Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4514-W/02
Handelsübliche Leistungsbezeichnung und Abrechnungszeitraum in einer Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4514-W/02vom 13.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Begriff “Diverse Konfektionierung” in einer Rechnung ist nicht als eine für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erforderliche handelsübliche Leistungsbezeichnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 anzusehen. Bei abschnittsweiser Abrechnung von gleichartigen Leistungen, die nicht als Dauerleistung anzusehen sind, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 12. Juni 2003 über die Berufung
der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6.,7. und
15. Bezirk betreffend Umsatzsteuer 2000 vom 13. November 2001 nach in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, über Antrag der Partei
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert und für endgültig erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 8. Juni 1994 gegründet und am 17. Juni
1994 in das Firmenbuch eingetragen.
Den Gegenstand des Unternehmens
bildeten im Berufungszeitraum unter anderem die Durchführung von
Konfektionierungsarbeiten aller Art, der Groß- und Kleinhandel mit Waren
aller Art, der Import und Export von Waren aller Art sowie das Gast- und
Reisebürogewerbe.
Als Geschäftsführer
waren im Zeitraum vom 17. Juni 1994 bis 12. April 2001 Herr HM und
Herr FN tätig.
Im Zuge einer bei der Bw
durchgeführten abgabenbehördlichen Betriebsprüfung wurde ua
festgestellt, dass drei von der Fa. SB, in W, MT 23., H 94-96 ausgestellte
Rechnungen, nämlich 1. vom 19.6.2000 über den Zeitraum vom
15.1.2000 bis 15.3.2000 mit dem Rechnungsbetrag von ATS 90.000,00
zuzüglich 20% Ust (geltend gemachte Vorsteuer laut
Umsatzsteuervoranmeldung ATS 15.833,33), 2. vom 17.7.2000 über
den Zeitraum vom 15.3.2000 bis 1.5.2000 mit dem Rechnungsbetrag von
ATS 170.000,00 zuzüglich 20% Ust (geltend gemachte Vorsteuer laut
Umsatzsteuervoranmeldung ATS 34.000,00) und 3. vom 24.7.2000 über
den Zeitraum vom 2.5.2000 bis 30.6.2000 mit dem Rechnungsbetrag von
ATS 58.500,00 zuzüglich 20% Ust (geltend gemachte Vorsteuer
ATS 11.700,00) hinsichtlich der handelsüblichen Leistungsbezeichnung
sowie des Leistungszeitraumes nicht den im
§ 11 Abs 1 Z 3 und 4 UStG normierten
Voraussetzungen entsprächen. So stelle die in den genannten Rechnungen
aufscheinende Bezeichnung "Diverse Konfektionierung" keine ausreichende
handelsübliche Bezeichnung dar und übersteige der ausgewiesene
Abrechnungszeitraum jeweils einen Kalendermonat.
Mit Vorhalt -zugestellt an die
derzeit als bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft ausgewiesene BKEG
und von dieser laut Rückschein übernommen am 4.7.2001- wurde der Bw
unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen des
§ 11 Abs 1 Z 3 und 4 UStG
aufgetragen, die den oa Rechnungen anhaftenden Mängel zu beheben sowie
einen geeigneten Nachweis dafür zu erbringen, dass die in den Rechnungen
ausgewiesenen Leistungen tatsächlich von der Fa. SB erbracht worden seien.
Die Bw legte in Beantwortung
des Vorhaltes eine Aufstellung der Bw über die von der Fa. SB im Zeitraum
1-7/2000 geleisteten Arbeitsstunden (davon SB insgesamt 3.185 Stunden)
für Umpacken, Aushilfe, Retourenaufarbeiten, Etikettieren, Kuvertieren etc
vor und gab an, dass die Buchhaltung bis Ende Juni 2000 vom vorherigen
Steuerberater geführt worden sei. Zu der mit 31. August 2001
anberaumten Schlussbesprechung (Ladung am 28. August 2001 vom steuerlichen
Vertreter übernommen) sei niemand erschienen.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte unter Aberkennung der geltend
gemachten Vorsteuern in Höhe von ATS 61.533,33 die Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 13.11.2001 vorläufig mit
ATS 175.657,00 fest.
Dagegen berief die Bw und
begründete ihren Antrag auf Anerkennung der ausgewiesenen
Vorsteuerbeträge damit, dass die Begriffe "Umpacken, Retouren aufarbeiten,
etikettieren, kuvertieren, einpacken etc" eine ausreichende handelsübliche
Bezeichnung darstellten. Hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes sei nach dem
Kommentar zum UStG 1994 von Ruppe im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, bei
denen ein bestimmter Erfolg geschuldet werde, der Tag anzugeben, an dem die
sonstige Leistung abgeschlossen sei bzw bei Dauerleistungen der Zeitraum,
über den sich die sonstige Leistung erstrecke.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29.5.2002 wurde die Berufung von Seiten des Finanzamtes mit der
Begründung, es seien keine im Sinne der vorangeführten Bestimmungen
des UStG berichtigten Rechnungen vorgelegt worden. In den Rechnungen seien die
von der Bw in der Berufung angeführten handelsüblichen Bezeichnungen
nicht verwendet worden und handle es sich dabei nicht um Dauerleistungen,
weshalb der Abrechnungszeitraum mit einem Monat begrenzt sei.
Innerhalb mehrmals
verlängerter Frist stellte die Bw den als Berufung bezeichneten Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein und führte darin aus, dass die Begründung für die
Vorgehensweise der BP nicht im Einklang mit dem Umsatzsteuergesetz stehe.
Leistungsbezeichnungen wie umpacken, etikettieren etc seien durchaus
handelsüblich. Bei Dauerleistungen sei der Zeitraum anzugeben, über
den sich die Leistung erstrecke.
Am 29. Oktober 2002
langten die Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 beim Finanzamt ein.
Darin wurden die Umsätze 20% (wie im angefochtenen Bescheid) mit
ATS 920.844,93 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern mit ATS 70.119,59
ausgewiesen.
Mit Vorhalt vom
10. März 2003 wurde die Bw ua aufgefordert, berichtigte Rechnungen der
Fa. SB vorzulegen. Der ehemalige Geschäftsführer der Fa.SB, MF,
reichte mit Schreiben vom 30. April 2003 die bereits im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens von der Bw vorgelegten Stundenaufzeichnungen
ein.
In der am 12. Juni 2003
über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde von Herrn FN (Geschäftsführer in der Zeit zwischen 17. Juni
1994 und 12. April 2001) ausgeführt, dass im Juni 2000 von der Bw
cirka ATS 13.000,00 und am 30. August 2000 ungefähr
ATS 40.000,00 an die Fa. SB überwiesen worden seien. Die
entsprechenden Zahlungsbestätigungen müssten im Akt bzw beim
steuerlichen Vertreter aufliegen. Das im Zuge der Verhandlung vorgelegte
Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 10. Juni 2003, wonach eine
Rechnung im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung üblicherweise
zuerst als nicht ordnungsgemäß erscheine und sodann eventuell die
Schlussfolgerung des unberechtigten Vorsteuerabzuges gezogen werde und nicht
-wie im vorliegenden Fall -umgekehrt, nämlich bei Beginn der Prüfung
als nicht anzuerkennen angesehen und die Ansicht erst im Nachhinein
begründet werde, habe Herr FN persönlich beim steuerlichen Vertreter
abgeholt. Berichtigte Rechnungen könne er -FN- nicht vorlegen, weil die
Firma SB bereits nicht mehr existiere und er seit dem Verkauf der Bw an HM, der
sich seit zwei Jahren nicht mehr in Österreich aufhalte, mit dieser nichts
mehr zu tun habe. Die Firma SB sei eine Baufirma gewesen, jedoch sei ihm
unbekannt, auf welche Leistungen sie spezialisiert gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z1 erster Satz UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß
§ 11 Abs 1 UStG ist der Unternehmer, soweit er
steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen
ausführt, berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen
verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen
ist. Diese Rechnungen müssen -soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. Den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die
Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung;
3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung.
4. den Tag der Lieferung
oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt.
§ 11 Abs 2 UstG
gilt als Rechnung im Sinne des Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer
über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie
diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen
Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1
erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf
die in der Rechnung hingewiesen wird.
Nach
§ 200 Abs 2 BAO ist eine vorläufige
Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die
Ungewissheit beseitigt ist.
Die streitgegenständlichen
Rechnungen der SB weisen als Leistungsgegenstand "Diverse Konfektionierung" und
als Leistungszeitraum einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Monat aus. Eine
Berichtigung der Rechnungen erfolgte nicht und wurden solche auch im Zuge der
mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt.
Die Bw behauptet, die
streitgegenständlichen Rechnungen stünden im Einklang mit den
umsatzsteuergesetzlichen Vorschriften. Als "handelsübliche Bezeichnung"
i.S. der oben zitierten Vorschrift des UStG kann aber die Angabe "Diverse
Konfektionierung" ähnlich wie die der "Lohnarbeit, Reparaturen,
Fuhrleistungen" ohne weitere die Leistung konkretisierende Angaben hinsichtlich
Art und Umfang nicht angesehen werden (vgl. Ruppe, Kommentar zum UStG 1994,
Tz 68 zu § 11). In diesem Zusammenhang wendet die Bw ein,
dass die in Rechnung gestellten Leistungen aus "Umpacken, Aushilfe,Retouren
aufarbeiten, Etikettieren, Kuvertieren" etc bestanden hätten und legte im
Betriebsprüfungsverfahren eine Aufstellung über von der SB geleistete
Arbeitsstunden (darauf wird weiter unten eingegangen) vor, in der die
Konfektionierungsarbeiten mit den angegebenen Begriffen beschrieben werden.
Abgesehen vom Umstand, dass in Sammelrechnungen nur gleichartige Leistungen
zusammengefasst werden dürfen, ist für eine abschnittweise Abrechnung
in der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 UstG der
erlaubte Abrechnungszeitraum mit einem Kalendermonat begrenzt. Als
maßgebliche Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
gilt zufolge der eingangs zitierten Vorschrift des
§ 12 Abs. 1 Z 1 UstG ausdrücklich eine
Rechnung, die die Erfordernisse des § 11 erfüllt. So muss
der Leistungsempfänger über eine Rechnung verfügen, in der der
Leistungszeitpunkt angegeben ist (vgl. Ruppe, Kommentar zum UstG 1994, Tz
72 zu § 11). Lediglich bei Dauerleistungen (Duldungsleistungen wie
etwa Vermietung, Lizenzvergabe), zu denen aber die hier strittigen entgegen der
von der Bw in ihrem Vorlageantrag vertretenen Meinung nicht zu zählen sind,
würde als Leistungszeitraum jener, über den sich die sonstige Leistung
erstreckt, daher auch ein über den Zeitraum von einem Monat hinausgehender
in Betracht kommen (vgl. Ruppe, a.a.O. Tzn 74f und 75).
Die von der Bw bereits im Zuge
des Betriebsprüfungsverfahrens (am 2. August 2001) vorgelegte
Aufstellung, ausgestellt von der Bw, enthält Angaben über die von ihr
bei der Fa. F. im Zeitraum vom Januar bis Juni geleisteten Arbeitsstunden
(für Umpacken, Aushilfe, Retouren aufarbeiten etc) -monatsweise unterteilt,
jedoch ohne Angabe des Jahres - und nebenstehend Stundenangaben betreffend die
"Fa. SB bei der Bw" wie folgt zusammengefasst: "15.1-15.3=900;
15.3-1.5=1700; 2.5-30.6=585". In welcher Weise diese beiden Aufstellungen in
Beziehung zueinander das Erfordernis der Konkretisierung des Leistungszeitraumes
erfüllen, hat die Bw nicht dargetan. Die Angabe in der hier behandelten
Aufstellung, dass der Auftrag auf "Retourenaufarbeiten" begonnen Mitte Februar
bis Ende März" gelautet habe, weswegen "man die Leistungen nicht
abschnittweise abrechnen konnte", ist nicht geeignet, einen jeweils über
einen Monat hinausgehenden Abrechnungszeitraum zu rechtfertigen. Überdies
fehlt die letztgenannte Angabe in der Aufstellung, die mit Schreiben des
ehemaligen Geschäftsführers der SB, MF, vom 30. April 2003 im Postweg
anher übermittelt wurde. Es fällt weiters auf, dass die beiden
übermittelten Stundenaufzeichnungen der äußeren Form nach
völlig ident sind, jedoch scheint bei der im Zuge des BP-Verfahrens
vorgelegten Aufstellung die Bw als Aussteller auf, während die im
Berufungsverfahren eingereichten Aufstellungen die Fa. SB als Aussteller
enthalten. Des weiteren wurde die erstgenannte Monatsaufstellung mit "A.S. bei
Fa. FH" betitelt, während die zuletzt übermittelte Aufstellung mit "SB
bei Fa A.S. bei Fa. FH" überschrieben wurde. Diese Angaben eignen sich aber
nicht dazu, eine eindeutige zeitraumbezogene Leistungsabgrenzung zu
ermöglichen, sodass vom gesetzlich determinierten Erfordernis der
monatlichen Zeitraumangabe in den Rechnungen selbst nicht abgegangen werden
kann. Abschließend sei festgestellt, dass zwar alle drei strittigen
Rechnungen als Schlussrechnungen bezeichnet wurden, doch keine der Rechnungen
Angaben über Teilrechnungen enthalten. Lediglich in der Rechnung vom
19.6.2000 wurde, überdies nur auf drei a-conto-Zahlungen verwiesen.
Der im Zuge der
Betriebsprüfung erhobene und mit im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegtem Schriftsatz des steuerlichen Vertreters
vorgebrachte Vorwurf, es sei seitens des Prüfungsorganes zunächst
bemerkt worden, dass die Rechnungen nicht anerkannt würden, "weil es nicht
angehen könne, dass eine Firma wie die SB mit einem riesigen Rückstand
in Konkurs gehe und die Bw sich aus Rechnungen, für die die Umsatzsteuer
nie abgeführt wurde, die Vorsteuer abziehe" und erst später die
Begründung für die Nichtanerkennung gesucht worden sei, geht im
Hinblick auf die obigen Ausführungen ins Leere. Auch ist für die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht, wie der ehemalige
Geschäftsführer FN meint, die Bezahlung relevant, sondern allein das
Vorliegen einer den zitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Rechnung.
Berichtigte Rechnungen sind aber nicht vorgelegt worden.
Die Abgabenfestsetzung erfolgte
von Seiten des Finanzamtes vorläufig, weil die Frist zur
Erklärungsabgabe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offen bzw die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 noch nicht eingereicht war.
Die mit 29. Oktober 2002 beim Finanzamt eingelangten
Abgabenerklärungen bilden mit Ausnahme des hier behandelten Streitpunktes
die Grundlage für die vorliegende endgültige Abgabenfestsetzung,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
13. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4514-W/02
- Stammnummer
- 4510
- Gültig
- 13.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF