…an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 100 Euro jährlich abzuziehen. Nach dem zitierten Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 können als Sonderausgaben aus dem Titel der Kirchenbeiträge nur Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und dies…
…Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Gemäß § 37 BAO sind solche Zwecke mildtätig (humanitär, wohltätig), die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Gemäß § 38 BAO sind solche Zwecke kirchlich, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert…
…Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Gemäß § 37 BAO sind solche Zwecke mildtätig (humanitär, wohltätig), die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Gemäß § 38 BAO sind solche Zwecke kirchlich, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert…
…Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Gemäß § 37 BAO sind solche Zwecke mildtätig (humanitär, wohltätig), die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Gemäß § 38 BAO sind solche Zwecke kirchlich, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert…
…Die hier in Rede stehende steuerliche Befreiungsbestimmung ist gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten. Aus dem erwähnten Urteil des EGMR vom 31. Juli 2008 folgt nunmehr, dass diese Einschränkung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei konventionswidrig ist und dass diese in ihren Rechten aus Art…
…1 Z 5 EStG 1988 können als Sonderausgaben nur Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar. Gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sind derzeit ua die islamische Glaubensgemeinschaft (BGBl Nr…
…der Angestellten und daneben Folgeprovisionen von seinem früheren Arbeitgeber. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 machte er u.a. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften von € 75,-- als Sonderausgaben, Pflichtbeiträge an die Wirtschaftskammer von € 128,-- und pauschale…
…2008 noch nicht berücksichtigt hat und wird der Einkommensteuerbescheid 2008 entsprechend abgeändert. Kirchenbeitrag: Für das Jahr 2008 waren nach § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 bis zu € 100,00 als Sonderausgaben für Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bei der Ermittlung des…
…Sonderausgaben Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum maßgebenden Fassung sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 100 € jährlich bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Da die Bw. vom Finanzamt unbestritten im Jahr…
…28 €, "Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Einrichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden" in Höhe von 6.900,00 €, "Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften" in Höhe von 75,00 € als Sonderausgaben geltend gemacht. Der…
…1996) und indirekte (Religionslehrer, theologische Fakultäten) Zuwendungen aus (allgemeinen) Steuern mitzufinanzieren [sowie auch die oben behandelte förderungsrechtliche Diskriminierung nichtkonfessioneller gegenüber konfessionellen Privatschulen], welcher Zwang einer Sondersteuer für Nichtmitglieder gleichkommt. Allein an direkter Finanzierung (BGBI 609/1996 etc) erhielten die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im…
…nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: - Renten und dauernde Lasten (Z 1). - Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen (Z 2), - Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung (Z 3), - Ausgaben für die Anschaffung von Genussscheinen und jungen Aktien (Z 4), - Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (Z 5)…
…2008 und für die Jahre 2009 und 2010 waren alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. 2) Kirchenbeitrag: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 124/2003, sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften…
…der Rechtspersönlichkeit nach dem (der Bedeutung und Eigenart der religiösen Bekenntnisgemeinschaften Rechnung zu tragen suchenden) Bekenntnisgemeinschaftengesetz gewährleistet" (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2001, B 98/99). III.) § 15 Abs. 1 Z 14 lit. b ErbStG Die Bw ist keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft…
…für 2003 vom 26. März 2007 ein, mit der Angabe von Sonderausgaben / Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften iHv über 100 € (ESt-Akt Bl 11f/2003) Weiterer Verfahrensgang hinsichtlich 2004: Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 (ESt-Akt Bl 9/2004, Eingangsstempel 6…
…wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. § 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. § 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen: 1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig…
…wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. § 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. § 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen: 1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig…
…formale, programmatische Anführung der Begriffe "gemeinnützige und mildtätige Zwecke", die teilweise eine bloße Wiederholung der von § 34 Abs. 1 BAO verwendeten Begriffe darstellen, in der Verfassung nicht. Die kirchlichen Zwecke scheiden aus, da die E keine Organisation einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist, denn…
…Kontoauszügen in Kopie und ist insoweit nicht strittig. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens neben jenen Sonderausgaben, für die ein einheitlicher Höchstbetrag besteht, folgende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften…
…Fachliteratur und Uniformreinigungskosten machte der Bw. Werbungskosten in Höhe von S 17.549,04 (€ 1.275,34) geltend. Als Sonderausgaben beantragte der Bw. u. a. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften in Höhe von S 1.000,00 (€ 72,67). Mit Bescheid…