…der Betrag nicht an den Bw. zurückgeflossen. Die Wohnung in TM-6 sei an zwei Studenten untervermietet gewesen und habe daher nicht gleichzeitig den gemeinsamen Wohnsitz von Mutter und Tochter darstellen können. Aus dem Vergleich im Unterhaltsverfahren sei ersichtlich, dass sämtliche Unterhaltsforderungen der Tochter an…
…Jahr 1992 über eine eigene Wohnung verfüge. Der Bw. habe in seiner Vorhaltsbeantwortung keine Angaben über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin gemacht. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in X sei durch den Bw. daher aus rein privaten Gründen erfolgt, weshalb die Aufwendungen für die doppelte…
…in Österreich keinen Wohnsitz habe bzw. nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei, ab. Dagegen wurde im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingewendet, dass die Bw. mit ihrem Mann in New Delhi einen gemeinsamen Haushalt habe und der Mann nicht berufstätig sei…
…beim Bw. zu Besuch. Immerhin verbände sie eine enge Freundschaft, die ja wohl nicht verboten sei und erst recht keine Lebensgemeinschaft darstelle. Dass Aufwendungen für einen gemeinsamen Wohnsitz beantragt worden seien, sei nicht ganz richtig. Bei Abgabe des Antrages habe sich der Bw. im Finanzamt…
…auch nach derzeitiger Meldeauskunft der gemeinsame eheliche Wohnsitz befindet. Wenn fraglos im Streitjahr eine eheliche Zerrüttung, die zur Einbringung zweier Scheidungsklagen führte, nicht übersehen werden kann, war diese doch offensichtlich nicht so schwer und tiefgreifend, dass kein Wille zu einer gemeinsamen Lebensführung mehr vorhanden gewesen…
…mehr abzugsfähig gewesen. Auch mit der erstmaligen gemeinsamen Wohnsitzbegründung mit der Lebenspartnerin und derzeitigen Gattin im November 2005 in Wien hätte die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung von (Mehr-)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen von Werbungskosten nicht geschaffen werden können, da laut den…
…dass damit auch ein gemeinsamer Wohnsitz mit den Kindern in Polen begründet wird." Das FA legte dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) die Berufung zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 15.1.2009 richtete der UFS einen Vorhalt folgenden Inhalts an die Bw. "Eine der Voraussetzungen für…
…Adresse Z. 4 in den Jahren 2001 und 2002 keine eheähnliche, einen gemeinsamen Hausstand unterhaltende Lebensgemeinschaft vorlag. Laut vorgelegter Heiratsurkunde haben die Bw. und T. Pa. zwar am 24. September 2003 geheiratet, doch wurde auch dann nicht ein gemeinsamer Wohnsitz begründet. Vielmehr blieb T. Pa…
…2005 wurde durch Mitübersiedelung der Lebensgefährtin der Familienwohnsitz in Österreich begründet, wo auch die Lebensgefährtin ein Arbeitsverhältnis einging. Laut übermittelter Meldebestätigung wurde der gemeinsame Wohnsitz in der T- Straße in Dr gleichzeitig aufgegeben. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung liegen daher nicht vor. Der Bw…
…Partnerschaft" und einer "Lebensgefährtin". Eine derartige feste Partnerschaft oder gar Lebensgemeinschaft lag aber nach der Aktenlage nicht vor, weil nicht einmal ein gemeinsamer Wohnsitz der "Partner" bestand. Schon gar nicht ist eine "Partnerschaft" nach außen in Erscheinung getreten. Der unabhängige Finanzsenat hat daher die zuerst…
…sei auch der hauptsächliche Grund den Vater ihres dritten Kindes (A, in der Folge A.) zu heiraten, gewesen, obwohl die Ehegatten noch keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten. 2006 habe es dann die Gerichtsverhandlungen und weitere Streitereien wegen dem Sorgerecht für L. gegeben, das die Bw…
…dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen ist. Die Ehegattin des Berufungswerbers verfügt laut Aktenlage über keinen weiteren Wohnsitz, sodass der von beiden Ehegatten genutzte Wohnsitz in österreich.Adresse, offenkundig deren gemeinsamer Familienwohnsitz darstellt. Darüber hinaus betrieb der Berufungswerber in den Jahren 1999 und…
…dass nach den vorgelegten Unterlagen davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber nicht im gemeinsamen Haushalt mit der geschiedenen Gattin und den Kindern lebe. Eine rechtliche Würdigung der vorliegenden Bestätigung (E 401) erfolgte seitens des Finanzamtes jedoch nicht. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung gegen die…
…Hierbei wurde auf die Argumentation des Bw. nicht eingegangen, sondern im Ergebnis die Begründung des Erstbescheides - es liege laut den "vorliegenden Daten" kein gemeinsamer Wohnsitz vor - wiederholt. Nachdem der Bw. im Vorlageantrag Beweismittel für sein Berufungsbegehren vorgelegt hat, hält das Finanzamt zwar nunmehr die Berufung…
…die Verzichtserklärung abgegeben worden sei, nicht mehr vorgelegt werden. Am 27.11.2006 hatte der Berufungswerber dem Finanzamt seinen aktuellen Wohnsitz (damals auch gemeinsamer Wohnsitz mit der Kindesmutter und dem Kind) sowie eine neue Kontoverbindung (zur Überweisung der Familienbeihilfe) bekannt gegeben. Diese lautete: Kontonummer 0000…
…die dafür sprechen könnten, dass die Wohnung in S gemeinsamer Wohnsitz war und sie diese auch regelmäßig aufgesucht habe (Belege über Kosten, Bestätigungen eines Vermieters oder ähnliches). Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 20.11.2008 folgendermaßen beantwortet: Der Wohnungswechsel in W auf Grund des…
…2003: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerber sind Ehegatten und leben in dauernder Haushaltsgemeinschaft. Ihr gemeinsamer Wohnsitz befindet sich in Adresse1. H Bw erwarb mit Übergabsvertrag vom 8. April 2002 das Alleineigentum an der Liegenschaft EZ 999…
…wegen der Bezahlung behinderungsbedingter Unterkunftskosten für die Ehegattin in einem Pensionisten-Wohnhauses in Wien (E., Haus "D.") geltend. Das Ehepaar ist seit vielen Jahrzehnten verheiratet und hat vier erwachsene Kinder. Seit 1987 befand sich ihr gemeinsamer Wohnsitz in einem Eigenheim im Waldviertel. Die Ehegattin, F.…
…eigenen Angaben des Bw. zu klein für beide gewesen seien, dies aber nicht geändert wurde, da ohnehin "ein gemeinsamer Wohnsitz in Salzburg geplant" war, kann sich die Frage nach der Verlegung des Familienwohnsitzes auch gar nicht stellen. Die im Nachhinhein aufgestellte Behauptung, eine Wohnung sei…
…29). Im Streitzeitraum (ab Oktober 2007) bestand somit ein gemeinsamer Wohnsitz der Eltern und der beiden Söhne in Wien. Da der Bw. seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat und mit seinen unterhaltsberechtigten Kindern im Streitzeitraum im gemeinsamen Haushalt lebte, erfüllt er…