…nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Ausfuhrlieferungen keine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit dar. Ad nicht anerkannte Vorsteuerbeträge Dem Vorwurf, die Eingangsrechungen enthielten nicht die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände und nicht den Tag der Lieferung sei entgegenzuhalten, dass sämtliche Warengeschäfte des Bw…
…Dezember 2003 einen Vorsteuerbetrag von 105.000,00 € in Abzug gebracht. Als Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder als Art und Umfang der sonstigen Leistung würden "bauliche Investitionen" ausgewiesen. Eine weitere Konkretisierung des Leistungsaustausches oder ein Hinweis auf andere Belege sei der…
…Vorsteuerbeträge damit, dass die Begriffe "Umpacken, Retouren aufarbeiten, etikettieren, kuvertieren, einpacken etc" eine ausreichende handelsübliche Bezeichnung darstellten. Hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes sei nach dem Kommentar zum UStG 1994 von Ruppe im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg geschuldet werde, der Tag anzugeben, an…
…ausgeführt: "Wie bereits im Erstbescheid angeführt, handelt es sich bei der von ihnen angeschafften Matratze um ein Produkt, welches unbestrittener Maßen ein "handelsübliches" und am freien Markt erwerbbar ist und welches auch von allenfalls gesundheitsbewussten, jedoch nicht beeinträchtigten Personen, entsprechend verwendet wird bzw. einem…
…Aids. Im Rahmen der Beschwerde beantragte die Bf die nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anschaffung einer "orthopädischen Matratze SilverMed Deluxe" der Firma Wenatex in Höhe von 783 € (netto) als außergewöhnliche Belastung; dabei handelt es sich um ein handelsübliches Produkt, das auch von gesundheitsbewussten…
…FA mit Beschwerde-vorentscheidung vom 29.1.2016 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt das FA im Wesentlichen aus, dass es sich bei den angeschafften TEMPUR-Produkten um handelsübliche Waren handle, die nicht spezifisch auf die krankheitsbedingten Bedürfnisse der bP. angepasst seien…
…mit der Begründung, sie habe Schnittblumen und Bindegrün von einem Lieferanten bezogen, der einen Großhandel betreibe. Im Großhandel würden andere handelsübliche Bezeichnungen und andere Mengenangaben verwendet als im Einzelhandel. Auf einem Großhandelsmarktplatz würden die Handelsgeschäfte unter Kaufleuten in kurzer Zeit abgewickelt. Es wäre unzumutbar, die …
…hatte der Bf. im Streitjahr für die Tochter ein handelsübliches Wärmekissen um einen Betrag von € 27,98 erworben, welchem ebenfalls eine steuermindernde Berücksichtigung versagt geblieben ist. Durch ein für das Finanzgericht als schlüssig begründet erachtetes und im Ergebnis nicht anzuzweifelndes Gutachten eines allgemein beeideten…
…nicht für bestimmte Wirbelsäulenleiden besonders oder gar ausschließlich geeignet, sondern ist offensichtlich eine Matratzenunterlage, die für jeden Menschen geeignet ist. Es handelt sich um ein handelsübliches Schlafsystem, das von nicht behinderten Personen gleichermaßen genutzt werden kann. Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 hat das…
…da sie nicht den formalen Voraussetzungen entspricht. Demnach scheint keine Menge und handelsübliche Bezeichnung auf. Diese Begründung bezieht sich offensichtlich auf eine Rechnung der YKG an die XGmbH vom 30.5.2003. In dieser Rechnung wird die Investitionsablöse für das Objekt Adr.Objekt von der…
…nachträgliche buchmäßige Erfassung gem. Art. 220 ZK mit der Begründung, dass die verfahrensgegenständlichen Waren handelsüblich laut Rechnung bezeichnet, jedoch nicht unter 39232990, sondern unter 6305328900 einzureihen sind. Die vom Zollamt befasste Technische Untersuchungsanstalt (TUA) stellte mit Befund vom 20.11.2007 fest, dass es sich…
…nachträgliche buchmäßige Erfassung gem. Art. 220 ZK mit der Begründung, dass die verfahrensgegenständlichen Waren handelsüblich laut Rechnung bezeichnet, jedoch nicht unter 39232990, sondern unter 6305328900 einzureihen sind. Die vom Zollamt befasste Technische Untersuchungsanstalt (TUA) stellte mit Befund vom 20.11.2007 fest, dass es sich…
…nachträgliche buchmäßige Erfassung gem. Art. 220 ZK mit der Begründung, dass die verfahrensgegenständlichen Waren handelsüblich laut Rechnung bezeichnet, jedoch nicht unter 39232990, sondern unter 6305328900 einzureihen sind. Die vom Zollamt befasste Technische Untersuchungsanstalt (TUA) stellte mit Befund vom 20.11.2007 fest, dass es sich…
…nachträgliche buchmäßige Erfassung gem. Art. 220 ZK mit der Begründung, dass die verfahrensgegenständlichen Waren handelsüblich laut Rechnung bezeichnet, jedoch nicht unter 39232990, sondern unter 6305328900 einzureihen sind. Die vom Zollamt befasste Technische Untersuchungsanstalt (TUA) stellte mit Befund vom 20.11.2007 fest, dass es sich…
…Zartbitter, Edelherb, Kaffee, Nuss etc. Die mit Kokos bzw. Trüffel gefüllte Schokolade wird aber handelsüblich auch mit Schokolade bezeichnet, sodass sie jedenfalls so angemeldet worden ist, dass sie unter die gewählte Bezeichnung subsumiert werden kann. Es liegen keine sonstigen Umstände vor, die darauf schließen lassen…
…M., am 2.4.2009 abgegebene Anmeldung mit sowohl fehlerhafter Warenbezeichnung in Feld 31 als auch fehlerhaft angeführter Tarifnummer in Feld 33 den Mindesterfordernissen zur Identifizierung der Waren nicht genügte. Zur Heranziehung eines handelsüblichen Oberbegriffs wird ausgeführt, dass die Warenbezeichnung "T-Shirts und Unterhemden, aus…
…sich aus Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO ergäben. Dabei handle es sich einerseits um die handelsüblichen Angaben zur Bezeichnung der Waren und andererseits um die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit sei dazu entweder in Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen, so anzugeben…
…aus Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO ergäben. Dabei handle es sich einerseits um die handelsüblichen Angaben zur Bezeichnung der Waren und andererseits um die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit sei dazu entweder in Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen, so anzugeben, dass…
…aus Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO ergäben. Dabei handle es sich einerseits um die handelsüblichen Angaben zur Bezeichnung der Waren und andererseits um die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit sei dazu entweder in Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen, so anzugeben, dass…
…Art. 1 Nr. 5 der ZK-DVO stütze. Danach seien die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die Behörde vertrete aber die irrige Ansicht…