Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0349-W/07
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-W/07vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit elektronisch eingebrachter Erklärung begehrte die
Berufungswerberin (Bw.) bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2005 die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Mit Bescheid vom 7. November 2006 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag
jedoch nicht berücksichtigt. Begründend führte das Finanzamt aus,
dass die hierfür geforderten Voraussetzungen im konkreten Fall nicht
vorliegen würden.
Mit Berufung vom 20. November 2006 wendete die
Bw. ein, dass sie beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten nach österreichischem Recht angestellt und in
Österreich voll steuerpflichtig sei. Laut Dienstvertrag habe die Bw.
Auslandsverwendungen Folge zu leisten und sei im Mai 2003 von Chicago nach New
Delhi versetzt worden, wo sie seit Sommer 2003 mit ihrem Mann (seit
4. April 2003 verheiratet), der seit diesem Zeitpunkt kein Einkommen
beziehe, im gemeinsamen Haushalt lebe.
Da die Auslandsverwendungen offiziell vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten angeordnet seien, seien auch die
Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben. Aus diesem
Grund bestehe für Angestellte des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten eine Sonderregelung beim Alleinverdiener- und
Alleinerzieherabsetzbetrag.
In seiner Berufungsvorentscheidung vom
13. Dezember 2006 wies das Finanzamt die Berufung mit der
Begründung, dass der Ehegatte der Bw. in Österreich keinen Wohnsitz
habe bzw. nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei, ab.
Dagegen wurde im Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingewendet, dass die Bw.
mit ihrem Mann in New Delhi einen gemeinsamen Haushalt habe und der Mann nicht
berufstätig sei. Die Bw. beziehe aus diesem Grund einen Ehegattenzuschlag,
der nur unter diesen Voraussetzungen zustehe. Der Ehepartner müsse mit dem
Beamten oder Vertragsbediensteten am ausländischen Dienstort einen
gemeinsamen Haushalt haben und dürfe nicht berufstätig sein. Die
Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages erscheine der Bw. daher
unbegründet. Auf der einen Seite bekomme sie einen Ehegattenzuschlag, da
sie Alleinverdienerin sei, auf der anderen Seite werde dieser Zustand beim
Einkommensteuerbescheid nicht anerkannt.
Da die Bw. beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten beschäftigt sei, mögen auch für sie die
Steuersonderregelungen beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
zutreffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag
von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Im gegenständlichen Fall bestreitet die Bw. nicht,
dass ihr Ehegatte in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat und daher in Österreich nicht
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist; sie meint jedoch, dass ihr
dessen ungeachtet der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, weil der mit ihr im
Ausland wohnhafte Ehegatte über keine Einkünfte verfüge, sodass
sie für ihn in vollem Ausmaß unterhaltspflichtig sei.
Dem ist der Wortlaut des
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 entgegenzuhalten, wonach jene
natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn der Gesetzgeber des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der Folge den Begriff der
unbeschränkten Steuerpflicht als Tatbestandsmerkmal verwendet, so kann dies
nur im Sinne der Legaldefinition des
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 gemeint sein. Es kann daher
kein Zweifel darüber bestehen, dass eine Person nur dann unbeschränkt
steuerpflichtig ist, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat (VwGH vom 15.3.1995, 94/13/0256).
Da der Ehegatte der Bw. in Österreich weder einen
Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat und deshalb nicht
unbeschränkt steuerpflichtig ist, sind im vorliegenden Fall die
Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt.
Daran vermag auch weder der Umstand, dass die
Auslandsverwendung der Bw. offiziell vom Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten angeordnet sei, noch der Umstand, dass die Bw.
seitens des Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten einen
Ehegattenzuschlag beziehe, nichts zu ändern.
Gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 werden unter bestimmten
Voraussetzungen auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Da der Ehegatte der Bw. als amerikanischer
Staatsbürger auch die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 nicht erfüllt, wäre
auch eine - über Antrag erfolgende - Behandlung als
unbeschränkt Steuerpflichtiger nicht möglich.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-W/07
- Stammnummer
- 26854
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF