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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0812-W/10

1. Zurückweisung eines Antrages gemäß § 295 Abs. 3 BAO 2. Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages 3. Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung (Siloanlage)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0812-W/10vom 29.01.2013Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass im Wertfortschreibungsantrag vom 30. Dezember 2004 nicht nur die Herausnahme der Silowerte betreffend KG**** verlangt wurde, sondern auch jene betreffend KG....... Auch diesem Antrag wurde im Februar 2005 entsprochen - zum Unterschied von ****** wurde aber betreffend KG...... keine Korrektur durch Wiedereinbeziehung der Silowerte in den Gebäudewert wie bei ****** im März 2007 vorgenommen, sondern es wurde dort die Berichtigung in Form der Wiederhinzurechnung der Werte für diese Siloanlagen zum Gebäudewert erst im Bescheid vom 16. Oktober 2009 vorgenommen, demnach eindeutig nach Ergehen der UFS-Entscheidung vom April 2008. Jedenfalls kann der Grund für eine analoge Behandlung wie bei KG**** (Wiedereinbeziehung der Silowerte in den Gebäudewert mit Bescheid vom 1. März 2007) nicht darin gelegen sein, dass vor Ergehen der UFS-Entscheidung vom April 2008 keine Verbindungsmöglichkeit mit einem anderen Wertfortschreibungsgrund (Neubau, etc.) gegeben war. Weil beim genannten Feststellungsbescheid vom 16. Oktober 2009 betreffend KG...... (ebenfalls vom Finanzamt ****, Standort ** ausgestellt) eindeutig aus dem Begründungsteil die Wiedereinbeziehung der Silowerte in den Gebäudewert erkennbar war, war es uns diesbezüglich auch problemlos möglich, rechtzeitig entsprechende Berufungen gegen diese Wiedereinbeziehung vorzunehmen. Jedenfalls sei an dieser Stelle ausgeführt, dass die unterschiedliche Behandlung der "Berichtigungen" mit dazu beitrugen, dass beim Bescheid betreffend KG**** vom 1. März 2007 die Wiedereinbeziehung der Silowerte in den Gebäudewert nicht erkannt wurde, zumal zu diesem Zeitpunkt eine für uns negative UFS-Entscheidung vom 21. April 2008 keinesfalls vorausgeahnt werden konnte. Wie bereits auf Seite 8 unseres Antrages vom 18. Juni 2009 verwiesen, möchten wir neuerlich darauf aufmerksam machen, dass an Angestellte im Rechnungswesen eines Betriebes (als rechts unkundig geltende Personen) nicht derartig hohe Maßstäbe wie bei einem Parteienvertreter angestellt werden können - siehe Rz 15 zu § 308 im Kommentar von Ritz unter Hinweis auch zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen. Ausdrücklich sei in diesem Zusammenhang auch angeführt, dass seit 1987 ein minderer Grad des Versehens einer Wiedereinsetzung nicht entgegensteht - siehe Rz 13 zu § 308 im genannten RitzKommentar, wobei wieder in der nachfolgenden Rz 14 vom Autor darauf verwiesen wird, dass ein minderer Grad des Versehens einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen ist und diese Personen somit nicht auffallend sorglos handeln. Wir halten daher an der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 Abs. 1 BAO (in Eventu) fest. Abschließend beantragen wir für den Fall, dass über den gestellten Antrag nicht mittels Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt entschieden wird, sondern dieser Antrag an die nächste Instanz, den Unabhängigen Finanzsenat, weitergeleitet wird, eine mündliche Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO . Bei dieser Gelegenheit verweisen wir auch darauf, dass unsere Berufung betreffend Feststellungsbescheid über Wertfortschreibung vom 16. Oktober 2009 (Berufung datiert mit 13.11.2009) betreffend KG...... vom Finanzamt **** (Standort **) bereits an den Unabhängigen Finanzsenat laut Mitteilung vom 2. Dezember 2009 (EWAZ*****) abgetreten wurde. Vom Finanzamt XXXX, ist im Übrigen mit Datum 5. Juni 2009 eine Abtretung an den UFS betreffend EWAZ********* hinsichtlich XXXXXX erfolgt, wo seitens des UFS geprüft werden soll, ob bei einem ähnlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens bezüglich der Versäumung einer Berufungsfrist gegeben sind. Durch die Abtretung auch der gegenständlichen Berufung könnte eventuell eine gemeinsame Behandlung dieser Streitfrage vor dem UFS erreicht werden, weshalb auch nun anlässlich dieser Angelegenheit der Antrag auf Aussetzung der Entscheidung für den Fall einer Weiterleitung an den UFS nicht mehr gestellt wird, d.h. wir wollen für diesen Fall der Weiterleitung auch anmerken, dass unsererseits kein überwiegendes Interesse entsprechend der Bestimmung des § 78 BAO für eine Aussetzung entgegensteht." 5.3. Berufung gegen Abweisungsbescheid vom 11. Jänner 2010 zum Wertfortschreibungsantrag vom 18. Juni 2009 Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 11. Jänner 2010 zum Wertfortschreibungsantrag vom 18. Juni 2009 begründete die Bw. wie folgt: "Vorerst sei bemerkt, dass wir im Punkt 4 unseres Schreibens vom 18. Juni 2009 den Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG bzw. § 193 BAO als sogenannten "Eventualantrag" eingebracht hatten. Demnach hatten wir, wie im vorangegangenen Wertfortschreibungsantrag vom 30. Dezember 2004 die Herausnahme von 194.024,47 € aus dem Gebäudewert zum 1.1.2009 mit der Begründung beantragt, dass wir der Auffassung sind, dass es sich bei den zwei Silos bewertungsrechtlich nicht um Gebäude, sondern um Betriebsvorrichtungen handelt. Diesbezüglich hatten wir nochmals eine Kopie des Antrages vom 30. Dezember 2004 samt ausführlicher Anlage beigelegt. In der Bescheidbegründung für die Abweisung unseres Antrages wird ausgeführt, dass "gemauerte Silos innerhalb eines Gebäudekomplexes selbst als Gebäudeteile mitzubewerten sind. Die vorgebrachten Argumente geben keine Grundlage, von dieser Ansicht abzuweichen. Auf die bereits ergangenen UFS-Entscheidungen (Gz. RV/0435-W/06 ) wird hingewiesen, welche die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigen. " Zu dieser Bescheidbegründung wird unsererseits festgestellt, das unserem Wertfortschreibungsantrag vom 30. Dezember 2004 nach § 193 BAO bzw. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG ursprünglich mittels Bescheid vom 21. Februar 2005 vollinhaltlich entsprochen wurde, wonach der Gebäudewert von vorher 526.845,56 € auf 332.821,09 € reduziert wurde und demnach unsere Auffassung, dass es sich bei den im Gebäudewert enthaltenen zwei Silos um Betriebsvorrichtungen handelt, welche aus dem Gebäudewert auszuklammern sind, auch seitens des Finanzamtes beigetreten wurde. Nur für den Fall, dass unserem Antrag vom 18. Juni 2009 auf Erlassung eines neuerlichen Feststellungsbescheides betreffend Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG nach § 295 Abs. 3 BAO nicht entsprochen wird und für diesen Fall der Abweisung unseres Antrages auch die gleichzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 Abs. 1 BAO abgewiesen wird, hatten wir "in Eventu" auch einen neuerlichen Antrag auf Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG in Verbindung mit § 193 BAO zum 1. Jänner 2009 (demnach gleichlautend mit unserem ursprünglichen Wertfortschreibungsantrag vom 30. Dezember 2004 - nur anderer Wirksamkeitsbeginn) gestellt. Da nun ebenfalls mit Datum 11. Jänner 2010 sowohl unser Wertfortschreibungsantrag nach § 295 Abs. 3 BAO als auch unserer Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nach § 308 Abs. 1 BAO in jeweils getrennten Bescheiden abgewiesen wurde, wurde nun seitens des Finanzamtes in einem getrennten Bescheid vom 11. Jänner 2010 unser neuerlicher Wertfortschreibungsantrag gemäß § 21 Abs.1 Z 1 BewG bzw. § 193 BAO ebenfalls abgewiesen. Ausdrücklich halten wir bereits an dieser Stelle fest, dass unser Wertfortschreibungsantrag mit Wirkung 1. Jänner 2009 ebenfalls weiterhin nur als "In Eventu-Antrag" gilt, d.h. für den Fall der Abweisung der Berufungen gegen Abweisungsbescheide nach § 295 Abs. 3 BAO bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 Abs. 1 BAO . Da wir vor dem nun bekämpften Bescheid vom 11. Jänner 2010 betreffend Abweisung unseres Wertfortschreibungsantrages keinerlei Kenntnis hatten, warum unser Wertfortschreibungsantrag vom 30. Dezember 2004, welchem vorerst mit Bescheid vom 21. Februar 2005 vollinhaltlich entsprochen wurde, dann mit Bescheid vom 1. März 2007 (verbunden mit einer anderen Anpassung) rückgängig gemacht wurde, hatten wir bisher auch keinerlei Möglichkeit, weitere Argumente (gemeint gegenüber unserem Erstantrag vom 30. Dezember 2004) darzulegen, insbesondere was die nun angeführte UFS-Entscheidung (GZ. RV/0435-W/06 ) betrifft. Dies wollen wir nun im Zuge der gegenständlichen Berufung nachholen. Ausdrücklich sei darauf verwiesen, dass die in der Bescheidbegründung angeführte UFS-Entscheidung der AußensteIle Wien (auch in Verbindung mit GZ. RV/1594-W/07) erst mit Datum 21. April 2008 ergangen ist, demnach eindeutig nach dem Feststellungsbescheid vom 1. März 2007, wo die Herausnahme der zwei Silos aus dem Gebäudewert entsprechend Bescheid vom 21. Februar 2005 wiederum rückgängig gemacht wurde. Die Wiederaufnahme der beiden Silos in den Gebäudewert mit 2,669.835 ATS oder umgerechnet 194.024,47 € (Silo, BJ 1960, samt Keller und Siloaufbau laut Pos. 1, 2 und 4 des Berechnungsblattes BG 32 bzw. der Pos. 16 bis 18, Silo, BJ 1968, samt Keller und Aufbau) ist unserer Meinung nach zu Unrecht erfolgt, weil nicht sämtliche Kriterien für eine Gebäudequalifikation nach Bewertungsrecht erfüllt sind. Wir verweisen auch darauf, dass gegen die genannte Berufungsentscheidung des UFS, AußensteIle Wien, GZ. RV/0435-W/06 in Verbindung mit GZ. RV/1594-W/07, zwei Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof mit Datum 5. Juni 2008 eingebracht wurden. Über diese zwei Beschwerden wurden bereits vom VwGH unter ZI. 2008/13/0117-2 und ZI. 2008/13/0118-2 die Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG eingeleitet. Unserer Meinung nach wäre es, insbesondere auch aus verwaltungsökonomischen Gründen sinnvoll, diese Entscheidung vor Erlassen einer Berufungsvorentscheidung zu dieser Berufung abzuwarten. Gründe betreffend Wiederhinzurechnung der Silowerte zum Gebäudewert - nicht voll übertragbarer Sachverhalt Was nun unsere Berufungsbegründung betrifft, so führen wir vorerst als wesentlichen Grund an, dass die Verhältnisse, welche der Berufungsentscheidung des UFS zugrunde lagen, nicht auf unseren Fall voll übertragbar sind. Im Entscheidungsfall ging es um insgesamt drei Teile einer Baulichkeit. Neben einem Siloteil war auch ein Maschinenhaus und eine Lagerhalle vorhanden, woraus vom UFS - im Übrigen, wie von uns in der Beschwerde dargestellt, unrichtig - abgeleitet wurde, dass beim Abbruch nur eines der drei Bauteile ein Einsturz oder zumindest eine Schieflage der anderen Teile zu befürchten wäre. Danach wurde - wiederum unrichtig - festgestellt, dass alle (drei) Teile gemeinsam in Gleitbauweise errichtet worden wären, was wiederum unrichtig ist, weil lediglich nach unseren Informationen (gegenständliche Beschwerde ist uns bekannt) der Siloteil in Gleitbauweise errichtet wurde. Es wurde schließlich dann abgeleitet, dass die diversen bautechnischen Verschachtelungen dafür sprechen, das gesamte im Jahr 1962 errichtete Bauwerk einheitlich als Gebäude zu erfassen. Unabhängig davon, dass die Fertigstellung der Lagerhalle im Streitfall vor dem UFS laut Bewertungsblatt erst ein Jahr nach der Errichtung des Silos und des Maschinenhauses erfolgte, sei erwähnt, dass auch in diesem Streitfall vor dem UFS vom Berufungswerber nie behauptet wurde, dass die Lagerhalle bei der Einheitswertermittlung aus dem Gebäudewert ausgeklammert werden sollte, sondern lediglich der Siloteil. Die vom UFS behauptete "bautechnische Verschachtelung" mit einem Gebäudeteil (im Streitfall vor dem UFS eine Lagerhalle), welcher eindeutig nach bewertungsrechtlicher Beurteilung auch nach wie vor dem Gebäudewert zuzurechnen ist, ist in unserem Fall von vornherein nicht gegeben. Demnach existiert auch kein gemeinsames Fundament mit einer Lagerhalle und es reicht auch nicht der Maschinenhauskeller (teilweise) in einen Lagerhallenteil (in der BE des UFS fälschlich als Lagerhausteil bezeichnet) hinein. Auch ist der Schaltraum im Silo untergebracht und nicht, wie im Streitfall vor dem UFS, in einer angrenzenden Lagerhalle. Es handelt sich daher beim Silo (einschließlich integriertem Maschinenhaus) um ein von den anderen Gebäuden komplett abgegrenztes Bauwerk. Nun wird auch auf die in unserem Fall übertragbaren Entscheidungsgründe des UFS in der Entscheidung vom 21. April 2008 näher eingegangen und auch herausgearbeitet warum auch diesen Entscheidungsgründen weiterhin durch die erwähnte Beschwerde beim VwGH unsererseits widersprochen wird. Eingangs wird in diesen Entscheidungsgründen die Judikatur des VwGH angeführt, und dabei insbesondere herausgestellt, was auch zuletzt im Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2006, 2006/15/0156 ausgeführt wird, "dass als Gebäude jedes Bauwerk anzusehen ist, dass durch räumliche Umfriedung Personen, Tieren oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Zutritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist". Unserer Meinung nach genügt aber nicht mehr dieser aus dem Uralt-Erkenntnis vom 31.12.1956 des VwGH, 1391/54 abgeleitete Gebäudebegriff in bewertungsrechtlicher Sicht. Wie bereits in unserem Wertfortschreibungsantrag vom 30. Dezember 2004 verwiesen, ist auch nach österreichischer Literaturmeinung (vgl. Kotschnigg in ÖStZ 1990, Seite 23 ff, unter 11.1 - der Gebäudebegriff) von einem Gebäudebegriff in sogenannter "typisierender Betrachtungsweise" auszugehen, wo neben dem Schutz gegen äußere Einflüsse durch räumliche Umfriedung, der festen Verbindung mit dem Grund und Boden und der Beständigkeit auch (zusätzlich) die Eignung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen (demnach nicht nur die Eignung zum Zutritt) und (ebenfalls zusätzlich) auch die Standfestigkeit als Gebäudequalifikationsmerkmal im Bewertungsrecht als weitere Voraussetzungen zu beachten sind. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, liegt demnach kein Gebäude nach bewertungsrechtlicher Beurteilung vor. In diesem Zusammenhang ist auch auf einen Artikel von Steiner in der ÖStZ (Nr. 2 vom 20.1.1957, Seite 19) zu verweisen, wo im Besonderen darauf verwiesen wurde, dass auch die Standfestigkeit als weiteres Qualifikationskriterium nach Bewertungsrecht mit einzubeziehen wäre - durch Hinweis, dass Bauwerke, die zwar alle anderen Merkmale aufweisen, trotzdem nicht als Gebäude anzusehen sind, wenn sie z.B. als Umschließung mit der eigentlichen Fabrikationsvorrichtung so fest verbunden sind, dass bei Entfernen der Fabrikationsvorrichtung das Bauwerk unbrauchbar würde. Auch die Zweckbestimmung wurde als entscheidendes Kriterium schon damals herausgearbeitet, demnach komme es auf den Zweck an, den ein Bauwerk im Betrieb hat. Damit sei herausgestellt, dass sich auch in der österreichischen Literatur bereits eindeutige Meinungen für einen erweiterten und typisierenden Gebäudebegriff nach Bewertungsrecht finden. In Verbindung mit einer kommentierten Baubeschreibung für Fabrikationsgrundstücke (Lager Nr. 366, FLD Wien, NÖ., BGLD) wurde herausgearbeitet (Punkt lit d der damaligen Anleitung), dass wegen der Zweckbestimmung der dort aufgezählten Vorrichtungen als Bauwerke, die für Lagerzwecke besonders hergerichtet und der Aufnahme sowie Lagerung von unverpackten Roh- und Hilfsstoffen dienen, den Betriebsvorrichtungen zuzuordnen wären, wonach ausdrücklich unter anderem besonders alle Arten von Silos, die nicht ohne weiteres für einen anderen Zweck verwendet werden können (im Besonderen auch Getreidesilos dort angeführt), aufgezählt sind. Es liegen seitens der Finanzverwaltung auch betreffend nachfolgender Hauptfeststellungszeitpunkte keinerlei Beschreibungen vor, wonach diese von diesem Standpunkt (Zuordnung von Silos zu Betriebsvorrichtungen) abgegangen wäre. Auch innerhalb der Finanzverwaltung hat sich ein gegenüber dem Ertragssteuerrecht umfassenderer Gebäudebegriff im Bewertungsrecht herausgebildet - neben den gleichen Kriterien wie Schutz gegen äußere Einflüsse, etc. sind nach bewertungsrechtlicher Beurteilung zusätzliche Merkmale, wie insbesondere Standfestigkeit und auch die Eignung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu erfüllen. In diesem Zusammenhang darf nämlich nicht übersehen werden, dass erstmals in Zusammenhang mit der befristeten Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 ab dem Jahr 2003 auch innerhalb der Finanzverwaltung ebenfalls beim Ertragssteuerrecht der vorher oft gesehene enge Zusammenhang zwischen Ertragssteuer- und Bewertungsrecht nicht mehr vertreten wird. Diesbezüglich wird auf Rz 3140 der EStR 2000 verwiesen, wo im vorletzten Absatz nun festgehalten wird, dass "was die Beurteilung, ob eine Anschaffung oder Herstellung des Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft, oder aber ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, ausschließlich nach den für das Einkommensteuerrecht maßgeblichen Kriterien zu erfolgen hat, wobei es auf die bewertungsrechtliche Beurteilung nicht ankommt". Gerade das vom UFS zitierte VwGH-Erkenntnis vom 21.9.2006, 2006/15/0156 , welches in Zusammenhang mit der Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 ergangen ist, beweist, dass auch vom VwGH nunmehr eindeutig eine Differenzierung zwischen einkommensteuerlichen und bewertungsrechtlichen Gebäudebegriff vorgenommen wird. Der VwGH hat gerade in diesem Erkenntnis herausgestellt, dass § 1 Abs. 2 BewG bestimmt, dass die Bestimmungen des zweiten Teiles (demnach ab § 18 BewG) für das Einkommensteuerrecht und damit für die Investitionszuwachsprämie nicht anwendbar sind. Die aus § 51 Abs. 1 BewG abgeleitete Unterscheidung zwischen Gebäude (Grundvermögen) und "Betriebsvorrichtungen" wäre daher im Streitfall nicht von Bedeutung. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang der auch in unserem gegenständlichen Fall zitierte Artikel von Kotschnigg, zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtung im BewG, ÖStZ 1990, 22 erwähnt, womit eindeutig dargestellt ist, dass dieser Autor, welcher von uns bereits im Wertfortschreibungsantrag vom 29.12.2004 mehrfach zitiert wurde, auch vom VwGH hinsichtlich Bewertungsrecht voll anerkannt wird. Im Streitfall betreffend Investitionszuwachsprämie war daher nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, demnach von einem Gebäude auszugehen, welche Verkehrsauffassung für das Bewertungsrecht keine Rolle spielt, wobei gerade auch in Hinblick Verkehrsauffassung nochmals der Artikel von Kotschnigg in den Entscheidungsgründen zitiert wurde. Daraus ergibt sich auch eindeutig, dass die vom UFS abgeleitete Feststellung, dass auch für das Bewertungsrecht der Gebäudebegriff nach VwGH-Erkenntnis vom 21.9.2006, 2006/15/0156 (abgeleitet vom Uralt-Erkenntnis vom 31.12.1956,1391/54) weiter verwendet bzw. aufrecht erhalten werde, falsch ist. Weiters wird dann in der BE des UFS unter Anführung des Erkenntnisses des VwGH vom 24.2.2005, 2001/15/0048 dargelegt, dass nach der Bestimmung des § 53 Abs. 3 BewG der zu ermittelnde umbaute Raum nicht um im nutzbaren Raum aufgestellte Betriebsvorrichtungen (in unserem Fall gemeint Silozellen) zu vermindern ist. Diesbezüglich sei unsererseits aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Feststellung nur dann Gültigkeit hat, wenn es sich grundsätzlich um ein Gebäude handelt, in welchem Betriebsvorrichtungen mitenthalten sind, welche Gebäudeeigenschaft im bewertungsrechtlichen Sinne von uns aber wegen des Fehlens zweier Kriterien bestritten wird. Gerade die nachfolgende Anführung der Berufungsentscheidung des UFS, AußensteIle Graz vom 8.11.2007 RV/0543-G/05 , wo mit der Silozellenumschließung in unserem Fall die Außenumschließung teilweise ident war, und wo eindeutig eine nicht der Einheitsbewertung unterliegende Betriebsvorrichtung deswegen bestimmt wurde, spricht für unsere Darstellung. Weiters wird dann der UFS-Entscheidung entnommen, dass es für die bewertungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend wäre, ob die Silozellen selber Betriebsvorrichtungen darstellen, sondern ob sich die Betriebsvorrichtungen in einem Gebäude befinden. Bleibt auch bei Wegdenken der Betriebsvorrichtung ein von mindestens drei Seiten umschlossener umbauter Raum oder eine offene Halle über, so ist der Gebäudewert nach § 53 Abs. 3 BewG bzw. nach § 53 Abs. 4 BewG vom Durchschnittspreis je Kubikmeter des umbauten Raumes bzw. je Quadratmeter der überdachten Fläche zu berechnen. Diese Aussagen können in keinem Falle nachvollzogen werden, da die Silozellenumgrenzung auch die Außenumhüllung (d.h. neben der Begrenzung der Zelle selbst) darstellt. Diese Silozellen befinden sich deshalb nicht in einem Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn - auch wegen der fehlenden Standfestigkeit. Wie es zur Aussage kommt, dass bei Wegdenken der Betriebsvorrichtung (gemeint Silozellen) ein von mindestens drei Seiten umschlossener umbauter Raum oder eine offene Halle über bliebe, ist unsererseits sofort widerlegbar. Ohne jetzt auf genaue Ausmaßberechnungen einzugehen, welche jederzeit nachgebracht werden können, wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich an die Silozellen der zwei Silos jeweils lediglich ein Stiegenhaus vertikal anschließt, wobei die SilozeIlenumschließungen gleichzeitig auch die Außenumschließung in diesem eigentlichen Siloteil darstellen. Es verbleiben für jene Teile, welche nicht eigentliche Silozellen auch als Umrandung darstellen, in dem Bereich der Silozellen aufgrund einer vorläufigen Grobberechnung max. 5 % der Gesamtfläche. Es kann somit in keinem Fall mehr davon gesprochen werden, dass nach Wegdenken der Betriebsvorrichtung (Silozellen) ein von mindestens drei Seiten umschlossener umbauter Raum, geschweige denn eine offene Halle (diese würde sich im Übrigen dann in der Luft befinden) übrig bleibt. Aus dieser Verhältnisrechnung wird auch klar, dass dieses bleibende "Torso" bzw. Restskelett in keinem Fall das darüber liegende Geschoß (Raum für Drehrohrverteiler etc.) tragen kann, es sei denn, es werden unverhältnismäßig hohe Stützungsmaßnahmen vorgenommen, weshalb in der Praxis, weil derartige Stützungsmaßnahmen nicht nur wirtschaftlich sinnlos, sondern auch an die Grenzen der technischen Möglichkeiten stoßen, die Herausnahme der Silozellen unweigerlich zu einem Einsturz führen würde. Will man den Silo "abtragen", so kommt letztlich nur eine Sprengung unter extremen Sicherheitsmaßnahmen in Frage. Weiters wird dann in der UFS-Entscheidung festgehalten, dass "die beiden Obergeschoße des Siloteiles, ebenso wie das Stiegenhaus und das Maschinenhaus auch während der Einlagerung von Getreide in den Silozellen von Menschen betreten werden können". Daraus wird abgeleitet, dass "es nicht entscheidend für die bewertungsrechtliche Beurteilung des gesamten Bauwerkes ist, ob sich in diesen Gebäudeteilen auch Maschinen befinden, die unmittelbar dem Betriebszweck dienen". In diesem Zusammenhang wird unsererseits auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14.11.1975, III R 150/74 , BStBl. 1976 II, 198 verwiesen, wonach selbst dann, wenn es sich um Aufenthaltsräume handelte, auf den Zweck "dieser Räume" und auch des "gesamten Bauwerkes" abzustellen ist. Es können in unserem Fall weder das Obergeschoß des Silos, noch das Rampengeschoß als Aufenthaltsräume nach ihrer Funktion bezeichnet werden - sämtliche diese Räume ermöglichen nur einen beschränkten Zutritt während des Betriebsablaufes. Da diese aber von der Größe und/oder der Nutzungsintensität von untergeordneter Bedeutung sind, ist die komplette Umschließung (also auch jene die die "Aufenthaltsräume" umfasst) als Betriebsvorrichtung zu behandeln. Es kann dabei neben der Raumkubatur auch auf andere Kriterien, wie insbesondere die Nutzungsintensität, zurückgegriffen werden. Hiebei ist nicht die Nutzungsintensität betreffend Aufenthalt (in Silozellen max. zwei Stunden im Jahr zur Reinigungszwecken) gemeint, sondern die betriebliche Nutzungsintensität (nicht nur durch Menschen, sondern auch durch Betriebsabläufe). In den Silozellen ist die Nutzungsintensität, weil dort im Schnitt für elf Monate das Getreide lagert und laufenden Gesunderhaltungsmechanismen (Umziehen, Reinigen, Trocknen, Einlagern, Auslagern) unterliegt, gegenüber den anderen Geschoßen entschieden höher. Es kommt daher auf den Zweck des gesamten Bauwerkes an. In diesem Zusammenhang wird auf die KommentarsteIle 4d zu § 51 BewG von Twaroch-Wittmann-Frühwald verwiesen, wo auf Seite 256 ausgeführt wird, dass als Vorrichtungen insbesondere zu betrachten sind "für Lagerzwecke besonders hergerichtete Bauwerke zur Aufnahme und Lagerung von unverpackten Roh- und Hilfsstoffen oder Fertigerzeugnissen, festen, flüssigen oder gasförmigen Zustand (z.B. Bunkers, Silos, Tanks)". Schließlich wird in der BE vom 21.4.2008 ausgeführt, dass "es nicht erforderlich ist, dass ein Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es steht der Gebäudeeigenschaft nicht entgegen, wenn sich Menschen nur in entsprechender Schutzkleidung darin aufhalten können, um sich gegen gesundheitliche Schäden zu schützen - unter Hinweis auf BFH vom 30.1.1991, 11 R 48/88, BFHE 163/236, B8tB1.1I1991, 618". Schließlich wird dann noch ausgeführt, "dass unter einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen nicht der Aufenthalt über einen ganzen Arbeitstag hin zu verstehen ist." Zusammenfassend wird unsererseits festgehalten, dass der Grundsatz der einheitlichen Zuordnung (bereits in unserem Antrag vom 30.12.2004 darauf verwiesen) eine ausschließliche Zuordnung des Silobauwerkes zu den Betriebsvorrichtungen erfordert, weil nicht alle Kriterien, welche nach der Judikatur und Literatur (nicht nur der deutschen, sondern auch der österreichischen), was den Gebäudebegriff nach BewR betrifft, erfüllt werden. Insbesondere ist eine nicht nur vorübergehende Aufenthaltsmöglichkeit im Silo für Menschen nicht gegeben. Es ist auch vom Zweck der Baulichkeit auszugehen. Zweck der gesamten Baulichkeit ist die Lagerung und Gesunderhaltung des Getreides, wobei eine andere Verwendungsmöglichkeit ausscheidet. Selbst wenn eine nicht nur vorübergehende Aufenthaltsmöglichkeit zu bejahen wäre, was unsererseits bestritten wird, so wäre erst dann weiter zu untersuchen, ob die Standfestigkeit als weiteres Kriterium gegeben ist. Diese Standfestigkeit ist für den Silo eindeutig nicht gegeben, insbesondere weil die Silozellen nicht herausgelöst werden können, ohne dass die restlichen Gebäudeteile nicht komplett einstürzen bzw. als "Torso" jedwede Verwendungsmöglichkeit verlieren. Aus den angeführten Gründen vertreten wir nach wie vor die Ansicht, dass der Siloteil im Gebäudewert nicht zu erfassen ist, und stellen daher den Antrag, dass wegen Zuordnung zu den Betriebsvorrichtungen ein Gebäudewert von 194.024,47 € wiederum auszuklammern ist. Abschließend beantragen wir für den Fall, dass über die gestellten Anträge nicht mittels Berufungsvorentscheidung durch das FA entschieden wird, sondern diese Anträge an die nächste Instanz, den Unabhängigen Finanzsenat, weitergeleitet werden, eine mündliche Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO bzw. für diesen Fall auch eine Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1 BAO wegen zweier noch ausstehender VwGH-entscheidungen. Diese Begehren wurden im Übrigen auch in unserem kombinierten Antrag vom 18. Juni 2009 gestellt, wobei wir - zum Unterschied in der abschließenden Bescheidbegründung - aber nicht der Meinung sind, dass der UFS nicht zuständig wäre, über diese Anträge zu entscheiden. Im § 284 Abs. 1 Z 1 betreffend mündliche Verhandlung wird nämlich ausdrücklich darauf verwiesen, dass unabhängig von einer Devolution auch dann eine derartige mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn es (unter anderem) in einer Berufung beantragt wird, d.h. für den Fall, wenn keine Berufungsvorentscheidung ergeht, diese Berufung direkt an den UFS weitergeleitet wird. Was den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung betrifft, wollen wir damit lediglich bekunden, dass entsprechend der Bestimmung des § 281 Abs. 1 Z 1, letzter Halbsatz "unsererseits keine überwiegenden Interessen entsprechend § 78 BAO für eine entsprechende Aussetzung entgegenstehen. Dies ist aber weiters nicht von Relevanz." Über die Berufungen wurde erwogen: 1. Zum Bescheid betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wertfortschreibung gemäß § 295 Abs. 3 BAO Gemäß § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Gemäß § 295 Abs. 2 BAO gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn ein Bescheid von einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten ist. Gemäß § 295 Abs. 3 BAO ist ein Bescheid, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist. Die Bestimmung des § 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid und der materiellen Rechtslage entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zugrunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen (vgl. VwGH 9.7.1997, 95/13/0044; 95/13/0045). Auf § 295 Abs 1 oder 2 gestützte Bescheide setzen die Abhängigkeit (somit ein Verhältnis Grundlagenbescheid zu abgeleitetem Bescheid) voraus. Weiters darf ein auf § 295 BAO gestützter Bescheid nur ergehen, wenn ein Grundlagenbescheid nachträglich (somit nach Zustellung des abgeleiteten Bescheides) erlassen oder abgeändert wird und wenn dieser nachträgliche Bescheid dem Adressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam ist (vgl. Ritz, BAO3, § 295 Tz 3 unter Hinweis auf VwGH 6.4.1995, 93/15/0088). § 295 Abs. 1 BAO regelt die Anpassung von abgeleiteten Abgabenbescheiden an nachträglich erlassene oder geänderte Grundlagenbescheide, dies aufgrund der bestehenden Bindungswirkung im Rahmen der Bescheidhierarchie. Bei den genannten Grundlagenbescheiden handelt es sich um die in §§ 186 bis 189 BAO geregelten Feststellungsbescheide (zB Feststellung des Einheitswertes; einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften etc.). Abgeleitet ist zB ein Einkommensteuerbescheid von der gem. §188 BAO erfolgten einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften. Diese Grundlagenbescheide haben rechtsfeststellenden Charakter. Nach § 295 Abs. 3 BAO ist ein Bescheid auch ansonsten - somit subsidiär zu § 295 Abs. 1 - an nachträglich erlassene oder geänderte "andere Bescheide" anzupassen. Bei diesen "anderen Bescheiden" handelt es sich nicht um förmliche Grundlagenbescheide (iSd § 295 Abs. 1), sondern um Bescheide, die diesen ähnlich sind und in ihren Wirkungen materiell andere Bescheide beeinflussen (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/14/0149; VwGH 10.11.1993, 92/13/0176). Solche "grundlagenbescheidähnliche Bescheide" sind beispielsweise: Bescheide gem. § 44 Abs. 2 BAO (Abgabenbegünstigung wg. Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke); Bescheide gem. § 48 BAO (Begünstigung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung); Zuzugsbegünstigungen nach § 103 EStG; Einheitswertbescheide im Verhältnis zu Wertfortschreibungsbescheiden; verfahrensrechtliche Bescheide, wie zB Zurückweisungsbescheide gem. § 273 und Gegenstandsloserklärungsbescheide; über die Höhe von Verlusten absprechende Bescheide (Einkommens- und Körperschaftsteuerbescheide) für Verlustvorträge gem. § 18 Abs. 6 EStG (siehe dazu mit weiteren Beispielen: Ritz, BAO-Kommentar4, Rz. 15 zu § 295). Wenn auch obige Aufzählung eine unvollständige und bloß demonstrative ist, so ist dennoch eindeutig erkennbar, dass es sich sowohl bei den Grundlagenbescheiden, auf denen die abgeleiteten Bescheide basieren, wie auch bei den "grundlagenbescheidähnlichen" Bescheiden, welche materiellen Einfluss auf andere Bescheide bewirken können, jedenfalls immer um in einem Abgabenverfahren von Abgabenbehörden erlassene Bescheide handelt. Der Antrag der Bw. ist auf eine Änderung des am 1. März 2007 zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 2007 erlassenen Feststellungsbescheides gerichtet. Eine Änderung dieses - rechtskräftigen - Bescheides nach § 295 Abs. 3 BAO setzt als Grundvoraussetzung die Erlassung eines weiteren Bescheides voraus. Im gegenständlichen Fall hat die Abgabenbehörde für die wirtschaftliche Einheit EZ*** ua. KG*** nachträglich weder weitere Feststellungsbescheide noch einen anderen "grundlagenbescheidähnlichen" Bescheid erlassen und liegt daher die Grundvoraussetzung für eine Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 1. März 2007 nach § 295 BAO nicht vor. Überdies handelt es sich bei der Änderung oder Aufhebung eines Bescheides nach § 295 BAO um eine amtswegige Maßnahme. § 295 BAO sieht kein Antragsrecht zusätzlich zur Vorgangsweise von Amts wegen vor. Ein solches Antragsrecht ist auch deshalb überflüssig, weil § 295 BAO der Abgabenbehörde kein Ermessen einräumt, sondern von Amts wegen zwingend zu beachten ist (VwGH 28.3.1996, 94/16/0254). Der Antrag gemäß § 295 Abs. 3 BAO wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid vom Finanzamt zu Recht zurückgewiesen (vgl. ua. UFS 28.06.2012, RV/1795-W/11) und ist somit die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen. Gemäß § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten: a) die Bezeichnung der versäumten Frist; b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1); c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind; d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind. Haften einem Wiedereinsetzungsantrag einer der unter lit. a bis d angeführten Mängel an, hat die Abgabenbehörde mit Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2 BAO) vorzugehen. Wiedereinsetzungsanträge sind auch als Eventualanträge zulässig, zB "nur für den Fall der Verspätung der Berufung" (vgl. VwGH 6.2.1990, 89/14/0256). Nach § 308 Abs. 3 letzter Satz BAO ist eine der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen, um einen Wiedereinsetzungsantrag einer positiven Erledigung zuführen zu können, dass spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung - im vorliegenden Fall die Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom 1. März 2007 - nachgeholt wird. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde aber bis dato nicht eingebracht. Der vorliegende Mangel der nicht gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Berufung stellt keinen inhaltlichen Mangel im Sinne des § 309a BAO dar, der einer Verbesserung zugänglich wäre. Mangels Nachholung der versäumten Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag war diesem Antrag von vornherein der Erfolg versagt (vgl. UFS 7.6.2011, RV/1016-L/09). Außerdem stecken nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Antrag glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. VwGH 24.2.2005, 2005/16/0001, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die subjektiv zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte (siehe dazu VwGH 30.5.1995, 95/05/0060). Unvorhergesehen kann ein Ereignis dann gelten, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht mit einberechnet hat und sie dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Nicht die Erfahrungen eines Durchschnittsmenschen, sondern die subjektiven Verhältnisse bilden somit für dieses Verständnis des Begriffes "unvorhergesehen" den Beurteilungsmaßstab. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt von der Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert werden kann, auch wenn sie dieses Ereignis voraussah. Maßgebend für die Beurteilung ist der durchschnittliche Ablauf der Ereignisse. Der Begriff "unabwendbar" stellt demgemäß auf die objektiven Hinderungsmöglichkeiten eines Durchschnittsmenschen ab, wenn es bei Anwendung der normalerweise erreichbaren Möglichkeiten und Mittel durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte (vgl. VwGH 15.3.2001, 98/16/0051, Stoll, Kommentar BAO, Bd III, S 2983ff). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl VwGH 21.11.1995, 95/14/0140). Die Büroorganisation eines Unternehmers iSd § 2 UGB entspricht nur dann dem hier anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab (vgl. z. B. § 212 UGB und das Erkenntnis des VwGH vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116), wenn sichergestellt ist, dass schon unmittelbar bei der Zustellung fristauslösender Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden die - im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels allenfalls - zu beachtenden (Rechtsmittel-)Fristen, wie sie sich auch in der Rechtsmittelbelehrung finden, auf geeignete (dh eine Fristversäumnis nach menschlichem Ermessen vermeidende) Weise vorgemerkt und evident gehalten werden (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0154). Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind gemäß § 2 UGB Unternehmer kraft Rechtsform, weshalb an die Büroorganisation der Bw. der für Unternehmer maßgebliche Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Gemäß § 22 Abs. 1 GenG idF BGBl. I Nr. 70/2008 hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen geführt wird, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Eine aufsichtsratspflichtige Genossenschaft (§ 24 Abs. 1 GenG) hat ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes internes Kontrollsystem einzurichten. Aus dem maßgeblichen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich, dass die dem Feststellungsbescheid zum 1.1.2007 angeschlossenen Berechnung vom Leiter des Rechnungswesens der Bw. erst im April 2008 anlässlich der Bilanzierungsarbeiten zum 31.12.2008 näher betrachtet wurde. Sowohl dem Feststellungsbescheid vom 21. Februar 2005 als auch dem Feststellungsbescheid vom 1. März 2007 war eine Berechnung angeschlossen. Bei einem Vergleich der beiden Berechnungen innerhalb der Rechtsmittelfrist wäre ersichtlich gewesen, dass das Finanzamt dem Feststellungsbescheid vom 1. März 2007 zwar einen niedrigeren Bodenwert aber einen höheren Gebäudewert als dem vorangegangenen Feststellungsbescheid zu Grunde gelegt hat. Gerade wenn man davon ausging, dass die Wertfortschreibung zum 1.1.2007 ausschließlich wegen des Verkaufes eines Grundstückes an die Gemeinde**** durchgeführt wird, wäre bei entsprechender Aufmerksamkeit eine nähere Überprüfung des Bescheides angezeigt gewesen, ist doch durch den Verkauf eines Grundstücks nicht erklärbar, weshalb zum 1.1.2007 ein höherer Gebäudewert angesetzt wurde als zum 1.1.2004 und weshalb es auch insgesamt zu einer Steigerung des Einheitswertes von € 279.200,00 auf € 402.500,00 (ohne Erhöhung gemäß AbgÄG 1982) bzw. von € 376.900,00 auf € 543.300,00 (inklusive 35%-iger Erhöhung gemäß AbgÄG 1982) gekommen ist. Dass die steuerlichen Agenden nicht von der Bw. selbst besorgt werden, sondern von einer anderen juristischen Person (nämlich der *****) stellt ebenfalls kein Ereignis dar, dass eine Widereinsetzung rechtfertigt. Gerade das Tätigwerden mehrerer Personen, die sich an verschiedenen Orten befinden und die nicht sämtliche Unterlagen im Original bei der Bearbeitung zur Hand haben, würde eine exakte Dokumentation der Abläufe und besondere Sorgfalt bei der Informationsweitergabe indizieren (zu einer Beschwerdeführerin mit mehreren Abgabestellen vgl. VwGH 20.04.2010, 2010/11/0035). Weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Berufung wurde von der Bw. vorgebracht, dass innerhalb der Berufungsfrist von einem Organ der Bw. eine Überprüfung des Bescheides durchgeführt wurde oder dass der Bescheid an die steuerliche Vertretung zwecks Überprüfung des Bescheides weitergeleitet wurde. Auch bei einem Wechsel der Organe der Gesellschaft liegt eine Verletzung der zumutbaren Sorgfalt vor, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist von Niemandem eine Überprüfung des Einheitswertbescheides durch Vergleich mit dem zu einem früheren Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid vorgenommen wird. Selbst juristischen Laien ist im Allgemeinen bekannt, dass durch die Zustellung behördlicher Schriftstücke Fristen zu laufen beginnen und dass Bescheide bei Untätigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist entweder gar nicht mehr oder nur mehr in sehr eingeschränktem Ausmaß bekämpfbar sind (vgl. dazu auch UFS 15.11.2010, RV/2009-W/09). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher vom Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen und erweist sich somit die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet. 3. Zum Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum 1.1.2009 Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG 1955 wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7.300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargetan hat, können Fortschreibungen iSd § 21 BewG 1955 auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage. Wenn eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden soll, muss dem Antragsteller zugemutet werden, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 25.1.1988, 86/15/0141). Nach § 51 Abs. 1 BewG 1955 gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes. Bewertungsrechtlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Gebäude jedes Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umfriedung Personen, Tieren oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Zutritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. VwGH 15.6.1956, 345/56, VwSlg 1449/F; VwGH 21.12.1956, 1391/54 und VwGH 19.2.1991, 91/14/0031). Dass nach dem Erkenntnis des VwGH 21.9.2006, 2006/15/0156, VwSlg 8165/F, die aus § 51 Abs. 1 BewG abgeleitete Unterscheidung zwischen Gebäude und "Betriebsvorrichtungen" für Zwecke der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 nicht anwendbar ist, bedeutet nicht, dass die erwähnte Definition des Gebäudes im Rahmen der Einheitsbewertung dem Grunde nach überholt oder nicht mehr maßgebend wäre (vgl. VwGH 31.7.2012, 2008/13/0117). Gebäude oder Gebäudeausstattungen können nicht Betriebsvorrichtungen sein (vgl. z.B. Thormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, Wien 1981, S. 137, mwN). Die Gebäudeeigenschaft schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Anlagen als Betriebsvorrichtungen zu behandeln sind (vgl. z.B. Kotschnigg, Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im BewG, ÖStZ 1990, S. 26). Können Ringöfen und Trockenkammeranlagen mit den sie umschließenden Mauern als technische und wirtschaftliche Einheit angesehen werden, bilden diese nach der Vorschrift des § 50 Abs. 1 BewG Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens sind. Ihr Wert ist bei der Einheitsbewertung der sie umfassenden Gebäude nicht zu erfassen, und zwar auch dann nicht, wenn die Gebäude mit diesen Betriebsvorrichtungen zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden und vermöge ihrer technischen Verbindung mit den Öfen (Trockenkammern) für sich selbst - ohne diese Betriebsvorrichtungen - baulich nicht bestehen könnten (vgl. VwGH 16.10.1957, 1735/53, VwSlg 1711/F). Die einheitliche Verbindung mit den umschließenden Mauern eines Gebäudes hindert somit nicht die Qualifikation von Einbauten als Betriebsvorrichtung, bewirkt aber auch für sich noch nicht, dass auch das umfassende Gebäude selbst zur Betriebsvorrichtung würde (vgl. VwGH 31.7.2012, 2008/13/0117). Im Beschwerdefall zu VwGH 31.7.2012, 2008/13/0117 hat die belangte Behörde die eingebauten Silozellen, somit den Silo im engeren Sinn, als Betriebsvorrichtung gewertet. Die belangte Behörde hat aber weiters festgestellt, dass das Bauwerk nicht nur aus den Silozellen besteht, sondern sich oberhalb der Silozellen noch zwei Obergeschoße samt einer so genannten "Laterne" befinden, die - ebenso wie das unterhalb der Silozellen liegende Erdgeschoß ("Rampengeschoß") - auch von Menschen betreten werden können. Dasselbe gilt für den zwischen den Silozellen und der Außenumschließung gelegenen Stiegenaufgang (samt Aufzug) zu den beiden Obergeschoßen und das Maschinenhaus, deren obere Stockwerke zudem nur über das Stiegenhaus bzw. den Aufzug erreicht werden können. Im Erdgeschoß des "Siloteiles" liegt außerdem ein Verbindungsgang, der den Durchgang zwischen Siloteil, Maschinenhaus und Lagerhalle ermöglicht. Zur Qualifikation eines Bauwerkes reicht es aus, wenn dieses den Eintritt von Menschen objektiv gestattet, sodass es insoweit auch nicht auf den Zweck der gesamten Baulichkeit ankommt, der nach dem Beschwerdevorbringen der "Lagerung und Gesunderhaltung des Getreides" diene. Dass die "Nutzungsintensität bei den genannten Gebäudewerkteilen" nach den Beschwerden "eine äußerst geringe" sei (u.a. in der Regel nur Aufenthalt zu Kontrollgängen von "bis zu max. fünf Minuten"), ist in Bezug auf eine objektive Aufenthaltsmöglichkeit nicht von wesentlicher Bedeutung. Da es - wie oben erwähnt - einer Qualifikation als Gebäude nicht entgegen steht, wenn die Außenmauern zum Teil zugleich die Umschließung eingebauter Betriebsvorrichtungen bilden, lässt sich für die Beschwerdeführerinnen auch aus ihren Vorbringen nichts gewinnen, wonach "aufgrund einer angestellten Berechnung das Ausmaß der Silozellen an der Gesamtkubatur des Silogebäudes allein 66,9 % ausmacht, unter Einrechnung auch des Maschinenhauses (wesentlich niedriger) noch immer deutlich über der Hälfte" oder die restlichen Gebäudeteile bei einer Herauslösung der Silozellen als "Torso" jedwede Verwendungsmöglichkeit verlieren würden. In Bezug auf eine notwendige feste Verbindung des Bauwerkes mit dem Boden von einiger Beständigkeit ist es weiters nicht von Relevanz, ob die von der belangten Behörde u.a. getroffene Feststellung, dass "sämtliche drei erwähnten Gebäude in Gleitbauweise" errichtet worden seien, laut Beschwerdevorbringen "völlig unrichtig" sei, in Gleitbauweise vielmehr nur das Silobauwerk errichtet worden sei, bei der (unstrittig als Gebäude bewerteten) Lagerhalle und beim Maschinenhaus jedoch weitgehend Ziegelbauweise gegeben sei (vgl. abermals VwGH 31.7.2012, 2008/13/0117).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0812-W/10
Stammnummer
63798
Gültig
29.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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