Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0188-Z2L/07
Entstehung einer Zollschuld nach Art.203 ZK bei unrichtiger Einreihung in den Zolltarif.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0188-Z2L/07vom 03.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Johann Kraler
und Hofrat Dr. Doris Schitter über die Beschwerde der A-Spedition., Adr,
vom 10. September 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Linz Wels vom 22. August 2007, Zl. 500000/xxxxx/1/2007, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Die Berufungsvorentscheidung wird dahingehend
abgeändert, als sie sich nur auf den Bescheid I des Sammelbescheides
bezieht und der Spruch wie folgt lautet: Der Bescheid I des Zollamtes
Linz vom 5. Jänner 2007, Zahl 500000/xxxxx/x/2006 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Sammelbescheid vom 5. Januar 2007, Zahl
500000/xxxxx/x/2006, teilte das Zollamt Linz der Beschwerdeführerin (im
Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) unter Bescheid I die buchmäßige
Erfassung der gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Gedankenstrich
Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen
Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt € 18.139,06 (Zoll:
€ 2.060,91 und Einfuhrumsatzsteuer: € 16.078,15) mit und schrieb
gleichzeitig eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG in Höhe von € 509,41 vor, weil Einkaufskörbe der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.
Gleichzeitig wurde mit Bescheid II der unter der CNR
06AT500000xxxxxx buchmäßig erfasste Zollbetrag in Höhe von
€ 4.961,44 erstattet.
Mit Eingabe vom 11. Jänner 2007 wurde dagegen Berufung
erhoben und die Aufhebung des Bescheides I beantragt.
In der Begründung brachte die Bfin nach Zitierung der
diesbezüglichen Ausführungen im
Witte,
Zollkodex4, im
Wesentlichen vor, dass die Zollschuld nicht nach Art. 203 ZK entstanden
sei, weil die Ware zumindest im Kern richtig angemeldet worden sei.
Mit Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 275
BAO vom 31. Juli 2007 wurde der Bfin mitgeteilt, dass die Berufung nicht den im
§ 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspreche. Es fehle die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richte (Spruch I
und/oder Spruch II) und die Erklärung, welche Änderungen beantragt
würden, weil sich diese nicht auf Spruch II beziehe.
In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages teilte
die Bfin mit, dass sich ihr Einspruch in erster Linie gegen den Bescheid I
richte. Gleichzeitig beantrage sie, dass der gesamte Bescheid I + II wegen
Rechtswidrigkeit aufgehoben und dem ursprünglichen Antrag auf Erstattung
gemäß Art. 236 ZK Rechnung getragen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. August 2007, Zahl
500000/zzzzz/z/2007 wies das nunmehr zuständige Zollamt Linz Wels die
Berufung gegen den Sammelbescheid (Spruch I und II) als unbegründet
ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Rechtsbehelf der
Beschwerde vom 10. September 2007, womit die Bfin die Abänderung bzw.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung wurde mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 zurückgenommen.
In ihrer Begründung brachte die Bfin vor, dass die
Behörde ihre Entscheidung auf Art. 1 Nr. 5 der ZK-DVO
stütze. Danach seien die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit
erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren
verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche
Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge.
Die Behörde vertrete aber die irrige Ansicht, dass den
Mindestanforderungen an die Warenbeschaffenheit bei Vorliegen einer unrichtigen
Warennummer nicht Genüge getan sei, wenn eine Ware so angemeldet werde,
dass sie unter die Warenbezeichnung subsumiert werden könne. Hingegen solle
es genügen, die Warennummer anzugeben um den Mindestanforderungen zu
entsprechen. Dies stehe im klaren Widerspruch zu Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO. Die
Warennummer werde im Art. 254 ZK-DVO auch nicht als Mindestanforderung bei
Abgabe einer unvollständigen Anmeldung genannt.
Das Zollamt sei auch auf den Begriff "im Kern richtig
angemeldet" nicht näher eingegangen, obwohl man auf die entsprechenden
Randziffern des Witte-Kommentars zitiert habe. Die Bezeichnung "Einkaufskorb"
sei danach als ausreichend für eine im Kern richtige Anmeldung anzusehen,
sodass von einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nicht die Rede
sein könne.
Hinsichtlich der Abgabenerhöhung wurde vorgebracht,
dass sich durch die Neueinreihung in den Zolltarif zwar ein höherer
Abgabenbetrag ergebe, der bisher vorgeschriebene Betrag dennoch bereits
entrichtet worden sei, sodass für diesen Betrag keine Säumnis
vorliege.
Hinsichtlich der Zollschuldnereigenschaft wurde
schließlich noch angemerkt, dass die Eröffnung eines
Versandverfahrens bereits eine Zollanmeldung sei. Sollte die Warenbezeichnung
bereits darin falsch und unzureichend sein, wäre die Ware bereits dadurch
der zollamtlichen Überwachung entzogen und die Zollschuld in Deutschland
entstanden. Da die Zollschuld nur einmal entstehen könne, fehle der
Vorschreibung an die Bfin damit jegliche rechtliche Grundlage.
Schließlich wurde noch mangelndes Parteiengehör
gerügt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu
Grunde gelegt:
Mit der Zollanmeldung vom 6. Juli 2006, CNR
06AT500000xxxxxx, meldete die Bfin beim Zollamt Linz 1.699 Packstücke mit
Einkaufskörben zur Überführung in den freien Verkehr an. Im Feld
31 der Zollanmeldung wurde als Warenbezeichnung "Einkaufskörbe aus
Kunststoff" angegeben und im Feld 33 als Warennummer "3923 9090 00"
erklärt. Die Anmeldung wurde wie angemeldet angenommen und die Ware
überlassen.
Bei den als "Einkaufskörbe aus Kunststoff"
bezeichneten Waren handelt es sich um Einkaufskörbe, bestehend aus einem
Rahmen aus Aluminium und einer Außenseite aus (synthetischen)
Spinnstoffen.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und
schlüssig aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt,
insbesondere der darin enthaltenen Anmeldung samt Beilagen und dem als Beilage
zum Antrag auf Erstattung vom 17. Dezember 2006 vorgelegten Farbausdruck des
gegenständlichen Einkaufskorbes.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Dies setzt voraus, dass es sich um eine
ordnungsgemäße und unter Beachtung der Zollvorschriften stattfindende
Überführung handelt. Die angemeldete Ware muss daher der gestellten
Ware entsprechen (vgl. Witte,
Zollkodex4, Art. 201
Rz 1 und 2a).
Wird hingegen eine Ware nach der Gestellung ohne
Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren vom Amtsplatz bzw.
vom zugelassenen Warenort weggebracht, entsteht die Zollschuld nach
Art. 203 Abs. 1 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen
Überwachung.
Gemäß Art. 4 Nr. 17 ZK versteht man unter einer
Zollanmeldung, die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form
und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in
ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.
Bei der Zollanmeldung handelt es sich danach um eine
Willenserklärung, die im Zweifelsfall der Auslegung bedarf, für welche
wiederum in sinngemäßer Anwendung der §§ 863 Abs. 2 und 914
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) der objektive
Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist. Welche der
gestellten Waren von der Zollanmeldung erfasst werden, richtet sich somit
danach, wie der Erklärungsempfänger, die Zollstelle, die Zollanmeldung
unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände im Einzelfall verstehen
durfte.
Bei dieser Auslegung kann nicht aus jeder Unrichtigkeit der
Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich diese nicht auf die
jeweils gestellten Waren bezieht. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der
Auslegung der mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung und damit eine
Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung auf Grund einer auf die
§§ 863 Abs. 2 und 914 ABGB gestützten
Tatsachenwürdigung zu erfolgen hat. So hat der BFH in seinem Urteil vom 8.
Mai 1990, VII R 130, in einem Fall einer krassen Falschbezeichnung, in welchem
die geladene Butter als tiefgefrorene Erdbeeren erklärt worden war,
angenommen, dass sich die betreffende Zollanmeldung unter keinen Umständen
auf eine Ware wie Butter habe beziehen lassen und diese Ware somit nicht
umfassen habe können.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine
derartige krasse Fehlbezeichnung. Im Gegenteil, bei den gegenständlichen
Waren handelt es sich tatsächlich (handelsüblich) um
Einkaufskörbe. Es vermag daran auch nichts zu ändern, dass die
Einkaufskörbe - offensichtlich durch die Übernahme der im Frachtbrief
angeführten Beschaffenheit "aus Plastik" - in der Anmeldung als aus
Kunststoff bestehend angegeben wurden und dadurch eine unzutreffende Einreihung
in den Zolltarif erfolgt ist.
Die Waren wurden jedenfalls so angemeldet, dass sie unter
die gewählte Warenbezeichnung subsumiert werden können. Es liegen
weder sonstigen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die
Waren nicht von der Zollanmeldung umfasst sein sollten, noch ergeben sich
Hinweise darauf, dass die Anmelderin nicht davon ausgehen konnte, dass sich die
Überlassung auf die von ihr angemeldeten und in der Folge weggebrachten
Waren beziehe. So entsprechen die erklärten Einkaufskörbe auch der in
der Anmeldung unter Code N935 angeführten Rechnung.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, Zl. 2002/16/0005, dem
Fälle der Anmeldung von "Bruchreis" der Warennummer 1006 4000 statt des
tatsächlich vorhandenen Langkornreises der Warennummer 1006 3898 zugrunde
lagen. In diesem Fall hat der VwGH entschieden, dass der Tatbestand des Art. 203
Abs. 1 ZK verwirklicht ist, wenn nicht die in den Anmeldungen erklärten und
durch vorgelegte Unterlagen belegten Waren, sondern unter Täuschung der
Zollbehörden Waren anderer handelsüblicher Bezeichnung und mit einem
niedrigeren Zollsatz belastet in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wurden, die in den Anmeldungen nicht bloß allgemein
als "Reis" erklärt worden sind.
Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall keine
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, sondern die
Zollschuld nach Art. 201 ZK durch Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr entstanden ist. Der Bescheid I des Sammelbescheides war daher
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Da damit sowohl die (neuerliche) Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer als auch die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG wegfällt, erübrigt
sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen.
Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs wurde
bereits durch die Möglichkeit zur Äußerung im Berufungsverfahren
saniert.
Eine Entscheidung über die unter Bescheid II
verfügte Erstattung des Zolles ist dem Unabhängigen Finanzsenat aber
verwehrt. Die Berufung vom 11. Jänner 2007 bezog sich ihrem Inhalt nach nur
gegen den Bescheid I des Sammelbescheides. Da die Berufung in dieser Hinsicht
allen im § 250 BAO normierten Inhaltserfordernissen entsprach, war der
Mängelbehebungsauftrag vom 31. Juli 2007 rechtswidrig. Die in Beantwortung
des Mängelbehebungsauftrages erfolgte Erweiterung der Berufung auf den
Bescheid II des Sammelbescheides erweist sich deshalb als
unzulässig.
Linz, am 3.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0188-Z2L/07
- Stammnummer
- 38237
- Gültig
- 03.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF