Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0210-Z3K/12
Ermittlungsverfahren bei Sicherstellungsaufträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0210-Z3K/12vom 21.01.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Vorbringen der Bf in der Eingabe vom 19. Dezember 2012:
Die Zisterne ist tatsächlich ein Synonym für einen Tankzug mit einem idealtypischen Volumen von 30.000 Litern.
Das tatsächlich beförderte Volumen stand jeweils unter Zollaufsicht und lässt sich den Rechnungen und Lieferscheinen der Fa. F fallbezogen auf den Liter genau entnehmen.
Der Ertrag vor USt hat nicht zwischen 10 und 11 Cent je Liter, sondern deutlich mehr betragen. Nach dem oben dargestellten Beispiel hat er zwischen 14 und 22 Cent pro Liter Mineralöl betragen. Er ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Fa. F und dem Einstandspreis für die Bf.
Der Differenzbetrag liegt bei diesem Beispiel - ausgehend von vier Tankzügen - bei rund € 5.100 je Tankzug.
Dass pro Lieferung von einer durchschnittlichen Menge von 30.000 l Mineralöl ausgegangen werden darf, ist in den durch Fax-Überwachung "abgefangenen" Lieferscheinen und CMR-Frachtbriefen, sowie in den Aussagen der slowenischer LKW-Fahrer im Zuge von Einvernahmen durch die deutschen Zollbehörden vor dem 5. Dezember 2011 begründet.
Zu den "gesprächsweise erwähnten € 40.000" ist anzumerken, dass diese als Gewinn je Tankzug undenkbar sind, da sie ja bereits die Gestehungskosten eines Tankzuges bei weitem übersteigen.
Die Anteile aus dem Gewinn sind die von der Bf und von HaS als sog. Schwarzzahlungen bezeichneten Überschüsse.
AlP hat am 16. Februar 2012 ausgesagt, dass pro Zug ca. € 12.000 erwirtschaftet wurden. HaS hat demnach in der Zeit von Juli 2011 bis 14. Oktober 2011 € 1.600 je Zug und 1,5 Cent pro Liter erhalten. Ab 15. Oktober 2011 bis Dezember 2011 waren es € 2.500 je Zug und 1,5 Cent je Liter. Diese Angaben könne er machen, weil er die Kuverts im Auftrag von ThK hergerichtet hat.
HaS hat seine Kuverts einmal wöchentlich, zumeist von ThK erhalten. Wenn HaS in der Auszahlungsanweisung von ThK nicht angeführt war, hat er seine Provision aus dem Anteil des ThK erhalten.
Diese Ausführungen decken sich annähernd mit den Inhalten der sichergestellten Auszahlungsanweisungen.
ThK hat am 9. Februar 2012 ausgesagt, er habe sich ausgerechnet, dass an HaS im Zeitraum von November 2010 bis Anfang Dezember 2011 ca. € 2,5 Mio. an Schwarzgeld in Form von Provisionszahlungen (aus dem Vorgängermodell von P, ab Juli 2011 von R) ausbezahlt wurden.
VlB und ThK haben sich am 29. November 2011 am Telefon darüber unterhalten, dass sie überwacht werden, dass die (Anmerkung: Überwacher) ganz genau wissen, wie viel HaS pro Zug verdient.
Bei insgesamt zweihundertfünfzig Zisternen (vgl. dazu Tabelle ex Amtshilfe Polen) muss der Ertrag vor USt bei durchschnittlich € 5.100 je Tankzug in Summe € 1.275 Mio. und der Ertrag an USt bei durchschnittlich € 6.000 je Tankzug in Summe € 1,5 Mio. betragen haben.
Damit liegt der gesamte Überschuss bei rund € 2,775 Mio.
Dass die STA Salzburg bei ThK € 1,8 Mio. und bei AlP € 1,3 Mio. lukriert hat, kann seine Ursache auch darin haben, dass Teile davon noch aus dem Vorgängermodell stammen.
Den exorbitant hohen Lebensstil hat gemäß den Aussagen des AlP am 16. Februar 2012 ThK aus seinem Anteil gesponsert.
Dass für HaS danach nichts mehr übrig gewesen sei, dagegen sprechen die Aussagen der mitbeteiligten Personen, die eine Auszahlung der Provisionen gemäß den laufend erstellten Auszahlungsanweisungen nicht bestreiten. HaS selbst hat sich in einen SMS vom 15. Juli 2011 an ThK darüber aufgeregt, dass er gemäß dessen Anweisung seine "Kohle" nicht mehr bekommen soll und dass er das gar nicht mag.
Die Auszahlungsanweisungen haben ständig Anlass zu Streit in der Tätergruppe gegeben.
HaS scheint in Tabellen zur Überschussaufteilung auf, wenn nicht, so hat er gemäß der Aussage von AlP am 16. Februar 2012 seinen Anteil aus jenem des ThK erhalten.
Die Teilnahme an den Geschäften hat nicht allein wegen der Verluste aus einem anderen Vehikel des ThK stattgefunden. Es waren nicht nur geschäftliche Gründe, sich beim Absatz der Ware einzubringen. Beträge im Ausmaß von € 0,275 Mio. für die unterbliebenen Öllieferungen wurden nebenher aufgrund der Vereinbarung zwischen der Bf und der C Kft zurückbezahlt.
ThK hat dazu am 5. März 2012 ausgesagt, dass die Schulden bis zum 14. Oktober 2011 in der Form beglichen wurden, dass Lieferungen an die Tankstelle ergingen, jedoch von der C Kft der Bf nicht in Rechnung gestellt wurden.
Der Schuldenabbau zwischen der Bf und der C Kft war Grund und Anlass für ein Sondertreffen der Tatbeteiligten.
AlP hat am 16. Februar 201 ausgesagt, bei einem Treffen habe ThK die Kürzung der Provisionen auf Pauschalbeträge damit begründet, dass bei HaS Schulden in der Höhe von € 275.000 abgebaut werden mussten. Es wurden zehn Züge Diesel an HaS nicht verrechnet. In der Zeit, in der die Schulden zurück bezahlt wurden, wurde jeder, außer HaS, von ThK zurück gestuft. HaS hat in der Zeit von Juni bis 14. Oktober 2011 durchlaufend pro Zug € 1.600 + 1,5 Cent je Liter, ab 15. Oktober bis Dezember 2011durchlaufend pro Zug € 2.500 + 1,5 Cent pro Liter bekommen.
JoK und AlP haben sich in einem Telefongespräch vom 22. Oktober 2011 darüber unterhalten, dass jeder auf ein Fixum herunter gestuft wurde.
Hinsichtlich des Vorbringens, führende Köpfen hätten beabsichtigt, die Bf und HaS zu eliminieren und zu ersetzen, ist auf das einem Machtwort gleich kommende E-mail vom 9. November 2011 von HaS an AlP zu verweisen. Danach wünscht HaS keinen Kontakt mit Rudi, das macht er ausschließlich selbst.
Die Bf ist im Recht, dass bei einem reinen Zwischenhändler Schwarzgeschäfte so gut wie ausgeschlossen sind, weil sich solche bei den Kunden fortsetzen müssten. Deswegen war es auch erforderlich, dass Geschäfte mit bereits entrichteter Verbrauchsteuer als ordentliche Geschäftsvorgänge vorgetäuscht wurden.
Es nicht zutreffend, das die Bf und HaS nur in der Form von Margen und der Realisierung der Forderungen gegen die J GmbH in Form von Gutschriften verdient haben.
ThK hat am 29. Dezember 2011 ausgesagt, dass jeder in der Tätergruppe - auch HaS - seit dem Beginn des Geschäftes im Juni 2011 wusste, dass gewerbsmäßig Abgaben hinterzogen werden.
Der Umstand, dass der Name HaS (lediglich) fallweise auf dem Verteiler der Überschüsse aufscheint, ist sohin keine irreführende Bezeichnung, sondern darin begründet, dass in den Fällen, in denen der Name HaS in den Tabellen zur Überschussaufteilung nicht aufscheint, er seinen Anteil aus jenem des ThK erhalten hat.
Am 25. Oktober 2011 haben sich HaS und ThK am Telefon unterhalten. ThK berichtete u.a., der Umstand, dass Gori aufgehalten wurde und dass € 1.100,00 Strafe zu zahlen waren, sei für ihn ein Test gewesen zu prüfen, ob ihm jemand - sie waren zu viert im Büro - dieses Geld vorstrecken würde, was nicht geschehen sei.
In der weiteren Folge ging das Gespräch darum, wie viele Leute ThK im Büro hat und dass diese Mitarbeiter lediglich beim Nehmen die Größten wären. Deswegen wolle ThK "das" - wozu ihm HaS im Gespräch geraten hat - jetzt machen. Am Donnerstag werde er ihnen sagen, dass HaS seine ganzen Sachen zurückziehen und sie, weil sie alle dabei waren, auffliegen lassen wird.
Diese Warnung des HaS hat im Kontext des Telefongespräches betrachtet ohne Zweifel nur mit den verfahrensgegenständlichen Geschäften und nichts mit den von HaS und der Bf als Machenschaften bei der J GmbH bezeichneten Geschäften zu tun.
Dazu, dass die Bf und HaS die allerersten Opfer waren, ist den bisherigen diesbezüglichen Ausführungen des unabhängigen Finanzsenates nichts hinzuzufügen.
Ein Modell, das von Anfang an auf steuerlichen Betrug ausgelegt ist, kann sich nie aus sich rechnen. Der Ertrag bei einem Tankzug ist bei rund € 12.000 gelegen. Er setzt sich - wie bereits oben dargelegt - aus der Differenz des Verkaufspreises zum Literpreis zu dem die Ware "als Diesel" vor USt abgegeben wurde und aus der hinterzogenen USt zusammen.
Es ist keine lebensfremde Annahme des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, HaS sei in die kriminellen Machenschaften mit all ihren Details, Hintergründen und Zusammenhängen eingeweiht gewesen, sondern das Ergebnis der Bewertung der dem Zollamt bekannt gewesenen Beweismittel, das Ergebnis der Auswertung des zusammen mit dem Zollfahndungsamt München erhobenen Sachverhaltes.
Der Sachverhalt hat sich dem Zollamt aus den Ermittlungsergebnissen in Deutschland und in Österreich erschlossen, im speziellen aus der umfangreichen Telefonüberwachung.
Das Zollamt konnte sich auf beispielsweise folgende Beweismittel stützen:
- Telefonüberwachungsprotokolle [Telefongespräche, E-mails und SMS betreffend u.a. das Handling von Zisternen, Zahlungsanweisungen, das Erstellen von Rechnungen und von Frachtpapieren, Rechnungsentwürfe, Auszahlungsanweisungen, Überschüsse, die Zuordnung von Aufgaben und Tätigkeiten, das Transportmanagement, den Weg der Ware, den Weg des Geldes, das Erstellen von Rechnungen, das Erstellen von CMR-Frachtbriefen und von Lieferscheinen, die Bestellung der Ware, Überweisungen, Überschussberechnungen mit dazugehörigen Auszahlungsanweisungen, die Verteilung von "Kohle" in Kuverts, Anweisungen an Bankinstitute, Auswertung der Verbindungshäufigkeit (Telefon und SMS), Mineralölkontrollen in Österreich];
- Anlassbericht vom 21. September 2011, Zwischen- und Anlassbericht vom 23. November 2011, Anlassbericht vom 1. Dezember 2011;
- Ermittlungsunterlagen des Zollfahndungsamtes München (insbesondere Überwachungstätigkeit, Telefonüberwachung, Vereinbarungen, Mietverträge, CMR-Frachtbriefe, Lieferscheine, Aufstellung für Vlado);
- Warenuntersuchungen durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung München;
- Anordnung der Durchsuchung und Anordnung der Festnahme.
Wie bereits zu den Erwägungsgründen des unabhängigen Finanzsenates zur Eingabe vom 22. November 2012 ausgeführt wurde, haben die "potenziell haftungspflichtige Personen" betreffenden Vorbringen zur Bestimmung des § 232 Abs. 3 BAO für das gegenständliche Verfahren keine Auswirkung, weshalb auch nicht auf die damit im Zusammenhang stehenden Einwendungen einzugehen ist.
Die Bf ist als Abgabepflichtige im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG anzusehen.
Zur Opferrolle des HaS und der Bf hat der unabhängig Finanzsenat ebenfalls bereits Stellung genommen; ebenfalls zum Faktenwissen des HaS.
Der gesamte Ertrag der Vormänner setzt sich aus den Margen (Verkaufspreis an die Bf abzüglich Einstandspreis von der Fa. F) sowie der USt zusammen.
Das Vorbringen, dass die hier ebenfalls verkürzte MinSt unberücksichtigt zu bleiben hat, weil sie für die Vormänner von vornherein keine Rolle gespielt haben soll, ist nicht zutreffend.
ThK hat am 5. Dezember 2011 u.a. angegeben, dass MinSt und USt hinterzogen wurden.
AlP hat am 18. Jänner 2012 u.a. angegeben, dass in Österreich MinSt hinterzogen wurde, dies habe ihm ThK eröffnet.
Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Vorbringen der Bf in der Eingabe vom 11. Jänner 2013:
Die Stellungnahme des Zollamtes vom 13. Dezember 2012 ist die Äußerung auf das Vorbringen der Bf in ihren Eingaben vom 10. Oktober 2012 und vom 22. Oktober 2012, nicht mehr und nicht weniger.
Mit dem Vorbringen, dass bzw. ob die vom Zollamt vertretene Rechtsansicht aus der Sicht des Art. 6 EMRK rechtswidrig sei, hat sich der unabhängige Finanzsenat bereits mehrfach beschäftigt und ist den Entgegnungen nichts hinzu zu fügen.
Die Sicherstellung des Vermögens der Bf erfolgte zu Recht. Das Vermögen der Bf wurde gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO bei ihr als Abgabepflichtige sichergestellt und nicht gemäß Abs. 3 leg. cit., der die Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen potenziell Haftungspflichtige voraussetzt und die sinngemäße Anwendung des Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. hinsichtlich potenziell haftungspflichtiger Personen postuliert.
Nur im zuletzt erwähnten Fall wäre der Einwand, die Bf sei durch den Sicherstellungsbescheid nicht als Verband angesprochen worden, zu prüfen gewesen.
Die Ansicht, AlP sei im Gegensatz zu HaS ein bloßer Mitläufer gewesen, ist eine Beweiswürdigung durch das Zollamt, die der unabhängige Finanzsenat jedoch so nicht teilen kann. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates war AlP die rechte Hand von ThK.
In einem Abgabenverfahren - das Sicherstellungsverfahren ist ein Abgabenverfahren und dient hier der Sicherstellung der Abgabe MinSt - sind die Beweisregeln der BAO maßgebend, sodass dabei das Objektivitätsgebot des § 3 Strafprozessordnung nicht verletzt werden konnte.
Es ist keine Behauptung des Zollamtes, sondern ergibt sich dies bereits aus dem am 5. Dezember 2011 bekannten Sachverhalt, dass ein ordentlicher Geschäftsgang unter wesentlicher Beteiligung des HaS vorgetäuscht wurde. Es mag zwar frei von Sinn sein, sehenden Auges einen Verlust gezielt in Kauf zu nehmen und eine ungeeignete Ware einzukaufen. Dass dies trotzdem geschieht, zeigen dem unabhängigen Finanzsenat bekannte und bereits medial in Erscheinung getretene gleichgelagerte Betrugsszenarien, bei denen Olej Rust Cleaner die geradezu ideale Ware war.
Die Lebenserfahrung zeigt, dass es zu Betrugsszenarien in der Form einer Steuerersparnis und zur Inkaufnahme von Risiken kommt, weil sich die Tatbeteiligten einen Gewinn - wie im gegenständliche Fall - in der Hoffnung erwarten, der Betrug werde unentdeckt bleiben.
Steuerunredliches Verhalten ist ebenso Teil der Lebenserfahrung wie steuerredliches.
Den Bemerkungen zu den Ausführungen des Zollamtes zur C Kft, sie sollen Unterhaltungswert und mit der Realität nichts zu tun haben, ist entgegenzuhalten, dass die D GmbH und die C Kft Vehikel waren. Im Rahmen der Überwachung der Telefonate, SMS und E-Mails konnten nachweislich keinerlei Kontakte zwischen der Bf bzw. HaS einerseits mit Verantwortlichen der C Kft andererseits festgestellt werden.
Dass die Abfragen von UID-Nummern vom Buchhalter durchgeführt wurden, ändert nichts daran, dass die D GmbH und die C Kft Vehikel waren, deren Namen und UID-Nummern erforderlich waren, um reelle Geschäfte vortäuschen zu können.
Es ist hier daran zu erinnern, dass ThK am 5. März 2012 ausgesagt hat, dass von der C Kft nur die UID-Nummer und der Name verwendet wurden.
Zum Vorbringen, das Zollamt würde die Sache nicht objektiv darstellen, ist zu bemerken, dass es die Aufgabe jeder Berufungsbehörde ist, in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde. Der unabhängige Finanzsenat als Berufungsbehörde der zweiten Rechtsstufe ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, seine Entscheidung gegenüber der Entscheidung des Zollamtes originär auf der Grundlage des für ein Sicherstellungsverfahren ausreichend erhobenen Sachverhaltes in freier Würdigung der Beweise neu zu gestalten.
Die Beweise und Tatsachen werden und wurden im Gegenstande vom unabhängigen Finanzsenat - wie dies der VwGH in ständiger Rechtsprechung einfordert - auch dahingehend frei gewürdigt, ob bzw. dass sie mit der Lebenserfahrung und dem menschlichen Gedankengut im Einklang stehen.
Zum Vorbringen, die Bf und HaS seien die allerersten Opfer gewesen, wurde bereits mehrfach Stellung genommen. Dass HaS einer der wesentlichen Tatbeteiligten gewesen sein muss, zeigt die Lebenserfahrung, wenn man sich den Schlüssel der Aufteilung des Überschusses und die Höhe des Anteiles des HaS am Überschuss neuerlich vergegenwärtigt.
Zur Leistungsfähigkeit der Beweismittel, die vom unabhängigen Finanzsenat auch in den Sicherstellungsverfahren gegen die Mittäter zu beurteilen waren, ist zunächst ganz allgemein zu sagen, dass diese Sicherstellungsbescheide, soweit sie vor dem unabhängigen Finanzsenat bekämpft wurden, Bestand hatten und dass die Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind. Das Zollamt kann also bei der Leistungsfähigkeit der Beweismittel wohl nicht so grundlegend falsch gelegen sein, wie es die Bf vermeint.
Die Bf ist grundsätzlich im Recht, dass eine Urkunde - gemeint im Gegenstande offensichtlich die Handlungsvollmacht des ThK - für sich allein betrachtet nur bestätigen kann, was seinerzeit beabsichtigt war, nicht hingegen, ob das Gewollte auch in die Tat umgesetzt wurde.
Die Abgabenbehörden haben aber, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ob also das Gewollte einer Urkunde auch in die Tat umgesetzt wurde oder nicht. Es genügt im Rahmen der der Behörde zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Beurteilt man die Handlungsvollmacht aus der Sicht aller erhobenen Beweismittel, so zeigen bereits die Inhalte der Telefonüberwachungsprotokolle, SMS und E-Mails, dass es zumindest weniger wahrscheinlich ist, dass die Handlungsvollmacht nicht mit Leben ausgefüllt wurde.
Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, ein Telefonüberwachungsprotokoll könne nur bestätigen, was HaS mit wem wann besprochen habe, nicht aber, in welchem Verhältnis die Gesprächspartner zueinander gestanden sind.
Bereits dann, wenn man sich nur die Inhalte der weiter unten angeführten Telefongespräche, SMS und E-Mails zwischen HaS und ThK vergegenwärtigt, ohne die Inhalte weiterer Telefongespräche, SMS und E-Mails bemühen zu müssen, wird auch das Verhältnis der beiden zueinander klar, wenn
- HaS an ThK Weisungen und Ratschläge (z.B. Layout von Rechnungen, Verhalten gegenüber den Mittätern, Anlegen von Geld um es später auch nach einer allfälligen Haftstrafe noch zur Verfügung zu haben) erteilen konnte,
- ThK von HaS Aufträge (Umschreiben von Rechnungen) erhalten und angenommen hat,
- sich ThK bei einem Steuerberater problemlos unter falschem Namen (Müller) vorstellen konnte.
Schließlich darf nicht übersehen werden, in welcher Rolle HaS durch die Mittäter beschrieben wurde.
Dem Einwand, ein Telefonat zwischen HaS und ThK sage angesichts des Umstandes, dass er eliminiert werden sollte, wenig über das Verhältnis zueinander aus, sind die Ausführungen weiter unten zum Vorbringen, führende Köpfen hätten beabsichtigt, die Bf und HaS zu eliminieren und zu ersetzen, entgegen zu halten; insbesondere ist auf das diesbezüglich einem Machtwort gleich kommende E-mail vom 9. November 2011 von HaS an AlP zu verweisen.
Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Vorbringen der Bf in der Eingabe vom 16. Jänner 2013:
Dem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Sicherstellung des Vermögens der Bf zu Recht erfolgte. Das Vermögen der Bf wurde gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO bei ihr als Abgabepflichtige sichergestellt und nicht gemäß Abs. 3 leg. cit., der die Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen potenziell Haftungspflichtige voraussetzt und die sinngemäße Anwendung des Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. hinsichtlich potenziell haftungspflichtiger Personen postuliert.
Weitere Ausführungen und Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Sicherstellungsbescheid:
Die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Abgabepflicht geknüpft ist, wurde im Hinblick auf die geltenden Inhaltserfordernisse im Sicherstellungsauftrag der Bf gegenüber dargelegt und in der den Sicherstellungsauftrag bestätigenden Berufungsvorentscheidung ausreichend verbreitert.
Die Begründung lässt jedenfalls erkennen, welcher am 5. Dezember 2011 konkrete Sachverhalt der Entscheidung vom Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt zugrunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren.
Dem Sicherstellungsbescheid lassen sich nachvollziehbar die Anzahl der Transporte und die entsprechenden Tatsachen entnehmen, aus denen das Zollamt auf die Höhe der sicherzustellenden Abgabe geschlossen hat, zumal die genaue Höhe der Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages noch nicht feststehen musste, weil es genügte, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden war und gewichtige Anhaltspunkte über die Höhe der Abgabenschuld vorlagen (VwGH 17.12.1996, 95/14/0130).
Gemäß
§ 232 Abs. 1 können Abgabenbehörden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Es war sohin vom unabhängigen Finanzsenat zu prüfen, ob die Bf einen Tatbestand verwirklicht hat, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Der geschilderte Sachverhalt als Sache des Verfahrens wurde vom Zollamt zunächst rechtlich falsch beurteilt, indem er unter die Bestimmung des § 41 MinStG subsummiert wurde. Richtigerweise gebietet der bereits am 5. Dezember 2011 bekannte Sachverhalt eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG. Danach entsteht die Steuerschuld u.a. dadurch, dass ein Kraftstoff, für den noch keine Steuerpflicht entstanden ist, erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben wird.
Wie bereits oben ausgeführt, hat die Bf in den vom Sicherstellungsbescheid umfassten Fällen Kraftstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben.
Die Steuerschuld ist für sie gemäß
§ 21 Abs. 4 Z 4 MinStG im Zeitpunkt der Abgabe entstanden.
Sie war gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 4 MinStG iVm § 21 Abs. 1 Z 5 Steuerschuldnerin.
Im gegenständlichen Fall war es die Bf mit Geschäftsleitung im Steuergebiet, die im Rahmen ihres Betriebes Rostentferner/Schalungsöl in Österreich erstmals als Dieselkraftstoff zur Verwendung als Treibstoff an Tankstellen abgegeben hat.
Zu den Tankstellen wurde der Kontakt von HaS hergestellt. An die Tankstellen wurden von der Bf Rechnungen für bereits versteuertes Mineralöl Diesel erstellt.
Aufgrund der am 5. Dezember 2011 festgestandenen Ermittlungsergebnisse durfte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt am 5. Dezember 2011 zu Recht davon ausgehen, dass HaS das Geschäftsmodell und die tatsächliche Herkunft des Mineralöls bekannt waren. Dem Zollamt war auch das in Linz behängende Geschäftsmodell bekannt.
Die Bf hat nach dem Wissenstand des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt im Gegenstand Belege der Lieferfirmen (C Kft und D GmbH) der eigenen Buchhaltung zugeführt, um so einen reellen Geschäftsvorgang vorzutäuschen.
Das Zollamt hat dies im Sicherstellungsbescheid auch festgehalten, als es ausführte, dass Rechnungen gefälscht und Geschäfte vorgetäuscht wurden.
Die Bf ist Abgabenschuldnerin und nicht, wie in der Berufungsvorentscheidung behauptet, eine potenziell haftende Abgabenschuldnerin.
Die Bf bzw. HaS haben die Transporte vorausfinanziert. HaS hatte zu den Verantwortlichen der Lieferfirmen umfangreichen Kontakt. Das Zollamt hat die Verbindungshäufigkeit (Telefon und SMS) der Beteiligten untereinander sogar ausgewertet.
Ein Argument, die Tanklieferungen wären ohne jegliches Wissen bzw. ohne durch die Bf, die in der Folge die Rechnungen an die Tankstellen erstellt hat, beauftragt zu sein bzw. ohne Mitwirkung des faktischen Geschäftsführers der Bf, der die Geschäftsbeziehungen mit den Verantwortlichen der Tankstellen hergestellt hat, an diese Tankstellen verbracht worden, widerspricht jeder Lebenserfahrung.
Daraus folgt, dass der Sicherstellungsauftrag bei der Bf - die weiteren Anforderungen vorausgesetzt - rechtens erfolgte. Es ist nicht erforderlich, dass es bei der abgabepflichtigen Bf bereits zu strafrechtlichen Ermittlungen gekommen sein muss. Gegenüber der Bf durfte aus dem Titel einer abgabenrechtlichen Primärschuldnerschaft mit Sicherstellungsbescheid vorgegangen werden. Die Bestimmung des § 232 Abs. 1 BAO setzt keine Leistungsgebot (Steuerbescheid) an den Abgabenpflichtigen, damit im Gegenstand an die Bf, voraus. Der Abgabenanspruch ist der Bf gegenüber - wie oben dargestellt - bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 21 Abs. 1 Z. 5 MinStG durch sie entstanden.
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Es müssen jedoch gewichtige Gründe für die Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld vorliegen (VwGH 17.12.1996, 95/14/0130).
Der unabhängige Finanzsenat hatte demnach noch zu prüfen, ob das Zollamt mit dem Sicherstellungsbescheid vom 5. Dezember 2011 auch diesbezüglich rechtens an die Bf einen Sicherstellungsauftrag erlassen hat, ob demnach gewichtige Gründe für eine Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe vorlagen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.
Die Bf ist im Recht, wenn sie ausführt, dass sich aus der maßgebenden Bestimmung des § 232 BAO für einen Sicherstellungsauftrag Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, ergeben. Alle Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Ist auch nur eine von ihnen nicht erfüllt, so ist die Maßnahme insgesamt unzulässig.
Vorausgesetzt wird das Entstehen eines Abgabenanspruches gegenüber einem Abgabepflichtigen.
Im Gegenstande ist ein Abgabenanspruch gegenüber der Bf entstanden.
Die Bf bringt zum Kriterium der Besorgnis der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe vor, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei. Es liege eine Vermögensverschiebung nicht vor. Die gegenteilige Behauptung sei im angefochtenen Bescheid reine Spekulation und ohne schlüssigen Beweis. Es habe das Zollamt nicht einmal behauptet, HaS oder die Bf hätten Maßnahmen gesetzt, um ihr Vermögen vor dem Fiskus in Sicherheit zu bringen, weshalb dieses Kriterium weder bei der Bf noch bei HaS erfüllt sei.
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass HaS als alleiniger Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der Bf in der Lage war, deren Geschicke maßgebend zu beeinflussen. Dass von einem Abgabenschuldner tatsächlich Gefährdungshandlungen gesetzt werden oder wurden, ist für eine Sicherstellungsmaßnahme nicht erforderlich (VwGH 26.4.2000, 97/14/0003), weil die objektive Gegebenheit für die Gefährdung oder Erschwerung für eine Sicherstellungsmaßnahme ausreicht. Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen genügt allerdings nicht.
Nach der Judikatur des VwGH liegen Umstände, die eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung begründen, "beispielsweise" vor (siehe dazu BAO Kommentar Ritz4, Rz 5 zu § 232)
- bei einem drohenden Insolvenzverfahren,
- bei Exekutionsführung von dritter Seite,
- bei Auswanderungsabsicht,
- bei Vermögensverschleppung,
- bei Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte,
- bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung.
Die Bf hat in verständiger Bewertung ihrer Ausführungen vorgebracht, dass es vielmehr um den am 5. Dezember 2011 bekannten Sachverhalt als solchen gehe, der nicht einmal den leisesten Hinweis auf eine Besorgnis der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe biete. Zur Verdeutlichung hat die Bf bemerkt, dass dieses Kriterium nach der einhelligen Praxis in Österreich nur dann erfüllt sei, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne (oder müsse), dass der Zahlungseingang nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheint. Darum setze die Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung entsprechende Tatsachenfeststellungen voraus. Dafür würden - wie auch sonst - vage Annahmen oder bloße Vermutungen keinesfalls genügen. Mehr als nur das habe die Behörde aber nicht zu bieten.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Bf den zuletzt genannten Gefährdungsgrund - "bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung" - in ihrem abschließenden Vorbringen vom 19. Juli 2012 - warum auch immer - nicht erwähnt hat.
Darauf stützt sich im Hinblick auf HaS aber u.a. der Sicherstellungsauftrag vom 5. Dezember 2011.
Gegen HaS als alleinigem Gesellschafter und faktischem Geschäftsführer der Bf, der in der Lage war, deren Geschicke maßgebend zu beeinflussen, war am 5. Dezember 2011 ein Finanzstrafverfahren anhängig. Gegen HaS als alleinigen Gesellschafter und faktischen Geschäftsführer der Bf bestand am 5. Dezember 2011 der dringende Verdacht, eine Abgabenhinterziehung als Beitragstäter begangen zu haben.
In objektiver Betrachtungsweise sind die Gründe, um von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe ausgehen zu dürfen, gewichtige.
Für das Zollamt stand bereits bevor die gerichtlich angeordnete Telefonüberwachung durchgeführt wurde fest, dass es sich bei den überwachten Personen (Anschlüssen), darunter auch die Anschlüsse der Bf und des HaS, um eine eng verknüpfte Tätergruppe handelt.
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt konnte sich am 5. Dezember 2011 zur Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auf Tatsachenfeststellungen berufen, die keine vagen Annahmen oder bloße Vermutungen waren.
In einem Telefongespräch vom 20. Oktober 2011 haben sich JoK und AlP u.a. darüber, dass HaS seine Firmen in Konkurs schicken werde, unterhalten.
Hinsichtlich eines Teiles der im Gegenstand beteiligten Personen war das Geschäftsmodell auch Sache des beim Zollamt Linz anhängigen Verfahrens und es war dies dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt bekannt.
Das Zollamt hat zu den Gründen, die eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung darstellen würden, zu Recht angeführt, dass die zur Vorschreibung kommenden Abgabenbeträge die Leistungsfähigkeit der Bf und des HaS bei weitem übersteigen würden. HaS waren die Zusatzzahlungen aus den Mineralölimporten bekannt.
Zur Übung von Ermessen und zu der damit im Zusammenhang stehenden Begründung im Sicherstellungsbescheid und in der Berufungsvorentscheidung durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf diese verwiesen werden kann.
Dass auch die Voraussetzungen des § 232 Abs. 2 BAO erfüllt waren, ist nicht strittig gewesen.
Zur Verbreiterung der bisherigen Ausführungen:
Zur Verbreiterung der bisherigen Ausführungen werden beispielsweise und auszugsweise die Inhalte von Protokollen zur Telefonüberwachung, die Inhalte von Protokollen der überwachten SMS und die Inhalte von E-mails, E-mail-accounts und I-Phones wiedergegeben.
Dazu ist anzumerken, dass ThK die von ihm verwendeten fingierten Namen "Sepp Forcher", "K2", "Laslo Bodnar", "Karl Thomas", "Wolfgang Müller", "General" und "Oberfuchs" zuzuordnen sind.
Zur Telefonüberwachung:
a) Telefonüberwachungsprotokoll vom 22. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen JoK und AlP:
Bei dem Gespräch ging es u.a. darum, dass "Kohle" auf die Seite geschafft werden soll, weil hinsichtlich des die Transporte finanzierenden HaS zu befürchten sei, er werde seine Firmen in die Insolvenz schicken.
b) Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen HaS und ThK:
Beim Gespräch ging es u.a. um Probleme bei der Vorgangsweise von Lieferungen. ThK war deswegen beim Wirtschaftstreuhänder und hat sich dort als Herr Müller vorgestellt. Es geht im Gespräch auch um die Höhe der Entlohnung der Beteiligten.
c) Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen HaS und ThK:
Im Telefongespräch äußerte sich HaS u.a. dahingehend, dass ThK den anderen Tatbeteiligten sagen soll, er werde seine ganzen Sachen zurückziehen und sollte er in die Pfanne gehauen werden - dass er alle die dabei gewesen sind, mitnimmt. Im Gespräch wird die Änderung von Zahlungen an Mitbeteiligte und die Änderung von Aufgabengebieten der Mitbeteiligten diskutiert und verhandelt. HaS gibt ThK Ratschläge und Anweisungen, wie erwirtschaftetes Geld am besten angelegt werden kann - in ein Haus, das an die Frau oder die Kinder übergeben wurde - um es auch nach einer eventuellen Verhaftung und Gefängnisstrafe noch zur Verfügung zu haben. HaS hat dabei auch betont, alles schon zu kennen und durchgemacht zu haben.
d) Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen HaS und VlB:
Bei dem Gespräch über "die anderen" hat HaS u.a. bemerkt, dass diese genau wissen, wo am Freitag das Geld zu holen ist.
e) Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen HaS und ThK:
HaS und ThK haben sich im Zusammenhang mit einer nicht aufrechten UID-Nummer u.a. darüber unterhalten, dass Rechnungen sofort auf die D GmbH umzuschreiben sind.
f) Telefonüberwachungsprotokoll vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen HaS und ThK betreffend Rechnungsvorschläge vom 16. November 2011 und vom 18. November 2011:
Beim Telefongespräch ging es u.a. um die Einflussnahme von HaS auf das Layout einer Rechnung, die "fesch" geworden ist.
Zu den Rechnungsvorschlägen hat HaS Tipps gegeben, wie beispielsweise einen Firmenaufschrift einen "seriösen Touch" bekommt und dass eine Rechnung mit viel Farbe "immer auffällig und eigentlich unprofessionell" ist.
g) Telefonüberwachungsprotokoll vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen AlP und (vermutlich) MaS:
Es ging u.a. darum, dass AlP den Differenzbetrag vorher abheben muss, "weil der S an Haufn Geld kriegt, der kriegt 24.000 plus 14.000".
(Anmerkung: S = HaS)
h) Telefonüberwachungsprotokoll vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen AlP und FlK:
Inhalt des Telefongespräches war u.a. dass FlK seine Wege erledigen soll und dass AlP sich in der Folge mit VlB treffen wird, dem er das Geld für HaS geben wird, damit ThK nicht hinfahren braucht.
i) Telefonüberwachungsprotokoll vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen AlP und VlB:
Inhalt des Telefongespräches war u.a. die Verabredung eines Treffens, bei dem VlB VlB eine Mappe für HaS mit Rechnungen, den neuen von der T und die "Kohle" für HaS, die er ihm geben soll bzw. die eigene "Kohle" bekommen wird.
j) Telefonüberwachungsprotokoll vom 26. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen ThK und MaS:
Im Wesentlichen ging es um die Aufteilung von Kuverts.
k) Telefonüberwachungsprotokoll vom 29. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen ThK und VlB:
ThK teilte darin VlB u.a. mit, dass die Sache aufgeflogen ist. Bei der Staatsanwaltschaft sind alle namentlich erfasst. Er soll zu HaS fahren, um ihn zu warnen, dass dessen Telefon überwacht wird, er getraue sich nicht mehr, HaS anzurufen. Die Staatsanwaltschaft weiß, dass sie in Polen kaufen, über N umschlagen und dass Slowenen fahren. Die Sache geht gegen HaS, die Staatsanwaltschaft weiß genau, wie viel HaS pro Zug verdient hat. Es brennt lichterloh.
Zur E-mail- und SMS-Überwachung:
a) SMS
vom 7. Juli 2011 des HaS an ThK:
"Iss leicht scho wieda nix mit`n Sprit. Die Polen nix geliefert oder was klemmt schon wieder weil du dich nicht meldest."
b) SMS vom 7. Juli 2011 des HaS an ThK:
"Das hab ich mir gedacht. Nicht melden Kopf in den Sand und den deppaten Hans in den Stock fahren lassen. Aber "Wir sitzen in einem Boot" ja aber in welchem sitzt ihr und in welchem sitz ich."
c) SMS vom 15. Juli 2011 des HaS an ThK:
"Hi du es geht mir entsprechend. Natürlich vermisse ich dich. Besonders weil ich meine Kohlen nicht bekomme. U (Anmerkung: MaS) behauptet, du hast ihm gesagt er soll mir nix zahlen. Das mag ich aber gar nicht."
d) SMS vom 29. Juli 2011 des HaS an ThK:
"Vergiss bitte nicht das Kuvert mit zehn zu bestücken und mir am Vormittag zu schicken".
e) SMS vom 24. August 2011 von HaS an ThK:
"Danke. Bin im Büro. Habe Deine Mail gelesen. Wer hat ... Soll Sandra die Re selbst schreiben?"
f) SMS vom 24. August 2011 - Antwort von ThK an HaS:
"Ok geht auch, aber ich bekomme reparierten Laptop heute nach Sankt Gilgen von Florian geliefert. Soll sie die Rechnung selber schreiben, ab morgen schicke ich sie ganz normal wieder!"
g) E-mail vom 2. Oktober 2011 von ThK an AlP:
"Weiterer Besprechungspunkt ist die Auszahlung, da wir hinten und vorne nicht auskommen, müssen wir den Saldo bei V in Raten abbauen. Sonst schaffen wir es nicht. Wir haben morgen einen Überschuss von ca. 25.000 Euro, H 24.000 Euro usw. W Auto 10.000 Euro - das zahle ich eh von mir."
h) SMS vom 2. November 2011 von AlP an ThK :
"Guten Morgen, Ober?????!! Ein gemütlicher Arbeitstag beginnt, der Blade bekommt wieder einmal seine 12.800 € hoffentlich das letzte Mal!!! Der General."
(Anmerkung: Der Blade = HaS)
i) SMS vom 8. November 2011 von AlP an ThK:
"73.000 Kontoblatt dazu 5x24.550 für morgen = 122.750 + 73.000 = 195.750 €. ca. 245.000 - 195.750 = 49.250 Überschuss und wir sind quitt - 13.000 H = 36.250 € +".
j) E-mail vom 9. November 2011 von HaS an AlP:
"Hallo, bitte Rudi nicht anschreiben (Mai, Fax, SMS usw.) und auch nicht namentlich nennen. Wir selbst werden alles Relevante weiterleiten. Rudi auch in keiner Weise kontaktieren.
WIR werden mit ihm alles besprechen.
Ich möchte von eurer Seite keinerlei Kontakt mit Rudi und es gibt auch keine direkte Aufforderung an ihn, mehr zu verkaufen. Das mach ausschließlich ich selbst.
Bitte um Kenntnisnahme."
Zu den Auszahlungsanweisungen:
a) E-mail und Auszahlungsanweisung vom 1. September 2011:
Morgen werden 135.967,93 Euro angewiesen.
1. Überweisung Polen für 4 Cisternen - 97.000 Euro (48.500 2x einzahlen)
2. Überschuss von Euro ergibt sich wie folgt:
(135.900 - 97.000 = 38.900) dieser Überschuss gehört wie folgt aufgeteilt.
Die Auszahlungstabelle siehst du im Anhang in der Word Datei wie du welchen Betrag wem ausbezahlen musst.
Die Word Datei ist eine Tabelle und enthält als Überschrift den Text "Auszahlung am 2. September 2011" und hat drei Spalten.
Die Spalte 1 trägt die Spaltenüberschrift "Name", die Spalte 2 trägt die Spaltenüberschrift "Betrag", die Spalte 3 trägt die Spaltenüberschrift "Art der Auszahlung".
In der Spalte 1 ist im ersten Feld "H (10 Züge werden bezahlt) 3 bleiben offen", in Spalte 2 im ersten Feld "16.000 Euro", in Spalte 3 im ersten Feld "Entweder Flo morgen oder ich am Montag, erfahre ich noch von Hans per SMS" eingetragen.
b) E-mail und Auszahlungsanweisung vom 27. September 2011:
Heute werden 134.172,43 Euro angewiesen.
1. Überweisung Polen für 4 Cisternen - 98.500 Euro (3 x einzahlen 35.000 Euro, 35.000 Euro, 28.500 Euro), aufpassen da gehört natürlich das ganze Guthaben von den 2 Zügen Samstag Anlieferung und von 4 Zügen Montag Anlieferung abgezogen, das kommt natürlich zum Überschuss dazu)
2. Überschuss von Euro ergibt sich wie folgt:
(134.000 - 98.500 = 35.500) dieser Überschuss gehört wie folgt aufgeteilt.
Die Auszahlungstabelle siehst du im Anhang in der Word Datei wie du welchen Betrag wem ausbezahlen musst.
Die Word Datei ist eine Tabelle mit einem Inhalt wie jene zur Auszahlungsanweisung vom 1. September 2011.
In der Spalte 1 ist im vierten Feld "HaS", in Spalte 2 ist im vierten Feld "19.200 Euro", in Spalte 3 ist im vierten Feld "Alex bitte in bar an Oberfuchs" eingetragen.
Der Tatbeitrag des HaS sollte sich nach dem Geschäftsmodell wohl nur auf das Verwendungsgebiet beschränken und scheint sich auch auf das Verwendungsgebiet beschränkt zu haben, weshalb gegen HaS in Deutschland bis zum 5. Dezember 2011 steuerstrafrechtlich offensichtlich nicht ermittelt wurde.
Wie bereits dargestellt, hat die Bf den Verkauf des Dieselkraftstoffes (Olej Rust Cleaner) ordnungsgemäß in ihr Rechenwerk aufgenommen und die USt korrekt an das für sie zuständige Finanzamt Gmunden Vöcklabruck abgeführt, um so einen reellen Geschäftsvorgang vorzutäuschen.
HaS scheint - entgegen seinem Vorbringen, er stehe im (allerdings unbegründeten) Verdacht, an der Hinterziehung von MinSt vorsätzlich mitgewirkt und dadurch ein Finanzvergehen begangen zu haben - in die Malversationen doch enger verstrickt zu sein.
HaS hat gemäß der Telefonüberwachung vor dem 5. Dezember 2011 gewusst, dass der "Sprit" aus Polen kommt; er muss gewusst haben, dass Geschäfte mit bereits entrichteter Verbrauchsteuer vorgetäuscht werden. Er hat Provisionen bezogen. Es wurden diesbezüglich sogenannte "Auszahlungsanweisungen" im E-mail-account des AlP und im I-Phone des ThK festgestellt.
Von den an der Ausführung mitbeteiligten Personen wird die Auszahlung der Provisionen gemäß den laufend erstellten Auszahlungsanweisungen nicht bestritten.
HaS selbst hat sich in einen SMS an ThK darüber aufgeregt, dass er gemäß dessen Anweisung seine "Kohle" nicht mehr bekommen soll und dass er das gar nicht mag.
Jemand, der sich dahingehend äußert, dass er - sollte er in die Pfanne gehauen werden - alle die dabei gewesen sind, mitnimmt, muss schon ein umfangreiches Faktenwissen und das Wissen um Unredlichkeit gehabt haben.
JoK hatte ursprünglich auch Lieferscheine der Bf in N, die er zur Bf gefaxt hat. Das Hauptzollamt Landshut hat in einen Aktenvermerk vom 26. Oktober 2011 festgehalten, dass die Fahrer vorausgefüllte Lieferscheine der Bf benutzen. Es wurden auch Blanko-Lieferschiene gefunden.
In einem Telefongespräch zwischen HaS und ThK vom 4. November 2011 fragte HaS, ob JoK keine XLieferscheine mehr hätte, weil er einen "urdeutschen" Lieferschein geschickt hat.
AlP war die rechte Hand von ThK und hatte nicht dessen fachliches und geschäftliches Wissen. HaS hatte - ausgehend von der grafischen Auswertung der Telefongespräche und SMS-Kontakte - fast ausschließlich Kontakte zu ThK, vor allem bezüglich der Lieferungen.
AlP war auch Handlungsbevollmächtigter der Y GmbH, dessen Gesellschafter und Geschäftsführer HaS war.
ThK war seit 1. August 2011 bei der Y GmbH angestellt und hatte ab 8. März 2010 Handlungsvollmacht der Bf. Inhalt der Handlungsvollmacht war die Vertretungsbefugnis zum Betrieb des Unternehmens der Bf und erstreckte sich ausschließlich auf Akquisitionsgeschäfte und Rechtshandlugen, die der Betrieb der Bf gewöhnlich mit sich bringt. Er war berechtigt für die Bf sämtliche Akquisitionen zu tätigen, insbesondere Lieferverträge mit Kunden abzuschließen.
ThK war im Verfahren betreffend das Vorgängermodell geständig, Mineralöl unversteuert nach Österreich verbracht und ordentliche Geschäftsvorgänge vorgetäuscht zu haben.
Bedenklich ist auch das im Rahmen der Telefonüberwachung hervorgekommene Umschreiben von Rechnungen der C Kft auf die D GmbH.
Zeitweise wurde die Ware von der D GmbH bezogen, bezahlt wurde jedoch noch auf das Konto der C Kft. Dabei gilt es insbesondere zu bedenken, dass die diesbezüglichen an die C Kft gezahlten Beträge nicht zurückgefordert wurden.
Die durch Abhörprotokolle belegten Bedenken des HaS galten weniger der Aufklärung der Probleme im Zusammenhang mit der ungültigen UID-Nummer, sondern war er im Besonderen bemüht, die Buchhaltung der Bf nach außen in Ordnung zu halten.
Nicht übersehen werden darf auch der im Geschäftsleben unübliche E-mail-Verkehr zwischen HaS und ThK im Zusammenhang mit der Gestaltung des Rechnungsbildes der Rechnungen der D GmbH.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 21. Jänner 2013
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Sicherstellungsauftragüberprüfenkein abschließender BescheidAbgabeneinbringungSofortmaßnahmeAbgabenschuld gefährdetGefährdungErschwerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0210-Z3K/12
- Stammnummer
- 63905
- Gültig
- 21.01.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF