Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0664-K/08
Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0664-K/08vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.H.K., Arzt, SV,Gst.13, vertreten
durch KPMG Alpen-Treuhand GesmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 9020 Klagenfurt, Krassnigstraße 36,
vom 27. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg,
vertreten durch HR Dr. Manfred Thalmann, vom 12. August 2008 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9. Juli 2008, beim Finanzamt St. Veit
Wolfsberg eingelangt am 11. Juli 2008, beantragte Dr.H.K. (in der Folge Bw.) das
Verfahren hinsichtlich des nach § 295 Bundesabgabenordnung (BAO)
abgeänderten Einkommensteuerbescheides für 1989 vom 30. April 1997
gemäß
§ 303 BAO wiederaufzunehmen. Begründend dazu
führte der Bw. aus, dem - dem angeführten Einkommensteuerbescheid zu
Grunde liegenden - Bescheid nach § 188 BAO vom 10. Februar 1997 fehle
mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter und könne
dieser somit keine normative Kraft entfalten. Die Qualifizierung des
Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache
im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, an deren Nichtgeltendmachung den
Bw. als Wiederaufnahmswerber kein grobes Verschulden treffe. Nach Darlegung des
bisherigen Verfahrensverlaufes sowohl hinsichtlich des Feststellungsbescheides
als auch bezüglich seines eigenen Einkommensteuerbescheides wiederholte der
Bw. seine rechtlichen Ausführungen und verwies zur Wiederaufnahme nach
§ 303 BAO auf das rechtliche Interesse des Bw. und zur Verjährung
darauf, dass die beantragte Wiederaufnahme es einem Steuerpflichtigen
ermögliche, seine Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist
geltend zu machen.
Das Finanzamt St. Veit Wolfsberg wies den Antrag des Bw.
mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. August 2008 zurück und
begründete seine Ansicht unter Hinweis u.a. auf § 304 lit. b BAO
damit, der Wiederaufnahmsantrag sei erst nach Ablauf der dort normierten Frist
eingebracht worden.
Seine dagegen am 27. August 2008 erhobene Berufung
stützte der Bw. zunächst auf den Einwand, es sei hinsichtlich der
Einkommensteuer im Lichte des § 209 a Abs. 2 BAO keine Verjährung
eingetreten, da sowohl der im Gefolge einer Betriebsprüfung und nach
Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Feststellungsbescheid nach § 188
BAO vom 10. Februar 1997 als auch der ursprünglich ergangene
Feststellungsbescheid vom 24. Mai 1991 Nichtbescheide seien und sohin über
die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung nicht
bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Darüber hinaus hätte
die Behörde nach dem Ergebnis des das Feststellungsverfahren betreffenden
Rechtsmittelverfahrens einen neuen abgeleiteten Bescheid für das Jahr 1989
zu erlassen, da wegen der indirekten Abhängigkeit des
Einkommensteuerverfahrens von der Erledigung der Berufung im
Feststellungsverfahren keine Verjährung eingetreten sein konnte. Es werde
daher nochmals ausdrücklich beantragt, einen neuen abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid zu erlassen, der den Rechtszustand wiederherstelle, der
vor Erlassung des rechtswidrigen abgeleiteten Bescheides bestanden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie als
Ergebnis ergänzender Datenbankabfragen ergibt sich nachstehender - als
unstrittig anzusehender - und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Bw. war als atypisch stiller Gesellschafter ab dem
Jahre 1989 an der MLG III Leasing und Beteiligungs GesmbH und Mitgesellschafter,
repräsentiert durch die KÖCK AG als deren Rechtsnachfolgerin,
beteiligt.
Auf Grund der am 27. September 1990 abgegebenen
Erklärung wurden mit Bescheid vom 24. Mai 1991 des Finanzamtes Wien
6/7/15 (im Folgenden Finanzamt Wien) die Einkünfte der Mitunternehmerschaft
für das Jahr 1989 gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert
festgestellt und daraus abgeleitet dem Bw. anteilige negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zugewiesen, die in dessen Einkommensteuerbescheid für 1989
mit dem festgestellten Anteil Berücksichtigung fanden.
Im Gefolge einer bei der Mitunternehmerschaft
durchgeführten Betriebsprüfung erging am 10. Februar 1997 ein
neuer Feststellungsbescheid betreffend das Jahr 1989, der an die "Köck AG
als Rechtsnachfolgerin der MLG III Leasing und Beteiligungs GesmbH und
Mitgesellschafter" adressiert war, wobei die Mitgesellschafter laut einer
beiliegenden Liste definiert waren. In dieser Liste waren auch (noch) andere
Personen angeführt, deren Anteile im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
bereits - im Erbwege oder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden -
übertragen worden sind. Im Anschluss daran erließ das Finanzamt St.
Veit Wolfsberg dem Bw. gegenüber einen nach § 295 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid für 1989 mit dem Datum vom 30. April 1997, der
unangefochten geblieben und am 5. Juni 1997 in Rechtskraft erwachsen ist.
Gegen den Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 wurde
fristgerecht Berufung erhoben und im ergänzenden Schriftsatz vom 4. Oktober
2002 auf die Bezeichnung der Bescheidadressaten Bezug genommen. Die abweisende
Berufungsentscheidung der damals zuständigen Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Oktober 2002 war an die
"Köck AG" als Rechtsnachfolgerin der "MLG III Leasing und Beteiligungs
GesmbH und weitere namentlich genannte Personen laut Aufteilungsliste als
ehemalige Mitgesellschafter" adressiert und finden sich auch in dieser
Auflistung zahlreiche Personen, deren Anteile bis zum Zeitpunkt der Erlassung
der Berufungsentscheidung bereits auf ihre Rechtsnachfolger übergegangen
ist. Dagegen wurde am 12. Dezember 2002 eine unter der Zahl 2002/13/0225
protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Als einer von
insgesamt 976 Beschwerdeführern ist auch der Bw. angeführt. In der
Beschwerde wurde - somit auch im Namen des Bw. - ausführlich begründet
dargetan, dass sowohl der Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 als auch
die diesen bestätigende und in Beschwerde gezogene Entscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
28. Oktober 2002 nicht namentlich an sämtliche Mitunternehmer bzw. deren
Rechtsnachfolger als Bescheidadressaten, sondern bloß an die (ehemaligen)
Mitgesellschafter laut einer jeweils beigefügten Auflistung gerichtet
wurden und darüber hinaus in den Listen nicht mehr existente Personen als
Mitgesellschafter aufgeschienen sind; aus diesem Grunde seien nach Ansicht aller
976 Beschwerdeführer diese Erledigungen sogenannte "Nicht-Bescheide", die
keine Rechtswirksamkeit hätten entfalten können.
Im Lichte dieser Umstände hat der
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2008 - unter Verweis auf
seinen Beschluss vom gleichen Tag, Zahl 2002/13/0224, zur Zahl 2002/13/0225
erkannt, dass die Bezug habende Beschwerde - als gegen einen Nicht-Bescheid
gerichtet - als unzulässig zurückzuweisen sei.
Der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend wies das
Finanzamt Wien auch die Berufung vom 17. April 1997 gegen den
Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 mit Bescheid vom 7. Mai 2008 als
unzulässig zurück. Begründend führte das Finanzamt aus,
wegen unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten sei der bekämpfte
Feststellungsbescheid als Nicht-Bescheid anzusehen, der keine Rechtswirksamkeit
entfalten habe können und sei daher die Berufung dagegen nicht
möglich.
Der dem gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde
liegende und mit 9. Juli 2008 datierte Wiederaufnahmsantrag wurde am 11. Juli
2008 beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg eingebracht.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt
das Recht, eine Abgabe festzusetzen, (...) der Verjährung, wobei die
Verjährungsfrist nach Abs. 2 leg.cit. bei der veranlagten Einkommensteuer
fünf Jahre beträgt.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO bei der zu veranlagenden Einkommensteuer mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist und entsteht der genannte
Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO bei der zu veranlagenden
Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird, soweit (...).
Nach § 209 BAO verlängert sich die
Verjährungsfrist - auch mehrfach - um jeweils ein Jahr, wenn innerhalb der
(eventuell bereits verlängerten) Verjährungsfrist nach außen
erkennbare Amtshandlungen ( ...) unternommen werden.
Schließlich ist noch im Abs. 3 des §
209 leg.cit. in der hier zur Anwendung zu bringenden Fassung BGBl. I 2004/57
(SteuerreformG 2005) normiert, dass das Recht auf Festsetzung einer Abgabe
spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruchs (§ 4)
verjährt.
Der im Ergebnis auf eine Neufestsetzung der Einkommensteuer
1989 abzielende gegenständliche Wiederaufnahmsantrag ist daher im Lichte
der gerade dargestellten und die Verjährung zum Inhalt habenden Norm auf
seine Rechtszeitigkeit zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall entstand der Abgabenanspruch
bezüglich der zu veranlagenden Einkommensteuer 1989 mit Ablauf des Jahres
1989. Das Recht, die Abgabe (neu) festzusetzen verjährte somit
spätestens zehn Jahre danach, also mit Ablauf des Jahres 1999. Selbst unter
Berücksichtigung der - aber hier ohnehin nicht anzuwendenden - Rechtslage
vor dem SteuerreformG 2005, wonach diese "absolute" Verjährungsfrist
gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO fünfzehn Jahre betragen hatte und
daher - erst - mit Ablauf des Jahres 2004 abgelaufen gewesen wäre, erweist
sich der gegenständliche Antrag vom 11. Juli 2008 wegen bereits
eingetretener Festsetzungsverjährung als verspätet.
Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme eines Verfahrens
sind allerdings hinsichtlich der Verjährung auch die Bestimmungen der
§§ 303 ff BAO zu beachten.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist
dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 304 BAO normiert, dass nach Eintritt der
Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist, sofern
ihr nicht ein
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf
die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre,
oder
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303
Abs 1 zugrunde liegt.
Daraus erhellt, dass die "absolute" Verjährungsfrist
des § 209 Abs. 3 BAO - mit zehn bzw. vor dem BGBl. I 2004/57 mit
fünfzehn Jahren - auch die Frist des § 304 lit. a BAO begrenzt (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar3, Tz 5 zu
§ 303, unter Hinweis auf Ellinger u.a.,
BAO3, § 209, Anm.
20, und § 304, Anm. 2). Da - wie gerade oben dargelegt - die "absolute"
Verjährung mit Ende 1999 bzw. spätestens mit Ende 2004 eingetreten
ist, ist der zu beurteilende Antrag vom 11. Juli 2008 auch im Hinblick auf die
lit. a des § 304 BAO jedenfalls als verspätet eingebracht anzusehen.
Mit § 304 lit. b BAO idF BGBl. 1994/681 wurde die
Möglichkeit geschaffen, eine Wiederaufnahme über Antrag auch dann
vorzunehmen, wenn die in der lit. a leg.cit. enthaltene Frist schon abgelaufen
ist, mit anderen Worten also, wenn ein Wiederaufnahmsantrag erst nach Ablauf der
"absoluten" Verjährungsfrist gestellt worden ist.
Die Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO wiederum
beginnt mit der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides zu
laufen, wobei unter "Rechtskraft" diesfalls die formelle Rechtskraft zu
verstehen ist (vgl. Ritz, a.a.O., unter Verweis auf Ellinger u.a., a.a.O.,
§ 304, Anm. 5).
Unbestritten geblieben ist, dass der das Verfahren
abschließende Einkommensteuerbescheid für 1989 am 30. April 1997
ergangen ist, nicht angefochten wurde und am 5. Juni 1997 formell
rechtskräftig geworden ist. Unter Berücksichtigung einer Frist von
fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt hätte ein Wiederaufnahmsantrag
spätestens am 5. Juni 2002 eingebracht werden müssen, um als
rechtzeitig im Sinne des § 304 lit. b BAO qualifiziert zu werden; dies ist
aber tatsächlich nicht geschehen.
Die Versagung der im Antrag vom 11. Juli 2008 begehrten
Wiederaufnahme mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen Eintritt der
Verjährung erfolgte somit zu Recht.
Wenn nun der Bw. unter Hinweis auf § 209a Abs. 2 BAO
einwendet, es könne schon auf Grund dieser Bestimmung Verjährung nicht
eingetreten sein, da die ihn betreffende Einkommensteuerveranlagung mittelbar
von der Erledigung der abgegebenen einheitlichen und gesonderten
Feststellungserklärung und auch der Berufung im Feststellungsverfahren
abhängig gewesen sei, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in
Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht nach §
209a Abs. 2 BAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht
entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein
Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der
Jahresfrist des § 202 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich - anders als dies der Bw.
sieht - nicht, dass dadurch der Eintritt der Verjährung ausgeschlossen ist,
sondern wurde im Gegenteil damit die Möglichkeit geschaffen, trotz bereits
eingetretener Verjährung in den dort normierten Fällen und unter den
darin angeführten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung vornehmen zu
können. Mit dieser Norm sollte indes kein neuer verfahrensrechtlicher
Titel, sondern bloß die Möglichkeit eröffnet werden, nach
Maßgabe und im Rahmen der bestehenden verfahrensrechtlichen Instrumente
eine Abgabenfestsetzung auch nach Ablauf der Verjährungsfristen vornehmen
zu können. Denkbar wäre auch der Fall, dass im zu Grunde liegenden
Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO eine Berufung oder ein
entsprechender Antrag anhängig ist, woraus eine mittelbare
Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens abgeleitet werden kann. Sollte
über derartige Anbringen später eine Entscheidung getroffen werden, so
könnte eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung trotz bereits
eingetretener Verjährung dennoch etwa nach § 295 BAO erfolgen
(vgl. Ritz, a.a.O., § 209a, Tz 6ff; Ellinger u.a., a.a.O., § 209a,
Anm. 10).
Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung des
§ 209a Abs. 2 BAO ist aber auch, dass die dort angeführte Berufung
bzw. der Antrag fristgerecht eingebracht worden ist, wobei bezüglich eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Rechtzeitigkeit auf
die Bestimmung des § 304 BAO verwiesen wird. Dass allerdings der
berufungsgegenständliche Wiederaufnahmsantrag vom 11. Juli 2008 nicht
rechtzeitig im Sinne des § 304 BAO eingebracht worden ist, wurde schon oben
dargelegt und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden
Ausführungen hingewiesen. Auch aus dieser Sicht konnte der Berufung somit
kein Erfolg beschieden sein.
Wenn auch der Unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern
oder aufzuheben, so ist dennoch seine Änderungsbefugnis durch die Sache
begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster
Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, a.a.O., Tz 38 zu § 289). Sache des
vorliegenden Berufungsverfahrens ist nun einzig und allein die Frage der
Rechtsrichtigkeit des nach dem Spruch in Verbindung mit der Begründung
über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 11. Juli 2008
absprechenden Bescheides vom 12. August 2008.
Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis würde
eine Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach sich
ziehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2006, Zl.
2005/15/0125). Aus diesem Grund musste es der Berufungsbehörde verwehrt
bleiben, in der gegenständlichen Entscheidung - abgesehen von der Frage der
Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 11. Juli 2008 - über andere
Anbringen abzusprechen. Ob nun allfällige im Feststellungsverfahren
eingebrachte Anträge und/oder Rechtsmittel zu einer Abgabenfestsetzung
trotz Eintritt der Verjährung etwa im Rahmen des § 295 BAO
führen könnten, ist in sinngemäßer Anwendung der gerade
zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Entscheidungsbefugnis des
Unabhängigen Finanzsenates entzogen.
Aus dem gleichen Grund konnte auch kein Abspruch über
den erstmals in der Berufungsschrift vom 27. August 2008 gestellten Antrag auf
Erlassung eines abgeleiteten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1989
durch die Berufungsbehörde erfolgen, da zur Vornahme einer Maßnahme
nach § 295 BAO ausschließlich die Abgabenbehörde erster Instanz
zuständig ist (vgl. Ritz, a.a.O., Tz 2 zu § 295; Stoll, BAO, 2860;
Ellinger u.a., a.a.O., § 295 Anm. 9).
Der Hinweis des Bw. auf eine dem Wiederaufnahmsantrag
beigelegte schriftliche Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen vom
28. Oktober 2005 ist insoferne nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu
verhelfen, als es sich dabei um eine den Unabhängigen Finanzsenat nicht
bindende Rechtsquelle handelt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die vom
Bw. daraus abgeleitete Ansicht, eine Wiederaufnahme sei bei der gegebenen
Sachlage vorzunehmen, von der Berufungsbehörde nicht geteilt wird. So
werden im genannten Auskunftsschreiben zwar allgemein die -
materiell-rechtlichen - Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme und
Zusammenhänge mit anderen verfahrensrechtlichen Maßnahmen dargelegt,
auf die rechtzeitige Antragstellung wurde darin jedoch nicht eingegangen. In
verständlicher Würdigung des Inhaltes der Anfragebeantwortung kann
diesem wohl nur die Bedeutung beigemessen werden, dass die vom Bw.
gewünschten verfahrensrechtlichen Konsequenzen selbstredend nur bei zeit-
bzw. fristgerechter Antragstellung eintreten könnten.
Obschon vom Finanzamt St. Veit Wolfsberg im bekämpften
Bescheid nicht behandelt, wird in der Folge nur der Vollständigkeit halber
und ohne in die Entscheidungskompetenz des Finanzamtes einzugreifen kurz auf die
Frage der Rechtzeitigkeit im Sinne des § 303 BAO eingegangen.
Der Bw. hat als einzigen Grund für seinen Antrag auf
Wiederaufnahme ins Treffen geführt, die Qualifizierung des
Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 mittels Bescheid des Finanzamtes
Wien vom 7. Mai 2008 als Nicht-Bescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache
dar, die gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO eine Wiederaufnahme
rechtfertigen würde. Hiezu wird bemerkt:
Nach § 303 Abs. 2 BAO ist ein Antrag auf
Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Diese Frist von drei Monaten beginnt mit der Kenntnis des
Wiederaufnahmsgrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen (vgl. Ritz,
a.a.O., Tz 28 zu § 303, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.
Oktober 1984, Zl. 83/13/0067) und ist als gesetzliche Frist nicht
verlängerbar. Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat eine
vertretene Partei gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur ihre eigenen
Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen, deren sie
sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedient, zu vertreten (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1994, Zl. 91/14/0018,
0042).
Nun wurde aber schon im Verwaltungsgerichtshofverfahren Zl.
2002/13/0225 in der Berufungsschrift auf Seite 28 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass es sich bei den mit Berufung vom 17. April 1997
bekämpften Bescheiden (Anm.: darunter enthalten auch der
Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 betreffend Einkünfte des Jahres
1989) um Nicht-Bescheide handle. Einer der insgesamt 976
Beschwerdeführer/innen im damaligen Verfahren war der nunmehrige
Berufungswerber und wurde die Beschwerde in Vertretung sämtlicher
Beschwerdeführer/innen von einer Steuerberatungskanzlei am 12. Dezember
2002 eingebracht. Im Lichte der gerade dargestellten herrschenden Meinung hatte
der Bw. - über den Umweg seiner steuerlichen Vertretung - somit zum
damaligen Zeitpunkt Kenntnis davon bzw. musste er sich deren Kenntnis zurechnen
lassen, dass es sich bei der Erledigung um einen "Nicht-Bescheid" gehandelt
hat.
Selbst wenn man also - was aber, wie noch weiter unten
dargelegt wird, gar nicht der Fall ist - den sogenannten "Nicht-Bescheid" als
Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO ansehen könnte, so hatte
der Bw. von dieser "Tatsache" schon im Dezember 2002 Kenntnis und war daher
Anfang Juli 2008 die dreimonatige Frist zur rechtzeitigen Einbringung eines
Wiederaufnahmsantrages längst überschritten. Insgesamt gesehen hat das
Finanzamt St. Veit Wolfsberg den Wiederaufnahmsantrag somit zu Recht als
verspätet eingebracht qualifiziert.
Obgleich die Berufungsbehörde infolge der
Einschränkung der Änderungsbefugnis auf die Sache nicht berechtigt
ist, in Übergehung der ersten Instanz über einen von dieser nicht
behandelten Wiederaufnahmsgrund zu erkennen (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2006, Zl. 2005/15/0125), so wird
diesbezüglich bloß informativ und ohne dass dies einen anfechtbaren
Bestandteil des vorliegenden Bescheides darstellen soll, Folgendes
ausgeführt:
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände
(vgl. Ritz, a.a.O, Tz 3 zu § 303; Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/14/0038 und vom 26. Juli 2000,
Zl. 95/14/0094), also Sachverhaltselemente wie Zustände,
Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften (vgl. Ritz, a.a.O., Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1998, Zl. 95/15/0108, und vom 19.
November 1998, Zl. 96/15/0148).
Keine Tatsachen und daher keine Wiederaufnahmsgründe
stellen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden oder höchstgerichtliche Erkenntnisse dar (vgl.
dazu die bei Ritz, a.a.O., Tz 9 zu § 303, zahlreich angeführten
Beispiele samt Bezug habender Verwaltungsgerichtshofjudikatur).
Die Qualifikation der Erledigung vom 10. Februar 1997 als
Nicht-Bescheid durch das Finanzamt Wien mittels Zurückweisungsbescheid vom
7. Mai 2008 stellt sich demnach nicht als Tatsache, sondern als rechtliche
Beurteilung einer bestimmten Tatsache, somit bloß als Konsequenz einer
Tatsache, nämlich des Umstandes, dass die Erledigung vom 10. Februar 1997
zum Teil an damals nicht mehr an der Mitunternehmerschaft beteiligte Personen
adressiert war, dar.
Dieser Umstand, also die zum Teil unrichtig erfolgte
Bezeichnung der Adressaten, war aber dem Bw. - wenn schon nicht persönlich,
so zumindest doch über den Umweg seiner steuerlichen Vertretung - unter
Berücksichtigung der Ausführungen sowohl in der Beschwerdeschrift als
auch im die Berufung vom 17. April 1997 ergänzenden Schriftsatz vom 4.
Oktober 2002 - somit also ebenfalls weit mehr als drei Monate vor Einbringung
des Wiederaufnahmsantrages Anfang Juli 2008 bekannt.
Klagenfurt,
am 19. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0664-K/08
- Stammnummer
- 40969
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF