Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2216-L/02
Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit der Stammabgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2216-L/02vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des H.F., geb.1937, wohnhaft in D - L, L-Straße, vom 11. Juli 2000
gegen den Bescheid des Finanzamtes R vom 9. Juni 2000 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Deutschland ansässige Berufungswerber ist unter
anderem Mehrheitsgesellschafter der Firma AI-GmbH, die beim Finanzamt R
steuerlich geführt wird. Anlässlich einer bei dieser Gesellschaft
abgehaltenen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Berufungswerber
von dieser in den Jahren 1992 bis 1996 Einkünfte für die Planung von
Fertigungsunterlagen und Entwürfen bzw. die Firmenkontrolle bezogen und
1997 Geschäftsführerbezüge erhalten hat. Weiters stellte sich im
Zuge der Prüfung heraus, dass der Berufungswerber im Betriebsgebäude
der Gesellschaft über eine vollständig eingerichtete Wohnung
verfügt hat, die er 1996 und 1997 zumindest fallweise unentgeltlich
bewohnte. Auf Grund dieser Feststellungen wurde der Berufungswerber im Februar
2000 beim Finanzamt R wegen unbeschränkter inländischer Steuerpflicht
abgabenrechtlich unter Steuernummer xy erfasst.
Bei der in der Folge für den Berufungswerber
persönlich durchgeführten Aufzeichnungs-prüfung kamen unter
Zugrundelegung oben genannter Prüfungsfeststellungen umsatzsteuerpflichtige
Nettoeinnahmen für 1992 v. S 333.333,--, 1993 v. S 500.000,--, 1994 v. S
0,--, 1995 v. S 433.333,-- und 1996 v. S 0,-- sowie gewerbliche Einkünfte
für 1992 v. S 360.000,--, 1993 v. S 540.000,--, 1994 v. S 216.000,--,
1995 v. S 468.000,--, 1996 v. S 263.970,-- und für 1997 v. S
280.630,-- zum Ansatz (Prüfungsbericht vom 21. Februar 2000, Tz 12 und
20). Zum Ansatz der Gewerbeeinkünfte wurde im Prüfungsbericht
festgehalten, dass Österreich das Besteuerungsrecht für die vom
Berufungswerber für die AI-GmbH erbrachten technischen Dienste und
Kontrollleistungen zukomme, weil einziger Abnehmer dieser Leistungen die
vorgenannte im Inland ansässige Gesellschaft gewesen wäre, und die
Wirkungen der gewerblichen Tätigkeit des Berufungswerbers damit
ausschließlich in Österreich eingetreten wären (Tz 17 des
Prüfungsberichtes). Für 1996 und 1997 wären bei der
Gewinnermittlung außerdem die geldwerten Vorteile des Berufungswerbers aus
der unentgeltlichen Wohnungsnutzung und für 1997 überdies die
festgestellten Geschäftsführervergütungen zu berücksichtigen
gewesen (Tz 18 des Prüfungsberichtes).
Mit Bescheiden vom 2. März 2000 schrieb das
Finanzamt dem Berufungswerber basierend auf diesen Prüfungsfeststellungen
erstmalig Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1997, Umsatzsteuer
für 1992, 1993 und 1995 und Gewerbesteuer für 1992 und 1993 vor.
Infolge dieser Bescheidbuchungen wies das zuvor eröffnete Abgabenkonto des
Berufungswerbers einen Gesamtrückstand v. S 918.569,-- aus. Gegen die
Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 legte der Berufungswerber Berufungen
verbunden mit Einhebungsaussetzungsanträgen für sämtliche
angelasteten Einkommensteuern ein. Rechtsmittelbegründend wurde
eingewendet, dass es laut Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland für
die Beurteilung des Besteuerungsrechtes von gewerblichen Einkünften allein
darauf ankäme, ob der Gewerbetreibende eine Betriebsstätte gehabt
hätte, unmaßgeblich wäre entgegen behördlicher Ansicht
hingegen, wo die gewerblichen Leistungen verwertet worden wären. Der
Berufungswerber hätte in Österreich niemals eine Betriebsstätte
gehabt, seine gewerbliche Tätigkeit für die AI-GmbH hätte sich im
Übrigen aber auch nicht in Österreich, sondern in Deutschland
ausgewirkt, da die erbrachten Leistungen von der AI-GmbH nach Deutschland
weiterverrechnet worden wären. Ungeachtet des auch inländischen
Wohnsitzes wäre der Berufungswerber daher in den Streitjahren in
Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Entscheidungen
über diese der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten
Einkommensteuerberufungen sind bislang noch nicht ergangen.
Mit den vorgenannten Steuerbescheiden erging am
2. März 2000 auch ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für
2000 und Folgejahre. Damit wurde dem Berufungswerber auf Basis der
letztveranlagten Einkommensteuer 1997 eine jährliche
Einkommensteuervorauszahlung von S 70.700,-- (€ 5.137,97) vorgeschrieben.
Dieser Vorauszahlungsbescheid enthielt außer dem Leistungsgebot und einer
Rechtsmittelbelehrung auch folgenden Hinweis: Die neu festgesetzten
Vorauszahlungen sind bis zur Zustellung eines neuen Bescheides mit je einem
Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November fällig. Der sich gegenüber der bisherigen
Vorauszahlungshöhe ergebende Unterschiedsbetrag wird, sofern er nicht eine
Gutschrift ergibt, erst bei der nächsten Vierteljahresfälligkeit
ausgeglichen. Bei Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige
Festsetzung von Vorauszahlungen bei denen der nächste Vierteljahresbetrag
innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig wird, erfolgt
der Ausgleich bei der zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit. Erfolgt die
Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige
Festsetzung der Vorauszahlungen nach dem 15. Oktober, ist der
Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 2. März 2000 blieb
unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 17. April 2000 wurde am Abgabenkonto des
Berufungswerbers auf Grundlage dieses Vorauszahlungsbescheides die
Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2000 mit einem Betrag
v. S 35.350,-- eingewiesen. Dieser Vorauszahlungsbetrag umfasste das (bisher
noch nicht eingewiesene) Ausgleichsviertel für Jänner bis März
2000 und den vierteljährlichen Vorauszahlungsbetrag für April bis Juni
2000 und war kraft Gesetzes am 15. Mai 2000 fällig. Bis zu diesem
Fälligkeitstag wurde die konkrete Einkommensteuervorauszahlung v. S
35.350,-- zur Gänze nicht entrichtet. Ebenso wurde hierfür vor
Fälligkeitseintritt aktenkundig auch kein Zahlungserleichterungsansuchen
gestellt. Das Abgabenkonto des Berufungswerbers wies im
Fälligkeitszeitpunkt Mitte Mai 2000 einen Rückstand v. S 959.444,--
auf. Einzahlungen auf dieses Konto sind laut ausgewiesenen Gebarungsdaten weder
für den Fälligkeitszeitpunkt noch für nachfolgende Zeiträume
feststellbar. Zum maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt erfolgten auch
keine sonstigen rückstandstilgenden Abgabengutschriften.
Am 17. April 2002 erging für den Berufungswerber
der Jahreseinkommensteuerbescheid für 2000. Da die Einkommensteuer dabei
mit € 0,-- festgesetzt wurde, kam es aus Anlass dieser Bescheidbuchung am
selben Tag zu einer Abgabengutschrift v. € 5.137,97. Diese Gutschrift
entsprach exakt der Summe der im Jahr 2000 kontomäßig angelasteten
Einkommensteuervorauszahlungen. Da sämtliche Einkommensteuervorauszahlungen
für 2000 zu diesem Zeitpunkt noch rückständig waren, wurde die
vorgenannte Abgabengutschrift vorrangig auf diese Vorauszahlungsschuldigkeiten
verrechnet. Dabei wurde unter anderem auch die gesamte
Einkommensteuervorauszahlungsschuld des zweiten Quartals 2000 am 17. April
2002 verspätet getilgt.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2000 schrieb das Finanzamt
dem Berufungswerber einen Säumniszuschlag v. S 707,-- vor, weil die
Einkommensteuervorauszahlung des zweiten Quartals 2000 v. S 35.350,-- bis am
Fälligkeitstag 15. Mai 2000 nicht entrichtet worden wäre.
Dagegen erhob der Berufungswerber mit Telefax vom
11. Juli 2000 unter Hinweis auf eine noch nachfolgende Begründung
rechtzeitig Berufung. Gleichzeitig beantragte er, die Einhebung des strittigen
Säumniszuschlages gemäß
§ 212a BAO auszusetzen. Mit
ergänzendem Berufungsschriftsatz vom 28. Juli 2000 wurden im Hinblick
auf die angefochtene Säumniszuschlagsfestsetzung sodann Formfehler
(offensichtlich gemeint Formalfehler bzw. verfahrensrechtliche
Rechtswidrigkeiten) geltend gemacht, weiters eingewendet, dass Abgabenguthaben
und sonstige für den Berufungswerber günstige Umstände unbeachtet
geblieben wären, und auch vorgebracht, dass der behördlich angenommene
Sachverhalt anhand der persönlichen Buchhaltung des Einschreiters nicht
nachvollziehbar wäre. Schließlich sei der angelastete
Säumniszuschlag auch noch deshalb rechtswidrig, weil er auf rechtswidrig
vorgeschriebenen Stammabgaben basiere. In diesem Zusammenhang verwies der
Berufungswerber darauf, dass er in Österreich niemals ein Einkommen gehabt
hätte, und deshalb weder Einkommensteuerbescheide noch in deren Gefolge ein
Einkommensteuervorauszahlungs- sowie der bekämpfte
Säumniszuschlagsbescheid ergehen hätten dürfen. Die Vorgangsweise
des Finanzamtes erwecke nach weiterem Berufungsvorbringen insgesamt den
Eindruck, dass für den Berufungswerber günstige Feststellungen
regelmäßig unterlassen, ungünstige jedoch unter
Außerachtlassung der Verfahrensgesetze getroffen würden. Beim Wort
"unbegründet" scheine es sich überhaupt um eine rechtswidrige
Dauereinrichtung der Abgabenbehörde zu handeln. Da der Berufungswerber
Akteneinsicht nehmen wolle, sollte die Abgabenbehörde bekannt geben, wo und
wann eine solche erfolgen könne. Dabei sollte darauf Bedacht genommen
werden, dass der Berufungswerber im Ausland wohnhaft sei. Terminvereinbarungen
sollten ausnahmslos nur mit dem Einschreiter persönlich und nicht auch mit
seinem steuerlichen Vertreter Dr.B getroffen werden. Auch allfällige
behördliche Anfragen sollten vorrangig an den Berufungswerber gerichtet
werden. Außer diesem Vorbringen enthielt diese ergänzende
Berufungseingabe noch nachstehende Anträge:
1. Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz
2. Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtsgültigen
Entscheidung
3. Dienstaufsichtsbeschwerde
4. Disziplinarverfahren
5. strafrechtliche Verfolgung wegen des begründeten
Verdachtes der Rechtsbeugung, des Amtsmissbrauches, der Nötigung und der
korrupten Abgabenerhebung
6. Akteneinsicht
7. Erlass der Säumnizuschläge
8. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
9. Kostenerstattung aus Amtspflichtverletzung
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2000
gab das Finanzamt dem unter Punkt 7 gestellten Berufungsbegehren auf ersatzlose
Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides vom 9. Juni 2000 keine Folge,
weil die Einkommensteuervorauszahlung für April bis Juni 2000 bis am
Fälligkeitstag zur Gänze nicht entrichtet worden wäre, und damit
die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 217 Abs. 1 BAO im Berufungsfall
erfüllt wären.
Mit am 16. Oktober 2000 eingegangenem Telefax vom
15. Oktober 2000 beantragte der Berufungswerber (erneut) Vorlage seiner
Säumniszuschlagsberufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
verbunden damit wiederum Einhebungsaussetzung für den strittigen
Säumniszuschlag. Unter Aufrechthaltung des bisherigen
Rechtsmittelvorbringens und Wiederholung der bereits früher gestellten
Anträge wurde anlässlich dieser Rechtsmitteleingabe zusätzlich
noch der "Antrag auf den begründeten Verdacht der Besorgnis der
Befangenheit unter anderem nach § 76,4 c) und d) und § 13 ZuStG"
gestellt. Erläuternd dazu führte der Berufungswerber aus, dass dieser
Antrag "auch für alle bediensteten Vorgesetzten der Bediensteten und den
Amtsträger" gelte. Für die geltend gemachte Befangenheit spräche
die gesamte Sachlage sowohl in seinem persönlichen Abgabenverfahren als
auch in den Abgabenverfahren der ihm zuzuordnenden Firmen. Konkret zum
bekämpften Säumniszuschlagsbescheid wurde im Vorlageantrag, soweit den
rudimentären, bloß schlagwortartigen Ausführungen des
Berufungswerbers gefolgt werden kann, ergänzend vorgebracht, dass es im
vorangegangenen Abgabenfestsetzungs- bzw. Betriebsprüfungsverfahren, bei
dem es um die Frage seiner Steuerpflicht in Österreich gegangen sei, zu
massiven Verfahrensfehlern gekommen wäre. Die niederschriftlich
aufgenommenen Angaben des Berufungswerbers wären dabei
unberücksichtigt geblieben, und die zum Nachweis der nicht bestandenen
inländischen Steuerpflicht vorgelegten Beweismittel in unrichtiger Weise
gewürdigt worden. An der Vorlage weiterer angebotener Beweismittel
wären die damaligen Organwalter überhaupt nicht interessiert gewesen.
Die letztlich zugrunde gelegte Sach- und Rechtslage gründe daher insgesamt
auf einem vorsätzlich rechtswidrigen Ermittlungsverfahren. Tatsache sei
jedoch, dass die mit "H.F. (Verm.v.b.WG) c/o Firma AI-GmbH (D)" ausgestellte
Rechnung in den Bilanzansätzen der AL (D) enthalten sei. Da der konkrete
Rechnungsbetrag von letztgenannter Gesellschaft vereinnahmt worden wäre,
hätte auch nur diese in ihrer Bilanz das entsprechende steuerbare Ergebnis
auszuwerfen gehabt. Die Wirkungen der vom Berufungswerber erbrachten Leistungen
seien somit nicht wie behördlich angenommen in Österreich, sondern in
Deutschland mit dem Geldeingang bei der AL (D) eingetreten. Eine Steuerpflicht
des Berufungswerbers in Österreich habe somit niemals bestanden.
Das Finanzamt legte die Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid vom 9. Juni 2000 in der Folge unter Anschluss
der bezughabenden Verwaltungsakten antragsgemäß an die
Finanzlandesdirektion für O.Ö. als damals zuständige
Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vor. Mit dem
Abgabenrechtsmittelreformgesetz (AbgRmRefG, BGBl I 2002/97) wurde mit
Wirksamkeit 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat (UFS) als
neue Abgabenbehörde zweiter Instanz installiert. Da die
gegenständliche Säumniszuschlagsberufung zu diesem Zeitpunkt noch
unerledigt war, ist für sie damit die Entscheidungskompetenz am
1. Jänner 2003 auf den UFS übergegangen.
Im Zuge der Berufungserledigung war festzustellen, dass
einige der vom Berufungswerber in den Rechtsmitteleingaben gestellten
Anträge noch keiner Entscheidung zugeführt worden sind. Insbesondere
sind bis dato die im Berufungs- und Vorlageantragsschriftsatz für den
gegenständlich strittigen Säumniszuschlag gestellten
Einhebungsaussetzungsanträge noch unerledigt. Anhand der elektronischen
Verfahrensdaten war weiters ersichtlich, dass für den Berufungswerber
derzeit kein steuerliches Vertretungsverhältnis mehr ausgewiesen ist. Eine
Melderegisteranfrage ergab überdies, dass der Berufungswerber im Mai 2001
seinen einzigen bisherigen inländischen Wohnsitz abgemeldet hat. Zur
Klärung der Frage der Erledigungszustellung wurde deshalb der frühere
steuerliche Vertreter Dr.B kontaktiert, der der Referentin die aktuelle
Telefonnummer des Berufungswerbers bekannt geben konnte.
Am 9. August 2004 nahm die Referentin mit dem
Rechtsmittelwerber telefonisch Kontakt auf. Im Zuge dieses Telefonates gab der
Berufungswerber an, dass Erledigungen im gegenständlichen
Berufungsverfahren an die inländische Firmenadresse der AI-GmbH in Ah, W39,
zugestellt werden sollten. Zur Berufungsangelegenheit selbst wurde dem
Berufungswerber anlässlich dieses Gespräches mitgeteilt, dass sich die
Berufungseinwände insgesamt als erfolglos erweisen würden, und daher
mit einer Berufungsabweisung gerechnet werden müsse. Die gesetzlichen
Bestimmungen und die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum
Säumniszuschlag wurden dabei ausführlich dargelegt. Da der
Berufungswerber dessen ungeachtet weiter auf seiner Rechtsansicht, dass der
angefochtene Säumniszuschlag wegen behaupteterweise rechtswidrigen
Einkommensteuervorschreibungen gleichfalls rechtswidrig sein müsse,
beharrte, wurde ihm deshalb und auch im Hinblick auf die beantragte
Akteneinsicht, angeboten, bei der Referentin persönlich vorzusprechen,
damit ihm die vorliegende Sach- und Rechtslage nochmals erörtert werden
könne. Auf diesen Vorschlag ging der Berufungswerber jedoch nicht ein. Er
versuchte vielmehr durch wiederholte Wiedergabe seines Rechtsstandpunktes die
Referentin von dessen Richtigkeit zu überzeugen. Da ein konstruktives
Gespräch letztlich nicht führbar war, wurde der Berufungswerber
schließlich auf die schriftliche Berufungsentscheidung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bevor auf die Säumniszuschlagsberufung selbst
eingegangen wird, werden nachstehend einige grundlegende Feststellungen zu den
vom Berufungswerber in den Rechtsmittelschriftsätzen gestellten
"Anträgen" getroffen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) sind die Abgabenbehörden verpflichtet,
über die in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen
Aufschub zu entscheiden. Aus dem Gesetzesverweis auf § 85 BAO folgt, dass
eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde nur für Parteianbringen
zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten besteht.
Für nicht unter § 85 BAO fallende Anbringen besteht somit keine
Entscheidungspflicht. Liegt ein den Voraussetzungen des § 85 BAO
entsprechendes Parteianbringen vor, dann ist darüber
bescheidmäßig abzusprechen. Zuständig hierfür ist
grundsätzlich die Abgabenbehörde, bei der das Anbringen gestellt
wurde.
Im ergänzenden Berufungsschriftsatz vom 28. Juli
2000 stellte der Berufungswerber abgesehen vom Berufungsantrag auf "Erlass des
angefochtenen Säumniszuschlages vom 9. Juni 2000" (gemeint
offensichtlich Antrag auf ersatzlose Bescheidaufhebung) zahlreiche weitere
"Anträge". Diese "Anträge" wurden nach Abweisung der
Säumniszuschlagsberufung im nachfolgenden Vorlageantragsschriftsatz vom
15. Oktober 2000 wiederholt bzw. noch ergänzt. Anhand der vorgelegten
Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der "Antrag" des Berufungswerbers auf
"Kostenerstattung aus Amtspflichtverletzung" vom Finanzamt einer schriftlichen
Erledigung (ohne Bescheidcharakter) zugeführt wurde. Der Berufungsantrag
auf Aufhebung des gegenständlichen Säumniszuschlages wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2000 erstinstanzlich abweisend
erledigt. Für die übrigen "Anträge" sind Erledigungen nach der
ausgewiesenen Aktenlage nicht feststellbar, es ist an dieser Stelle jedoch
ausdrücklich festzuhalten, dass nicht alle dieser "Anträge"
(entscheidungspflichtige) Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind bzw. den
dort genannten Kriterien entsprechen. Jedenfalls einer Entscheidung
zuzuführen sind jedoch Anträge auf "Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand" (Ritz, Kommentar BAO²
§ 308 Rz 23), auf "Akteneinsicht" (Ritz,
Kommentar BAO²
§ 90 Rz 2) und auf "Aussetzung der Einhebung des
strittigen Säumniszuschlages" (Ritz, Kommentar BAO²
§ 212a Rz
12), da es sich dabei zweifellos um Anbringen des Berufungswerbers zur
Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 BAO handelt.
Gemäß
§ 2 UFSG (Bundesgesetz über den
unabhängigen Finanzsenat, BGBl I 2002/97) obliegen dem unabhängigen
Finanzsenat (UFS) die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO)
und das Finanzstrafgesetz übertragenen Aufgaben. Nach § 260 BAO idgF
des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes (AbgRmRefG, BGBl I 2002/97) hat über
Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der UFS als
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Da der UFS im Regelfall Abgabenbehörde zweiter
Instanz ist, käme es einer Verletzung verfassungsrechtlich
gewährleisteter Rechte gleich, wenn dieser über beim Finanzamt
gestellte Anträge erstmalig bescheidmäßig absprechen würde.
Aus Anlass dieses Säumniszuschlagsberufungsverfahrens kommt der erkennenden
Behörde somit eine Entscheidungsbefugnis über erstinstanzlich noch
unerledigte, jedoch der Entscheidungspflicht unterliegende Anträge des
Berufungswerbers nicht zu. Der UFS ist eine unabhängige
Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 UFSG). Seine Mitglieder sind
gemäß
§ 6 Abs. 1 UFSG und § 271 BAO idgF des AbgRmRefG
bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben weisungsfrei. Daraus erhellt, dass
der UFS weder Oberbehörde der Finanzämter ist noch seine Mitglieder in
irgendeinem Weisungszusammenhang zu anderen (Abgaben)Behörden stehen.
Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen kommt dem UFS insbesondere auch
keine Kompetenz zur Entscheidung über Disziplinarangelegenheiten eine
Abgabenbehörde erster Instanz betreffend oder über eingebrachte
Dienstaufsichtsbeschwerden zu. Auf Grund vorstehender Ausführungen sind im
entscheidungsgegenständlichen Säumniszuschlagsberufungsverfahren
für die erkennende Behörde somit nur jene "Anträge" des
Berufungswerbers zu beachten, die in unmittelbarem tatsächlichen Konnex zum
konkret anhängigen Berufungsverfahren stehen, nämlich der "Antrag auf
Akteneinsicht" und der "Antrag auf Verdacht der Befangenheit".
Im abgeführten Berufungsverfahren wurde dem
Berufungswerber im Zuge des Telefonates vom 9. August 2004 nach Darlegung
der Sach- und Rechtslage die Abweisung der gegenständlichen
Säumniszuschlagsberufung in Aussicht gestellt und ihm dabei auch
ausdrücklich die Möglichkeit einer Vorsprache im Amt zur nochmaligen
Erörterung des Berufungsfalles angeboten. Wenngleich der Berufungswerber
von diesem Angebot nicht Gebrauch gemacht hat, wurde ihm hiermit jedenfalls
Gelegenheit gegeben, im Falle einer Vorsprache auch in die bezughabenden Akten
Einsicht nehmen zu können. Der beantragten Akteneinsicht wurde daher im
gegenständlichen Berufungsverfahren durch die geschaffene Möglichkeit
zur Vorsprache jedenfalls ausreichend entsprochen.
Im Berufungsvorlageantrag vom 15. Oktober 2000 stellte
der Berufungswerber unter Anführung des § 76/4 c) und d) (ohne
nähere Gesetzesangabe) und des § 13 ZustG unter anderem auch den
"Antrag auf begründeten Verdacht der Besorgnis der Befangenheit" und zwar
im Hinblick auf "alle Bediensteten, Vorgesetzten und den Amtsträger
selbst". Bis zum Ergehen des AbgabenrechtsmittelreformG sah die BAO kein
subjektives Parteirecht auf Ablehnung von Organen der Abgabenbehörden vor.
Mit dem AbgabenrechtsmittelreformG wurde sowohl die bis dahin in Geltung
gestandene Bestimmung des § 76 BAO, die im Absatz 1 unter lit. a bis
lit. d die Befangenheitsgründe für Organe der Abgabenbehörden
taxativ aufzählte, geändert, als auch den Parteien des
abgabenrechtlichen Berufungsverfahrens durch Neufassung des § 278 BAO ein
Ablehnungsrecht gegenüber einem Mitglied
des Berufungssenates aus einem der in § 76 Abs. 1 lit. a bis lit. d
BAO idgF des AbgRmRefG genannten Befangenheitsgründe eingeräumt. Die
Neufassung des § 76 BAO (Befangenheitsgründe) ist am 26. Juni
2002, die Ablehnungsbestimmung des § 278 BAO mit 1. Jänner 2003
in Kraft getreten, wobei § 278 BAO dem § 323 Abs. 10 BAO zufolge auch
auf alle am 1. Jänner 2003 noch unerledigten Berufungen Anwendung zu
finden hat. Die Berufung gegen den gegenständlich angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheid datiert vom 11. Juli 2000 und war am
1. Jänner 2003 unerledigt.
Gemäß
§ 76 Abs. 1 BAO idgF des AbgRmRefG
haben sich die Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes
wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn es sich
um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer
Angehörigen, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen handelt (lit. a),
wenn sie als Vertreter einer Partei noch bestellt sind oder bestellt waren (lit.
b), wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (lit. c), bzw. im Rechtsmittelverfahren vor
der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung
des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt oder
eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der in lit.
a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist. Gemäß
§ 278 Abs. 1 BAO idgF des AbgRmRefG steht den Parteien das Recht zu, ein
Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der
im § 76 Abs. 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.
Gemäß Absatz 3 leg. cit. ist der Antrag nach Absatz 1 bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen Die Gründe für die
Ablehnung sind glaubhaft zu machen.
Der Berufungswerber stellte im Vorlageantrag den "Antrag
auf den begründeten Verdacht der Besorgnis der Befangenheit nach §
76/4 c) und d) und § 13 ZustG" und bezog sich dabei auf "alle Bediensteten,
Vorgesetzten und den Amtsträger". Ein solcher "Antrag auf Befangenheit" war
weder in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen bis zum Inkrafttreten des
AbgRmRefG vorgesehen noch sieht § 76 BAO idgF des AbgRmRefG ein
diesbezügliches Antragsrecht für die Partei vor. Die Befangenheit aus
einem der in Absatz 1 lit. a, lit. b, lit. c oder lit. d leg. cit. genannten
Gründe ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung vielmehr
vom Organwalter selbst wahrzunehmen. Der Organwalter hat sich, wenn einer dieser
absoluten Befangenheitsgründe vorliegt, aus eigenem seiner
Amtsausübung zu enthalten, egal ob er sich tatsächlich an einer
unparteiischen Entscheidung gehemmt fühlt. Mangels gesetzlich vorgesehenem
Antragsrecht stellt somit ein auf § 76 BAO gestütztes Begehren kein
der Entscheidungspflicht unterliegendes Anbringen im Sinne des § 85 BAO
dar. Das konkrete Begehren des Berufungswerbers kann aber auch nicht als
Ablehnungsantrag wegen Befangenheit qualifiziert werden, weil es den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 278 BAO idgF
des AbgRmRefG in keinster Weise gerecht wird. Aus dem oben wiedergegebenen
Gesetzeswortlaut ergibt sich nämlich, dass die Ablehnung wegen Befangenheit
(§ 278 BAO) grundsätzlich ein konkretes Mitglied des Berufungssenates
zu betreffen hat. Die beim abgelehnten Berufungssenatsmitglied vorliegenden
Befangenheitsgründe sind von der Partei glaubhaft zu machen. Da der
Berufungswerber Befangenheit pauschal für alle Bediensteten, Vorgesetzten
und den Amtsträger, nicht jedoch wie gesetzlich vorgesehen hinsichtlich
eines konkreten Berufungssenatsmitgliedes und insbesondere auch nicht
hinsichtlich der im Berufungsfall entscheidungszuständigen Referentin
geltend gemacht hat, ist diesfalls auch das Vorliegen eines Ablehnungsantrages
im Sinne des neu geregelten § 278 BAO zu verneinen. Im gegebenen
Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der Berufungswerber auch
anlässlich des Telefonates vom 9. August 2004 eine Befangenheit der
Referentin für die gegenständliche Berufungssache mit keinem Wort zur
Sprache gebracht hat. Da der "Befangenheitsantrag" des Berufungswerbers aus
vorstehenden Gründen somit kein der Entscheidungspflicht unterliegendes
Anbringen im Sinne des § 85 BAO darstellt, kann er nur als Anregung des
Einschreiters verstanden bzw. gewertet werden. Für eine Enthaltung von der
Amtsausübung gemäß
§ 76 Abs. 1 BAO bestand im Berufungsfall
für die entscheidungsberufene Referentin jedoch kein begründeter
Anlass, weil diese weder an den vorangegangenen Abgabenfestsetzungsverfahren den
Berufungswerber bzw. dessen Unternehmen betreffend noch an der Erlassung des
angefochtenen Säumniszuschlagsbescheides und der diesbezüglichen
Berufungsvorentscheidung mitgewirkt, diese vor Gründung des UFS auch
niemals Weisungen an das bescheiderlassende Finanzamt im konkreten
Säumniszuschlagsverfahren erteilt hat, noch sonstige gewichtige Gründe
vorgelegen sind bzw. vorliegen, die die volle Unbefangenheit der Referentin in
Zweifel ziehen hätten können bzw. könnten.
Zur entscheidungsgegenständlichen
Säumniszuschlagsberufung ist in rechtlicher Hinsicht nunmehr wie folgt
auszuführen: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I 2000/142) wurden
unter anderem auch die Bestimmungen zum Säumniszuschlag (bis dahin in den
§§ 217 bis 221a Bundesabgabenordnung geregelt) grundlegend
geändert. Aus der Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs. 8 BAO ergibt
sich, dass § 217 BAO in der Fassung des BGBl. I 2000/142 erstmals auf
Abgaben anzuwenden ist, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2001 entstanden ist. Auf Abgaben, für die der
Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist, sind die §
212 Abs. 3 sowie § 218 Abs. 2 und 6 BAO (jeweils in der Fassung vor dem
BGBl. I 2000/142) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort
genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
Berufungsgegenständlich ist die Festsetzung eines
Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung
für das zweite Quartal 2000. Nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO entsteht
der Abgabenanspruch für die Einkommensteuervorauszahlungen mit Beginn des
Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalenderjahres begründet
wird, mit der Begründung der Abgabepflicht. Da der Abgabenanspruch für
die Einkommensteuervorauszahlung des zweiten Quartals 2000 nach dieser
Bestimmung Anfang April 2000 entstanden ist, hat zufolge § 323 Abs. 8 BAO
im Berufungsfall die Rechtslage vor dem BGBl. I 2000/142 Anwendung zu finden.
Danach galt Folgendes:
Wird eine Abgabe nicht spätestens bis am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein (§ 217 Abs.
1 erster Halbsatz BAO). Hiervon bestanden - trotz Abgabennichtentrichtung bis am
Fälligkeitstag - folgende Ausnahmen, bei deren Vorliegen die
Säumniszuschlagspflicht entweder vorerst hinausgeschoben wurde (Punkt 1)
oder von der Verhängung eines Säumniszuschlages überhaupt
abzusehen war (Punkt 2 bis 5):
1. Die Säumniszuschlagspflicht wurde unter Anwendung
der § 217 Abs. 2 bis Abs. 6 oder § 218 BAO
hinausgeschoben,
2. die Abgabenschuld (Bemessungsgrundlage) lag unter S
10.000,-- (§ 221 Abs. 2 BAO),
3. die Abgabenentrichtung erfolgte durch Postanweisung,
Überweisung oder mittels Verrechnungsscheck (§ 211 Abs. 1 lit. c, lit.
d oder lit. f BAO) zwar verspätet, aber noch innerhalb der im § 211
Abs. 2 und 3 BAO eingeräumten dreitägigen Respirofrist,
4. die Säumnis währte nicht mehr als fünf
Tage und stellte innerhalb der letzten sechs Monate vor der konkreten
Säumnis eine erstmalige und damit ausnahmsweise Säumnis dar (§
221 Abs. 1 BAO), oder
5. die Säumnis betraf Nebengebühren (§ 217
Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Ist es im Einzelfall bei Abgabenentrichtung zur
Säumnis gekommen, so war nach im Berufungsfall geltender Rechtslage ein
Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des nicht rechtzeitig
entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen (§ 219 BAO). Diese Festsetzung
war eine zwingende gesetzliche Folge des eingetretenen Säumnisfalles und
daher nicht ins Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (VwGH 14.11.1988,
87/15/0138). Der Säumniszuschlag stellte nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut des § 217 Abs. 1 BAO (in der Fassung vor dem BGBl I
2000/142) eine objektive, allein an die Erfüllung der dort genannten
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen geknüpfte Rechtsfolge dar
(VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Für seine
Verwirkung waren somit Gründe, weshalb es im Einzelfall zur Säumnis
gekommen ist, wie auch die Dauer des Zahlungsverzuges unbeachtlich (VwGH
10.5.1985, 84/17/0149; VwGH 19.10.1992, 91/15/0017). Bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 217 BAO war ein
Säumniszuschlag selbst dann verwirkt, wenn den Abgabepflichtigen an der
nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung kein Verschulden traf (VwGH 10.5.1985,
84/17/0149).
Im Berufungsfall tritt der Berufungswerber dem Bescheid vom
9. Juni 2000, mit dem ihm wegen Nichtentrichtung der gesamten
Einkommensteuervorauszahlung für April bis Juni 2000 v. S 35.350,-- bis zum
Fälligkeitstag 15. Mai 2000 ein zweiprozentiger Säumniszuschlag
von S 707,-- vorgeschrieben wurde, aus mehreren Gründen entgegen. Dass
diese Einkommensteuervorauszahlungsschuld bis am Fälligkeitstag entrichtet
worden wäre, wird zwar nicht dezitiert behauptet, der Rechtsmittelwerber
wendet in diesem Zusammenhang aber ohne nähere Ausführungen ein, dass
Abgabenguthaben bzw. sonstige für ihn günstige verfahrensrechtliche
Bestimmungen unbeachtet geblieben wären, und die Verhängung des
Säumniszuschlages im Übrigen auch anhand seiner persönlichen
Buchhaltung nicht nachvollziehbar wäre. Zur Rüge eines
unberücksichtigt gebliebenen Abgabenguthabens ist vorerst allgemein
festzuhalten, dass von einem Abgabenguthaben im steuerrechtlichen Sinn
regelmäßig nur dann gesprochen werden kann, wenn die Summe der
Abgabengutschriften die Summe der Abgabenlastschriften übersteigt. Unter
diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich der konkrete Berufungseinwand aber
schon durch die zugrunde liegende Aktenlage widerlegt, die aufzeigt, dass das
Abgabenkonto des Berufungswerbers seit Eröffnung im Februar 2000 bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt durchgehend ausnahmslos Rückstände
aufgewiesen, ein verrechenbares Abgabenguthaben wie behauptet tatsächlich
also niemals (auch nicht zum Fälligkeitszeitpunkt der konkreten
Einkommensteuervorauszahlungsschuld Mitte Mai 2000) bestanden hat. Sollte der
Berufungswerber bei diesem Rechtsmitteleinwand hingegen die am 17. April
2002 bei Buchung des Jahreseinkommensteuerbescheides 2000 entstandene
Einkommensteuergutschrift v. €
5.137,97 im Auge gehabt haben, so zeigt er auch damit eine Rechtswidrigkeit
für den bekämpften Säumniszuschlagsbescheid nicht mit Erfolg auf.
Diese Abgabengutschrift wurde laut Aktenlage zwar gezielt auf die
rückständig gewesenen Einkommensteuervorauszahlungen des Jahres 2000
verrechnet, die damit unter anderem auch für die
Einkommensteuervorauszahlung des zweiten Quartals 2000 eingetretene Tilgung war
jedoch erst am Tag des Entstehens der Einkommensteuergutschrift 2000 am
17. April 2002 wirksam. Diese Tilgung war im Hinblick auf den rund zwei
Jahre davor gelegenen Fälligkeitstag der Einkommensteuervorauszahlung des
zweiten Quartals 2000 jedenfalls verspätet und konnte daher nichts mehr an
dem mit ungenütztem Ablauf des 15. Mai 2000 verwirkten
Säumniszuschlag ändern. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass
es für die Einkommensteuervorauszahlung des zweiten Quartals 2000 bis am
Fälligkeitstag entgegen dem Berufungsvorbringen zu keiner wie immer
gearteten Tilgung gekommen ist. Angesichts dieser Faktenlage sind demnach im
Berufungsfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung
eines Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs. 1 BAO in der Fassung
vor dem BGBl I 2000/142 grundsätzlich erfüllt.
Der Berufungswerber moniert weiters, dass für ihn
günstige Umstände bei Verhängung des strittigen
Säumniszuschlages unbeachtet geblieben wären. Auch diesem Einwand
kommt berufungsgegenständlich keine Berechtigung zu. Unter Verweis auf die
eingangs dargestellte Rechtslage ist unter bestimmten Voraussetzungen von der
Verhängung eines Säumniszuschlages überhaupt abzusehen, bzw. kann
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bei Zutreffen der
entsprechenden gesetzlichen Vorschriften vorerst auch hinausgeschoben werden.
Für die Anwendbarkeit einer dieser oben angeführten
Ausnahmebestimmungen bietet der vorliegende Sachverhalt jedoch ebenfalls keine
Anhaltspunkte. Ein Absehen von der Festsetzung eines Säumniszuschlages kam
gegenständlich deshalb mit Recht nicht in Betracht, weil es sich bei der
säumniszuschlagsbetroffenen Einkommensteuervorauszahlung um keine
Nebengebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO, sondern um eine Abgabe
im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO handelt (§ 217 Abs. 1 BAO), der nicht
entrichtete Abgabenbetrag (Bemessungsgrundlage) S 35.350,-- beträgt und
damit über der gesetzlichen Grenze von S 10.000,-- liegt (§ 221 Abs. 2
BAO), und aktenmäßig erwiesen ist, dass die
Einkommensteuervorauszahlung des zweiten Quartals 2000 erst verspätet am
17. April 2002 getilgt wurde, so dass gegenständlich auch kein
Anwendungsfall einer Abgabenentrichtung innerhalb der dreitägigen
Respirofrist (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO) bzw. einer ausnahmsweisen, bloß
kurzfristigen (fünftägigen) Säumnis vorliegt (§ 221 Abs. 2
BAO).
Die zugrunde liegende Aktenlage enthält darüber
hinaus auch keinerlei Hinweise, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages berufungsgegenständlich nach § 217 Abs. 2 bis 6
oder § 218 BAO in der Fassung vor dem BGBl I 2000/142 vorerst
hinausgeschoben worden wäre. Dies würde nämlich insbesondere
voraussetzen, dass für die säumniszuschlagsbetroffene
Einkommensteuervorauszahlung rechtzeitig vor Fälligkeit oder während
einer zugestandenen Zahlungsfrist entweder ein Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO oder ein Zahlungserleichterungsansuchen
gemäß
§ 212 BAO eingebracht worden wäre. Die konkrete
Einkommensteuervorauszahlung war jedoch aktenkundig niemals Gegenstand eines
Raten- oder Stundungsgesuches und auch nicht eines Aussetzungsantrages im Sinne
des § 212a BAO. Zur Stellung eines Aussetzungsantrages für die
säumniszuschlagsbetroffene Einkommensteuervorauszahlung fehlte es im
Übrigen anlassgegenständlich schon an den diesbezüglichen
gesetzlichen Voraussetzungen, weil § 212a BAO die Anhängigkeit eines
Berufungsverfahrens bedingt, der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom
2. März 2000 aktenkundig aber unbekämpft geblieben ist. Da im
Berufungsfall somit auch keine der eingangs dargestellten Ausnahmebestimmungen
zum Tragen kommt, erweist sich daher auch der Einwand, günstige
Verfahrensbestimmungen wären bei Festsetzung des angefochtenen
Säumniszuschlages unbeachtet geblieben, als haltlos. Das Finanzamt ist nach
gegebener Sachlage daher völlig zu Recht davon ausgegangen, dass für
die Einkommensteuervorauszahlung des zweiten Quartals 2000 v. S 35.350,-- mit
ungenütztem Ablauf der Fälligkeitsfrist 15. Mai 2000 ein
zweiprozentiger Säumniszuschlag v. S 707,-- verwirkt wurde.
Wenn der Berufungswerber der Rechtmäßigkeit
dieser Nebengebührenvorschreibung schließlich entgegen setzt, dass
bereits die vorangegangenen Einkommensteuerbescheide rechtswidrig gewesen
wären bzw. nicht ergehen hätten dürfen, weil eine
unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich seiner Ansicht nach niemals
bestanden habe, so vermag er der Säumniszuschlagsberufung auch mit diesem
Einwand nicht zum gewünschten Erfolg zu verhelfen. Er verkennt damit
nämlich, dass sich der strittige Säumniszuschlag nicht von einem der
für die Jahre 1992 bis 1997 ergangenen Einkommensteuerbescheide, sondern
vom am 2. März 2000 erlassenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
ableitet, und eine rechtmäßige Säumniszuschlagsvorschreibung
abgesehen von der nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung nur den Bestand einer
formellen (bescheidmäßig
festgesetzten) Abgabenzahlungsschuld voraussetzt. Dass die
Stammabgabenfestsetzung auch sachlich richtig ist, ist für die
Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsfestsetzung hingegen ebenso
wenig Bedingung, wie dass der Stammabgabenbescheid bereits in Rechtskraft
erwachsen ist. Bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
im Sinne des § 217 BAO (in der Fassung vor dem BGBl I 2000/142) ist eine
Säumniszuschlagsvorschreibung daher somit selbst dann
rechtmäßig, wenn die Festsetzung der Stammabgabe materiell
(inhaltlich) verfehlt ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Der Säumniszuschlag
weist nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung zu seiner Entrichtung
eine abgabenrechtliche Selbstständigkeit auf. Dies führt dazu, dass
ein einmal rechtmäßig vorgeschriebener Säumniszuschlag sogar
dann rechtmäßig bleibt, wenn sich der zugrunde liegende
Abgabenbescheid nachträglich als sachlich unrichtig herausstellt.
Mit dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom
2. März 2000 wurde dem Berufungswerber gegenüber eine
Abgabenzahlungsschuld (Leistungsgebot) betreffend Einkommensteuervorauszahlungen
für das Jahr 2000 und Folgejahre in Höhe von S 70.700,--
rechtsverbindlich (formell) festgestellt. In diesem Bescheid wurde der
Berufungswerber auch auf die Fälligkeitstermine für die
vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen hingewiesen, obwohl dieser
Hinweis wegen der für die Einkommensteuervorauszahlungen im § 45 Abs.
2 EStG 1988 idF des SteuerRefG 1993 gesetzlich geregelten Fälligkeiten
nicht zwingend erforderlich war. Der im Spruch dieses Vorauszahlungsbescheides
mit normativer Wirkung angeordneten Zahlungsverpflichtung ist der
Berufungswerber jedenfalls was die Einkommensteuervorauszahlung für das
zweite Quartal 2000 in Höhe von S 35.350,-- betrifft, bis zum
Fälligkeitstermin 15. Mai 2000 erwiesenermaßen zur Gänze
nicht nachgekommen. Da der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld auf
Grund des ergangenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides
berufungsgegenständlich zu bejahen, und die Nichtentrichtung der
Einkommensteuervorauszahlungsschuld des zweiten Quartals 2000 bis am
Fälligkeitstag erwiesen ist, erweist sich der Säumniszuschlagsbescheid
vom 9. Juni 2000 daher insgesamt als rechtens. Auf die weiteren
Rechtsmitteleinwände, mit denen formal- und materiellrechtliche
Mangelhaftigkeiten für das vorausgegangene
Einkommensteuerfestsetzungsverfahren gerügt werden, braucht die
Berufungsbehörde aus Anlass dieser Berufungsentscheidung nicht mehr
näher einzugehen, weil die sachliche Richtigkeit der dem
Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenfestsetzung wie erwähnt kein
Erfordernis für die Rechtmäßigkeit des bekämpften
Säumniszuschlagsbescheides ist. Es ist aus den angeführten
Gründen für die Erledigung dieser Säumniszuschlagsberufung daher
auch unbeachtlich, ob der Berufungswerber die rechtzeitige Entrichtung der
säumniszuschlagsbetroffenen Einkommensteuervorauszahlung allenfalls auf
Grund einer vertretbaren, möglicherweise sogar richtigen Rechtsansicht
unterlassen hat (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheides steht abschließend auch nicht entgegen,
dass die Einkommensteuer für 2000 mit Jahressteuerbescheid vom
17. April 2002 inzwischen abweichend zum Vorauszahlungsbescheid (€
5.137,97) mit € 0,-- festgesetzt wurde. Da der Säumniszuschlag nur den
Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, die im Anlassfall mit dem
Vorauszahlungsbescheid vom 2. März 2000 zweifellos gegeben war,
voraussetzt, und der Säumniszuschlag nach dem Zeitpunkt seiner Verwirkung
überdies eine rechtliche Selbstständigkeit aufweist, vermag selbst die
nachträgliche Herabsetzung der Einkommensteuerschuld auf € 0,-- mit
Jahreseinkommensteuerbescheid 2000 nichts mehr an der ursprünglich
rechtmäßig erfolgten Säumniszuschlagsvorschreibung zu
ändern. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang auf die Bestimmungen des
§ 221a Abs. 2 und Abs. 5 BAO Bedacht zu nehmen. Nach § 221a Abs. 2 BAO
ist im Fall der Abänderung oder Aufhebung eines Abgabenbescheides über
Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen,
als er bei Erlassung des den Abgabenbescheid ändernden oder aufhebenden
Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre. Zufolge
§ 221a Abs. 5 BAO findet § 221a Abs. 2 BAO auf Bescheide über die
Festsetzung von Vorauszahlungen dann keine Anwendung, wenn die Abänderung
oder Aufhebung eines solchen Bescheides "nicht auf Grund von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (Anm.: der BAO) erfolgt". Mit der Regelung des § 221a Abs. 5
BAO wollte der Gesetzgeber den Wegfall des Säumniszuschlages nach §
221a Abs. 2 BAO für den Fall der Herabsetzung von Vorauszahlungen nach
§ 45 Abs. 4 EStG 1988 ausschließen. § 221a Abs. 2 BAO kommt
für Säumniszuschläge, die von Vorauszahlungen vorgeschrieben
wurden, somit nur dann in Betracht, wenn der Vorauszahlungsbescheid durch
Berufungsentscheidung oder eine sonstige Verfahrensmaßnahme der BAO
abgeändert oder aufgehoben wird. Damit liegt ein Anwendungsfall des §
221a Abs. 2 BAO (Herabsetzung oder Aufhebung eines Säumniszuschlages
über Parteiantrag) auch dann nicht vor, wenn die Einkommensteuer wie im
Berufungsfall im Jahresbescheid mit einem niedrigeren Betrag festgesetzt wird
als die Einkommensteuervorauszahlung. Bei der Einkommensteuervorauszahlung
für ein bestimmtes Kalenderjahr handelt es sich nämlich um eine von
der Jahreseinkommensteuerschuld verschiedene Abgabenschuld (VwGH 29.7.1997,
95/14/0117; RdW 1998, 176). Dies zeigt sich daran, dass die Vorauszahlung eine
Funktion der Einkommensteuer des letztveranlagten Jahres ist und daher in
Vollziehung anderer materieller Steuernormen festgesetzt wird wie die
Jahreseinkommensteuer und weiters auch aus den für die
Einkommensteuervorauszahlung bzw. die veranlagte Einkommensteuer jeweils
gesetzlich unterschiedlich geregelten Abgabenentstehungs- und
Abgabenfälligkeitszeitpunkten (ARD 4901/36/98). Die Verschiedenheit dieser
Abgabenschuldigkeiten hat zur Folge, dass die normativen Wirkungen des
Einkommensteuervorauszahlungsbescheides bei Ergehen des
Jahreseinkommensteuerbescheides aufrecht bleiben, und der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid eines Jahres durch den
Jahressteuerbescheid des betreffenden Jahres
nicht außer Kraft gesetzt wird
(VwGH 29.7.1997, 95/14/0117; ÖStZ 1997, 549; RdW 1998, 176). Damit liegen
aber, selbst wenn die Steuerschuld mit Jahreseinkommensteuerbescheid wie
gegenständlich auf € 0,-- herabgesetzt wird, und von der
festgesetzten Einkommensteuervorauszahlung ein Säumniszuschlag
vorgeschrieben wurde, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
nachträglichen Wegfall dieser Säumnisfolge im Sinne des § 221a
Abs. 2 BAO nicht vor. Die infolge nicht zeitgerechter Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung des zweiten Quartals 2000 verwirkte
Säumnisfolge kann im Anlassfall daher auch durch den keine Steuer mehr
festsetzenden Jahreseinkommensteuerbescheid 2000 nicht mehr behoben werden (ARD
4901/36/98).
Da sich das Rechtsmittelvorbringen aus dargestellten
Gründen somit insgesamt als erfolglos erwiesen hat, und im Berufungsfall
auch § 221a Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung gelangen kann, war dem
Berufungsbegehren auf ersatzlose Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides
vom 9. Juni 2000 daher spruchgemäß keine Folge zu geben.
Linz, am 21.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagEinkommensteuervorauszahlungBerufungsanhängigkeit Einkommensteuervorschreibungbehauptete Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheideformelle AbgabenzahlungsschuldHerabsetzung Einkommensteuer durch Jahressteuerbescheidkeine Säumniszuschlagsanpassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2216-L/02
- Stammnummer
- 11908
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF