…nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Ausfuhrlieferungen keine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit dar. Ad nicht anerkannte Vorsteuerbeträge Dem Vorwurf, die Eingangsrechungen enthielten nicht die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände und nicht den Tag der Lieferung sei entgegenzuhalten, dass sämtliche Warengeschäfte des Bw…
…Dezember 2003 einen Vorsteuerbetrag von 105.000,00 € in Abzug gebracht. Als Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder als Art und Umfang der sonstigen Leistung würden "bauliche Investitionen" ausgewiesen. Eine weitere Konkretisierung des Leistungsaustausches oder ein Hinweis auf andere Belege sei der…
…Vorsteuerbeträge damit, dass die Begriffe "Umpacken, Retouren aufarbeiten, etikettieren, kuvertieren, einpacken etc" eine ausreichende handelsübliche Bezeichnung darstellten. Hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes sei nach dem Kommentar zum UStG 1994 von Ruppe im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg geschuldet werde, der Tag anzugeben, an…
…mit der Begründung, sie habe Schnittblumen und Bindegrün von einem Lieferanten bezogen, der einen Großhandel betreibe. Im Großhandel würden andere handelsübliche Bezeichnungen und andere Mengenangaben verwendet als im Einzelhandel. Auf einem Großhandelsmarktplatz würden die Handelsgeschäfte unter Kaufleuten in kurzer Zeit abgewickelt. Es wäre unzumutbar, die …
…nicht für bestimmte Wirbelsäulenleiden besonders oder gar ausschließlich geeignet, sondern ist offensichtlich eine Matratzenunterlage, die für jeden Menschen geeignet ist. Es handelt sich um ein handelsübliches Schlafsystem, das von nicht behinderten Personen gleichermaßen genutzt werden kann. Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 hat das…
…da sie nicht den formalen Voraussetzungen entspricht. Demnach scheint keine Menge und handelsübliche Bezeichnung auf. Diese Begründung bezieht sich offensichtlich auf eine Rechnung der YKG an die XGmbH vom 30.5.2003. In dieser Rechnung wird die Investitionsablöse für das Objekt Adr.Objekt von der…
…nachträgliche buchmäßige Erfassung gem. Art. 220 ZK mit der Begründung, dass die verfahrensgegenständlichen Waren handelsüblich laut Rechnung bezeichnet, jedoch nicht unter 39232990, sondern unter 6305328900 einzureihen sind. Die vom Zollamt befasste Technische Untersuchungsanstalt (TUA) stellte mit Befund vom 20.11.2007 fest, dass es sich…
…nachträgliche buchmäßige Erfassung gem. Art. 220 ZK mit der Begründung, dass die verfahrensgegenständlichen Waren handelsüblich laut Rechnung bezeichnet, jedoch nicht unter 39232990, sondern unter 6305328900 einzureihen sind. Die vom Zollamt befasste Technische Untersuchungsanstalt (TUA) stellte mit Befund vom 20.11.2007 fest, dass es sich…
…nachträgliche buchmäßige Erfassung gem. Art. 220 ZK mit der Begründung, dass die verfahrensgegenständlichen Waren handelsüblich laut Rechnung bezeichnet, jedoch nicht unter 39232990, sondern unter 6305328900 einzureihen sind. Die vom Zollamt befasste Technische Untersuchungsanstalt (TUA) stellte mit Befund vom 20.11.2007 fest, dass es sich…
…nachträgliche buchmäßige Erfassung gem. Art. 220 ZK mit der Begründung, dass die verfahrensgegenständlichen Waren handelsüblich laut Rechnung bezeichnet, jedoch nicht unter 39232990, sondern unter 6305328900 einzureihen sind. Die vom Zollamt befasste Technische Untersuchungsanstalt (TUA) stellte mit Befund vom 20.11.2007 fest, dass es sich…
…Zartbitter, Edelherb, Kaffee, Nuss etc. Die mit Kokos bzw. Trüffel gefüllte Schokolade wird aber handelsüblich auch mit Schokolade bezeichnet, sodass sie jedenfalls so angemeldet worden ist, dass sie unter die gewählte Bezeichnung subsumiert werden kann. Es liegen keine sonstigen Umstände vor, die darauf schließen lassen…
…M., am 2.4.2009 abgegebene Anmeldung mit sowohl fehlerhafter Warenbezeichnung in Feld 31 als auch fehlerhaft angeführter Tarifnummer in Feld 33 den Mindesterfordernissen zur Identifizierung der Waren nicht genügte. Zur Heranziehung eines handelsüblichen Oberbegriffs wird ausgeführt, dass die Warenbezeichnung "T-Shirts und Unterhemden, aus…
…sich aus Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO ergäben. Dabei handle es sich einerseits um die handelsüblichen Angaben zur Bezeichnung der Waren und andererseits um die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit sei dazu entweder in Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen, so anzugeben…
…aus Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO ergäben. Dabei handle es sich einerseits um die handelsüblichen Angaben zur Bezeichnung der Waren und andererseits um die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit sei dazu entweder in Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen, so anzugeben, dass…
…aus Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO ergäben. Dabei handle es sich einerseits um die handelsüblichen Angaben zur Bezeichnung der Waren und andererseits um die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit sei dazu entweder in Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen, so anzugeben, dass…
…Art. 1 Nr. 5 der ZK-DVO stütze. Danach seien die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die Behörde vertrete aber die irrige Ansicht…
…Warennummer führe nicht zu einer Entziehung nach Art. 203 ZK, wenn eine Ware handelsüblich richtig bezeichnet worden sei. Es sei auch die Eröffnung des Versandverfahrens in Deutschland eine Zollanmeldung gewesen. Wenn die Warenbezeichnung falsch oder unzureichend sein sollte, so wäre die Zollschuld bereits in Deutschland…
…2004 angeführten Lieferungen fehle, sich an der in diesen Rechnungen angeführten Anschrift der X.- GmbH tatsächlich kein Unternehmen befinde und mangels Angabe der handelsüblichen Bezeichnung der in Rechnung gestellten Waren eine Überprüfung des Warenflusses ohne erheblichen Aufwand der Abgabenbehörden nicht möglich sei, werde der von…
…verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen gewählt worden. Die zusätzliche, vom Zollamt offenkundig im Anschluss an den Arbeitsbehelf ZK-1890 vertretene Ansicht, selbst die Verwendung einer handelsüblichen Bezeichnung sei nur dann ausreichend, wenn damit eine sofortige Identifizierung und unmittelbare, richtige Einreihung in den Zolltarif möglich sei, finde weder im…
…Art. 1 Nr. 5 der ZK-DVO stütze. Danach seien die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die Behörde vertrete aber die irrige Ansicht…