Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0422-F/07
Sonderausgaben und Werbungskosten konnten nur aufgrund vorgelegter Belege und Beweismittel berücksichtigt werden. Beiträge zum Islamischen Kulturverein etc. stellen keinen Kirchenbeitrag gemäß § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-F/07vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. August 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 1. August 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006
(beim Finanzamt eingelangt am 6. Juni 2007) gab der Berufungswerber (Bw)
folgende Beträge betreffend Berücksichtigung im Rahmen der
Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 an:
1. Sonderausgaben
(Versicherungsprämien und -beiträge, freiwillige
Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung €
3.154,14, Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die
zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden €
324,00, Freiwillige Weiterversicherungen und Nachkauf von Versicherungszeiten in
der gesetzlichen Pensionsversicherung, Renten oder dauernde Lasten €
252,00, Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften € 100,00, private Zuwendungen an begünstigte
SpendenempfängerInnen € 180,00) in Höhe von insgesamt €
4.010,14;
2. Werbungskosten
(Pendlerpauschale € 300,00, Arbeitsmittel € 149,70) in Höhe von
insgesamt € 449,70;
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 wurde der Bw vom Finanzamt
ersucht, die von ihm angegebenen Sonderausgaben und Werbungskosten mittels
Belegen bzw einer Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 1. August 2007 wurde
die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und hiebei sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von € 989,02 sowie
Sonderausgaben (Aufwendungen für Personenversicherungen und
Wohnraumschaffung € 211,28, Kirchenbeitrag € 100,00) in Höhe von
€ 311,28 berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass
die Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt
werden konnten, 60 € betragen würden. Da dieser Betrag den
Pauschbetrag für Werbungskosten von € 132,00 nicht übersteigt,
würden € 132,00 berücksichtigt. Ab dem 1. Juni 1996
abgeschlossene (Er)Lebensversicherungen seien gemäß
§ 18 Abs 1 Z
2 EStG 1988 nur dann absetzbar, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente
vereinbart wurde (Rentenversicherungsverträge). Da der Bw trotz
Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht hat,
könnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt
werden, als Beweismittel vorlagen.
Mit Eingabe vom 7. August 2007 berief der Bw rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und wandte ein, dass er zwei
Originallebensversicherungspolizzen vorgelegt habe, die er wieder retourniert
haben will. Betreffend Lebensversicherung lege er Unterlagen bei, aber er wisse
nicht, ob diese gültig sind. Eine Bestätigung der GKK lege er
ebenfalls vor. Sie betreffe seinen Vater, welcher pflegebedürftig ist.
Ebenfalls lege er eine Bestätigung des Gemeindeamtes bei. Spendenbelege
seien auch dabei.
Nunmehr liegen folgende Unterlagen im Akt:
Kassa-Eingangsbelege
an den türkisch islamischen Verein in Höhe von insgesamt €
160,00;
Spendenquittung
des Verbandes der islamischen Kulturzentren in Höhe von € 45,00;
Mitgliedsbeitragsbestätigung
des Österreichischen Roten Kreuzes in Höhe von € 5,00 monatlich
(€ 60,00 jährlich);
Bestätigung
der VGKK betreffend den Vater des Bw zur Beitragsentrichtung auf Grund einer
Selbstversicherung über € 989,02 (Beiträge zur Selbstversicherung
in der Krankenversicherung gemäß
§ 16 ASVG);
Einzelüberweisungsdurchführungsbestätigung
hiezu über € 79,90;
Meldebestätigung
betreffend den Vater des Bw;
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2007 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung 2006 durchgeführt und ua der Betrag von €
989,02 als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes von € 1.326,60 abgezogen. Begründend wurde hiezu
ausgeführt, dass die Übernahme der GKK-Versicherung für den Vater
des Bw eine außergewöhnliche Belastung darstelle und diese
Beträge keine Werbungskosten - wie im ursprünglichen
Einkommensteuerbescheid berücksichtigt - darstellten. Bezüglich der
Pflegebedürftigkeit der Mutter seien keine Pflegekosten oder sonstigen
außergewöhnlichen Belastungen nachgewiesen worden. Der
Türkisch-Islamische Verein bzw der Verband der islamischen Kulturzentren
seien keine begünstigten Spendenempfänger. Die geltend gemachten
Spenden könnten daher nicht berücksichtigt werden. Ebenso seien
Spenden an diese Institutionen nicht als Kirchenbeitrag absetzbar.
In seiner Eingabe vom 21. August 2007 führte der Bw
vier Polizzennummern mit dazugehörigen Beträgen an. Zusätzlich
beantragte er das Pendlerpauschale in Höhe von € 423,00, weil seine
Arbeitszeiten unregelmäßig seien (Busverkehr). Die
Berücksichtigung des Betrages von € 100,00 betreffend Moschee - wie
bei seinem Erstantrag angeführt - sowie den Rest von € 60,00 ebenfalls
für die Moschee wolle er als Spende beantragen. Das Finanzamt habe die von
ihm übermittelten Daten und Unterlagen nicht bearbeitet und er bitte daher
um Wiederbearbeitung.
Dieser Antrag wird als Antrag auf Entscheidung über
seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet.
Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:
Bestätigung
über Prämienleistungen im Jahr 2006 der Sparkassen Versicherung
Aktiengesellschaft (Unfallversicherung) in Höhe von € 521,13;
Schreiben
der Sparkassen Versicherung Aktiengesellschaft vom 18. August 2004 betreffend
Er- und Ablebensversicherung Folgeprämie ab 1. September 2004 monatlich
€ 130,79;
Schreiben
der Uniqua-Versicherung zur Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung
(Arbeitnehmer-Zukunftssicherung) vom 25. September 2006;
Schreiben
der Uniqua-Versicherung betreffend Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung
(Pension & Gestalten - Zukunftsplan) betreffend M sowie den Bw selbst;
Mitteilung
der Vogewosi vom 14. März 2005 betreffend Protokoll zur
Eigentümerversammlung vom 1. März 2005;
Der Bw gab am 5. Dezember
2007 fernmündlich an (siehe hiezu Aktenvermerk vom 5. Dezember 2007), dass
er bei der am Lohnzettel angegebenen Firma im Schichtdienst tätig sei.
Aufgrund der dadurch entstehenden unregelmäßigen Arbeitszeiten
verkehre für ihn an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein
öffentliches Verkehrsmittel, wodurch er gezwungen ist, die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte mit dem Auto zurückzulegen.
Laut ÖAMTC-Routenplaner
beträgt die Entfernung von der Wohnung des Bw bis zur Arbeitsstätte
9,93 km (siehe hiezu Ausdruck vom 3. Dezember 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs 1 EStG 1988 sind ua folgende
Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit
sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
Beiträge
und Versicherungsprämien zu einer
freiwilligen
Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für
die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
(einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des
§ 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine
Prämie nach § 108 a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen
Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108 b),
Lebensversicherung
(Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer
Pensionszusatzversicherung (§ 108 b),
Pensionskasse,
soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108 a in
Anspruch genommen wird,
etc.
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den
Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der
Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den
Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall
vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen
dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der
Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren
liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41.
Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum
bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn
Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur
abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente
vereinbart ist.
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamtes und der
vorgelegten Unterlagen sowie vorgebrachten Einwendungen werden folgende
Versicherungsprämien als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988
wie oben angeführt bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für 2006 berücksichtigt:
Ein Viertel der Unfallversicherung in Höhe von €
521,13 = € 130,28;
Ein Viertel des Wohnungsverbesserungsdarlehens laut
vorgelegter Aufstellung in Höhe von € 356,23 = € 89,06;
Gemäß
§ 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 können
als Sonderausgaben nur Beiträge an nach österreichischen Gesetzen
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden. Beiträge
an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit
religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar. Gesetzlich
anerkannte Religionsgemeinschaften sind derzeit ua die islamische
Glaubensgemeinschaft (BGBl Nr. 466/1988). Die vom Bw ins Treffen geführten
Spenden wurden an den Türkisch Islamischen Verein (t Türk Islam,
für kulturelle und soziale Zusammenarbeit) sowie an den Verband der
islamischen Kulturzentren geleistet. Das heisst, dass entgegen der Meinung des
Bw die beantragten Zahlungen laut obiger Ausführungen nicht als
Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Diese Zahlungen stellen auch - wie vom Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2007 ausgeführt - keine Zuwendungen
im Sinne des § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 dar. Die für die
Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind im
§ 4 Abs 4 Z 5 und Z 6 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt.
In seiner Eingabe vom 21. August 2007 gibt der Bw an, dass
er aufgrund seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten (Busverkehr) das
Pendlerpauschale beantrage. Laut Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates
vom 3. und 5. Dezember 2007 ergibt sich eine Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte des Bw von insgesamt 9,93 km. Der Bw gab fernmündlich am
5. Dezember 2007 an, dass er bei der am Lohnzettel angegebenen Firma im
Schichtdienst arbeite. Aufgrund der Unregelmäßigkeit seiner
Arbeitszeit verkehre an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein
öffentliches Verkehrsmittel, wodurch er gezwungen ist, die Strecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Auto zurückzulegen.
Gemäß
§ 16 Abs 1 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Werbungskosten sind auch nach Z 6 Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt nach lit c dass im Falle, dass
dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist, bei einer
einfachen Fahrtstrecke von 2 bis 20 km ein Betrag von jährlich €
270,00 zu berücksichtigen ist. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem
genannten Pauschbetrag nach lit c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist bei der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 daher ein Pendlerpauschale in
Höhe von € 270,00 jährlich zu berücksichtigen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 5. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sonderausgaben (VersicherungsprämienKirchenbeitragWohnraumbeschaffung)Werbungskosten (Pendlerpauschale)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-F/07
- Stammnummer
- 31813
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF