch
in und durch Österreich bewegenden LKW-Flotte kein inländisches
Vermögen nachgewiesen werden. Beim neu hinzugekommenen Verdacht der
Abgabenverkürzung in Höhe von € 245.288.- erscheint die
Folgerung der Abgabenbehörde, die Bf. werde mit ihren Fahrzeugen in Zukunft
Österreich meiden und liege so eine Gefährdung oder wesentliche
Erschwerung der Einbringung vor, schlüssig.
Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen
erfordert gemäß
§ 20 BAO die Beachtung der Grundsätze
der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind
demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen.
Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder
wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach der
Judikatur des VwGH, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen
werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher
grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen -
etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden
Sicherheit - ist von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
abzusehen (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0042).
Der Beschwerde war aber dennoch teilweise stattzugeben. Die
Bf. hatte zwischen Dezember 2002 und Juli 2003 eine Sicherheitsleistung in
Höhe von € 114.420.- erlegt. Für die von dieser
Sicherheitsleistung umfassten Zollschuldigkeiten lag jedenfalls keine
Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung vor, weshalb die
Tatbestandsvoraussetzungen zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht
vorlagen. Ob von dem genannten Betrag € 4.570,67 zu Recht anderweitig
verrechnet wurden, konnte im gegenständlichen Verfahren nicht geklärt
werden. Im Rahmen des der Abgabenbehörde eingeräumten Ermessens
überwogen hinsichtlich dieses Differenzbetrages, nachdem das Zollamt
Klagenfurt den Verbleib der Sicherheitsleistung nicht habe aufklären
können, die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen an einer
geringeren Festsetzung der zu sichernden Ansprüche gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben zumal die genaue
Höhe der Abgabenschuld ohnehin noch nicht feststand. Die für die 29
verfahrensgegenständlichen und drei weitere Fahrzeuge geleistete
Sicherheitsleistung von € 114.420.- war daher zur Gänze bei der
Berechnung der Ansprüche der Republik Österreich für diese
29 Fahrzeuge in Höhe von € 359.708.- in Abzug zu bringen und
die Höhe der zu sichernden Ansprüche mit € 245.288.-
festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden:
Klagenfurt,
am 25. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0060-Z3K/05
- Stammnummer
- 20534
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF