Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0130-Z2L/07
Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK bei unrichtiger Einreihung in den Zolltarif
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0130-Z2L/07vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 19. Juli 2007 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes AB vom 17. Juli 2007,
Zl. 123, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Der Spruch der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert:
Der Bescheid des Zollamtes Linz
vom 30. Oktober 2006, Zl. 456 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006, Zl. 456 setzte
das Zollamt A. eine für die Beschwerdeführerin (Bf.) gem.
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 394,11 €
(214,12 € an Ausgleichszoll und 179,99 € an
Einfuhrumsatzsteuer) fest und schrieb ihr eine Abgabenerhöhung gem. §
108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß von 6,42 € zur
Entrichtung vor, weil sogenannte "DRAMs" (dynamische Schreib-Lesespeicher mit
wahlfreiem Zugriff) der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.
Anlass für die Erlassung des genannten Bescheides bildeten die beiden
Eingaben der Bf. vom 17. und 20. Oktober 2006 bei der vorbezeichneten
Abgabenbehörde erster Instanz, in der sie sinngemäß bekanntgab,
dass sie mit Anmeldung CRN 000 20 Stk. "Arbeitsspeicher" in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt habe und dabei diese Waren als statische
"RAM-Speicher" in die Warennummer 8471 3010 90 einreihte. Nachträglich habe
sich nunmehr jedoch herausgestellt, dass es sich bei den abgefertigten Waren
korrekterweise um "dynamische RAM", die der Warennummer 8473 3010 10 zuzuordnen
seien, handelte.
Gegen den Abgabenbescheid vom 30. Oktober 2006 erhob
die Bf. mit Schriftsatz vom 2. November 2006 Berufung, in der sie die
Aufhebung des Bescheides beantragte. Begründend bringt die nunmehrige Bf.
im Wesentlichen vor, dass die Zollschuld nicht nach Art. 203 ZK
entstanden sei, weil die Waren zumindest im Kern richtig angemeldet worden
seien. In diesem Zusammenhang verwies die Bf. überdies auf die
Ausführungen in der Zolldokumentation (Verwahrungs-/Zolllager und Freizonen
- Handbuch Anforderungen an DV Schemata - Bestandsaufzeichnungen), herausgegeben
vom Bundesministerium für Finanzen, wonach sich selbst bei
ursprünglich als "Gläser" angemeldete Waren, sich diese jedoch im Zuge
einer Warenbeschau als "Schuhe" herausstellen würden, eine simple Korrektur
ausreichend sei. Weiters richtet sich die Berufung auch gegen die
Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer sowie der Abgabenerhöhung, da die
Einfuhrumsatzsteuer bereits mit einem geringeren Betrag erhoben worden sei und
die bereits zur Zollanmeldung vom 13.Juli 2006 entrichteten Eingangsabgaben auf
die Berechnung der Abgabenerhöhung hätten angerechnet werden
müssen. Schließlich rügte die Bf. in ihrer
Berufungseingabe außerdem, dass die Zollbehörde die Bf. als direkte
Vertreterin des Anmelders bzw. Empfängers zur Zollschuldnerin erklärt
und das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt habe.
Das Zollamt AB wies mit Berufungsvorentscheidung vom
17. Juli 2007 die Berufung als unbegründet ab. Darin führt
die Abgabenbehörde aus, dass die Zollanmeldung hinsichtlich der
Warenbeschaffenheit gewisse Mindesterfordernisse erfüllen müsse, die
sich aus Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO ergäben. Dabei handle es
sich einerseits um die handelsüblichen Angaben zur Bezeichnung der Waren
und andererseits um die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit sei dazu entweder in
Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen, so anzugeben, dass
die Ware der richtigen Warennummer zugeordnet werden könne. Der
Mindestanforderung an die Warenbeschaffenheit sei - entgegen der Ansicht der Bf.
- nicht genüge getan, wenn eine "im Kern" richtige Warenbeschreibung aber
eine unrichtige Warennummer angegeben werde. Werde die Warennummer der Ware
angegeben, genüge diese, um den Mindestanforderungen zu entsprechen. Bei
Nichterfüllung dieser Mindesterfordernisse würden daher derartige
Waren als nicht angemeldet gelten und folglich auch als nicht überlassen.
Lediglich vor Überlassung der Ware, demnach wenn anlässlich einer
Warenbeschau eine unrichtige Warennummer für die dargelegte Ware
festgestellt wird, könne einem Antrag auf Berichtigung der Zollanmeldung
nach den Bestimmungen des Art. 65 ZK stattgegeben werden. Das
Parteiengehör erstrecke sich nur auf sachverhaltsbezogene Umstände,
nicht jedoch auf Rechtsansichten. Aus § 115 Abs. 2 BAO
ergebe sich daher keine Verpflichtung, die Partei zu der Rechtsansicht und zu
den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die die Behörde ihrem
Bescheid zugrunde zu legen gedenkt. Das Parteivorbringen hinsichtlich
Vertretungsverhältnisse in der Zollanmeldung gehe ins Leere, weil die
gegenständlichen Waren eben von keiner Zollanmeldung erfasst worden
seien. Der Begriff der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen
Überwachung umfasse jede Handlung oder Unterlassung die dazu führt,
dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer
unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung
der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.
Es komme somit nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich die
Durchführung einer solchen Prüfung beabsichtigt und ob der Beteiligte
die Waren der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung
stellen könnte. Entscheidend sei folglich, dass die Zollbehörde - auch
nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche
Überwachung sicherzustellen. Im vorliegenden Fall habe die Bf. eine
unrichtige Warenanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr
über "e-zoll" erstellt. Nach Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK werde jene
Person Zollschuldner, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen hat. Dies sei jeder, der durch sein Tun (z.B. durch Erstellung einer
unrichtigen Warenanmeldung) oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass
zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind.
Subjektive Merkmale hätten dabei außer Betracht zu
bleiben. Die Abgabenerhöhung sei nach der gesetzlichen Bestimmung
des § 108 Abs. 1 ZollR-DG vorgeschrieben worden.
Bemessungsgrundlage sei die nachzufordernde Eingangsabgabenschuld. Entgegen der
Parteiansicht sei für die gegenständliche Ware bislang noch keine
Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich der
Rechtsbehelf der Beschwerde vom 19. Juli 2007, in welchem die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. In ihrer
Begründung brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass DRAMs Arbeitsspeicher
seien und unter dem Begriff "Baugruppen, zusammengesetzte elektronische
Schaltungen für automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder für
andere Maschinen der Position 8471" subsumierbar wären. Die
nach Ansicht der Zollbehörde ins Leere gegangene Zollanmeldung sei im Namen
und für Rechnung der Firma X. abgegeben worden. Sinn einer direkten
Stellvertretung könne es nur sein, den Verfahrensverantwortlichen durch das
entsprechende Codierungssymbol "4" als Inhaber und Führer des Verfahrens in
den Mittelpunkt des Tuns zu stellen. Wenn überhaupt, könne nur der
Anmelder die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen haben, niemals der
Vertreter. Zinsen für Abgabenbeträge zu berechnen, die
zumindest teilweise schon vereinnahmt worden seien, könne nicht dem
geltenden Recht entsprechen. Ergänzend zur Berufung werde darauf
hingewiesen, dass es dem Grunde nach nur auf die Warenbeschreibung bzw. auf die
im Kern richtige Warenbezeichnung ankommen könne. Vergleiche man
Art. 254 ZK-DVO, so sei klar zu erkennen, dass die Angaben im
Feld 33 der Zollanmeldung nicht erforderlich seien. Stelle man sich
die Frage nach der Berichtigung der Zollanmeldung, wie sie in
Art. 65 ZK vorgesehen sei, werde grundsätzlich klar, dass
Buchstabe c) nach Überlassung der Waren diese Form untersage; aber in
diversen Kommentaren (vgl. Witte/Henke, Art. 65, RN 4 bzw.
Dorsch/Weyermüller, Art. 65, RN 34) werde darauf hingewiesen,
dass die Frage, ob eine zu berichtigende fehlerhafte Zollanmeldung oder eine als
"nullum" zu betrachtende Falschanmeldung vorliege, nicht kleinlich betrachtet
werden dürfe. Als klassisches "aliud" gelte unbearbeitetes Tropenholz statt
Möbel, Filterzigaretten statt Zigarettenfilter, Butter statt getrockneter
Apfelstückchen, Butter statt Erdbeeren, Brot statt Böller, Handschuhe
statt Kondome. In Deutschland gelte eine angenommene Zollanmeldung nur in
ganz abenteuerlichen Fällen als "nullum". Vergleiche man die
Ausführungen in Witte/Witte, Art. 204, RN 9, werde die zuvor
beschriebene Auslegung bestätigt. Es heiße darin: Wann eine Aliudware
vorliege, also eine zollschuldrechtlich relevante Abweichung der angemeldeten
von der tatsächlich vorhandenen Ware, sei eine Frage der Umstände des
jeweiligen Einzelfalls: Nach BMF vom 26. Februar 2001,
III B 1-Z 0903-3/00 II solle in folgenden Fällen eine
aus zollrechtlicher Sicht akzeptable Bezeichnung der vorhandenen Ware
vorliegen; - wenn die angegebene Bezeichnung handelsüblich sei und
als Oberbegriff für die vorhandene Ware dienen könne (z.B.
Damenoberkleidung für Damenmäntel, Büromaterial für
Schreibwaren) oder - wenn die bezeichnete Ware im weitesten Sinn zu
demselben Zweck wie die vorhandene Ware verwendet werden könne (z.B.
Rasentrimmer für Rasenkantenschere, T-Shirt für Pullover)
oder - wenn die vorhandene Ware anhand besonderer Merkmale als die zum
Versandverfahren abzufertigende oder abgefertigte Ware identifiziert werden
könne (z.B. aufgrund von Packstück-Kennzeichnungen oder Hinweisen auf
beigefügte, genau bezeichnete Unterlagen o.ä.). Folge man dem
Zollkodexkommentar (Witte/Alexander, Art. 79, RN 1) seien
Einfuhrabgaben grundsätzlich als Wirtschafts- und nicht als Sanktions- oder
Strafzölle konzipiert. Die Vorgangsweise der Zollbehörde widerspreche
daher eindeutig dem vorzitierten Prinzip.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu
Grunde gelegt:
Am 13.7.2006 meldete die Bf. als direkte Vertreterin der X.
in der Zollanmeldung 000 ein Packstück mit einer Rohmasse von 0,40 kg zur
Überführung in den freien Verkehr an. Im Feld 31 der
Zollanmeldung wurde als Warenbezeichnung "Arbeitsspeicher", sowie im
Feld 33 der TARIC-Code "8471 7098 90" erklärt. Die Waren wurden
überlassen und die Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer)
buchmäßig erfasst und mitgeteilt. In der Folge teilte die Bf.
der Zollbehörde mit, dass es sich bei den in der vorstehend genannten
Anmeldung erklärten Waren um solche handelt, die nach
"8473 3010 10" einzureihen und mit einem endgültigen
Ausgleichszoll von 32,9 Prozent belastet sind.
Bei den, in der Anmeldung als
"Arbeitsspeicher" bezeichneten Waren
handelt es sich um mit DRAMs bestückte elektronische Speichermodule (DIMMs)
für Computer, die vom TARIC-Code "8473 3010 10" erfasst werden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und schlüssig sowohl aus den
von der Zollbehörde dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten
Abgabenakten als auch aus den bisherigen Vorbringen der Bf.
In rechtlicher Hinsicht ist im anhängigen Verfahren
zunächst auf Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK zu verweisen, wonach
eine Einfuhrzollschuld dann entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Zollschuldner ist
der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person
Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen
einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben
zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz
oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach innerstaatlichen
Vorschriften auch Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für
die "Abgabe" der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl
sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie
unrichtig waren.
Eine ordnungsgemäße Überführung setzt
voraus, dass die angemeldete Ware der gestellten Ware entsprechen muss (vgl.
Witte, Zollkodex, vierte Auflage, Art. 201 Rz 2a). Wird hingegen eine
Ware nach der Gestellung ohne Zollanmeldung zur Überführung in ein
Zollverfahren vom Amtsplatz bzw. vom zugelassenen Warenort weggebracht, entsteht
die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK wegen Entziehens aus der
zollamtlichen Überwachung. Zollanmeldung ist die Handlung, mit der eine
Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen
die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren
überführen zu lassen (Art. 4 Nr. 17 ZK).
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder
ein anderes Zollverfahren bezieht sich nur auf Waren, die wenigstens im Kern
richtig bezeichnet sind. Ob dies geschehen ist, ist eine Frage der Auslegung der
mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung und damit eine Frage des
Einzelfalls, deren Beantwortung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhalts
zu erfolgen hat (vgl. Witte, aa(1), Art. 203, Rz 7 und die dort
angeführte Rechtsprechung des BFH). Es kann daher nicht aus jeder
Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich
diese nicht auf die jeweils gestellten Waren beziehe. Der BFH hat in seinem
Urteil vom 8. Mai 1990, VII R 130 in einem Fall einer
krassen Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter als tiefgefrorene
Erdbeeren erklärt worden war, angenommen, dass sich die betreffende
Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter habe beziehen
lassen und diese Ware somit nicht umfassen habe können.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derartige
Fehlbezeichnung vor. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der
Informationstechnik handelt es sich bei dem Begriff "Arbeitsspeicher"
handelsüblich um einen Speicher eines Computers, in dem Datenobjekte, also
Programme und die von diesen in Mikroprozessoren zu verarbeitenden Nutzdaten
abgelegt und zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden können. Der
Unterschied zu einem Festplattenspeicher liegt demnach im Wesentlichen darin,
dass ein Arbeitsspeicher einen schnelleren Zugriff auf die dort abgelegten Daten
ermöglicht, sowie dass bei einem Arbeitsspeicher keine Fähigkeit
vorliegt, die darauf gespeicherten Daten bei einer Stromunterbrechung weiterhin
abzurufen. Die häufigste Form eines Arbeitsspeichers für den Einsatz
in einem Computer ist ein Speichermodul, wobei zwischen verschiedenen RAM-Typen
(RAM=Random Access Memory) unterschieden wird. Bis zum vorigen Jahrzehnt fanden
dafür hauptsächlich SIMMs (Single In-line Memory Modules) mit FPM-
oder EDO-RAM Verwendung, wobei diese mittlerweile von DIMMs (Dual In-line Memory
Modules) mit SD-, DDR-, DDR2- oder DDR3-SDRAMs abgelöst wurden (vgl.
Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 8473 sowie die
Ausführungen zu "Arbeitsspeicher" unter www.computerlexikon.com und
www.wikepedia.org).
Nach den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen
Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur - nachstehend
"Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt,
die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des
Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem
Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt. Zum Zeitpunkt der
Überführung der gegenständlichen Waren in den freien Verkehr galt
die Fassung der KN, die im Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif enthalten ist. Weiters wurde mit der Verordnung (EG)
Nr. 1480/2003 (geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2116/2005)
auf Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs
(dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der
Republik Korea ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.
Die Warenbezeichnung des TARIC-Codes 8473 3010 10 umfasst
lt. Wortlaut der KN "DRAMs, die nach Varianten
der Metalloxydhalbleiter (MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik
hergestellt werden" und somit unstrittig die handelsüblich und
umgangssprachlich als "Arbeitsspeicher" für Computer bezeichneten
Speichermodule. Die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren
wurden im gegenständlichen Fall jedenfalls im Kern richtig bezeichnet und
daher auch so angemeldet, dass sie unter die gewählte Warenbezeichnung
subsumiert werden können. Auch liegen im vorliegenden Fall weder
Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Waren nicht von
der Zollanmeldung umfasst sein sollten, noch ergeben sich Hinweise darauf, dass
die Anmelderin nicht davon ausgehen konnte, dass sich die Überlassung auf
die von ihr angemeldeten und in der Folge weggebrachten Waren bezog. Nichts
anderes ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26. Februar 2004, Zl. 2002/16/0005, dem Fälle der Anmeldung
von "Bruchreis" der Warennummer 1006 4000 statt des tatsächlich
vorhandenen Langkornreises der Warennummer 1006 3898 zugrunde lagen. In
diesem Fall hat der VwGH entschieden, dass der Tatbestand des Art. 203
Abs. 1 ZK verwirklicht ist, wenn nicht die in den Anmeldungen
erklärten und durch vorgelegte Unterlagen belegten Waren, sondern unter
Täuschung der Zollbehörden Waren anderer handelsüblicher
Bezeichnung und mit einem niedrigeren Zollsatz belastet in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt wurden, die in den Anmeldungen nicht
bloß allgemein als "Reis" erklärt worden sind (vgl. in diesem
Zusammenhang auch UFS ZRV/0185-Z2L/07 vom 8.7.2008, ZRV/0188-Z2L/07 vom
31.12.2008, ZRV/0125-Z2L/07 vom 15.1.2009).
In Ansehung der obenstehenden Ausführungen folgt, dass
im gegenständlichen Fall keine Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung vorliegt, sondern die Zollschuld nach Art. 201 ZK
durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist.
Die Bf. kommt allerdings nicht als Zollschuldnerin im Sinn des
Art. 201 Abs. 3 ZK in Betracht. Sie ist weder Anmelderin,
noch wurde auf ihre Rechnung die Zollanmeldung abgegeben. Es finden sich im
Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Person der Bf. die
Voraussetzungen des Art. 201 Abs. 3 letzter Satz ZK
erfüllt sind.
Die mit Bescheid vom 30. Oktober 2006,
Zl.: 456, an die Bf. gerichtete Vorschreibung von Eingangsabgaben und
Nebengebühren erweist sich daher als zu Unrecht erfolgt. Der Spruch der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung war dahingehend zu ändern, dass der
genannte Bescheid vom 30. Oktober 2006 aufgehoben wird. Da
damit sowohl die mit diesem Bescheid erfolgte Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer als auch die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG wegfällt,
erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche
Beschwerdevorbringen.
Linz, am 22.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0130-Z2L/07
- Stammnummer
- 38798
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF