Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0078-Z2L/08
Entstehen einer Zollschuld nach Art. 203 ZK wegen (angeblich) unzutreffender Einreihung in den Zolltarif
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0078-Z2L/08vom 03.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Johann Kraler
und Hofrätin Dr. Doris Schitter über die Beschwerde der X-GmbH, Adr,
vertreten durch H-Spedition, Adr2, vom 16. April 2008 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom 31. März 2008,
Zl. 520000/zzzzz/2007, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung wird wie folgt
geändert:
Der Bescheid des Zollamtes Linz
Wels vom 29. August 2007, Zahl 520000/xxxxx/2007, wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. August 2007, Zahl 520000/xxxxx/2007,
teilte das Zollamt Linz Wels der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als
Bfin bezeichnet) die buchmäßige Erfassung der gemäß Art.
203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Gedankenstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2
Abs. 1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von
insgesamt € 3.954,14 (Zoll: € 484,39 und Einfuhrumsatzsteuer:
€ 3.469,75) mit und schrieb gleichzeitig eine Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 40,00
vor, weil Behältnisse aus Leder der Warennummer 4202 9180 90 (Boxes R503BX)
der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.
Mit Eingabe vom 10. September 2007 wurde dagegen Berufung
erhoben und die Abänderung bzw. Aufhebung des Bescheides beantragt.
Begründend brachte die Bfin im Wesentlichen vor, dass
die Zollschuld nicht nach Art. 203 ZK entstanden sei, weil die Ware zumindest im
Kern richtig angemeldet worden sei. Die bloße Angabe einer falschen
Warennummer führe nicht zu einer Entziehung nach Art. 203 ZK, wenn eine
Ware handelsüblich richtig bezeichnet worden sei.
Es sei auch die Eröffnung des Versandverfahrens in
Deutschland eine Zollanmeldung gewesen. Wenn die Warenbezeichnung falsch oder
unzureichend sein sollte, so wäre die Zollschuld bereits in Deutschland
entstanden. Da eine Zollschuld nur einmal entstehen könne, fehle der
Vorschreibung an die Bfin damit jegliche rechtliche Grundlage.
Außerdem könne die Abgabenerhöhung nur auf
der Grundlage des durch die neue Tarifeinreihung mehr geschuldeten Betrages
vorgeschrieben werden. Wenn durch die neue Einreihung in den Zolltarif ein
höherer Abgabenbetrag entstehe als bei der ursprünglichen Tarifierung,
sei der bisher vorgeschriebene Betrag dennoch bereits entrichtet worden, sodass
für diesen Betrag keine Säumnis vorliege.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl
520000/zzzzz/2007, vom 31. März 2008 als unbegründet
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Rechtsbehelf der
Beschwerde vom 16. April 2008, womit die Bfin unter Wiederholung der
Berufungsbegründung die Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen
Bescheides sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragte.
Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben
vom 30. Oktober 2008 zurückgezogen.
Ergänzend brachte die Bfin vor, dass die Schachteln
innen aus Karton und außen aus künstlichem Lederpapier hergestellt
worden seien. Die ursprüngliche Einreihung in die Warennummer 4819 50 0000
sei daher richtig gewesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu
Grunde gelegt:
Mit der Zollanmeldung vom 26. Juni 2007, CNR
07AT520000xxxxxxx, meldete die Bfin, direkt vertreten durch die H-Spedition.,
beim Zollamt Linz Wels 1.200 Packstücke "boxes" unter der Warennummer 4819
5000 00 zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Anmeldung wurde
antragsgemäß angenommen, die Waren überlassen und die
Eingangsabgaben buchmäßig erfasst und mitgeteilt.
Bei den gegenständlichen Waren handelt es sich um
Aufbewahrungsboxen (Schachteln) in verschiedenen Größen aus Karton
mit einer Außenseite aus Lederpapier. Derartige Waren gehören als
"andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe" zur Warennummer 4819 5000 00
des Zolltarifs.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Zollamt
vorgelegten Abgabenakt, insbesondere der darin enthaltenen Anmeldung. Die
für die Einreihung in den Zolltarif maßgebliche Art und
Beschaffenheit ergibt sich aus dem von der Bfin übermittelten Foto und der
Auskunft des Lieferanten (E-Mail vom 10. April 2008).
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Dies setzt voraus, dass es sich um eine
ordnungsgemäße und unter Beachtung der Zollvorschriften stattfindende
Überführung handelt. Die angemeldete Ware muss daher der gestellten
Ware entsprechen (vgl. Witte,
Zollkodex4, Art. 201
Rz 1 und 2a).
Wird hingegen eine Ware nach der Gestellung ohne
Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren vom Amtsplatz bzw.
vom zugelassenen Warenort weggebracht, entsteht die Zollschuld nach
Art. 203 Abs. 1 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen
Überwachung.
Die im gegenständlichen Fall verwendete Bezeichnung
"boxes" in der Anmeldung mag zwar bei strenger Auslegung nicht den Vorschriften
des Anhanges 37 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) betreffend
des Feldes Nr. 31 "Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern -
Containernummer(n) - Anzahl und Art" entsprechen, doch wurden die Waren
jedenfalls so angemeldet, dass sie unter die gewählte Warenbezeichnung
subsumiert werden können.
Es liegen weder sonstigen Umstände vor, die darauf
schließen lassen, dass die Waren nicht von der Zollanmeldung umfasst sein
sollten, noch ergeben sich Hinweise darauf, dass die Anmelderin nicht davon
ausgehen konnte, dass sich die Überlassung auf die von ihr angemeldeten und
in der Folge vom Warenort weggebrachten Waren beziehe.
Im Übrigen wurden die Waren auch unter der
zutreffenden Warennummer angemeldet (vgl. HS-Erläuterungen zu Position
4819, erster Satz des ersten Absatzes - Abschnitt A).
Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall keine
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, sondern die
Zollschuld nach Art. 201 ZK durch Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr entstanden ist.
Der Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufzuheben.
Da damit die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG wegfällt, erübrigt
sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen.
Linz, am 3.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0078-Z2L/08
- Stammnummer
- 38229
- Gültig
- 03.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF