…Zuge dieses Gespräches mitgeteilt, dass sich die vorgebrachten Berufungseinwände insgesamt als erfolglos erwiesen. Auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Säumniszuschlag wurde dabei ausführlich hingewiesen. Da der Berufungswerber dessen ungeachtet auf seinem bereits im Berufungsschriftsatz vertretenen Rechtsstandpunkt beharrte, wurde ihm deshalb und…
…Zuge dieses Gespräches mitgeteilt, dass sich die vorgebrachten Berufungseinwände insgesamt als erfolglos erwiesen. Auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Säumniszuschlag wurde dabei ausführlich hingewiesen. Da der Berufungswerber dessen ungeachtet auf seinem bereits im Berufungsschriftsatz vertretenen Rechtsstandpunkt beharrte, wurde ihm deshalb und…
…Zuge dieses Gespräches mitgeteilt, dass sich die vorgebrachten Berufungseinwände insgesamt als erfolglos erwiesen. Auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Säumniszuschlag wurden dabei ausführlich hingewiesen. Da der Berufungswerber dessen ungeachtet auf seinem bereits im Berufungsschriftsatz vertretenen Rechtsstandpunkt beharrte, wurde ihm von der…
…Zuge dieses Gespräches mitgeteilt, dass sich die vorgebrachten Berufungseinwände insgesamt als erfolglos erwiesen. Auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Säumniszuschlag wurden dabei ausführlich hingewiesen. Da der Berufungswerber dessen ungeachtet auf seinem bereits im Berufungsschriftsatz vertretenen Rechtsstandpunkt beharrte, wurde er von der…
…sich die Berufungseinwände insgesamt als erfolglos erweisen würden, und daher mit einer Berufungsabweisung gerechnet werden müsse. Die gesetzlichen Bestimmungen und die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Säumniszuschlag wurden dabei ausführlich dargelegt. Da der Berufungswerber dessen ungeachtet weiter auf seiner Rechtsansicht, dass der angefochtene Säumniszuschlag wegen behaupteterweise rechtswidrigen…
…und hier weder das ursprüngliche Ansuchen noch die gegen die erstinstanzliche Abweisung erhobene verfahrensgegenständliche Beschwerde mit Ausnahme des Hinweises auf die für sich aber noch keine erhebliche Härte begründende und somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub darstellende Anhängigkeit eines höchstgerichtlichen Verfahrens zur angeführten SN (vgl…
…da vom VwGH ausschließlich diese Frage geprüft, zur materiell-rechtlichen Würdigung dieser Betätigung hingegen keine Aussage getroffen wurde. Weshalb nach dem aufhebend ergangenen Erkenntnis eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens durchgeführt wurde, ist unerfindlich, da höchstgerichtliche Erkenntnisse keinen Wiederaufnahmsgrund bilden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage…
…erbetene Prognose ist derzeit nicht erstellbar, da die exakten Errichtungskosten des gegenständlichen Gebäudes noch nicht feststehen und in Abhängigkeit von den tatsächlichen Kosten erst die monatliche Höhe der Miete festgelegt werden kann. Selbstverständlich kalkuliert die [Bw] in der Weise, dass per Saldo aus der Vermietungstätigkeit…
…hohe Maßstäbe wie bei einem Parteienvertreter angestellt werden können - siehe Rz 15 zu § 308 im Kommentar von Ritz unter Hinweis auch zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen. Ausdrücklich sei in diesem Zusammenhang auch angeführt, dass seit 1987 ein minderer Grad des Versehens einer Wiedereinsetzung nicht entgegensteht - siehe Rz…
…die Behörde nach dem Ergebnis des das Feststellungsverfahren betreffenden Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Bescheid für das Jahr 1989 zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im Feststellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde daher nochmals ausdrücklich beantragt…
…die Behörde nach dem Ergebnis des das Feststellungsverfahren betreffenden Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Bescheid für das Jahr 1989 zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im Feststellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde daher nochmals ausdrücklich beantragt…
…die Behörde nach dem Ergebnis des das Festellungsverfahren betreffenden Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im Festellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde daher noch ausdrücklich beantragt…
…die Behörde nach dem Ergebnis des das Feststellungsverfahren betreffenden Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Bescheid für das Jahr 1989 zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im Feststellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde daher nochmals ausdrücklich beantragt…
…hinaus hätte die Behörde nach dem Ergebnis des das Feststellungsverfahren betreffenden Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Einkommensteuerbescheid für 1989 zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im Feststellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde daher ausdrücklich noch beantragt…
…die Behörde nach dem Ergebnis des das Feststellungsverfahren betreffenden Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Bescheid für das Jahr 1989 zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im Feststellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde daher nochmals ausdrücklich beantragt…
…die Behörde nach dem Ergebnis des das Feststellungsverfahren betreffenden Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Bescheid für das Jahr 1989 zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im Feststellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde daher nochmals ausdrücklich beantragt…
…die Behörde nach dem Ergebnis des das Feststellungsverfahren betreffenden Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Bescheid für das Jahr 1989 zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im Feststellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde daher nochmals ausdrücklich beantragt…
…die Behörde nach dem Ergebnis des das Feststellungsverfahren betreffenden Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Bescheid für das Jahr 1989 zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im Feststellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde daher nochmals ausdrücklich beantragt…
…die Behörde nach dem Ergebnis des das Feststellungsverfahren betreffenden Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im Feststellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde daher noch ausdrücklich beantragt…
…die Behörde nach dem Ergebnis des das Feststellungsverfahren betreffenden Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im Feststellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde daher ausdrücklich noch beantragt…