Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0129-Z2L/07
Zollschuldentstehung bei Fehltarifierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0129-Z2L/07vom 02.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 19. Juli 2007 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes AB vom 13. Juli 2007,
Zl. 000, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der Spruch der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert:
Der Bescheid des Zollamtes A.
vom 4. September 2006, Zl. 123 wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 85c
Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. September 2006, Zl. 123 setzte das
Zollamt A. eine für die Beschwerdeführerin (Bf.) gem.
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 15.876,92 €
(2.083,45 € an Zoll und 13.793,47 € an Einfuhrumsatzsteuer)
fest und schrieb ihr eine Abgabenerhöhung gem. §
108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß von 129,40 € zur
Entrichtung vor, weil "Küchenpapierrollenhalter aus rostfreiem Stahl" der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien. Anlass für die
Erlassung des genannten Bescheides bildete der auf Art. 236 ZK gestützte
Erstattungsantrag der nunmehrigen Bf. vom 22. August 2006 bei der
vorbezeichneten Abgabenbehörde erster Instanz zur Anmeldung CRN 1234.
Diesbezüglich gab die Bf. dem Zollamt bekannt, dass mit der genannten
Warenanmeldung 3.684 Packstücke "Küchenpapierrollenhalter aus
Kunststoff" (Warennummer 3924 9090 00) in den zollrechtlich freien Verkehr
überführt worden seien, es sich jedoch bei der abgefertigten Ware
korrekterweise um solche Halterungen aus rostfreiem Stahl gehandelt habe und
somit der Warennummer 7323 9390 00 zuzuordnen gewesen wären.
Mit Bescheid vom 4. September 2006, Zl. 12345
erstattete das Zollamt A. gem. Art. 236 ZK den Gesamtbetrag des - zur Anmeldung
1234 - vorgeschriebenen Zollbetrages und sah durch die volle
Vorsteuerabzugsberechtigung der Warenempfängerin von einer Erstattung der
ebenfalls in Folge der vorgenannten Anmeldung festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer
gem. § 26 Abs. 1 UStG ab. Begründend führt das Zollamt in seinem
Bescheid aus, dass durch die erfolgte Falschtarifierung die gegenständliche
Anmeldung ins Leere gegangen sei. Gleichzeitig setzte die
Abgabenbehörde gesondert mit Bescheid vom 4. September 2006, Zl. 123
die Einfuhrabgaben gem. Art. 203 ZK inklusive einer Abgabenerhöhung nach
§ 108 ZollR-DG für die Küchenpapierrollenhalter aus rostfreiem
Stahl fest. Gegen diesen Abgabenbescheid, Zl. 123 erhob die Bf. mit Schriftsatz
vom 12. September 2006 Berufung, in der sie die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides beantragte. Begründend bringt die nunmehrige Bf. im Wesentlichen
vor, dass die Zollschuld nicht nach Art. 203 ZK entstanden sei, weil
die Waren zumindest im Kern richtig angemeldet worden seien. In diesem
Zusammenhang verweist die Bf. überdies auf die Ausführungen in der
Zolldokumentation (Verwahrungs-/Zolllager und Freizonen - Handbuch Anforderungen
an DV Schemata - Bestandsaufzeichnungen), herausgegeben vom Bundesministerium
für Finanzen, wonach selbst bei ursprünglich als "Gläser"
angemeldete Waren, sich diese jedoch im Zuge einer Warenbeschau als "Schuhe"
herausstellen würden, eine simple Korrektur ausreichend sei. Weiters
richtet sich die Berufung auch gegen die Vorschreibung einer
Abgabenerhöhung. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH 2003/16/0479
führt dazu die Bf. ergänzend aus, dass eine nachzuerhebende Zollschuld
von der Abgabenbehörde möglichst zeitnah zu erfolgen habe. Sofern eine
Verzögerung in der Mitteilung der Abgabenschuld eintrete welche nicht vom
Zollschuldner zu vertreten sei, könne es auch nicht zur Folge haben dass
der Zollschuldner dadurch Säumniszinsen zu entrichten hätte.
Schließlich rügte die Bf. in ihrer Berufungseingabe außerdem,
dass die Zollbehörde das Parteieingehör nicht ausreichend gewahrt
habe, sowie dass sich im vorliegenden Fall die Frage erhebe - sofern
überhaupt - zu welchem Zeitpunkt die gegenständliche Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Wären von der
Zollbehörde ausreichende Ermittlungen durchgeführt worden hätte
sie unter Umständen festgestellt, dass ein Entziehen aus der zollamtlichen
Überwachung eventuell bereits anlässlich der Verbringung der Waren in
das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt sein könnte.
Das Zollamt AB wies mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Juli 2007 die Berufung als unbegründet ab. In dieser
Entscheidung führt die Abgabenbehörde aus, dass die Zollanmeldung
hinsichtlich der Warenbeschaffenheit gewisse Mindesterfordernisse erfüllen
müsse, die sich aus Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO ergäben.
Dabei handle es sich einerseits um die handelsüblichen Angaben zur
Bezeichnung der Waren und andererseits um die Warenmenge. Die
Warenbeschaffenheit sei dazu entweder in Form der Warennummer oder im Falle des
Fehlens einer solchen, so anzugeben, dass die Ware der richtigen Warennummer
zugeordnet werden könne. Der Mindestanforderung an die
Warenbeschaffenheit sei - entgegen der Ansicht der Bf. - nicht genüge
getan, wenn eine "im Kern" richtige Warenbeschreibung aber eine unrichtige
Warennummer angegeben werde. Werde die Warennummer der Ware angegeben,
genüge diese, um den Mindestanforderungen zu entsprechen. Bei
Nichterfüllung dieser Mindesterfordernisse würden daher derartige
Waren als nicht angemeldet gelten und folglich auch als nicht überlassen.
Lediglich vor Überlassung der Ware, demnach wenn anlässlich einer
Warenbeschau eine unrichtige Warennummer für die dargelegte Ware
festgestellt wird, könne einem Antrag auf Berichtigung der Zollanmeldung
nach den Bestimmungen des Art. 65 ZK stattgegeben werden. Den Vorbringen der Bf.
im Zusammenhang mit dem "Handbuch - Anforderungen an DV
Schemata/Bestandsaufzeichnungen" entgegnet das Zollamt, dass es bei
Lagerbestandsaufzeichnungen möglich sein müsse, Vermerke über
Beschau und deren Feststellungen anzugeben. Daraus könne jedoch nicht
geschlossen werden, dass bei Feststellungen dass eine andere Ware als angemeldet
vorliegt, keine Zollschuld nach Art 202 bzw. 203 ZK entstehe. Das
Parteiengehör erstrecke sich nur auf sachverhaltsbezogene Umstände,
nicht jedoch auf Rechtsansichten. Aus § 115 Abs. 2 BAO
ergebe sich daher keine Verpflichtung, die Partei zu der Rechtsansicht und zu
den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die die Behörde ihrem
Bescheid zugrunde zu legen gedenkt. Die Festsetzung einer
Abgabenerhöhung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 108 Abs.
1 ZollR-DG für den Zeitraum von zwei Monaten - im Sinne des von der Bf.
zitierten VwGH-Erkenntnis - erfolgt. Ein Säumniszeitraum reiche jeweils vom
15. des Kalendermonats bis zum 14. des Folgemonats. Im vorliegenden Fall sei die
Zollschuld am 2.8.2006 entstanden, wodurch sich vom 2.8.2006 bis 14.8.2006 und
vom 15.8.2006 bis 23.8.2006 (Einbringung des Erstattungsantrages bei der
Zollbehörde) jeweils ein Säumniszeitraum ergebe. Der Begriff
der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasse jede
Handlung oder Unterlassung die dazu führt, dass die zuständige
Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher
Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom
gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Es
komme somit nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich die
Durchführung einer solchen Prüfung beabsichtigt und ob der Beteiligte
die Waren der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung
stellen könnte. Entscheidend sei folglich, dass die Zollbehörde - auch
nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche
Überwachung sicherzustellen. Die Bf. verfüge über zahlreiche
zollrechtliche Bewilligungen, welche ihr Vereinfachungen einräumen. Das
Zollamt könne daher berechtigterweise davon ausgehen, dass bei einer
Anlieferung von eingangsabgabenpflichtigen Waren für die die Zollschuld
bereits entstanden sei, die Bf. diesen Umstand erkenne und entsprechende
rechtsrichtige Handlungen setze. Da im vorliegenden Fall die Bf. beabsichtigte
mit Anmeldung vom 2.8.2006 die gegenständlichen 3.683 Krt. in den
zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, könne die
Zollbehörde annehmen dass die Zollschuld bis zum Verlassen des zugelassenen
Warenortes noch nicht entstanden wäre. Im vorliegenden Fall habe
die Bf. eine unrichtige Warenanmeldung zur Überführung in den freien
Verkehr über "e-zoll" erstellt. Nach Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK
werde jene Person Zollschuldner, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat. Dies sei jeder, der durch sein Tun (z.B. durch
Erstellung einer unrichtigen Warenanmeldung) oder Unterlassen den Erfolg
herbeiführt, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr
möglich sind. Subjektive Merkmale hätten dabei außer Betracht zu
bleiben. Die Abgabenerhöhung sei nach der gesetzlichen Bestimmung
des § 108 Abs. 1 ZollR-DG vorgeschrieben worden.
Bemessungsgrundlage sei die nachzufordernde Eingangsabgabenschuld. Entgegen der
Parteiansicht sei für die gegenständliche Ware bislang noch keine
Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich der
Rechtsbehelf der Beschwerde vom 19. Juli 2007, in welchem die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. In ihrer
Begründung brachte die Bf. sinngemäß im Wesentlichen vor, dass
sich nachträglich herausgestellt habe, dass die in den zollrechtlich freien
Verkehr mit Anmeldung 1234 überführten Küchenpapierrollenhalter
nicht aus Kunststoff, sondern aus rostfreiem Stahl gewesen seien. Dies sei dem
Zollamt unverzüglich und zeitnah mitgeteilt worden. Unabhängig von der
stofflichen Beschaffenheit würden demnach die gegenständlichen Waren
stets "Küchenrollenhalter" bleiben. Der Begriff "Haushaltswaren" sei
für die Bf. ein handelsüblicher Überbegriff. Die nach
Ansicht der Zollbehörde ins Leere gegangene Zollanmeldung sei im Namen und
für Rechnung der Firma X. abgegeben worden. Sinn einer direkten
Stellvertretung könne es nur sein, den Verfahrensverantwortlichen durch das
entsprechende Codierungssymbol "4" als Inhaber und Führer des Verfahrens in
den Mittelpunkt des Tuns zu stellen. Wenn überhaupt, könne nur der
Anmelder die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen haben, niemals der
Vertreter. Zinsen für Abgabenbeträge zu berechnen, die von der
Abgabenbehörde bereits in einem höheren Ausmaß bereits erhoben
worden seien, könne nicht dem geltenden Recht entsprechen. So habe das
Zollamt zu der von ihm nachträglich als "nullum" erklärten
Zollanmeldung bereits einen Betrag von 14.223,18 € und mit Bescheid Zl. 123
wiederum 13.793,60 € an Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben ohne einen
EUSt-Betrag jemals zu erstatten. Ergänzend zur Berufung werde
darauf hingewiesen, dass es dem Grunde nach nur auf die Warenbeschreibung bzw.
auf die im Kern richtige Warenbezeichnung ankommen könne. Vergleiche man
Art. 254 ZK-DVO, so sei klar zu erkennen, dass die Angaben im
Feld 33 der Zollanmeldung nicht erforderlich seien. Stelle man sich
die Frage nach der Berichtigung der Zollanmeldung, wie sie in
Art. 65 ZK vorgesehen sei, werde grundsätzlich klar, dass
Buchstabe c) nach Überlassung der Waren diese Form untersage; aber in
diversen Kommentaren (vgl. Witte/Henke, Art. 65, RN 4 bzw.
Dorsch/Weyermüller, Art. 65, RN 34) werde darauf hingewiesen,
dass die Frage, ob eine zu berichtigende fehlerhafte Zollanmeldung oder eine als
"nullum" zu betrachtende Falschanmeldung vorliege, nicht kleinlich betrachtet
werden dürfe. Als klassisches "aliud" gelte unbearbeitetes Tropenholz statt
Möbel, Filterzigaretten statt Zigarettenfilter, Butter statt getrockneter
Apfelstückchen, Butter statt Erdbeeren, Brot statt Böller, Handschuhe
statt Kondome. In Deutschland gelte eine angenommene Zollanmeldung nur in
ganz abenteuerlichen Fällen als "nullum". Vergleiche man die
Ausführungen in Witte/Witte, Art. 204, RN 9, werde die zuvor
beschriebene Auslegung bestätigt. Es heiße darin: Wann eine Aliudware
vorliege, also eine zollschuldrechtlich relevante Abweichung der angemeldeten
von der tatsächlich vorhandenen Ware, sei eine Frage der Umstände des
jeweiligen Einzelfalls: Nach BMF vom 26. Februar 2001,
III B 1-Z 0903-3/00 II solle in folgenden Fällen eine
aus zollrechtlicher Sicht akzeptable Bezeichnung der vorhandenen Ware
vorliegen; - wenn die angegebene Bezeichnung handelsüblich sei und
als Oberbegriff für die vorhandene Ware dienen könne (z.B.
Damenoberkleidung für Damenmäntel, Büromaterial für
Schreibwaren) oder - wenn die bezeichnete Ware im weitesten Sinn zu
demselben Zweck wie die vorhandene Ware verwendet werden könne (z.B.
Rasentrimmer für Rasenkantenschere, T-Shirt für Pullover)
oder - wenn die vorhandene Ware anhand besonderer Merkmale als die zum
Versandverfahren abzufertigende oder abgefertigte Ware identifiziert werden
könne (z.B. aufgrund von Packstück-Kennzeichnungen oder Hinweisen auf
beigefügte, genau bezeichnete Unterlagen o.ä.). Folge man dem
Zollkodexkommentar (Witte/Alexander, Art. 79, RN 1) seien
Einfuhrabgaben grundsätzlich als Wirtschafts- und nicht als Sanktions- oder
Strafzölle konzipiert. Die Vorgangsweise der Zollbehörde widerspreche
daher eindeutig dem vorzitierten Prinzip.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu
Grunde gelegt:
Am 2.8.2006 meldete die Bf. als direkte Vertreterin der X.
in der Zollanmeldung 1234 - 3.684 Packstücke mit einer Rohmasse von 44.208
kg zur Überführung in den freien Verkehr an. Im Feld 31 der
Zollanmeldung wurde als Warenbezeichnung "Küchenpapierrollenhalter aus
Kunststoff", sowie im Feld 33 der TARIC-Code "3924 9090 00" erklärt.
Die Waren wurden überlassen und die Eingangsabgaben buchmäßig
erfasst und mitgeteilt. In der Folge teilte die Bf. der Zollbehörde
mit, dass es sich bei den in der vorstehend genannten Anmeldung erklärten
Waren um "Küchenpapierrollenhalter aus rostfreiem Stahl" handelte, welche
nach "7323 9390 00" einzureihen und anstelle von 6,5 % richtigerweise lediglich
mit 3,2 % zollbelastet seien, und ersuchte demnach den zuviel entrichteten
Abgabenbetrag nach Art. 236 ZK zu erstatten. Mit zwei Bescheiden vom 4.9.2006
erstattete das Zollamt einerseits gem. Art. 236 ZK den Betrag in Höhe von
4.232,01 € an Zoll und setzte andererseits - mit gesondertem Bescheid -
eine Abgabenschuld inklusive Abgabenerhöhung in Höhe von 16.006,32
€ gegenüber der Bf. gem. Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK iVm § 2 Abs. 1
und 108 ZollR-DG fest.
Bei den, in der Anmeldung als
"Küchenpapierrollenhalter aus Kunststoff" bezeichneten Waren handelt es
sich - lt. Darstellung der Bf. - um solche mit einer geringfügigen
Beschaffenheit aus Kunststoff, und mit einer überwiegenden Komponente aus
Stahl. Daher ergebe sich auch eine Tarifierung in den Taric-Code 7323 9390 00,
welche auch für die Abgabenbehörde I. Instanz außer Streit
steht. Dieser Sachverhalt ergibt sich auch zweifelsfrei und schlüssig aus
den von der Zollbehörde dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten
Abgabenakten, wobei sich bereits aus der der Anmeldung zugehörigen Faktura
ein entsprechender Hinweis auf eine Beschaffenheit der abgefertigten Ware aus
Stahl befindet.
Gegenstand des beim UFS anhängigen Verfahrens bildet
ausschließlich die vom Zollamt erlassene Berufungsvorentscheidung vom
13. Juli 2007, Zl. 000 im Zusammenhang mit der bescheidmäßige
Abgabenfestsetzung des Zollamtes vom 4.9.2006, Zl. 123. In rechtlicher Hinsicht
ist diesbezüglich zunächst auf Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK
zu verweisen, wonach eine Einfuhrzollschuld dann entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird. Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der
indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung
die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein
Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen,
dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben
werden, so können nach innerstaatlichen Vorschriften auch Personen als
Zollschuldner angesehen werden, die die für die "Abgabe" der Zollanmeldung
erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig
waren.
Eine ordnungsgemäße Überführung setzt
voraus, dass die angemeldete Ware der gestellten Ware entsprechen muss (vgl.
Witte, Zollkodex, vierte Auflage, Art. 201 Rz 2a). Wird hingegen eine
Ware nach der Gestellung ohne Zollanmeldung zur Überführung in ein
Zollverfahren vom Amtsplatz bzw. vom zugelassenen Warenort weggebracht, entsteht
die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK wegen Entziehens aus der
zollamtlichen Überwachung. Zollanmeldung ist die Handlung, mit der eine
Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen
die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren
überführen zu lassen (Art. 4 Nr. 17 ZK).
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder
ein anderes Zollverfahren bezieht sich nur auf Waren, die wenigstens im Kern
richtig bezeichnet sind. Ob dies geschehen ist, ist eine Frage der Auslegung der
mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung und damit eine Frage des
Einzelfalls, deren Beantwortung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhalts
zu erfolgen hat (vgl. Witte, aa(1), Art. 203, Rz 7 und die dort
angeführte Rechtsprechung des BFH). Es kann daher nicht aus jeder
Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich
diese nicht auf die jeweils gestellten Waren beziehe. Der BFH hat in seinem
Urteil vom 8. Mai 1990, VII R 130 in einem Fall einer
krassen Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter als tiefgefrorene
Erdbeeren erklärt worden war, angenommen, dass sich die betreffende
Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter habe beziehen
lassen und diese Ware somit nicht umfassen habe können.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derartige
Fehlbezeichnung vor. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich
tatsächlich unstrittig bei den gegenständlichen Waren um
"Küchenpapierrollenhalter", wobei diese Bezeichnung für die
abgefertigten Waren handelsüblich ist. Keine Änderung ergibt sich auch
dadurch, dass diese "Halter" - offensichtlich durch die Übernahme der im
Frachtbrief angeführten Beschaffenheit aus Plastik - in der Anmeldung als
aus Kunststoff bestehend angegeben wurden und dadurch eine unzutreffende
Einreihung in den Zolltarif erfolgt ist. Die Waren wurden jedenfalls so
angemeldet, dass sie unter die gewählte Warenbezeichnung subsumiert werden
können. Es liegen weder sonstigen Umstände vor, die darauf
schließen lassen, dass die Waren nicht von der Zollanmeldung umfasst sein
sollten, noch ergeben sich Hinweise darauf, dass die Anmelderin nicht davon
ausgehen konnte, dass sich die Überlassung auf die von ihr angemeldeten und
in der Folge weggebrachten Waren beziehe. So entsprechen die erklärten
Papierrollenhalter auch der in der Anmeldung unter Code N935 angeführten
Rechnung als auch dem anlässlich der Abfertigung vorgelegten FORM A ABC aus
China. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, Zl. 2002/16/0005,
dem Fälle der Anmeldung von "Bruchreis" der Warennummer 1006 4000
statt des tatsächlich vorhandenen Langkornreises der Warennummer
1006 3898 zugrunde lagen. In diesem Fall hat der VwGH entschieden, dass der
Tatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK verwirklicht ist, wenn nicht
die in den Anmeldungen erklärten und durch vorgelegte Unterlagen belegten
Waren, sondern unter Täuschung der Zollbehörden Waren anderer
handelsüblicher Bezeichnung und mit einem niedrigeren Zollsatz belastet in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die in den
Anmeldungen nicht bloß allgemein als "Reis" erklärt worden sind (vgl.
in diesem Zusammenhang insbesondere auch UFS - ZRV/0188-Z2L/07 vom
31.12.2008).
In Ansehung der obenstehenden Ausführungen folgt, dass
im gegenständlichen Fall keine Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung vorliegt, sondern die Zollschuld anlässlich der Anmeldung
nach Art. 201 ZK durch Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr entstanden ist. Der Abgabenbescheid vom 4. September 2006,
in dem die Zollbehörde die Vorschreibung von Eingangsabgaben auf Art. 203
ZK stützt, erfolgte demnach zu Unrecht. Der Spruch der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung war demnach dahingehend zu ändern, dass der
genannte Bescheid vom 4. September 2006 aufgehoben wird. Da
damit sowohl die mit diesem Bescheid erfolgte Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer als auch die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG wegfällt,
erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche
Beschwerdevorbringen.
Linz, am 2.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0129-Z2L/07
- Stammnummer
- 39055
- Gültig
- 02.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF