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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0812-W/10

1. Zurückweisung eines Antrages gemäß § 295 Abs. 3 BAO 2. Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages 3. Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung (Siloanlage)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0812-W/10vom 29.01.2013Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der BW., ADRESSE, gegen die Bescheide des Finanzamtes **** vom 11. Jänner 2010 zu EWAZ**** 1. betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wertfortschreibung gemäß § 295 Abs. 3 BAO, 2. betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs. 1 BAO und 3. betreffend Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum 1.1.2009 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe 1. Wertfortschreibung zum 1.1.2004 Am 30. Dezember 2004 brachte die BW. (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) zu EWAZ**** zum Stichtag 1. Jänner 2004 einen Antrag auf Wertfortschreibung ein, in dem eine Reduzierung des Gebäudewertes beantragt wurde. Im Gebäudewert seien Siloanlagen enthalten, obwohl es sich bei diesen Anlagen nicht um einen Gebäudeteil, sondern um eine Betriebsvorrichtung handle. Dem Antrag angeschlossen war eine ausführliche Begründung, weshalb es sich bei Silobauten um eine Betriebsvorrichtung handle. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt **** am 21. Februar 2005 durch Erlassung eines Feststellungsbescheides zum 1. Jänner 2004, in dem der Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit EZ*** ua. KG*** mit € 279.200,00 und der gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit € 376.900,00 festgestellt wurde. Als Beilage wurde dem Bescheid eine Berechnung angeschlossen, in der (vor Kürzungen nach § 53 BewG) als Gebäudewert ein Betrag von € 332.821,09 und ein Bodenwert von € 73.445,73 ausgewiesen wurde. 2. Wertfortschreibung zum 1.1.2007 Am 1. März 2007 führte das Finanzamt **** eine weitere Wertfortschreibung durch und stellte den Einheitswert zum 1. Jänner 2007 mit € 402.500,00 und den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert mit € 543.300,00 fest. Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus: "Eine Fortschreibung (Wert-, Art-) dient nicht zur Berichtigung eingetretener Änderungen (Abverkauf der KG****, EZ**** an die Gemeinde****) sondern auch zur Richtigstellung unrichtiger Bewertungen" Als Beilage wurde dem Bescheid abermals eine Berechnung angeschlossen, in der (vor Kürzungen nach § 53 BewG) als Gebäudewert ein Betrag von € 526.845,56 und ein Bodenwert von € 43.010,49 ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 3. Anträge der Bw. vom 18. Juni 2009 Am 18. Juni 2009 brachte die Bw. folgende Anträge beim Finanzamt **** ein: "1. Antrag auf Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG bzw. § 295 Abs. 3 BAO 2. In Eventu-Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 Abs. 1 BAO 3. In Eventu-Antrag auf Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG bzw. § 193 BAO " Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensablaufes hielt die Bw. fest, dass weder im Begründungsteil des Bescheides vom 1. März 2007 noch in der angeschlossenen Berechnungsbeilage angeführt worden sei, um welche "Richtigstellung unrichtiger Bewertungen" es sich handelt. Von der Bw. sei innerhalb der Rechtsmittelfrist dieses Bescheides nicht erkannt worden, dass damit wiederum eine Einbeziehung der beiden Silos in den Gebäudewert vorgenommen wurde, zumal dieser Gebäudewert auch nicht einzeln dargestellt, sondern nur mit dem Hinweis "nicht automatisiert ermittelt" abgeändert wurde. Da die Berufungsfrist abgelaufen sei, beantrage die Bw. nun wegen der mangelhaften Bescheidbegründung auch Unrichtigkeiten im Spruchteil des Bescheides (unrichtige Wirksamkeit und nicht gegebene rechtliche Fehlbeurteilung bei Bescheiderstellung) gem. § 93 Abs. 3 Iit. a BAO eine Neuausstellung des gegenständlichen Feststellungsbescheides nach § 295 Abs. 3 BAO mit entsprechender Bescheidbegründung, um durch Neubeginn der Berufungsfrist ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ergreifen zu können. Sollte ein derartiges Rechtsmittel im Wege des § 93 Abs. 3 lit. a BAO der Bw. durch einen neuerlichen Feststellungsbescheid betreffend Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG nicht ermöglicht werden, beantrage die Bw. in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 Abs. 1 BAO. Die einzelnen Anträge wurden von der Bw. sodann wie folgt begründet: 3.1. Antrag auf Erlassung eines neuerlichen Feststellungsbescheides betreffend Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG nach § 295 Abs. 3 BAO "Im § 93 Abs. 3 lit. a BAO wird ausgeführt, dass neben anderen Bestandteilen, wie Spruch und Rechtsmittelbelehrung ein Bescheid auch eine Begründung zu enthalten hat, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Wie bereits bei Schilderung des Verfahrensstandes hingewiesen, wird in der Bescheidbegründung zum Bescheid vom 1.3.2007 lediglich darauf verwiesen, dass eine Fortschreibung auch zur Richtigstellung unrichtiger Bewertungen dient. Weder aus dieser Begründung, noch aus einer Beilage zur Berechnung des Einheitswertes sind Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb Richtigstellungen unrichtiger (vorangegangener) Bewertungen erforderlich waren. Im Kommentar zur BAO von Ritz wird unter RZ 11 zu § 93 ausgeführt, dass ein zentrales Begründungselement die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde (als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung) als erwiesen annimmt. Es wird dann weiter unter RZ 12 bei diesem Kommentar ausgeführt, dass aus der Begründung weiters hervorzugehen hat, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Die Bescheidbegründung hat überdies in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung zu bestehen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet. Nachdem nicht einmal der Grund der Richtigstellung (offensichtlich Wiedereinbeziehung der zwei Silos in den Gebäudewert beim Grundvermögen) im Bescheid angeführt ist, demnach der Sachverhalt für diesen Vorgang nicht dargestellt ist, kann von uns auch in keiner Weise beurteilt werden, welche Erwägungen das Finanzamt zu dieser Maßnahme veranlasst hat, welche Beweiswürdigungen und welche rechtliche Beurteilung hiebei eine Rolle gespielt haben. Unter RZ 15, letzter Absatz, wird dann im genannten Kommentar von RITZ ausgeführt, dass ein Begründungsmangel zur Bescheidaufhebung durch den VwGH führt, wenn er die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte ... hindert - z.B. VwGH vom 6.4.1995, 93/15/0060 . Es wird zwar dann unter RZ 21 zu § 93 im Kommentar zur BAO von RITZ (Folgen fehlender Erfordernisse) ausgeführt, dass dann, wenn eine Erledigung (gemeint z.B. Bescheid) nicht alle im § 93 geforderten Teile enthält, dies teils zum Verlust der Bescheideigenschaft ("Nichtbescheid"), teils (nur) zur Rechtswidrigkeit der Erledigung führt. Unter RZ 27 wird dann in dieser KommentarsteIle weiters die Meinung vertreten, dass eine entgegen § 93 Abs. 3 lit. a fehlende oder mangelhafte Begründung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist, jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegensteht - unter Hinweis auf VwGH vom 17.8.1998, 97/17/0401 . Gerade dieses VwGH-Erkenntnis ist aber für unseren Fall nicht heranziehbar. Dies deswegen, weil diesem Erkenntnis sehr wohl ein Begehren der Partei (vorläufige Berufung gegen Höhe von Aufschließungsbeiträgen bei einer Vorschreibung einer Gemeinde) zugrunde lag, während in unserem Fall es sich nicht um die Erledigung eines Antrages, sondern um eine amtswegige Berichtigung, zu der im Übrigen - wie später ausgeführt - keinerlei Berechtigung bestand, vorlag. Außerdem war eine mangelhafte Begründung im zitierten VwGHErkenntnis deswegen gegeben, weil dort in der Bescheidbegründung angeführt war: "Die Kostenentscheidung erfolgte tarifgemäß". Aus dieser sehr knappen Begründung hinsichtlich der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages wurde im Erkenntnis dann abgeleitet, dass diese Mangelhaftigkeit der Begründung der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegensteht. Es kann somit aus diesem Erkenntnis keinesfalls abgeleitet werden, dass auch bei einer amtswegigen Berichtigung, d.h. bei einem nicht gegebenen Parteienbegehren, welches zu einer Erledigung führt und wo zweifelsfrei auch Verfahrensvorschriften verletzt werden, dies dann ebenso der Bescheidqualität (der amtswegigen Berichtigung) nicht entgegensteht. Wesentlich ist auch, dass beim infrage stehenden Bescheid vom 1. März 2007 des Finanzamt **** nicht nur eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (wegen fehlender bzw. irreführender Begründung) vorliegt, sondern dass es sich auch um eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt. Wenn schon das Finanzamt - wie später ausgeführt unserer Meinung nach zum Bescheiderstellungszeitpunkt jedenfalls zu Unrecht - zur Meinung gelangt, eine amtswegige Berichtigung wäre vorzunehmen, nämlich in der Auswirkung, dass der vorangegangene Bescheid vom 21. Februar 2005 (zufolge der Erledigung unseres Wertfortschreibungsantrages vom 30. Dezember 2004), so hätte dies in einem eigenen (gem. § 295 Abs. 3 BAO abgeänderten) Feststellungsbescheid erfolgen müssen, "weil ein anderer Bescheid, von dem der Spruch des Bescheides vom 1. März 2007 wegen Verkauf eines Grundstückes an die Gemeinde**** von dem Spruch eines Bescheides nach § 295 Abs. 3 BAO abhängt, abgeändert, aufgehoben oder erlassen wurde." Dies vor allem auch deswegen, weil eine Wirksamkeit der Wertfortschreibung mit 1.1.2007 nur für den Grundstücksverkauf, nicht aber für die amtswegige Berichtigung (siehe später) infrage kommt und eine rechtliche Fehlbeurteilung zum Bescheiderstellungszeitpunkt 1. März 2007 nicht vorgelegen sein kann. Es hätte beim Bescheid vom 1. März 2007 demnach keine Verbindung von zwei Tatbeständen (Verkauf Grundstück, welche zu einer Reduzierung des Bodenwertes führt und Aufhebung eines vorangegangenen Bescheides vom 21. Februar 2005) erfolgen dürfen, weshalb dieser Bescheid vom 1. März 2007 auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet ist. Entsprechend der Bestimmung des § 295 Abs. 1 BAO ist demnach auch der Bescheid vom 1. März 2007, soweit die Änderung des Bodenwertes wegen Abverkauf eines Grundstückes betroffen ist, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist. In der wiederum vorgenommenen Hinzurechnung der beiden Silos zum Gebäudewert ist somit eine Aufhebung des vorangegangenen Bescheides vom 21. Februar 2005 zu sehen und nicht, wie im Bescheid vom 1. März 2007 in der Begründung angeführt, eine "Richtigstellung unrichtiger Bewertungen". Nun soll dargestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung vom 1. März 2007 keine Berechtigung für eine Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2005 zum 1. Jänner 2007 gegeben war. Unter RZ 1 zu § 193 wird im BAO-Kommentar von RITZ ausgeführt, dass generell Fortschreibungen nicht nur der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern auch der Korrektur unrichtiger Sachverhaltsermittlungen und rechtlicher Fehlbeurteilungen dienen. Selbst wenn man nun zur Auffassung gelangen sollte, dass eine Bescheidaufhebung nach § 295 Abs. 3 BAO nicht erforderlich ist, sondern dass eine Verbindung der zwei angeführten Sachverhalte (Grundstücksverkauf einerseits und Korrektur des Bescheides vom 21. Februar 2005 in Form einer de facto Nichtbescheidwirkung und somit Neuaufleben des diesem vorangegangenen Bescheid vom 23. September 1992) verfahrensrechtlich möglich wäre, d.h. eine derartige "verbundene" Wertfortschreibung entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG in Verbindung mit §193 BAO vornehmbar ist, so ist nun zu beurteilen, ob zum Bescheiderstellungszeitpunkt (1. März 2007) von einer rechtlichen Fehlbeurteilung des Bescheides vom 21. Februar 2005 auszugehen ist. Eindeutig ist, dass die Berichtigung betreffend Hinzurechnung der Silos wiederum zum Gebäudewert von Amts wegen erfolgte. Nach RZ 2 zu § 193 wird im Kommentar von RITZ eine amtswegige Fortschreibung dann "erforderlich" sein, wenn sie für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist, somit auf die Höhe von Abgabenzahlungsansprüchen sich auswirken würde. Dies ist dem Grunde nach in unserem Fall zweifellos gegeben, weil eine Auswirkung auf die Grundsteuereinhebung der Gemeinden besteht. Zum 1. März 2007 existierten aber keinerlei Hinweise dafür, dass es sich bei der Zuordnung der infrage stehenden Silos nicht um Gebäude, sondern wie von uns behauptet, um Betriebsvorrichtungen handle. Erst mit Datum 21. April 2008 ergingen nämlich zwei UFS-Entscheidungen der Außenstelle Wien - Gz. RV/0435-W/O6 und Gz. RV/1594-W/07. Vor dem Ergehen der UFS-Berufungsentscheidungen vom 21. April 2008 konnte daher eine "rechtliche Fehlbeurteilung" hinsichtlich dieser strittigen Frage noch nicht existieren, weshalb eine derartige Korrektur im Bescheid vom 1. März 2007 nicht gerechtfertigt war. Eine derartige amtswegige Korrektur wäre demnach erst nach Ergehen der genannten UFS-Entscheidungen möglich gewesen, wobei unsererseits darauf verwiesen wird, dass erst nach einer Entscheidung des VwGH endgültig feststehen wird, ob auch nach dem 21. April 2008 eine rechtliche Fehlbeurteilung gegeben war, wobei darauf verwiesen wird, dass diesbezügliche Vorverfahren unter ZI. 2008/13/0117-2 und ZI. 2008/13/0118-2 gem. § 35 Abs. 3 VwGG bereits eingeleitet worden sind. Zum 21. Februar 2005, wo unseren Wertfortschreibungsanträgen vom 30. Dezember 2004 vollinhaltlich entsprochen wurde, kann schon deswegen keine rechtliche Fehlbeurteilung vorgelegen sein, weil - wie auch bereits auf Seite 1 der Beilage zum seinerzeitigen Wertfortschreibungsantrag zum 1. Jänner 2004 festgehalten - auch im einzigen fortgeführten österreichischem Kommentar zum Bewertungsgesetz vom Twaroch-Wittmann-Frühwald (nunmehr fortgeführt von Adametz-Dunst-Wagner) unter Tz. 4 d zu § 51 BewG auf Seite 246 ausgeführt wird, dass "als Vorrichtungen insbesondere auch zu betrachten sind für Lagerzwecke besonders hergerichtete Bauwerke zur Aufnahme und Lagerung von unverpackten Roh- und Hilfsstoffen oder Fertigerzeugnissen festen, flüssigen oder gasförmigen Zustandes (z.B. Bunker, Silos, Tanks)". Bis zum heutigen Tag sind keine Änderungen bei dieser KommentarsteIle vorgenommen worden. Es kann daher von einer rechtlichen Fehlbeurteilung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Feststellungsbescheides vom 21. Februar 2005, demnach zum 1. Jänner 2004, aber auch nicht zum Bescheiderstellungszeitpunkt, demnach zum 21. Februar 2005 keine Rede sein. Auch die Tatsache, dass beispielsweise von einzelnen nö. Finanzämtern in der Vergangenheit die Meinung vertreten wurde, dass Silos nicht den Gebäuden, sondern den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen sind, weshalb diese aus dem Gebäudewert auszuklammern wären, spricht dafür, dass zum 1. Jänner 2004 keine rechtliche Fehlbeurteilung vorgelegen sein kann. Selbst wenn zum Bescheiderstellungszeitpunkt, demnach zum 21. Februar 2005 bereits eine rechtliche Fehlbeurteilung festgestanden wäre - was von uns ausdrücklich bestritten wird -, so wäre eine neue Berechnung des Einheitswertes, soweit dieser auf der amtswegigen Berichtigung beruhte - frühestens für den nächstfolgenden Jahresbeginn, demnach zum 1. Jänner 2008 möglich gewesen, und nicht verbunden mit der Bodenwertkürzung durch Grundslücksverkauf einheitlich zum 1. Jänner 2007. Es hätte auch aus diesem Grund zu zwei getrennten Bescheiderstellungen führen müssen, weshalb auch der Bescheid vom 1. März 2007 hinsichtlich seines Spruches (einheitliche Wirkung zum 1. Jänner 2007) unrichtig ist. Ausdrücklich halten wir auch fest, dass auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nach der Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO auszuschließen ist, weil zum Bescheiderstellungszeitpunkt 1. März 2007 keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die in Verfahren (betreffend Bescheiderlassung 21. Februar 2005) nicht geltend gemacht worden sind. Ausgehend davon, dass ab Ergehen der genannten zwei Berufungsentscheidungen des UFS vom April 2008 frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer rechtlichen Fehlbeurteilung gesprochen werden kann, die bis zur VwGH-Entscheidung aber ohnehin nur eine vorläufige Wirkung haben könnte, könnte die Wiedereinbeziehung der beiden Silos zum Gebäudewert bei der Einheitswertermittlung frühestens zum 1. Jänner 2009 erfolgen. Wir beantragen daher den im Betreff genannten Bescheid vom 1. März 2007 entsprechend der Bestimmungen des § 295 Abs. 3 durch Herausnahme der beiden Silos vom Gebäudewert (analog Bescheid vom 21. Februar 2005) aufzuheben, einen neuen Feststellungsbescheid hinsichtlich des Grundstücksverkaufes zu erlassen und dann in der Folge auch den Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2007 entsprechend der Bestimmung des § 295 Abs. 1 BAO entsprechend abzuändern. Ob nun seitens des FA ein neuer Feststellungsbescheid zum 1.1.2009 mit Herausnahme der beiden Silos aus dem Gebäudewert zufolge der angeführten UFS-Berufungsentscheidungen ausgestellt wird, wogegen wir dann innerhalb der Rechtsmittelfrist eine entsprechende Berufung einbringen würden, oder ob die demnächst zu erwartende VwGH-Entscheidung aus verwaltungsökonomischen Gründen abgewartet wird, kann unsererseits nicht beeinflusst werden." 3.2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 Abs. 1 BAO "Dieser Antrag gilt nur als "in eventu-Antrag", falls der vorangehende Antrag nach § 295 BAO abgelehnt wird. Nach RZ 5 zu § 308 im BAO-Kommentar von RITZ sind Berufungsfristen "wieder einsetzbar", wonach bei Versäumung der Berufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO in Betracht kommt. Nach der genannten Bestimmung des § 308 Abs. 1 BAO "ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten". Hierbei wird im letzten Satz des Absatzes 1 zu § 308 weiters festgehalten, "dass wenn der Partei ein Verschulden an der Versäumnis zur Last liegt, dies die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Verschuldens handelt." Nach dem wiederholt von uns angeführten Kommentar von RITZ wird unter RZ 8 zu § 308 betreffend "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis" auch ausgeführt, dass ein solches jedes Geschehen ist, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw. Wie bereits vorangehend dargestellt, finden sich im Feststellungsbescheid vom 1. März 2007 weder im Begründungsteil noch im angefügten Beiblatt betreffend Berechnung des Einheitswertes Hinweise darauf, welche in vorangegangenen Bescheiden enthaltene Teile berichtigt werden sollten. Es war daher daraus nicht ableitbar, dass dem Gebäudewert wiederum die beiden Silos hinzugerechnet wurden und demnach ein vorangegangener Bescheid vom 21. Februar 2005, wo einem Wertfortschreibungsantrag entsprochen wurde, de facto wiederum aufgehoben wurde. Es wurde nicht einmal darauf verwiesen, dass die "Richtigstellung unrichtiger Bewertungen" den Gebäudewert betroffen hat, welcher im Berechnungsblatt (Beilage) mit dem Hinweis "nicht automatisiert ermittelt" zusammengefasst dargestellt ist. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist uns nicht klar wurde, dass Berichtigungen bei einem Gebäudewert in Form der Wiederhinzurechnung der zwei Silos vorgenommen wurden - im Wesentlichen verursacht durch die mangelhaften Bescheidbegründungen -, haben wir damals keinen Anlass gesehen, eine entsprechende Berufung vorzunehmen. Um die gleiche Zeit nach jetziger Durchsicht auch das Formblatt G1 (Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) eingelangt ist, welcher als "Beilage zum Bescheid" überschrieben war. Darin war ein Begründungsteil enthalten, dass eine Nullstellung erforderlich war, da der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006 an die Gemeinde**** berücksichtigt wurde. Es wurde damals offensichtlich auch angenommen, dass diese Neubewertung als "Richtigstellung unrichtiger Bewertungen" gemeint war. Tatsache ist, dass unserem Leiter des Rechnungswesens, Herrn X erst heuer anlässlich der Bilanzierungsarbeiten zum 31.12.2008 in Zusammenhang mit der Beurteilung notwendiger Rückstellungen aufgefallen ist, nachdem dort auch ein Vergleich der Gebäudewerte anhand der seinerzeitigen Wertforschreibungsanträge vom 30. Dezember 2004 mit den aktuell vorliegenden Einheitswertbescheiden vorgenommen wurde. Diese Entdeckung erfolgte in der 16. Woche des Jahres 2009, demnach im Zeitraum 14. bis 17. April 2009. Die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages (drei Monate nach dem Wegfall des Hindernisses) entsprechend der Bestimmung des § 308 Abs. 3 BAO ist demnach eindeutig gegeben. Bereits jetzt wird einem eventuellen Einwand, warum dies nicht bereits bei den Bilanzierungsarbeiten zum 31.12.2006 bzw. 31.12.2007 aufgefallen ist, damit entgegnet, dass damals die angeführten UFS-Berufungsentscheidungen vom 21. April 2008 noch nicht existierten und daher auch keine Rückstellungen für den Fall infrage kamen, dass bei einer Abweisung der laufenden VwGH-Beschwerden Nachtragsvorschreibungen an Grundsteuern erfolgen, soferne den seinerzeitigen Wertfortschreibungsanträgen des Jahres 2004 entsprochen wurde. Nach den weiteren Kommentarausführungen von RITZ (RZ 9 zu § 308) "ist ein Ereignis unvorhergesehen, welches die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte." Durch die dargestellten Mängel im Bescheid, auf welche im vorangegangenen Punkt ausführlich verwiesen wird, konnte den hauptsächlich mit der Bescheidverwaltung befassten Personen beim Rechnungswesen (einschließlich allfälliger Berufungen, welche dann mitunter unter Mithilfe der Abteilung Steuer-/Buchhaltungsberatung der ***** erfolgen), eine derartige Aufmerksamkeit nicht zugemutet werden, dass erkannt hätte werden können, dass verbunden mit einer Bodenwertkürzung auch die Reduzierung beim Gebäudewert vorgenommen wurde. Der damalige Leiter des Rechnungswesens, Herr Y, welcher hauptsächlich mit der Bescheidverwaltung befasst war, hat daher auch keinerlei Grund für eine Berufung bzw. Bescheidübermittlung an die ***** gesehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass an Angestellte im Rechnungswesen eines Betriebes (rechtsunkundige Personen) nicht derartig hohe Maßstäbe wie bei einem Parteienvertreter angestellt werden können - siehe RZ 15 zu § 308 im Kommentar von RITZ unter Hinweis auf zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen. Was die Unabwendbarkeit des Ereignisses betrifft, so wird unter RZ 10 zu § 308 im Kommentar von RITZ festgehalten, dass ein Ereignis dann unabwendbar ist, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte. selbst wenn sie dessen Eintritt voraussah. Ausdrücklich sein in diesem Zusammenhang auch angeführt, dass seit 1987 ein minderer Grad des Versehens eine Wiedereinsetzung nicht entgegen steht - siehe RZ 13 zu § 308 im genannten RITZ-Kommentar, wobei wieder in der nachfolgenden RZ 14 vom Autor darauf verwiesen wird, dass ein minderer Grad des Versehens einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen ist und diese Person somit nicht auffallend sorglos handeln. Wir beantragen daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 Abs. 1 BAO (in Eventu)." 3.3. Antrag auf Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG i.V.m. § 193 BAO zum 1.1.2009 "Auch dieser Antrag gilt "in Eventu" falls den vorangegangenen Anträgen nicht entsprochen wird. Wie im Wertforschreibungsantrag vom 30. Dezember 2004 beantragen wir die Herausnahme von 94.024,47 € aus dem Gebäudewert zum 1.1.2009, weil wir der Auffassung sind, dass es sich bei den zwei Silos bewertungsrechtlich nicht um Gebäude, sondern um Betriebsvorrichtungen handelt. Damit reduziert sich wiederum der Gebäudewert von bisher 526.845,56 € auf 332.821 ,09 €. Diesbezüglich legen wir den seinerzeitigen Antrag vom 30. Dezember 2004 samt Anlage nochmals bei." 4. Bescheide des Finanzamtes vom 11.1.2010 Am 11. Jänner 2010 erließ das Finanzamt **** drei Bescheide gegenüber der Bw. 4.1. Zurückweisungsbescheid betreffend Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 295 Abs. 3 BAO Mit Bescheid vom 11. Jänner 2010 wies das Finanzamt den Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 295 Abs. 3 BAO mit folgender Begründung zurück: "Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist: Wenn Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, ist gemäß § 193 BAO ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Gemäß § 295 Abs. 3 BAO ist nämlich ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Einheitswertbescheide können durchaus grundlagenähnliche Bescheide in Verhältnis zu Wertfortschreibungsbescheiden darstellen - z. B. wird in der Literatur die Aufhebung eines Wertfortschreibungsbescheides angeführt, wenn nach dessen Ergehen auf einen früheren Stichtag ein Wertfortschreibungsbescheid erlassen wird und im Vergleich zu einem solchen Bescheid die Wertfortschreibungsgrenzen nicht überschritten werden. Das ist im konkreten Fall allerdings nicht passiert. § 295 Abs. 3 BAO sieht lediglich eine Änderung bzw. Aufhebung vor und keine neue Erlassung eines Wertfortschreibungsbescheides. Eine amtswegige Änderung gemäß § 295 Abs. 3 BAO kann ebenfalls nicht vorgenommen werden, da dies im konkreten Fall nicht vorgesehen ist. Der Antrag war daher zurückzuweisen. Weiters wird zu Punkt 1 - Stand des Verfahrens - fehlende bzw. mangelhafte Begründung - folgendes mitgeteilt: Eine fehlende bzw. mangelhafte Begründung hindert jedoch nicht den Eintritt der Rechtskraft (vgl Ritz, BA03 § 93 Rz 18). Dies auch mit dem Argument, daß gemäß § 245 Abs. 2 BAO die Partei die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweisen Begründung zu stellen. Entscheidend für die rechtliche Existenz des Bescheides und seinen Inhalt ist allein der Spruch (vgl. Stoll BAO Kommentar S 972). Das bedeutet, daß der nicht bekämpfte Wertfortschreibungsbescheid rechtskräftig geworden ist." 4.2. Bescheid betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 11. Jänner 2010 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs. 1 BAO mit folgender Begründung ab: "Dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 Abs. 1 BAO in die Berufungsfrist kann nur stattgegeben werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Einhaltung der Frist unmöglich machte. Ein Ereignis ist ein Geschehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn der Abgabepflichtige es nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfaßt jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Ereignisse des Abgabepflichtigen, so daß nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist. Da der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde, kann auch davon ausgegangen werden, daß der Bescheid auch gelesen wurde. Eine Änderung in Höhe von fast € 200.000,- (was ja aus dem Spruch, der wiederum entscheidend ist, ersichtlich war) kann wohl nicht nur als geringfügig - und somit zum Übersehen geeignet - angesehen werden. Es liegt daher in der Sphäre des Empfängers, bei Zweifel oder Unverständnis nachzufragen bzw. sollte keine Begründung im Bescheid angeführt sein, diese gemäß § 245 Abs. 2 BAO beim Finanzamt nachzufordern. Im Antrag wird sogar angeführt, daß dem Leiter des Rechnungswesens der Bescheid bekannt war. Diesem ist wohl die Durchsicht bzw. das Verständnis so eines Bescheides zumutbar. Es liegt daher nach Ansicht des Finanzamtes kein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vor. Die Wiedereinsetzung gemäß § 308 Abs. 1 BAO war daher abzuweisen." 4.3 Bescheid betreffend Antrag auf Wertfortschreibung zum 1.1.2009 Weiters wies das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Jänner 2010 den Antrag der Bw. auf Wertfortschreibung zum 1.1.2009 gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG bzw. § 193 BAO mit folgender Begründung ab. "Dem Wertfortschreibungsantrag gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG bzw. § 193 BAO zum 1.1.2009 kann nicht entsprochen werden, da gemauerte Silos innerhalb eines Gebäudekomplexes selbst als Gebäudeteile mitzubewerten sind. Die vorgebrachten Argumente geben keine Grundlage, von dieser Ansicht abzuweichen. Auf die bereits ergangenen UFS-Entscheidungen (GZ. RV/0435-W/06 ) wird hingewiesen, welche die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigen. Weiters wird zu Punkt 5 - Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO bzw. Antrag auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1 BAO - bemerkt, daß das Finanzamt als Abgabenbehörde 1. Instanz über die Erlassung von Erstbescheiden zuständig ist. Der UFS ist - außer im Falle der Devolution - nicht zuständig über diese Anträge zu entscheiden." 5. Berufungen Gegen alle drei Bescheide erhob die Bw. Berufung und beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO. 5.1. Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 295 Abs. 3 BAO In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 295 Abs. 3 BAO führte die Bw. Folgendes aus: "In der Begründung zum Zurückweisungsbescheid vom 11. Jänner 2010 wurde nach der Feststellung, dass dann, "wenn die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, gemäß § 193 BAO ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen ist," ausgeführt, dass "gemäß § 295 Abs. 3 BAO nämlich ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben ist, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erfassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. " Es wird dann in der Begründung weiters ausgeführt, dass "Einheitswertbescheide durchaus grundlagenähnliche Bescheide in Verhältnis zu Wertfortschreibungsbescheiden darstellen können - unter Hinweis auf Literatur betreffend Aufhebung eines Wertfortschreibungsbescheides, wenn nach dessen Ergehen auf einen früheren Stichtag ein Wertfortschreibungsbescheid erlassen wird und im Vergleich zu einem solchen Bescheid die Wertfortschreibungsgrenzen nicht überschritten werden. " Die darauf anschließende Feststellung, dass "dies im konkreten Fall allerdings nicht passiert ist', ist daher grundsätzlich richtig, weil in unserem Fall sehr wohl eine Auswirkung auf die Wertfortschreibungsgrenzen gegeben ist. Der in der Bescheidbegründung daran anschließenden Feststellung, dass ,, § 295 Abs. 3 BAO lediglich eine Änderung bzw. Aufhebung vorsieht und keine neue Erlassung eines Wertfortschreibungsbescheides vorsieht", ist entgegen zu halten, dass es nicht erforderlich ist, dass in Zusammenhang mit der Änderung bzw. Aufhebung eines Wertfortschreibungsbescheides gleichzeitig auch eine neue Erlassung eines derartigen Bescheides in der angeführten Gesetzesbestimmung verbunden ist. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, insbesondere einen neuen Feststellungsbescheid nach einer derartigen Änderung bzw. Aufhebung entsprechend der Bestimmung des § 193 Abs. 1 BAO zu erlassen - im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die UFS-Entscheidung vom 21. April 2008, GZ. RV/0435-W/06 , wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass nach dieser Entscheidung die Silowerte in den Gebäudewerten mitzuerfassen sind. Entscheidend ist, dass in unserem Fall der Spruch des Bescheides vom 1. März 2007 anders hätte lauten müssen, wenn in diesem Bescheid neben dem Abverkauf eines Grundstückes auch die Herausnahme der infrage stehenden zwei Silos aus dem Gebäudewert beabsichtigt war. In der angeführten Gesetzesbestimmung des § 295 Abs. 3 BAO endet nämlich der Halbsatz mit "wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen". Für diesen Fall, dass der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen (was den Inhalt anbelangt), ist es dann völlig unerheblich, ob auch der weitere Tatbestand im folgenden Halbsatz "oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen." Ein in Inhalt unrichtiger Spruch (durch unerlaubte Verbindung von zwei Tatbeständen, nämlich 1. Verkauf eines Grundstückes, welches zu einer Reduzierung des Bodenwertes führt und 2. Aufhebung eines vorangegangenen Bescheides vom 21 . Februar 2005 durch Wiederhinzurechnung der Silowerte zum Gebäudewert) sowie auch eine unrichtige Verknüpfung hinsichtlich Wirksamwerdens betreffend dieser genannten beiden Tatbestände, führt unserer Meinung nach zur verpflichtenden Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2007, völlig unabhängig davon, ob dieser Bescheid bereits Rechtskraft erlangt hat. Weiters wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass "eine amtswegige Änderung gemäß § 295 Abs. 3 BAO ebenfalls nicht vorgenommen werden kann, da dies im konkreten Fall nicht vorgesehen ist" und offensichtlich auch deswegen ein Grund für die Zurückweisung unseres Antrages gesehen wird. Weiters wird in der Bescheidbegründung auf Seite 2 dann ausgeführt, dass eine fehlende bzw. mangelhafte Begründung nicht den Eintritt der Rechtskraft hindert - unter Hinweis auf Ritz, BAO, Rz 18zu§93. Schließlich wird festgehalten, dass für die rechtliche Existenz des Bescheides und seinen Inhalt allein der Spruch entscheidend ist. Wie bereits in unserem Wertfortschreibungsantrag vom 18. Juni 2009 herausgearbeitet und wie auch in diesem Schreiben bereits verwiesen, weist aber gerade der gegenständliche Spruch inhaltliche Unrichtigkeiten auf, welche zu einer Änderung bzw. Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2007 unserer Meinung nach führen müssen. Für die Anwendung des § 295 Abs. 3 BAO ist es völlig unerheblich, ob ein (vorher) nicht bekämpfter Wertfortschreibungsbescheid bereits rechtskräftig geworden ist, zumal in der genannten Gesetzesbestimmung ausdrücklich normiert wird, dass ein Bescheid auch ansonsten (somit subsidiär zu § 295 Abs. 1 oder Abs. 2 BAO ) zu ändern oder aufzuheben ist, "ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, .... " Zusätzlich wird zu unserem Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG bzw. § 295 Abs. 3 BAO vom 18. Juni 2009 bemerkt, dass die dort getroffenen weiteren Feststellungen, soweit auf diese in der Bescheidbegründung nicht eingegangen wurde, voll aufrecht erhalten werden. So wurde darauf verwiesen, dass zwar unter Rz 21 zu § 93 im BAO-Kommentar von Ritz (Folgen fehlender Erfordernisse) ausgeführt wird, dass dann, wenn eine Erledigung (gemeint z.B. Bescheid) nicht alle im § 93 geforderten Teile enthält, dies teils zum Verlust der Bescheideigenschaft ("Nichtbescheid"), teils (nur) zur Rechtswidrigkeit der Erledigung führt. Unter Rz 27 wird dann in dieser KommentarsteIle weiters die Meinung vertreten, dass eine entgegen § 93 Abs. 3 lit. a fehlende oder mangelhafte Begründung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist, jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegensteht - unter Hinweis auf VwGH vom 17.8.1998, 97/17/0401 . Es wurde dann in der Folge herausgearbeitet, dass gerade dieses VwGH·Erkenntnis für unseren Fall nicht heranziehbar ist, weil diesem Erkenntnis sehr wohl ein Begehren der Partei (vorläufige Berufung gegen Höhe von Aufschließungsbeiträgen bei einer Vorschreibung einer Gemeinde) zugrunde lag, während in unserem Fall es sich nicht um die Erledigung eines Antrages, sondern um eine amtswegige Berichtigung handelte, zu der zu diesem Zeitpunkt keinerlei Berechtigung bestand. Außerdem wurde eine mangelhafte Begründung im zitierten VwGH-Erkenntnis deswegen erblickt, weil dort in der Bescheidbegründung angeführt war: "die Kostenentscheidung erfolgte tarifgemäß". Aus dieser sehr knappen Begründung hinsichtlich der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages wurde im Erkenntnis dann abgeleitet, dass diese Mangelhaftigkeit der Begründung der Bescheidgualität der Erledigung nicht entgegensteht. Unserer Meinung nach kann demnach aus diesem Erkenntnis keinesfalls abgeleitet werden, dass auch bei einer amtswegigen Berichtigung, d.h. bei einem nicht gegebenen Parteienbegehren, welches zu einer Erledigung führt und wo zweifelsfrei auch Verfahrensvorschriften verletzt werden, dies dann ebenso der Bescheidqualität der amtswegigen Berichtigung nicht entgegensteht - wegen der fehlenden bzw. irreführenden Begründung im Bescheid vom 1. März 2007 ist in unserm Fall nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu sehen, sondern es handelt sich demnach allein aus diesem Grunde auch um eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Das Finanzamt war nämlich zum Bescheiderstellungszeitpunkt (1. März 2007) zu Unrecht zur Meinung gelangt, eine amtswegige Berichtigung wäre vorzunehmen, nämlich in der Auswirkung, dass der vorangegangene Bescheid vom 21. Februar 2005 (zufolge der Erledigung unseres Wertfortschreibungsantrages vom 30. Dezember 2004) rückgängig gemacht wurde. Außerdem hätte unabhängig von der Frage der Unrechtmäßigkeit der amtswegigen Berichtigung diese in einem gesonderten Bescheid erfolgen müssen. Dies vor allem auch deswegen, weil eine Wirksamkeit der Wertfortschreibung mit 1. Jänner 2007 nur für den Grundstücksverkauf, nicht aber für die amtswegige Berichtigung infrage kommt und eine rechtliche Fehlbeurteilung zum Bescheiderstellungszeitpunkt 1. März 2007 nicht vorgelegen sein kann, weil die offensichtlich herangezogene UFS-Entscheidung (GZ. RV/0435-W/06 ) erst mit 21. April 2008 ergangen ist. Ob der in unserem Schreiben vom 18. Juni 2009 vertretene Standpunkt, dass die Egalisierung des Bescheides vom 21. Februar 2005 (zufolge der Erledigung unseres Wertfortschreibungsantrages vom 30. Dezember 2004) in einem gesonderten Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 BAO erfolgen hätte müssen oder aufgrund einer anderen BAO-Bestimmung ( § 193 Abs. 1 BAO ), ändert unserer Meinung nach nichts daran, dass eine Unrichtigkeit im Spruch des Bescheides vom 1. März 2007 gegeben war. Ausdrücklich wollen wir nochmals darauf eingehen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung vom 1. März 2007 keine Berechtigung für eine Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2005 mit Wirkung 1. Jänner 2007 gegeben war. Unter Rz 1 zu § 193 wird im BAO-Kommentar von Ritz zwar ausgeführt, dass generell Fortschreibungen nicht nur der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern auch der Korrektur unrichtiger Sachverhaltsermittlungen und rechtlicher Fehlbeurteilungen dienen. Selbst wenn man nun zur Auffassung gelangen sollte, dass eine gesonderte Bescheidaufhebung nach § 295 Abs. 3 BAO nicht erforderlich wäre, sondern dass eine Verbindung der zwei angeführten Sachverhalte (Grundstücksverkauf einerseits und Korrektur des Bescheides vom 21. Februar 2005 in Form der de facto Nichtbescheidwirkung und somit Neuaufleben des diesem vorangegangenen Bescheides vom 23. September 1992) verfahrensrechtlich möglich wäre, d.h. eine derartige verbundene Wertfortschreibung entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG in Verbindung rnit § 193 BAO vornehmbar ist, so ist weiters zwingend zu beurteilen, ob zum Bescheiderstellungszeitpunkt (1. März 2007) von einer rechtlichen Fehlbeurteilung des Bescheides vom 21. Februar 2005 auszugehen ist. Eindeutig ist, dass die Berichtigung betreffend Hinzurechnung der Silos wiederum zum Gebäudewert von Amts wegen erfolgte. Nach Rz 2 zu § 193 wird im Kommentar von Ritz eine amtswegige Fortschreibung dann erforderlich sein, wenn sie für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist, somit auf die Höhe von Abgabenzahlungsansprüchen sich auswirken würde. Dies ist dem Grunde nach in unserem Fall zweifellos gegeben, weil eine Auswirkung auf die Grundsteuereinhebung der Gemeinden besteht. Zum 1. März 2007 existierten aber keinerlei Hinweise dafür, dass es sich bei der Zuordnung der infrage stehenden Silos nicht um Gebäude, sondern, wie von uns behauptet, um Betriebsvorrichtungen handle - wegen der erst später ergangenen UFS-Entscheidung vom 21. April 2008. Eine derartige amtswegige Korrektur wäre demnach erst nach Ergehen der genannten UFS-Entscheidung möglich gewesen, wobei unsererseits darauf verwiesen wurde, dass erst nach einer Entscheidung des VwGH endgültig feststehen wird, ob auch nach dem 21. April 2008 eine rechtliche Fehlbeurteilung gegeben war, wobei darauf verwiesen wird, dass diesbezügliche Vorverfahren unter ZI. 2008/13/0117-2 und ZI. 2008/13/0188-2 gemäß § 35 Abs. 3 VwGG bereits eingeleitet worden sind. In diesem Zusammenhang verweisen wir nochmals auf die bisher unverändert gebliebene KommentarsteIle zum Bewertungsgesetz von Twaroch-Wittmann-Frühwald (nunmehr fortgeführt von Adametz-Dunst-Wagner) unter Tz. 4 d zu § 51 BewG auf Seite 246, wonach "als Vorrichtungen insbesondere auch zu betrachten sind für Lagerzwecke besonders hergerichtete Bauwerke zur Aufnahme und Lagerung von unverpackten Roh- und Hilfsstoffen oder Fertigerzeugnissen festen, flüssigen oder gasförmigen Zustandes (z.B. Bunker, Silos, Tanks)." Wir hatten dann im Schreiben vom 18. Juni 2009 herausgearbeitet, dass eine Wiedereinbeziehung der bei den Silos zum Gebäudewert bei der Einheitswertermittlung frühestens mit Wirkung 1. Jänner 2009 erfolgen hätte können, ausgehend davon, dass erst ab Ergehen der genannten Berufungsentscheidung des UFS vom April 2008 frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer rechtlichen Fehlbeurteilung gesprochen werden kann. Wir halten daher am Antrag vom 18. Juni 2009 fest, wonach der Bescheid vom 1. März 2007 entsprechend der Bestimmungen des § 295 Abs. 3 BAO durch Herausnahme der beiden Silos vom Gebäudewert (analog Bescheid vom 21. Februar 2005) aufzuheben, ein neuer Feststellungsbescheid hinsichtlich des Grundstücksverkaufes zu erlassen und dann in der Folge auch der Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2007 entsprechend der Bestimmung des § 295 Abs. 1 BAO entsprechend abzuändern ist. Selbst wenn eine derartige Bescheiderlassung nach § 295 Abs. 3 BAO seitens der Finanzverwaltung in Abrede gestellt würde, ist auch bei einem Feststellungsbescheid nach § 193 Abs. 1 BAO aus den angeführten Gründen ein Wirksamwerden zum 1.1.200Z im Spruch des Bescheides inhaltlich unrichtig, weil eine rechtliche Fehlbeurteilung nicht vorgelegen sein kann. Es liegt außerhalb unserer Einflussnahme, ob seitens des Finanzamtes ein neuer Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2009 ohne Herausnahme der beiden Silos aus dem Gebäudewert zufolge der angeführten UFS-Berufungsentscheidungen ausgestellt wird, wobei wir dann innerhalb der Rechtsmittelfrist eine entsprechende Berufung einbringen würden, oder ob die demnächst zu erwartende VwGH-Entscheidung aus verwaltungsökonomischen Gründen abgewartet wird. Wie bereits in unserem Antrag vom 18. Juni 2009 beantragen wir für den Fall, dass über den gestellten Antrag nicht mittels Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt entschieden wird, sondern dieser Antrag an die nächste Instanz, den Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet wird, eine mündliche Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO bzw. für diesen Fall auch eine Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1 BAO wegen noch zwei ausständiger VwGH-Entscheidungen." 5.2. Berufung gegen Abweisungsbescheid vom 11. Jänner 2010 hinsichtlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs. 1 BAO Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 11. Jänner 2010 hinsichtlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs. 1 BAO wurde von der Bw. wie folgt begründet: "Vorerst wird festgehalten, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach wie vor als "In-Eventu-Antrag" gilt, falls dem Berufungsbegehren betreffend Abweisung des Wertfortschreibungsantrages gemäß § 295 Abs. 3 BAO nicht entsprochen wird. In der Bescheidbegründung dieses Abweisungsbescheides vom 11. Jänner 2010 wird eingangs ausgeführt, dass "dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 Abs. 1 BAD in die Berufungsfrist nur stattgegeben werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Einhaltung der Frist unmöglich machte." In der Gesetzesbestimmung des § 308 Abs. 1 BAO wird hingegen ausgeführt, dass "eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten." Allein diese unterschiedliche Formulierung, dass das Ereignis zu einer Verhinderung der Fristeinhaltung führte (laut Gesetzestext) bzw. eine Fristeinhaltung unmöglich machte (laut Bescheid), lässt vermuten, dass an die Auswirkung des "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses" unterschiedliche Bedingungen - jedenfalls nach Bescheidbegründung zu strenge - geknüpft werden. Diesbezüglich verweisen wir auch nochmals auf den letzten Satz des Absatzes 1 zu § 308 BAO , wo festgehalten wird, "dass wenn der Partei ein Verschulden an der Versäumnis zur Last liegt, dies die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Verschuldens handelt. " Nach dem BAO-Kommentar von Ritz wird unter Rz 8 zu § 308 betreffend "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis" auch ausgeführt, dass ein solches ledes Geschehen ist, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren, ...... , usw. Im Begründungsteil des Bescheides wird hinsichtlich "Unvorhersehbarkeit" eines Ereignisses die Erfassung der subjektiven Ereignisse des Abgabenpflichtigen herausgestellt, wonach nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgeblich ist. Gerade dieser tatsächliche Ablauf, insbesondere in der Form der Bescheiderstellung (Fehler im Spruch des Bescheides. Mangelhaftigkeit der Begründung), kann unserer Meinung nach ein Geschehen rechtfertigen, das zu einer Nichterkennung des Außerkraftsetzens der Herausnahme der Silowerte aus dem Gebäudewert laut Bescheid vom 21. Februar 2005 (zufolge Antrag vom 30. Dezember 2004) führte. Damit ist nach unserer Meinung durchaus eine Einordnung in jene Geschehen, welche unter Rz 8 zu § 308 im Kommentar von Ritz angeführt sind (wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren, usw., demnach auch ein Nichterkennen einer Auswirkung) ableitbar. Entgegen der Bescheidbegründungen (Seite 2 des Bescheides vom 11. Jänner 2010) sind wir daher der Meinung, dass sehr wohl ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis in unserem Fall vorliegt. In der Bescheidbegründung vom 1. März 2007, wo eine Erhöhung des Einheitswertes von vorher 376.900 € auf 543.300 € erfolgte, wurde lediglich ausgeführt, dass "eine Fortschreibung nicht nur zur Berücksichtigung eingetretener Änderungen (Abverkauf der KG****, EZ**** an die Gemeinde****) sondern auch zur Richtigstellung unrichtiger Bewertungen dient". Einleitend wurde im Begründungsteil des Bescheides auf eine Berechnung des Einheitswertes in einer Beilage verwiesen. Weder im Begründungsteil des Bescheides, noch in der angeschlossenen Berechnungsbeilage wurde herausgestellt, um welche "Richtigstellung unrichtiger Bewertungen" es sich handelt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides wurde auch bedingt durch Personalwechsel nicht erkannt, dass damit wiederum eine Einbeziehung der beiden Silos in den Gebäudewert vorgenommen wurde, zumal dieser Gebäudewert auch nicht einzeln dargestellt, sondern nur pauschal mit dem Hinweis "nicht automatisiert ermittelt" abgeändert wurde. Bereits im Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand hatten wir im Schreiben vom 18. Juni 2009 auch darauf verwiesen, dass offensichtlich auch ein Vermerk im Formblatt G1 (Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ), welches ebenfalls zum Feststellungsbescheid vom 1. März 2007 übermittelt wurde, als "Beilage zum Bescheid" überschrieben war. Darin war ein Begründungsteil enthalten, dass eine Nullstellung erforderlich war, da der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006 an die Gemeinde**** berücksichtigt wurde - es wurde offensichtlich in diesem Zusammenhang angenommen, dass diese Neubewertung als "Richtigstellung unrichtiger Bewertungen" gemeint war. Wäre ein Hinweis angeführt gewesen, dass mit "Richtigstellungen" die Wiedereinbeziehung der Silowerte in den Gebäudewert gemeint war, hätte dies unsererseits sofort zu weiteren Ermittlungen geführt und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch eine Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Folge gehabt. In diesem Zusammenhang wollen wir auch auf die Bestimmung des § 115 Abs. 1 BAO hinweisen, "wonach die Abgabenbehörden bei abgabepflichtigen Fällen zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die tür die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind."Nach dem folgenden zweiten Absatz dieser Bestimmung "ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben."

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0812-W/10
Stammnummer
63798
Gültig
29.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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