Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2226-L/02
Säumniszuschlag bei behaupteter Rechtswidirgkeit der Stammabgabenvorschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2226-L/02vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.F., geb.1937, wohnhaft in D -
L, L-Straße, vom 25. Juni 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes R
vom 11. Juni 2001 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Deutschland ansässige Berufungswerber ist unter
anderem Mehrheitsgesellschafter der Firma AI-GmbH, die beim Finanzamt R
steuerlich geführt wird. Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der
genannten Gesellschaft wurde festgestellt, dass der Berufungswerber von dieser
in den Jahren 1992 bis 1996 Einkünfte für die Planung von
Fertigungsunterlagen und Entwürfen bzw. die Firmenkontrolle und 1997
Geschäftsführerbezüge bezogen hat. Weiters stellte sich heraus,
dass der Berufungswerber im Betriebsgebäude der Gesellschaft über eine
vollständig eingerichtete Wohnung verfügte, die er 1996 und 1997
zumindest fallweise unentgeltlich bewohnt hat. Im Februar 2000 wurde der
Berufungswerber auf Grund dieser Feststellungen beim Finanzamt R wegen
unbeschränkter inländischer Steuerpflicht abgabenrechtlich unter
Steuernummer xy erfasst.
Bei der in der Folge beim Berufungswerber persönlich
durchgeführten Aufzeichnungsprüfung kamen unter Zugrundelegung oben
genannter Prüfungsfeststellungen umsatzsteuerpflichtige Nettoeinnahmen
für 1992 v. 333.333,00 S, 1993 v. 500.000,00 S, 1994 v.
0,00 S, 1995 v. 433.333,00 S und 1996 v. 0,00 S sowie gewerbliche
Einkünfte für 1992 v. 360.000,00 S, 1993 v. 540.000,00 S,
1994 v. 216.000,00 S, 1995 v. 468.000,00 S, 1996 v. 263.970,00 S
und für 1997 v. 280.630,00 S zum Ansatz (Prüfungsbericht vom
21. Februar 2000, Tz 12 und 20). Zum Ansatz der Gewerbeeinkünfte ist
im Prüfungsbericht festgehalten, dass Österreich das Besteuerungsrecht
für die vom Berufungswerber für die AI-GmbH erbrachten technischen
Dienste und Kontrollleistungen zukomme, weil einziger Abnehmer dieser Leistungen
die vorgenannte im Inland ansässige Gesellschaft gewesen wäre, und die
Wirkungen der gewerblichen Tätigkeit des Berufungswerbers damit
ausschließlich in Österreich eingetreten wären (Tz 17 des
Prüfungsberichtes). Für 1996 und 1997 wären bei der
Gewinnermittlung außerdem die geldwerten Vorteile des Berufungswerbers aus
der unentgeltlichen Wohnungsnutzung und für 1997 überdies die
festgestellten Geschäftsführervergütungen zu berücksichtigen
gewesen (Tz 18 des Prüfungsberichtes).
Mit Bescheiden vom 2. März 2000 schrieb das
Finanzamt dem Berufungswerber basierend auf diesen Prüfungsfeststellungen
erstmalig Einkommensteuern für die Jahre 1992 bis 1997, Umsatzsteuern
für 1992, 1993 und 1995 und Gewerbesteuern für 1992 und 1993 vor.
Infolge dieser Bescheidbuchungen wies das zuvor eröffnete Abgabenkonto
einen Gesamtrückstand v. 918.569,00 S aus. Gegen die
Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 legte der Berufungswerber Rechtsmittel
verbunden mit Einhebungsaussetzungsanträgen für sämtliche
angelasteten Einkommensteuern ein. Rechtsmittelbegründend brachte er vor,
dass es für die Beurteilung des Besteuerungsrechtes von gewerblichen
Einkünften laut Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland allein darauf
ankomme, ob ein Gewerbetreibender eine Betriebsstätte (gehabt) habe.
Unmaßgeblich sei entgegen behördlicher Ansicht hingegen, wo die
gewerblichen Leistungen verwertet würden. Der Berufungswerber habe in
Österreich niemals eine Betriebsstätte gehabt. Im Übrigen habe
sich seine gewerbliche Tätigkeit für die AI-GmbH auch nicht in
Österreich, sondern in Deutschland ausgewirkt, da die von ihm erbrachten
Leistungen von der (inländischen) AI-GmbH nach Deutschland weiterverrechnet
worden wären. Eine unbeschränkte Steuerpflicht des Berufungswerbers in
Österreich habe in den Streitjahren somit ungeachtet des festgestellten
(auch) inländischen Wohnsitzes nicht bestanden. Über diese der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Einkommensteuerberufungen sind
bislang noch keine Entscheidungen ergangen.
Mit den genannten Steuerbescheiden erging für den
Berufungswerber am 2. März 2000 gleichzeitig auch ein
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2000 und Folgejahre. Damit wurde
auf Basis der letztveranlagten Einkommensteuer 1997 eine jährliche
Einkommensteuervorauszahlung von 70.700,00 S (5.137,97 €)
vorgeschrieben. Dieser Vorauszahlungsbescheid enthielt außer dem
Leistungsgebot und einer Rechtsmittelbelehrung noch folgenden Hinweis: Die neu
festgesetzten Vorauszahlungen sind bis zur Zustellung eines neuen Bescheides mit
je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November fällig. Der sich gegenüber der bisherigen
Vorauszahlungshöhe ergebende Unterschiedsbetrag wird, sofern er nicht eine
Gutschrift ergibt, erst bei der nächsten Vierteljahresfälligkeit
ausgeglichen. Bei Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige
Festsetzung von Vorauszahlungen bei denen der nächste Vierteljahresbetrag
innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig wird, erfolgt
der Ausgleich bei der zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit. Erfolgt die
Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige
Festsetzung der Vorauszahlungen nach dem 15. Oktober, ist der
Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 2. März 2000 blieb
unbekämpft und ist mit ungenütztem Ablauf der einmonatigen
Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
Auf Grundlage des vorgenannten Vorauszahlungsbescheides
wurde am 17. April 2001 am Abgabenkonto des Berufungswerbers die
Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2001 mit einem Betrag
v. 17.675,00 S eingewiesen. Dieser Vorauszahlungsbetrag war kraft Gesetzes
am 15. Mai 2001 fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die konkrete
Einkommensteuervorauszahlung zur Gänze nicht entrichtet. Ebenso wurde
für diese Abgabenschuldigkeit bis zum Fälligkeitseintritt aktenkundig
auch kein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt. Das Abgabenkonto des
Berufungswerbers wies im Fälligkeitszeitpunkt Mitte Mai 2001 einen
Rückstand v. 476.295,00 S auf. Anhand der Gebarungsdaten ergibt sich,
dass auf diesem Abgabenkonto weder zum Fälligkeitszeitpunkt der
Einkommensteuervorauszahlung des zweiten Quartals 2001 noch während
nachfolgender Zeiträume Einzahlungen seitens des Berufungswerbers
eingegangen und im konkreten Fälligkeitszeitpunkt auch keine sonstigen
rückstandstilgenden Abgabengutschriften erfolgt sind. Die
Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2001 ist im
gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor unberichtigt, da sie laut aktueller
Rückstandsaufgliederung im derzeit gegenüber dem Berufungswerber
vollstreckbaren Abgabenrückstand v. 32.121,68 € noch in
ursprünglich angelasteter Höhe v. 1.284,49 €
(17.675,00 S) enthalten ist.
Am 11. Juni 2001 wurde dem Berufungswerber wegen
Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung des zweiten Quartals 2001 in
Höhe von 17.675,00 S bis am Fälligkeitstag 15. Mai 2001 ein
Säumniszuschlag im Betrag v. 353,00 S vorgeschrieben.
Gegen diesen Nebengebührenbescheid wurde mit Telefax
vom 24. Juni 2001 (eingelangt 25. Juni 2001) berufen und gleichzeitig
für den strittigen Säumniszuschlag auch ein Antrag auf
Einhebungsaussetzung sowie auf Stundung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung eingebracht. Zur Rechtsmittelbegründung und begehrten
Bescheidänderung verwies der Berufungswerber in dieser Eingabe "auf die
gesamten Vorschreiben bzw. die eingereichten Steuererklärungen". Zu
diesem restriktiven Berufungsvorbringen ist erläuternd festzuhalten, dass
dem Berufungswerber bereits vor dem anlassgegenständlichen
Säumniszuschlag Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2000 und das erste Quartal 2001
angelastet und von ihm dagegen ebenfalls Berufungen eingebracht worden waren.
Mit dem Verweis im Telefax vom 24. Juni 2001 hat der Berufungswerber sein
Rechtsmittelvorbringen anlässlich dieser vorausgegangenen
Säumniszuschlagsberufungsverfahren und der Einkommensteuerberufungen auch
zum Inhalt der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom
11. Juni 2001 gemacht. Sinngemäß zusammengefasst erweise sich
der konkret vorgeschriebene Säumniszuschlag danach deshalb als
rechtswidrig, weil er auf rechtswidrig vorgeschriebenen Stammabgaben basiere,
und bei seiner Festsetzung außerdem für den Berufungswerber
günstige verfahrensrechtliche Bestimmungen unbeachtet geblieben wären.
Die Stammabgabenvorschreibungen widersprächen nach Ansicht des
Berufungswerbers deshalb dem Gesetz, weil sie auf einem unter Missachtung der
verfahrensrechtlichen Grundsätze durchgeführten Ermittlungsverfahren
gründeten, und die Abgabenbehörde in Verkennung der Sach- und
Rechtslage zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass der Berufungswerber der
inländischen Einkommensbesteuerung unterliegende gewerbliche Einkünfte
gehabt hätte. Richtig sei hingegen, dass die vom Berufungswerber
gegenüber der inländischen AI-GmbH erbrachten Leistungen an die in
Deutschland ansässige A (D) weiterverrechnet und die entsprechenden
Einnahmen damit zu Recht von der A (D) steuerlich erfasst worden wären. Da
eine inländische Einkommensteuerpflicht des Berufungswerbers mangels
Einkommens in Österreich somit niemals bestanden habe, sei auch der
bekämpfte Säumniszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Anlässlich dieser Berufungseingabe stellte der
Rechtsmittelwerber abgesehen vom Berufungs-, Einhebungsaussetzungs- und
Stundungsantrag weiters noch Anträge auf Akteneinsicht, auf
"Kostenerstattung wegen Amtspflichtverletzung" und "Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegen die Bediensteten der Abgabenbehörde, deren
unmittelbare und mittelbare Vorgesetzte und den Finanzminister".
Schließlich erhob er auch noch Dienstaufsichtsbeschwerde. Erledigungen
dieser Anbringen sind mit Ausnahme des "Kostenerstattungsantrages" laut
vorliegender Aktenlage nicht feststellbar.
Die Säumniszuschlagsberufung vom 25. Juni 2001
wurde vom Finanzamt unmittelbar an die Finanzlandesdirektion für
O. Ö. als damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz (AbgRmRefG,
BGBl. I 2002/97) wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 der
unabhängige Finanzsenat (UFS) als neue Abgabenbehörde zweiter Instanz
installiert. Da die konkrete Säumniszuschlagsberufung zu diesem Zeitpunkt
noch unerledigt war, ist damit am 1. Jänner 2003 die
Entscheidungskompetenz für sie auf den UFS übergegangen.
Anlässlich der Berufungserledigung war anhand der
elektronischen Verfahrensdaten festzustellen, dass der Berufungswerber zurzeit
nicht mehr steuerlich vertreten ist. Eine Melderegisteranfrage ergab
außerdem, dass der Berufungswerber im Mai 2001 seinen einzigen bisherigen
inländischen Wohnsitz abgemeldet hat. Zur Klärung der Zustellfrage im
anhängigen Berufungsverfahren kontaktierte die Referentin den früheren
steuerlichen Vertreter Dr.B, der die aktuelle Telefonnummer des Berufungswerbers
bekannt geben konnte.
Am 9. August 2004 nahm die Referentin mit dem
Rechtsmittelwerber telefonisch Kontakt auf. Dabei erklärte der
Berufungswerber, dass Erledigungen im gegenständlichen Berufungsverfahren
an die inländische Firmenadresse der AI-GmbH in Ah, W39, zugestellt werden
sollten. Zur Säumniszuschlagsberufung selbst wurde dem Einschreiter im Zuge
dieses Gespräches mitgeteilt, dass sich die vorgebrachten
Berufungseinwände insgesamt als erfolglos erwiesen. Auf die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die höchstgerichtliche
Rechtsprechung zum Säumniszuschlag wurden dabei ausführlich
hingewiesen. Da der Berufungswerber dessen ungeachtet auf seinem bereits im
Berufungsschriftsatz vertretenen Rechtsstandpunkt beharrte, wurde ihm von der
Referentin insbesondere auch im Hinblick auf den gestellten Akteneinsichtsantrag
angeboten, im Amt persönlich vorzusprechen, damit mit ihm die vorliegende
Sach- und Rechtslage nochmals erörtert werden könne. Auf dieses
Angebot ging der Berufungswerber jedoch überhaupt nicht ein. Da ein
konstruktives Gespräch letztlich nicht führbar war, wurde der
Rechtsmittelwerber auf die schriftliche Ausfertigung der Berufungsentscheidung
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bevor auf die entscheidungsgegenständliche
Säumniszuschlagsberufung eingegangen wird, werden nachstehend einige
grundlegende Feststellungen zu den vom Rechtsmittelwerber im
Berufungsschriftsatz vom 25. Juni 2001 gestellten "Anträgen"
getroffen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über
die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85 BAO) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Aus dem Gesetzesverweis
auf § 85 BAO folgt, dass eine Entscheidungspflicht der
Abgabenbehörde nur für Parteianbringen zur Geltendmachung von Rechten
oder zur Erfüllung von Pflichten besteht. Für nicht unter
§ 85 BAO fallende Anbringen besteht somit keine Entscheidungspflicht.
Liegt ein den Voraussetzungen des § 85 BAO entsprechendes
Parteianbringen vor, dann ist darüber bescheidmäßig
abzusprechen. Zuständig hierfür ist grundsätzlich die
Abgabenbehörde, bei der das Anbringen gestellt wurde.
Im Berufungsschriftsatz vom 24. Juni 2001 stellte der
Rechtsmittelwerber abgesehen vom Berufungsantrag, der infolge Verweises auf die
Vorschreiben des Einschreiters auf ersatzlose Aufhebung des gegenständlich
angefochtenen Säumniszuschlages gerichtet ist, noch weitere "Anträge".
Anhand der vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der "Antrag auf
Kostenerstattung wegen Amtspflichtverletzung" vom Finanzamt einer schriftlichen
Erledigung (ohne Bescheidcharakter) zugeführt wurde. Die Entscheidung
über den Berufungsantrag wurde infolge Vorlage der
Säumniszuschlagsberufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
unmittelbar der Rechtsmittelbehörde übertragen. Für die
übrigen "Anträge" sind Erledigungen nach ausgewiesener Aktenlage nicht
feststellbar, es ist an dieser Stelle aber festzuhalten, dass nicht alle dieser
"Anträge" (entscheidungspflichtige) Anbringen im Sinne des § 85
BAO sind bzw. den dort genannten Kriterien entsprechen. Jedenfalls einer
Entscheidung zuzuführen sind im Anlassfall der "Antrag auf Aussetzung der
Einhebung des strittigen Säumniszuschlages" (Ritz, Kommentar BAO²
§ 212a Rz 12), "der Antrag auf Stundung des strittigen
Säumniszuschlages" (Ritz, Kommentar BAO²
§ 212 Rz 4)
und der "Antrag auf Akteneinsicht" (Ritz, Kommentar BAO²
§ 90
Rz 2), da es sich dabei zweifellos um Anbringen des Berufungswerbers zur
Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 BAO handelt.
Gemäß
§ 2 UFSG (Bundesgesetz über
den unabhängigen Finanzsenat, BGBl. I 2002/97) obliegen dem
unabhängigen Finanzsenat (UFS) die ihm durch Abgabenvorschriften
(§ 3 Abs. 3 BAO) und das Finanzstrafgesetz übertragenen
Aufgaben. Nach § 260 BAO idgF. des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes
(AbgRmRefG, BGBl. I 2002/97) hat über Berufungen gegen von
Finanzämtern erlassene Bescheide der UFS als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Da der UFS im Regelfall Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, käme
es einer Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gleich,
wenn dieser über beim Finanzamt gestellte Anträge erstmalig
bescheidmäßig absprechen würde. Aus Anlass dieses
Säumniszuschlagsberufungsverfahrens kommt der erkennenden Behörde
somit eine Entscheidungsbefugnis über erstinstanzlich noch unerledigte,
jedoch der Entscheidungspflicht unterliegende Anträge des Berufungswerbers
nicht zu. Der UFS ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde
(§ 1 Abs. 1 UFSG). Seine Mitglieder sind gemäß
§ 6 Abs. 1 UFSG und § 271 BAO idgF. des AbgRmRefG bei
Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben weisungsfrei. Daraus erhellt, dass der
UFS weder Oberbehörde der Finanzämter ist noch seine Mitglieder in
irgendeinem Weisungszusammenhang zu anderen (Abgaben)Behörden stehen.
Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen kommt dem UFS daher insbesondere
auch keine Kompetenz zur Entscheidung über Disziplinarangelegenheiten eine
Abgabenbehörde erster Instanz betreffend oder über eingebrachte
Dienstaufsichtsbeschwerden zu. Auf Grund vorstehender Ausführungen sind im
entscheidungsgegenständlichen Säumniszuschlagsberufungsverfahren
für die erkennende Behörde somit nur die "Anträge" des
Berufungswerbers zu beachten, die in unmittelbarem tatsächlichen Konnex zum
konkret anhängigen Berufungsverfahren stehen. Vorliegend trifft dies nur
auf den Akteneinsichtsantrag zu.
Im abgeführten Berufungsverfahren wurde dem
Rechtsmittelwerber im Zuge des Telefonates vom 9. August 2004 nach
Darlegung der Sach- und Rechtslage die Abweisung der gegenständlichen
Säumniszuschlagsberufung in Aussicht gestellt und ihm dabei auch
ausdrücklich die Möglichkeit einer Vorsprache im Amt zur nochmaligen
Erörterung des Berufungsfalles angeboten. Wenngleich der Berufungswerber
von diesem Angebot nicht Gebrauch gemacht hat, wurde ihm hiermit jedenfalls
Gelegenheit gegeben, im Falle einer Vorsprache auch in die bezughabenden Akten
Einsicht nehmen zu können. Der beantragten Akteneinsicht wurde somit im
gegenständlichen Berufungsverfahren durch die geschaffene Möglichkeit
zu Vorsprache jedenfalls ausreichend entsprochen.
Zur entscheidungsgegenständlichen
Säumniszuschlagsberufung ist in rechtlicher Hinsicht nunmehr Folgendes
auszuführen: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I 2000/142)
wurden unter anderem auch die Bestimmungen zum Säumniszuschlag (bis dahin
in den §§ 217 bis 221a Bundesabgabenordnung geregelt) grundlegend
geändert. Aus der Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs. 8
BAO ergibt sich, dass § 217 BAO (neu) in der Fassung des BGBl. I
2000/142 erstmals auf Abgaben anzuwenden ist, für die der Abgabenanspruch
nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Auf Abgaben, für die der
Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist, sind die
§ 212 Abs. 3 sowie § 218 Abs. 2 und 6 BAO (jeweils
in der Fassung vor dem BGBl. I 2000/142) weiterhin mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat
betragen.
Berufungsgegenständlich ist die Festsetzung eines
Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung
für das zweite Quartal 2001. Nach § 4 Abs. 2 lit. a
Z 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch für die
Einkommensteuervorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für
das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im
Lauf des Kalenderjahres begründet wird, mit der Begründung der
Abgabepflicht. Da der Abgabenanspruch für die Einkommensteuervorauszahlung
des zweiten Quartals 2001 kraft dieser Bestimmung somit Anfang April 2001
entstanden ist, hat dem § 323 Abs. 8 BAO zufolge daher im
Berufungsfall die Rechtslage vor dem BGBl. I 2000/142 Anwendung zu finden.
Danach galt Folgendes:
Wird eine Abgabe nicht spätestens bis am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein (§ 217
Abs. 1 erster Halbsatz BAO). Hiervon bestanden - trotz
Nichtentrichtung einer Abgabe bis zum Fälligkeitstag - folgende
Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Säumniszuschlagspflicht entweder vorerst
hinausgeschoben wurde (Punkt 1) oder von der Verhängung eines
Säumniszuschlages überhaupt abzusehen war (Punkt 2 bis
5):
1. die Säumniszuschlagspflicht wurde unter Anwendung
der § 217 Abs. 2 bis Abs. 6 oder § 218 BAO
hinausgeschoben,
2. die Abgabenschuld (Bemessungsgrundlage) lag unter
10.000,00 S (§ 221 Abs. 2 BAO),
3. die Abgabenentrichtung erfolgte durch Postanweisung,
Überweisung oder mittels Verrechnungsscheck (§ 211 Abs. 1
lit. c, lit. d oder lit. f BAO) zwar verspätet, aber noch
innerhalb der im § 211 Abs. 2 und 3 BAO eingeräumten
dreitägigen Respirofrist,
4. die Säumnis währte nicht mehr als fünf
Tage und stellte innerhalb der letzten sechs Monate vor der konkreten
Säumnis eine erstmalige und damit ausnahmsweise Säumnis dar
(§ 221 Abs. 1 BAO ), oder
5. die Säumnis betraf Nebengebühren
(§ 217 Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Ist es im Einzelfall bei Abgabenentrichtung zur
Säumnis gekommen, so war nach der im Berufungsfall geltenden Rechtslage ein
Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des nicht rechtzeitig
entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen (§ 219 BAO). Diese
Festsetzung war eine zwingende gesetzliche Folge des eingetretenen
Säumnisfalles und daher nicht ins Ermessen der Abgabenbehörde gestellt
(VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Der Säumniszuschlag stellte nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 217 Abs. 1 BAO (in der Fassung
vor dem BGBl. I 2000/142) eine objektive,
allein an die Erfüllung der dort genannten
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
geknüpfteRechtsfolgedar (VwGH 26.5.1999,
99/13/0054; VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Für seine Verwirkung waren somit
Gründe, weshalb es im Einzelfall zur Säumnis gekommen ist, wie auch
die Dauer des Zahlungsverzuges unbeachtlich (VwGH 10.5.1985, 84/17/0149; VwGH
19.10.1992, 91/15/0017). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne
des § 217 BAO war ein Säumniszuschlag daher selbst dann verwirkt,
wenn den Abgabepflichtigen an der nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung kein
Verschuldentraf (VwGH 10.5.1985,
84/17/0149).
Im Berufungsfall tritt der Rechtsmittelwerber dem Bescheid
vom 11. Juni 2001, mit dem ihm wegen Nichtentrichtung der gesamten
Einkommensteuervorauszahlung für April bis Juni 2001 v. 17.675,00 S
bis zum Fälligkeitstag 15. Mai 2001 ein zweiprozentiger
Säumniszuschlag von 353,00 S vorgeschrieben wurde, aus mehreren
Gründen entgegen. Zum einen wird gerügt, dass bei Festsetzung dieses
Säumniszuschlages einschlägige Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
nicht beachtet worden und insbesondere für den Einschreiter günstige
Normen unberücksichtigt geblieben wären, zum anderen behauptet, dass
der strittige Säumniszuschlag infolge Rechtswidrigkeit der ihm
vorangegangenen Einkommensteuervorschreibungen als davon abgeleitete
Nebengebühr zwangsläufig ebenfalls rechtswidrig sei. Dass die
säumniszuschlagsbetroffene Einkommensteuervorauszahlung für April bis
Juni 2001 bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag 15. Mai 2001 nicht
entrichtet wurde, lässt der Berufungswerber jedoch unbestritten und ergibt
sich überdies zweifelsfrei aus der zugrunde liegenden Aktenlage. Diese
zeigt nämlich auf, dass die konkrete Einkommensteuervorauszahlung auch im
gegenwärtigen Zeitpunkt noch im ursprünglich angelasteten Betrag v.
1.284,48 € (17.675,00 S) am Abgabenkonto des Berufungswerbers als
Rückstand aushaftet. Angesichts dieser Faktenlage besteht kein Zweifel,
dass im Berufungsfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Verhängung eines Säumniszuschlages im Sinne des § 217
Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem BGBl. I 2000/142 grundsätzlich
erfüllt sind.
Insbesondere auf Grund des ausdrücklichen
Berufungseinwandes, dass für den Berufungswerber günstige
verfahrensrechtliche Bestimmungen bei Festsetzung des strittigen
Säumniszuschlages unberücksichtigt geblieben wären, ist daher zu
prüfen, ob im Anlassfall allenfalls eine der eingangs unter Punkt 1 bis 5
dargestellten Ausnahmebestimmungen zum Tragen kommt, und demnach entweder die
Säumniszuschlagspflicht vorerst hinausgeschoben wurde oder von der
Verhängung eines Säumniszuschlages überhaupt abzusehen gewesen
wäre. Für die Annahme, dass die Säumniszuschlagspflicht
gegenständlich trotz Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung des
zweiten Quartals 2001 bis zum Fälligkeitstag nach § 217
Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO in der Fassung vor dem BGBl. I
2000/142 hinausgeschoben worden wäre, bietet die vorliegende Aktenlage
jedoch nicht die geringsten Anhaltspunkte, weil Voraussetzung dafür
wäre, dass für die säumniszuschlagsbetroffene
Einkommensteuervorauszahlung rechtzeitig vor Fälligkeit oder während
einer zugestandenen Zahlungsfrist entweder ein Aussetzungsantrag nach
§ 212a BAO oder ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß
§ 212 BAO eingebracht wurde. Die Einkommensteuervorauszahlungsschuld
für April bis Juni 2001 war aktenkundig aber niemals Gegenstand eines
Raten- oder Stundungsgesuches und auch nicht eines Aussetzungsantrages im Sinne
des § 212a BAO. Für die Stellung eines
Einhebungsaussetzungsantrages fehlte es anlassgegenständlich im
Übrigen schon an den gesetzlichen Voraussetzungen, da § 212a BAO
die Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens bedingt, der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 2. März 2000, auf dem die
säumniszuschlagsbetroffene Einkommensteuervorauszahlung basiert,
aktenkundig aber unbekämpft geblieben ist.
Ebenso ist im Berufungsfall auch ein Absehen von der
Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht in Betracht gekommen, da es sich
bei der säumniszuschlagsbetroffenen Einkommensteuervorauszahlung um keine
Nebengebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO, sondern um
eine Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO handelt (§ 217
Abs. 1 BAO), der nicht entrichtete Abgabenbetrag (Bemessungsgrundlage)
17.675,00 S beträgt und damit über der gesetzlichen Grenze von
10.000,00 S liegt (§ 221 Abs. 2 BAO), und außerdem
aktenmäßig erwiesen ist, dass die Einkommensteuervorauszahlung
für April bis Juni 2001 nach wie vor nicht entrichtet bzw. getilgt worden
ist, so dass gegenständlich weder ein Anwendungsfall einer
Abgabenentrichtung innerhalb der dreitägigen Respirofrist (§ 211
Abs. 2 und 3 BAO) noch einer ausnahmsweisen, bloß kurzfristigen
(fünftägigen) Säumnis (§ 221 Abs. 2 BAO) vorliegt. Da
berufungsgegenständlich aus vorstehenden Gründen keine der eingangs
genannten gesetzlichen Ausnahmebestimmungen Anwendung finden konnte, kommt somit
dem in diese Richtung abzielenden Berufungseinwand keine Berechtigung zu. Das
Finanzamt ist nach gegebener Sachlage vielmehr völlig zu Recht davon
ausgegangen, dass für die Einkommensteuervorauszahlung des zweiten Quartals
2001 v. 17.675,00 S mit ungenütztem Ablauf der Fälligkeitsfrist
15. Mai 2001 ein zweiprozentiger Säumniszuschlag v. 353,00 S
verwirkt wurde.
Wenn die Säumniszuschlagsfestsetzung vom 11. Juni
2001 schließlich weiters auch deshalb als rechtswidrig erachtet wird, weil
nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers eine inländische unbeschränkte
Steuerpflicht mangels in Österreich erzielten Einkommens überhaupt nie
bestanden habe, und daher bereits die der angefochtenen
Nebengebührenfestsetzung vorangegangenen Einkommensteuervorschreibungen
rechtswidrig gewesen wären bzw. nicht ergehen hätten dürfen, so
wird für den bekämpften Bescheid auch damit eine Rechtswidrigkeit
nicht mit Erfolg aufgezeigt. Der Berufungswerber verkennt mit diesen
Einwänden nämlich, dass sich der strittige Säumniszuschlag nicht
von einem der für die Jahre 1992 bis 1997 ergangenen
Einkommensteuerbescheide, sondern vom am 2. März 2000 erlassenen
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid ableitet, und dass die
rechtmäßige Säumniszuschlagsvorschreibung abgesehen von der
nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung außerdem nur den Bestand einer
formellen (bescheidmäßig
festgesetzten) Abgabenzahlungsschuld voraussetzt. Dass die Vorschreibung der dem
Säumniszuschlag zugrunde liegenden Stammabgabe auch sachlich richtig ist,
ist für die Rechtmäßigkeit einer
Säumniszuschlagsfestsetzung hingegen eben so wenig Bedingung, wie dass der
Stammabgabenbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Bei Vorliegen der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 217 BAO
(in der Fassung vor dem BGBl. I 2000/142) ist eine
Säumniszuschlagsvorschreibung selbst dann rechtmäßig, wenn die
Festsetzung der Stammabgabe materiell (inhaltlich) verfehlt ist (VwGH 26.5.1999,
99/13/0054). Der Säumniszuschlag weist nach dem Zeitpunkt des Eintritts der
Verpflichtung zu seiner Entrichtung eine abgabenrechtliche
Selbstständigkeit auf. Dies hat zur Folge, dass ein einmal
rechtmäßig vorgeschriebener Säumniszuschlag sogar dann
rechtmäßig bleibt, wenn sich der ihm zugrunde liegende
Stammabgabenbescheid nachträglich als unrichtig herausstellt.
Mit dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom
2. März 2000 wurde gegenüber dem Berufungswerber eine
Abgabenzahlungsschuld (Leistungsgebot) betreffend Einkommensteuervorauszahlungen
für das Jahr 2000 und Folgejahre in Höhe von 70.700,00 S
rechtsverbindlich (formell) festgestellt. In diesem Bescheid wurde der
Abgabepflichtige auch auf die Fälligkeitstermine für die
vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen hingewiesen, obwohl dies
wegen der für die Einkommensteuervorauszahlungen im § 45
Abs. 2 EStG 1988 idF. des SteuerRefG 1993 gesetzlich geregelten
Fälligkeiten nicht zwingend erforderlich gewesen ist. Der im Spruch dieses
Vorauszahlungsbescheides mit normativer Wirkung angeordneten
Zahlungsverpflichtung ist der Berufungswerber jedenfalls was die
Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2001 in Höhe von
17.675,00 S betrifft, bis zum Fälligkeitstermin 15. Mai 2001
erwiesenermaßen zur Gänze nicht nachgekommen. Da der Bestand einer
formellen Abgabenzahlungsschuld berufungsgegenständlich auf Grund des
ergangenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides somit zu bejahen, dieser
Bescheid mangels Berufungserhebung sogar rechtskräftig, und die
Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal
2001 bis am Fälligkeitstag überdies unstrittig ist, erweist sich der
bekämpfte Säumniszuschlagsbescheid vom 11. Juni 2001 daher
insgesamt als rechtens. Mit den weiteren Rechtsmitteleinwänden, mit denen
formal- und materiellrechtliche Mangelhaftigkeiten für das dem
Säumniszuschlagsverfahren vorangegangene
Einkommensteuerfestsetzungsverfahren gerügt werden, braucht sich die
Berufungsbehörde aus Anlass dieser Berufungsentscheidung schon deshalb
nicht mehr näher auseinander zu setzen, weil die sachliche Richtigkeit der
dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen wie
erwähnt kein essentielles Erfordernis für die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Säumniszuschlagsbescheides ist.
Außerdem gründet der bekämpfte Säumniszuschlag nicht auf
den vom Berufungswerber als rechtswidrig erachteten Einkommensteuerbescheiden,
sondern auf dem unbekämpft gebliebenen und daher rechtskräftig
gewordenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid. Indem die
Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsfestsetzung nur den Bestand
einer formellen Abgabenzahlungsschuld, nicht jedoch auch die materielle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides bedingt, ist es für die
gegenständliche Berufungserledigung auch unbeachtlich, ob der
Berufungswerber die rechtzeitige Entrichtung der
säumniszuschlagsbetroffenen Einkommensteuervorauszahlung allenfalls auf
Grund einer vertretbaren, möglicherweise sogar richtigen Rechtsansicht
unterlassen hat (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Ist eine Stammabgabe mit Bescheid festgesetzt, so
hängt die Rechtmäßigkeit eines davon abgeleitet vorgeschriebenen
Säumniszuschlages wie oben dargestellt nicht von der
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Stammabgabe ab (VwGH 8.3.1991,
90/17/0503). Wird der das Leistungsgebot enthaltende (Stammabgaben)Bescheid
nachträglich abgeändert oder aufgehoben, so berührt nach der im
Berufungsfall geltenden Rechtslage selbst dies die Rechtmäßigkeit der
Säumniszuschlagsvorschreibung nicht, weil der Säumniszuschlag nach dem
Zeitpunkt seiner Verwirkung eine rechtliche Selbstständigkeit aufweist.
Damit hat es aus Anlass der Abänderung oder Aufhebung des
Stammabgabenbescheides auch zu keiner amtswegigen Abänderung oder Aufhebung
des (rechtmäßig ergangenen) Nebengebührenbescheides zu kommen.
Abweichend von diesem Grundsatz sah § 221a Abs. 2 BAO allerdings
auf Parteiantrag Abänderungen (Aufhebungen) von
Säumniszuschlagsbescheiden für jene Fälle vor, in denen der
für den Säumniszuschlag maßgeblich gewesene Stammabgabenbescheid
nachträglich abgeändert oder aufgehoben wird (antragsgebundene
Akzessorietät des Säumniszuschlages): § 221a Abs. 2 BAO
bestimmte, dass im Fall der Abänderung oder Aufhebung eines
Abgabenbescheides über Antrag des Abgabepflichtigen der
Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen ist, als er bei Erlassung des den
Abgabenbescheid ändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der
Säumnis nicht angefallen wäre. Einschränkend dazu war im
§ 221a Abs. 5 BAO allerdings weiters normiert, dass
§ 221a Abs. 2 BAO (Anpassung oder Wegfall eines
rechtmäßig vorgeschriebenen Säumniszuschlages über
Parteiantrag) auf Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen dann
keine Anwendung findet, wenn die Abänderung oder Aufhebung eines
Vorauszahlungsbescheides "nicht auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(Anm.: der BAO) erfolgt". Mit der Regelung des § 221a Abs. 5 BAO
wollte der Gesetzgeber den Wegfall des Säumniszuschlages nach Abs. 2
leg. cit. für den Fall der Herabsetzung von Vorauszahlungen nach
§ 45 Abs. 4 EStG 1988 ausdrücklich ausschließen.
Daraus erhellt, dass nach der im Berufungsfall geltenden Rechtslage
§ 221a Abs. 2 BAO für Säumniszuschläge, die von
Einkommensteuervorauszahlungen vorgeschrieben wurden, nur dann in Betracht
kommt, wenn der Vorauszahlungsbescheid auf Grund eines Verfahrenstitels der BAO
(etwa Berufungsvorentscheidung § 276 BAO, Berufungsentscheidung
§ 288 BAO, Bescheidaufhebung § 299 BAO,
Bescheidberichtigung) nachträglich geändert oder aufgehoben wird.
Berufungsgegenständlich ist festzustellen, dass der Stammabgabenbescheid
des strittigen Säumniszuschlages, nämlich der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 2. März 2000, mangels
Berufungserhebung rechtskräftig geworden und er nach wie vor in
ursprünglich ergangener Form im Rechtsbestand ist. Damit liegen jedenfalls
im gegenwärtigen Berufungsentscheidungszeitpunkt die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Anpassung oder Aufhebung des strittigen
Säumniszuschlages nach § 221a Abs. 2 BAO nicht vor. Der
bekämpfte Säumniszuschlag vom 11. Juni 2001 kann daher aus Anlass
dieser Berufungsentscheidung auch nicht auf Grundlage des § 221a
Abs. 2 BAO abgeändert oder storniert werden.
Da sich das Rechtsmittelvorbringen aus den oben
dargestellten Entscheidungsgründen somit insgesamt als erfolglos erwiesen
hat, und § 221a Abs. 2 BAO im Berufungsfall ebenfalls nicht zur
Anwendung gelangen kann, war daher dem Berufungsbegehren auf ersatzlose
Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides vom 11. Juni 2001 keine Folge
zu geben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagEinkommensteuervorauszahlungBerufungsanhängigkeit Einkommensteuervorschreibungbehauptete Rechtswidrigkeit für Stammabgabenbescheideformelle Abgabenzahlungsschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2226-L/02
- Stammnummer
- 11916
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF