Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2225-L/02
Säumniszuschlag bei behaupteter Rechtswidrigkeit der Stammabgabenvorschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2225-L/02vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.F., geb.1937, wohnhaft in D -
L, L-Straße, vom 2. April 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes R
vom 9. März 2001 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Deutschland ansässige Berufungswerber ist unter
anderem Mehrheitsgesellschafter der Firma AI-GmbH, die beim Finanzamt R
steuerlich geführt wird. Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der
genannten Gesellschaft wurde festgestellt, dass der Berufungswerber von dieser
in den Jahren 1992 bis 1996 Einkünfte für die Planung von
Fertigungsunterlagen und Entwürfen bzw. die Firmenkontrolle und 1997
Geschäftsführerbezüge bezogen hat. Weiters stellte sich heraus,
dass der Berufungswerber im Betriebsgebäude der Gesellschaft über eine
vollständig eingerichtete Wohnung verfügte, die er 1996 und 1997
zumindest fallweise unentgeltlich bewohnt hat. Im Februar 2000 wurde der
Berufungswerber auf Grund dieser Feststellungen beim Finanzamt R wegen
unbeschränkter inländischer Steuerpflicht abgabenrechtlich unter
Steuernummer xy erfasst.
Bei der in der Folge beim Berufungswerber persönlich
durchgeführten Aufzeichnungsprüfung kamen unter Zugrundelegung oben
genannter Prüfungsfeststellungen umsatzsteuerpflichtige Nettoeinnahmen
für 1992 v. S 333.333,--, 1993 v. S 500.000,--, 1994 v. S 0,--, 1995 v.
S 433.333,-- und 1996 v. S 0,-- sowie gewerbliche Einkünfte für
1992 v. S 360.000,--, 1993 v. S 540.000,--, 1994 v. S 216.000,--, 1995 v. S
468.000,--, 1996 v. S 263.970,-- und für 1997 v. S 280.630,-- zum Ansatz
(Prüfungsbericht vom 21. Februar 2000, Tz 12 und 20). Zum Ansatz der
Gewerbeeinkünfte ist im Prüfungsbericht festgehalten, dass
Österreich das Besteuerungsrecht für die vom Berufungswerber für
die AI-GmbH erbrachten technischen Dienste und Kontrollleistungen zukomme, weil
einziger Abnehmer dieser Leistungen die vorgenannte im Inland ansässige
Gesellschaft gewesen wäre, und die Wirkungen der gewerblichen
Tätigkeit des Berufungswerbers damit ausschließlich in
Österreich eingetreten wären (Tz 17 des Prüfungsberichtes).
Für 1996 und 1997 wären bei der Gewinnermittlung außerdem die
geldwerten Vorteile des Berufungswerbers aus der unentgeltlichen Wohnungsnutzung
und für 1997 überdies die festgestellten
Geschäftsführervergütungen zu berücksichtigen gewesen (Tz 18
des Prüfungsberichtes).
Mit Bescheiden vom 2. März 2000 schrieb das
Finanzamt dem Berufungswerber basierend auf diesen Prüfungsfeststellungen
erstmalig Einkommensteuern für die Jahre 1992 bis 1997, Umsatzsteuern
für 1992, 1993 und 1995 und Gewerbesteuern für 1992 und 1993 vor.
Infolge dieser Bescheidbuchungen wies das zuvor eröffnete Abgabenkonto
einen Gesamtrückstand v. S 918.569,-- aus. Gegen die
Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 legte der Berufungswerber Rechtsmittel
verbunden mit Einhebungsaussetzungsanträgen für sämtliche
angelasteten Einkommensteuern ein. Rechtsmittelbegründend brachte er vor,
dass es für die Beurteilung des Besteuerungsrechtes von gewerblichen
Einkünften laut Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland allein darauf
ankomme, ob ein Gewerbetreibender eine Betriebsstätte (gehabt) habe.
Unmaßgeblich sei entgegen behördlicher Ansicht hingegen, wo die
gewerblichen Leistungen verwertet würden. Der Berufungswerber habe in
Österreich niemals eine Betriebsstätte gehabt. Im Übrigen habe
sich seine gewerbliche Tätigkeit für die AI-GmbH auch nicht in
Österreich, sondern in Deutschland ausgewirkt, da die von ihm erbrachten
Leistungen von der (inländischen) AI-GmbH nach Deutschland weiterverrechnet
worden wären. Eine unbeschränkte Steuerpflicht des Berufungswerbers in
Österreich habe in den Streitjahren somit ungeachtet des festgestellten
(auch) inländischen Wohnsitzes nicht bestanden. Über diese der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Einkommensteuerberufungen sind
bislang noch keine Entscheidungen ergangen.
Mit den genannten Steuerbescheiden erging für den
Berufungswerber am 2. März 2000 gleichzeitig auch ein
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2000 und Folgejahre. Damit wurde
auf Basis der letztveranlagten Einkommensteuer 1997 eine jährliche
Einkommensteuervorauszahlung von S 70.700,-- (€ 5.137,97) vorgeschrieben.
Dieser Vorauszahlungsbescheid enthielt außer dem Leistungsgebot und einer
Rechtsmittelbelehrung noch folgenden Hinweis: Die neu festgesetzten
Vorauszahlungen sind bis zur Zustellung eines neuen Bescheides mit je einem
Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November fällig. Der sich gegenüber der bisherigen
Vorauszahlungshöhe ergebende Unterschiedsbetrag wird, sofern er nicht eine
Gutschrift ergibt, erst bei der nächsten Vierteljahresfälligkeit
ausgeglichen. Bei Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige
Festsetzung von Vorauszahlungen bei denen der nächste Vierteljahresbetrag
innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig wird, erfolgt
der Ausgleich bei der zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit. Erfolgt die
Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige
Festsetzung der Vorauszahlungen nach dem 15. Oktober, ist der
Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 2. März 2000 blieb
unbekämpft und ist mit ungenütztem Ablauf der einmonatigen
Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
Auf Grundlage des vorgenannten Vorauszahlungsbescheides
wurde am 18. Jänner 2001 am Abgabenkonto des Berufungswerbers die
Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2001 mit einem Betrag v.
S 17.675,-- eingewiesen. Dieser Vorauszahlungsbetrag war kraft Gesetzes am
15. Februar 2001 fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die konkrete
Einkommensteuervorauszahlung zur Gänze nicht entrichtet. Ebenso wurde
für diese Abgabenschuldigkeit bis zum Fälligkeitseintritt aktenkundig
auch kein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt. Das Abgabenkonto des
Berufungswerbers wies im Fälligkeitszeitpunkt Mitte Februar 2001 einen
Rückstand v. S 458.267,-- auf. Anhand der Gebarungsdaten ergibt sich, dass
auf diesem Abgabenkonto weder zum Fälligkeitszeitpunkt der
Einkommensteuervorauszahlung des ersten Quartals 2001 noch während
nachfolgender Zeiträume Einzahlungen seitens des Berufungswerbers
eingegangen und im konkreten Fälligkeitszeitpunkt auch keine sonstigen
rückstandstilgenden Abgabengutschriften erfolgt sind. Die
Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2001 ist im
gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor unberichtigt, da sie laut aktueller
Rückstandsaufgliederung im derzeit gegenüber dem Berufungswerber
vollstreckbaren Abgabenrückstand v. € 32.121,68 noch in
ursprünglich angelasteter Höhe v. € 1.284,49 (S 17.675,--)
enthalten ist.
Am 9. März 2001 wurde dem Berufungswerber wegen
Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung des ersten Quartals 2001 iHv.
S 17.675,-- bis am Fälligkeitstag 15. Februar 2001 ein
Säumniszuschlag im Betrag v. S 353,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Nebengebührenbescheid wurde mit
Telefaxeingabe vom 2. April 2001 berufen und für den strittigen
Säumniszuschlag gleichzeitig auch ein Antrag gemäß
§ 212a
BAO gestellt (Punkt 5 und 6 der genannten Faxeingabe). Zur
Rechtsmittelbegründung und begehrten Bescheidänderung verwies der
Berufungswerber dabei "auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen" und fügte
dem noch ergänzend hinzu, dass "alles von Anfang an nichtig sei". Zu diesem
restriktiven Berufungsvorbringen ist erläuternd festzuhalten, dass dem
Berufungswerber bereits vor dem anlassgegenständlichen Säumniszuschlag
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2000 angelastet und von ihm
dagegen ebenfalls Berufungen eingebracht worden waren. Mit dem Verweis im
Schriftsatz vom 2. April 2001 hat der Berufungswerber sein
Rechtsmittelvorbringen anlässlich dieser vorausgegangenen
Säumniszuschlagsberufungsverfahren und der Einkommensteuerberufungen auch
zum Inhalt der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom
9. März 2001 gemacht. Sinngemäß zusammengefasst erweise
sich der konkret vorgeschriebene Säumniszuschlag danach deshalb als
rechtswidrig, weil er auf rechtswidrig vorgeschriebenen Stammabgaben basiere,
und bei seiner Festsetzung außerdem für den Berufungswerber
günstige verfahrensrechtliche Bestimmungen unbeachtet geblieben wären.
Die Stammabgabenvorschreibungen widersprächen nach Ansicht des
Berufungswerbers deshalb dem Gesetz, weil sie auf einem unter Missachtung der
verfahrensrechtlichen Grundsätze durchgeführten Ermittlungsverfahren
gründeten, und die Abgabenbehörde in Verkennung der Sach- und
Rechtslage zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass der Berufungswerber der
inländischen Einkommensbesteuerung unterliegende gewerbliche Einkünfte
gehabt hätte. Richtig sei hingegen, dass die vom Berufungswerber
gegenüber der inländischen AI-GmbH erbrachten Leistungen an die in
Deutschland ansässige A (D) weiterverrechnet und die entsprechenden
Einnahmen damit zu Recht von der A (D) steuerlich erfasst worden wären. Da
eine inländische Einkommensteuerpflicht des Berufungswerbers mangels
Einkommens in Österreich somit niemals bestanden habe, sei auch der
bekämpfte Säumniszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Diese Säumniszuschlagsberufung wurde vom Finanzamt
unmittelbar an die Finanzlandesdirektion für O. Ö. als damals
zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz (AbgRmRefG, BGBl I 2002/97) wurde mit
Wirksamkeit 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat (UFS) als
neue Abgabenbehörde zweiter Instanz installiert. Da die konkrete
Säumniszuschlagsberufung zu diesem Zeitpunkt noch unerledigt war, ist damit
am 1. Jänner 2003 die Entscheidungskompetenz für sie auf den UFS
übergegangen.
Anlässlich der Berufungserledigung war anhand der
elektronischen Verfahrensdaten festzustellen, dass der Berufungswerber zurzeit
nicht mehr steuerlich vertreten ist. Eine Melderegisteranfrage ergab
außerdem, dass der Berufungswerber im Mai 2001 seinen einzigen bisherigen
inländischen Wohnsitz abgemeldet hat. Zur Klärung der Frage der
Erledigungszustellung wurde daher der frühere steuerliche Vertreter Dr.B
kontaktiert, der der Referentin die aktuelle Telefonnummer des Berufungswerbers
bekannt geben konnte.
Am 9. August 2004 nahm die Referentin mit dem
Rechtsmittelwerber telefonisch Kontakt auf. Dabei erklärte der
Berufungswerber, dass Erledigungen im gegenständlichen Berufungsverfahren
an die inländische Firmenadresse der AI-GmbH in Ah, W39, zugestellt werden
sollten. Zur Säumniszuschlagsberufung selbst wurde dem Einschreiter im Zuge
dieses Gespräches mitgeteilt, dass sich die vorgebrachten
Berufungseinwände insgesamt als erfolglos erwiesen. Auf die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die höchstgerichtliche
Rechtsprechung zum Säumniszuschlag wurden dabei ausführlich
hingewiesen. Da der Berufungswerber dessen ungeachtet auf seinem bereits im
Berufungsschriftsatz vertretenen Rechtsstandpunkt beharrte, wurde er von der
Referentin auf die schriftliche Ausfertigung der Berufungsentscheidung
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl I 2000/142) wurden
unter anderem auch die Bestimmungen zum Säumniszuschlag (bis dahin in den
§§ 217 bis 221a Bundesabgabenordnung geregelt) grundlegend
geändert. Aus der Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs. 8
BAO ergibt sich, dass § 217 BAO (neu) in der Fassung des BGBl I 2000/142
erstmals auf Abgaben anzuwenden ist, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2001 entstanden ist. Auf Abgaben, für die der
Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist, sind die §
212 Abs. 3 sowie § 218 Abs. 2 und 6 BAO (jeweils in der Fassung vor dem
BGBl I 2000/142) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort
genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
Berufungsgegenständlich ist die Festsetzung eines
Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung
für das erste Quartal 2001. Nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO entsteht
der Abgabenanspruch für die Einkommensteuervorauszahlungen mit Beginn des
Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalenderjahres begründet
wird, mit der Begründung der Abgabepflicht. Da der Abgabenanspruch für
die Einkommensteuervorauszahlung des ersten Quartals 2001 kraft dieser
Bestimmung somit Anfang Jänner 2001 entstanden ist, hat dem § 323 Abs.
8 BAO zufolge daher im Berufungsfall die Rechtslage vor dem BGBl I 2000/142
Anwendung zu finden. Danach galt Folgendes:
Wird eine Abgabe nicht spätestens bis am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein (§ 217 Abs.
1 erster Halbsatz BAO). Hiervon bestanden - trotz Nichtentrichtung einer
Abgabe bis zum Fälligkeitstag - folgende Ausnahmen, bei deren
Vorliegen die Säumniszuschlagspflicht entweder vorerst hinausgeschoben
wurde (Punkt 1) oder von der Verhängung eines Säumniszuschlages
überhaupt abzusehen war (Punkt 2 bis 5):
1. die Säumniszuschlagspflicht wurde unter Anwendung
der § 217 Abs. 2 bis Abs. 6 oder § 218 BAO
hinausgeschoben,
2. die Abgabenschuld (Bemessungsgrundlage) lag unter S
10.000,-- (§ 221 Abs. 2 BAO),
3. die Abgabenentrichtung erfolgte durch Postanweisung,
Überweisung oder mittels Verrechnungsscheck (§ 211 Abs. 1 lit. c,
lit. d oder lit. f BAO) zwar verspätet, aber noch innerhalb der im
§ 211 Abs. 2 und 3 BAO eingeräumten dreitägigen
Respirofrist,
4. die Säumnis währte nicht mehr als fünf
Tage und stellte innerhalb der letzten sechs Monate vor der konkreten
Säumnis eine erstmalige und damit ausnahmsweise Säumnis dar
(§ 221 Abs. 1 BAO ), oder
5. die Säumnis betraf Nebengebühren
(§ 217 Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Ist es im Einzelfall bei Abgabenentrichtung zur
Säumnis gekommen, so war nach der im Berufungsfall geltenden Rechtslage ein
Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des nicht rechtzeitig
entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen (§ 219 BAO). Diese
Festsetzung war eine zwingende gesetzliche Folge des eingetretenen
Säumnisfalles und daher nicht ins Ermessen der Abgabenbehörde gestellt
(VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Der Säumniszuschlag stellte nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 217 Abs. 1 BAO (in der Fassung vor
dem BGBl I 2000/142) eine objektive,
allein an die Erfüllung der dort genannten
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
geknüpfteRechtsfolgedar (VwGH 26.5.1999,
99/13/0054; VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Für seine Verwirkung waren somit
Gründe, weshalb es im Einzelfall zur Säumnis gekommen ist, wie auch
die Dauer des Zahlungsverzuges unbeachtlich (VwGH 10.5.1985, 84/17/0149; VwGH
19.10.1992, 91/15/0017). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne
des § 217 BAO war ein Säumniszuschlag daher selbst dann verwirkt, wenn
den Abgabepflichtigen an der nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung kein
Verschuldentraf (VwGH 10.5.1985,
84/17/0149).
Im Berufungsfall tritt der Rechtsmittelwerber dem Bescheid
vom 9. März 2001, mit dem ihm wegen Nichtentrichtung der gesamten
Einkommensteuervorauszahlung für Jänner bis März 2001 v. S
17.675,-- bis zum Fälligkeitstag 15. Februar 2001 ein zweiprozentiger
Säumniszuschlag von S 353,-- vorgeschrieben wurde, aus mehreren
Gründen entgegen. Zum einen wird gerügt, dass bei Festsetzung dieses
Säumniszuschlages einschlägige Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
nicht beachtet worden und insbesondere für den Einschreiter günstige
Normen unberücksichtigt geblieben wären, zum anderen behauptet, dass
der strittige Säumniszuschlag infolge Rechtswidrigkeit der ihm
vorangegangenen Einkommensteuervorschreibungen als davon abgeleitete
Nebengebühr zwangsläufig ebenfalls rechtswidrig sei. Dass die
säumniszuschlagsbetroffene Einkommensteuervorauszahlung für
Jänner bis März 2001 bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag
15. Februar 2001 nicht entrichtet wurde, lässt der Berufungswerber
jedoch unbestritten und ergibt sich überdies zweifelsfrei aus der zugrunde
liegenden Aktenlage. Diese zeigt nämlich auf, dass die konkrete
Einkommensteuervorauszahlung auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch im
ursprünglich angelasteten Betrag v. € 1.284,48 (S 17.675,--) am
Abgabenkonto des Berufungswerbers als Rückstand aushaftet. Angesichts
dieser Faktenlage besteht kein Zweifel, dass im Berufungsfall die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Verhängung eines Säumniszuschlages im
Sinne des § 217 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem BGBl I 2000/142
grundsätzlich erfüllt sind.
Insbesondere auf Grund des ausdrücklichen
Berufungseinwandes, dass für den Berufungswerber günstige
verfahrensrechtliche Bestimmungen bei Festsetzung des strittigen
Säumniszuschlages unberücksichtigt geblieben wären, ist daher zu
prüfen, ob im Anlassfall allenfalls eine der eingangs unter Punkt 1 bis 5
dargestellten Ausnahmebestimmungen zum Tragen kommt, und demnach entweder die
Säumniszuschlagspflicht vorerst hinausgeschoben wurde oder von der
Verhängung eines Säumniszuschlages überhaupt abzusehen gewesen
wäre. Für die Annahme, dass die Säumniszuschlagspflicht
gegenständlich trotz Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung des
ersten Quartals 2001 bis zum Fälligkeitstag nach § 217 Abs. 2 bis
6 oder § 218 BAO in der Fassung vor dem BGBl I 2000/142
hinausgeschoben worden wäre, bietet die vorliegende Aktenlage jedoch nicht
die geringsten Anhaltspunkte, weil Voraussetzung dafür wäre, dass
für die säumniszuschlagsbetroffene Einkommensteuervorauszahlung
rechtzeitig vor Fälligkeit oder während einer zugestandenen
Zahlungsfrist entweder ein Aussetzungsantrag nach § 212a BAO oder ein
Zahlungserleichterungsansuchen gemäß
§ 212 BAO eingebracht
wurde. Die Einkommensteuervorauszahlungsschuld für Jänner bis
März 2001 war aktenkundig aber niemals Gegenstand eines Raten- oder
Stundungsgesuches und auch nicht eines Aussetzungsantrages im Sinne des
§ 212a BAO. Für die Stellung eines Einhebungsaussetzungsantrages
fehlte es anlassgegenständlich im Übrigen schon an den gesetzlichen
Voraussetzungen, da § 212a BAO die Anhängigkeit eines
Berufungsverfahrens bedingt, der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom
2. März 2000, auf dem die säumniszuschlagsbetroffene
Einkommensteuervorauszahlung basiert, aktenkundig aber unbekämpft geblieben
ist.
Ebenso ist im Berufungsfall auch ein Absehen von der
Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht in Betracht gekommen, da es sich
bei der säumniszuschlagsbetroffenen Einkommensteuervorauszahlung um keine
Nebengebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO, sondern um eine
Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO handelt (§ 217 Abs. 1
BAO), der nicht entrichtete Abgabenbetrag (Bemessungsgrundlage) S 17.675,--
beträgt und damit über der gesetzlichen Grenze von S 10.000,-- liegt
(§ 221 Abs. 2 BAO), und außerdem aktenmäßig erwiesen
ist, dass die Einkommensteuervorauszahlung für Jänner bis März
2001 nach wie vor nicht entrichtet bzw. getilgt worden ist, sodass
gegenständlich weder ein Anwendungsfall einer Abgabenentrichtung innerhalb
der dreitägigen Respirofrist (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO) noch einer
ausnahmsweisen, bloß kurzfristigen (fünftätigen) Säumnis
(§ 221 Abs. 2 BAO) vorliegt. Da berufungsgegenständlich aus
vorstehenden Gründen keine der eingangs genannten gesetzlichen
Ausnahmebestimmungen Anwendung finden konnte, kommt somit dem in diese Richtung
abzielenden Berufungseinwand keine Berechtigung zu. Das Finanzamt ist nach
gegebener Sachlage vielmehr völlig zu Recht davon ausgegangen, dass
für die Einkommensteuervorauszahlung des ersten Quartals 2001 v. S
17.675,-- mit ungenütztem Ablauf der Fälligkeitsfrist 15. Februar
2001 ein zweiprozentiger Säumniszuschlag v. S 353,-- verwirkt
wurde.
Wenn die Säumniszuschlagsfestsetzung vom
9. März 2001 schließlich weiters auch deshalb als rechtswidrig
erachtet wird, weil nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers eine inländische
unbeschränkte Steuerpflicht mangels in Österreich erzielten Einkommens
überhaupt nie bestanden habe, und daher bereits die der angefochtenen
Nebengebührenfestsetzung vorangegangenen Einkommensteuervorschreibungen
rechtswidrig gewesen wären bzw. nicht ergehen hätten dürfen, so
wird für den bekämpften Bescheid auch damit eine Rechtswidrigkeit
nicht mit Erfolg aufgezeigt. Der Berufungswerber verkennt mit diesen
Einwänden nämlich, dass sich der strittige Säumniszuschlag nicht
von einem der für die Jahre 1992 bis 1997 ergangenen
Einkommensteuerbescheide, sondern vom am 2. März 2000 erlassenen
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid ableitet, und dass die
rechtmäßige Säumniszuschlagsvorschreibung abgesehen von der
nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung außerdem nur den Bestand einer
formellen (bescheidmäßig
festgesetzten) Abgabenzahlungsschuld voraussetzt. Dass die Vorschreibung der dem
Säumniszuschlag zugrunde liegenden Stammabgabe auch sachlich richtig ist,
ist für die Rechtmäßigkeit einer
Säumniszuschlagsfestsetzung hingegen ebenso wenig Bedingung, wie dass der
Stammabgabenbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Bei Vorliegen der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 217 BAO (in
der Fassung vor dem BGBl I 2000/142) ist eine Säumniszuschlagsvorschreibung
selbst dann rechtmäßig, wenn die Festsetzung der Stammabgabe
materiell (inhaltlich) verfehlt ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Der
Säumniszuschlag weist nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung zu
seiner Entrichtung eine abgabenrechtliche Selbstständigkeit auf. Dies hat
zur Folge, dass ein einmal rechtmäßig vorgeschriebener
Säumniszuschlag sogar dann rechtmäßig bleibt, wenn sich der ihm
zugrunde liegende Stammabgabenbescheid nachträglich als unrichtig
herausstellt.
Mit dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom
2. März 2000 wurde gegenüber dem Berufungswerber eine
Abgabenzahlungsschuld (Leistungsgebot) betreffend Einkommensteuervorauszahlungen
für das Jahr 2000 und Folgejahre in Höhe von S 70.700,--
rechtsverbindlich (formell) festgestellt. In diesem Bescheid wurde der
Abgabepflichtige auch auf die Fälligkeitstermine für die
vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen hingewiesen, obwohl dies
wegen der für die Einkommensteuervorauszahlungen im § 45 Abs. 2
EStG 1988 idF des SteuerRefG 1993 gesetzlich geregelten Fälligkeiten nicht
zwingend erforderlich gewesen ist. Der im Spruch dieses Vorauszahlungsbescheides
mit normativer Wirkung angeordneten Zahlungsverpflichtung ist der
Berufungswerber jedenfalls was die Einkommensteuervorauszahlung für das
erste Quartal 2001 in Höhe von S 17.675,-- betrifft, bis zum
Fälligkeitstermin 15. Februar 2001 erwiesenermaßen zur
Gänze nicht nachgekommen. Da der Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld berufungsgegenständlich auf Grund des ergangenen
Einkommensteuervorauszahlungsbescheides somit zu bejahen, dieser Bescheid
mangels Berufungserhebung sogar rechtskräftig, und die Nichtentrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2001 bis am
Fälligkeitstag überdies unstrittig ist, erweist sich der
bekämpfte Säumniszuschlagsbescheid vom 9. März 2001 daher
insgesamt als rechtens. Mit den weiteren Rechtsmitteleinwänden, mit denen
formal- und materiellrechtliche Mangelhaftigkeiten für das dem
Säumniszuschlagsverfahren vorangegangene
Einkommensteuerfestsetzungsverfahren gerügt werden, braucht sich die
Berufungsbehörde aus Anlass dieser Berufungsentscheidung schon deshalb
nicht mehr näher auseinander zu setzen, weil die sachliche Richtigkeit der
dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen wie
erwähnt kein essentielles Erfordernis für die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Säumniszuschlagsbescheides ist.
Außerdem gründet der bekämpfte Säumniszuschlag nicht auf
den vom Berufungswerber als rechtswidrig erachteten Einkommensteuerbescheiden,
sondern auf dem unbekämpft gebliebenen und daher rechtskräftig
gewordenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid. Indem die
Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsfestsetzung nur den Bestand
einer formellen Abgabenzahlungsschuld, nicht jedoch auch die materielle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides bedingt, ist es für die
gegenständliche Berufungserledigung auch unbeachtlich, ob der
Berufungswerber die rechtzeitige Entrichtung der
säumniszuschlagsbetroffenen Einkommensteuervorauszahlung allenfalls auf
Grund einer vertretbaren, möglicherweise sogar richtigen Rechtsansicht
unterlassen hat (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Ist eine Stammabgabe mit Bescheid festgesetzt, so
hängt die Rechtmäßigkeit eines davon abgeleitet vorgeschriebenen
Säumniszuschlages wie oben dargestellt nicht von der
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Stammabgabe ab (VwGH 8.3.1991,
90/17/0503). Wird der das Leistungsgebot enthaltende (Stammabgaben)Bescheid
nachträglich abgeändert oder aufgehoben, so berührt nach der im
Berufungsfall geltenden Rechtslage selbst dies die Rechtmäßigkeit der
Säumniszuschlagsvorschreibung nicht, weil der Säumniszuschlag nach dem
Zeitpunkt seiner Verwirkung eine rechtliche Selbstständigkeit aufweist.
Damit hat es aus Anlass der Abänderung oder Aufhebung des
Stammabgabenbescheides auch zu keiner amtswegigen Abänderung oder Aufhebung
des (rechtmäßig ergangenen) Nebengebührenbescheides zu kommen.
Abweichend von diesem Grundsatz sah § 221a Abs. 2 BAO allerdings auf
Parteiantrag Abänderungen (Aufhebungen) von Säumniszuschlagsbescheiden
für jene Fälle vor, in denen der für den Säumniszuschlag
maßgeblich gewesene Stammabgabenbescheid nachträglich abgeändert
oder aufgehoben wird (antragsgebundene Akzessorietät des
Säumniszuschlages): § 221a Abs. 2 BAO bestimmte, dass im Fall der
Abänderung oder Aufhebung eines Abgabenbescheides über Antrag des
Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen ist, als er
bei Erlassung des den Abgabenbescheid ändernden oder aufhebenden Bescheides
vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre. Einschränkend
dazu war im § 221a Abs. 5 BAO weiters normiert, dass § 221a
Abs. 2 BAO (Anpassung oder Wegfall eines rechtmäßig vorgeschriebenen
Säumniszuschlages über Parteiantrag) auf Bescheide über die
Festsetzung von Vorauszahlungen dann keine Anwendung findet, wenn die
Abänderung oder Aufhebung eines Vorauszahlungsbescheides "nicht auf Grund
von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Anm.: der BAO) erfolgt". Mit der
Regelung des § 221a Abs. 5 BAO wollte der Gesetzgeber den Wegfall des
Säumniszuschlages nach Absatz 2 leg. cit. für den Fall der
Herabsetzung von Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 4 EStG 1988
ausdrücklich ausschließen. Daraus erhellt, dass nach der im
Berufungsfall geltenden Rechtslage § 221a Abs. 2 BAO für
Säumniszuschläge, die von Einkommensteuervorauszahlungen
vorgeschrieben wurden, nur dann in Betracht kommt, wenn der
Vorauszahlungsbescheid auf Grund eines Verfahrenstitels der BAO (etwa
Berufungsvorentscheidung § 276 BAO, Berufungsentscheidung
§ 288 BAO, Bescheidaufhebung § 299 BAO,
Bescheidberichtigung) nachträglich geändert oder aufgehoben wird.
Berufungsgegenständlich ist festzustellen, dass der Stammabgabenbescheid
des strittigen Säumniszuschlages, nämlich der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 2. März 2000, mangels
Berufungserhebung rechtskräftig geworden und er nach wie vor in
ursprünglich ergangener Form im Rechtsbestand ist. Damit liegen jedenfalls
im gegenwärtigen Berufungsentscheidungszeitpunkt die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Anpassung oder Aufhebung des strittigen
Säumniszuschlages nach § 221a Abs. 2 BAO nicht vor. Der
bekämpfte Säumniszuschlag vom 9. März 2001 kann daher aus
Anlass dieser Berufungsentscheidung auch nicht auf Grundlage des
§ 221a Abs. 2 BAO abgeändert oder storniert werden.
Da sich das Rechtsmittelvorbringen aus den oben
dargestellten Entscheidungsgründen somit insgesamt als erfolglos erwiesen
hat, und § 221a Abs. 2 BAO im Berufungsfall ebenfalls nicht zur
Anwendung gelangen kann, war daher dem Berufungsbegehren auf ersatzlose
Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides vom 9. März 2001 keine
Folge zu geben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagEinkommensteuervorauszahlungBerufungsanhängigkeit für Einkommensteuervorschreibungbehauptete Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheideformelle Abgabenzahlungsschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2225-L/02
- Stammnummer
- 11913
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF