Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0294-G/03
Kosten der doppelten Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-G/03vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten von unverheirateten Arbeitnehmern für Fahrten zwischen einer arbeitsplatznahen Wohnung und dem "abgeleiteten" Wohnsitz bei ihren Eltern oder einem Elternteil fallen grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs.1 EStG 1988 (vgl. Hofstätter-Reichel, die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Tz 3, mit weiteren Hinweisen).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.E., vom 7. Februar 2003,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom 14. Jänner 2003,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1997, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat am 31. Dezember 2002 bei
seinem zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 eingebracht und damit unter
anderem die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten in
Höhe des großen Pendlerpauschales von 28.800,00 ATS als
Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 beantragt.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 2003 hat das
Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass bei einem
allein stehenden Arbeitnehmer Aufwendungen für Heimfahrten nur dann
steuerlich berücksichtigt werden könnten, wenn dieser in seinem
Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitzt. Die Kosten für
Fahrten zum Wohnsitz der Eltern stellten keine Werbungskosten dar.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
7. Februar 2003 führte der Bw zum einen aus, dass er im Jahr 1997 in
Vorarlberg über keine Wohnung und damit über keinen Wohnsitz
verfügt habe, sondern nur über ein Zimmer. Demgegenüber habe er
zusammen mit seiner Mutter in Bad G. ein Haus bewohnt. Das Finanzamt möge
ihm daher im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Kosten für
Familienheimfahrten für den Zeitraum von zwei Jahren als Werbungskosten
anerkennen.
Weiters sei es, wenn man für eine
Personalbereitstellungsfirma arbeitet, praktisch unmöglich, dass man an
einem Arbeitsplatz, der weit von zu Hause entfernt ist, einen Wohnsitz
begründet, da man ja damit rechnen muss, dass der Ort des Arbeitsplatzes
ständig wechselt. Es sei daher nicht verwunderlich, dass der Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen in Bad G. gewesen sei, wo sich seine Freundin und sein
ganzer Freundeskreis befunden haben. So sei er, so oft es ihm möglich
gewesen sei, nach Hause gefahren, was also ganz und gar nichts mit Besuchen zu
tun gehabt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2003 hat
das Finanzamt die Berufung abgewiesen. Diese gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im
Schriftsatz vom 1. April 2002 führt der Bw aus, er habe im Jahr 1997
in einer festen Partnerschaft gelebt. Auch sei seinerzeit nicht davon auszugehen
gewesen, dass es sich bei der Arbeit in Vorarlberg um eine dauernde
Arbeitsstelle handelte. Unter diesen Umständen sei einem Arbeitnehmer die
sofortige Verlegung seines Familienwohnsitzes nicht zuzumuten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind.
Demgegenüber dürfen die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, gemäß
§ 20 Abs.1 EStG 1988 nicht abgezogen
werden.
Fahrtkosten, die sich aus der Wahl oder Beibehaltung des
Wohnsitzes in einem außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort gelegenen Ort ergeben, gehören zu den nicht
abzugsfähigen Lebenshaltungskosten, wenn die Wahl oder Beibehaltung dieses
Wohnsitzes durch persönliche Gründe bedingt ist (siehe z.B. VwGH
30.1.1991, 90/13/0030).
Der Bw verfügt nach der Aktenlage seit 21. Mai
1996 in Frastanz über ein und den selben Wohnsitz. Daneben verfügte er
auch in Bad G., wo er in dem im Alleineigentum seiner Mutter befindlichen
Eigenheim als Mitbewohner gemeldet ist, über einen so genannten
"abgeleiteten Wohnsitz". Über eine eigene Wohneinheit verfügte er in
diesem Haus nicht. Nach herrschender Auffassung fallen Fahrtkosten von
unverheirateten Arbeitnehmern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil
wohnen, grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG
1988 (vgl. Hofstätter-Reichel, die Einkommensteuer - Kommentar, § 16
Abs.1 Z 6 EStG 1988 Tz 3, und die dort zitierte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Die Fahrten des Bw an den Wohnsitz seiner Mutter erfolgten
ganz offensichtlich zum Besuch der Mutter und seiner Freunde/in, wie der Bw in
seiner Berufungsschrift vom 7. Februar 2003 ausführt. Im Vorlageantrag
spricht er von einer "festen Partnerschaft" und einer "Lebensgefährtin".
Eine derartige feste Partnerschaft oder gar Lebensgemeinschaft lag aber nach der
Aktenlage nicht vor, weil nicht einmal ein gemeinsamer Wohnsitz der "Partner"
bestand. Schon gar nicht ist eine "Partnerschaft" nach außen in
Erscheinung getreten.
Der unabhängige Finanzsenat hat daher die zuerst in
der Berufungsschrift getätigte Aussage des Bw, dass er in seinem
Freundeskreis wohl auch eine Freundin hatte, als erwiesen anzunehmen, nicht aber
die (erst nach Nennung des "Lebensgefährten" durch das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung) im Vorlageantrag behauptete eheähnliche
Gemeinschaft.
Auch der Hinweis des Bw auf seine Tätigkeit bei einer
Personalbereitstellungsfirma kann der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg
verhelfen, weil der Bw in Bad G. bei seiner Mutter über gar keinen eigenen
Haushalt verfügte, den er bei Antritt eines neuen Arbeitsplatzes aufgeben
hätte müssen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fahrten des Bw
von seinem Wohnsitz in Frastanz nach Bad G. nicht erfolgten, weil ihm eine
Aufgabe einer Wohnung in Bad G. unzumutbar gewesen wäre, sondern ganz
eindeutig mit dem Zweck, den Kontakt mit seiner Mutter und seinem Freundeskreis
aufrecht zu erhalten.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 5.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0294-G/03
- Stammnummer
- 19727
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF