Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0411-L/07
Werbungskosten wegen Familienheimfahrten - kein Nachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0411-L/07vom 23.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 30. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 1. Juni 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 die
Berücksichtigung von Aufwendungen für berufsbedingte doppelter
Haushaltsführung (Fahrtkosten zwischen dem Arbeitsort in W und dem
Familienwohnsitz in S sowie Wohnungskosten) als Werbungskosten. Vorliegende
Unterlagen ergaben folgenden Sachverhalt: Die Ehe der Berufungswerberin wurde
mit 18.6.2003 geschieden. Bis 28.9.2001 unterhielten die Ehegatten einen
gemeinsamen Familienwohnsitz in W-D, der Ehegatte begründete am 26.3.2001
aus beruflichen Gründen seinen Hauptwohnsitz in S . Die Berufungswerberin
war am Wohnsitz des Ehegatten in S nicht gemeldet. Mit 28.9.2001 wurde die
Wohnung in W-D , aufgegeben und die Berufungswerberin bezog eine andere Wohnung
in W-K, wo sie auch mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Das Finanzamt anerkannte die beantragten Aufwendungen mit
der Begründung nicht, dass ein gemeinsamer Familienwohnsitz im Kalenderjahr
2002 nicht mehr bestanden habe und daher eine doppelte Haushaltsführung
nicht gegeben war.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin sinngemäß aus: Die Anerkennung der Aufwendungen als
Werbungskosten sei möglich, wenn berufliche Gründe eine doppelte
Haushaltsführung notwendig machten. Der Ehegatte hätte die Wohnung in
S aus beruflichen Gründen bezogen, die Aufgabe ihres ursprünglichen
Wohnsitzes in W und der Bezug einer anderen Wohnung sei dadurch begründet
gewesen, dass diese Wohnung dem Arbeitsplatz näher gelegen und insgesamt
kostengünstiger gewesen sei, da nun die Kosten für zwei Wohnungen in
die familiäre Finanzplanung einbezogen werden mussten. Der Grund, warum
beide Ehegatten an ihren jeweiligen Arbeitsorten mit Hauptwohnsitz gemeldet
waren, sei, dass die Gemeinden daran interessiert wären, dass die Mieter
ihren Hauptwohnsitz dort haben, wo der Lebens- bzw. Arbeitsmittelpunkt ist. Der
Wohnungswechsel im Jahr 2001 sei eindeutig auf berufliche Gründe
zurückzuführen, der einzige Fehler der Berufungswerberin habe darin
bestanden, dass sie in S keinen ordentlichen Wohnsitz angemeldet hätte. Die
Ehescheidung sei im Juni 2003 erfolgt. Das Scheidungsurteil wurde wegen
unheilbarer Zerrüttung der Ehe ausgesprochen. Da dort angeführt wurde,
dass diese seit 6 Monaten bestehe, beantrage sie, die Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung zumindest für die ersten 11 Monate des
Jahres 2002, bis November, anzuerkennen.
Das Finanzamt forderte hierauf ergänzend zu den
Ausführungen einen belegmäßige Nachweis der beantragten
Mietaufwendungen für die neu bezogene W- Wohnung, welcher vorgelegt wurde.
Weitere Erhebungen ergaben, dass der Ehegatte seit 24.9.2004 neuerlich
verheiratet ist und die nunmehrige Ehegattin bereits einmal, in der Zeit von
Jänner 2002 bis April 2002, am selben Wohnsitz in S gemeldet war.
Das Finanzamt erließ hierauf eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, die damit begründet wurde, dass auf Grund aller
dieser Feststellungen im Jahr 2002 ein gemeinsamer Familienwohnsitz mit dem
ehemaligen Gatten in S nicht mehr bestanden habe.
In einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wandte die Berufungswerberin gegen
diese Feststellungen sinngemäß Folgendes ein: Aus dem Umstand, dass
die nunmehrige Ehegattin bereits einmal im Jahr 2002 bei ihrem Ex-Gatten
gemeldet gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, dass sie beide in
dieser Zeit keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt mehr hatten. Die jetzige
Ehegattin hätte im Jahr 2002 noch ein Besuchervisum benötigt und hiezu
sei es erforderlich gewesen, einen Hauptwohnsitz anzugeben. Da sie ihrem
Ex-Gatten aus seinem Heimatland bereits bekannt war, habe er ihr diese
Möglichkeit durch Anmeldung an seiner Adresse geboten. Die Tatsache, dass,
wie aus dem Melderegister ersichtlich, dieser Aufenthalt genau drei Monate
gedauert habe, zeige, dass es sich nur um einen Besuch gehandelt habe. Die
nunmehrige Gattin sei auch wieder erst ab dem Jahr 2004 an dieser Adresse
gemeldet. Im Übrigen sei die Feststellung im Scheidungsbeschluss, dass die
Ehe seit 6 Monaten zerrüttet gewesen sei, ohnehin akzeptiert worden, damit
hätte ihre Ehe jedoch bis 18.12.2002 bestanden. Die Gründe für
die übrigen Feststellungen (Aufgabe der Ehewohnung in W , Nicht-Anmeldung
am Familienwohnsitz) seien bereits in den früheren Eingaben angeführt.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens teilte der
Unabhängige Finanzsenat der Berufungswerberin in einem Bedenkenvorhalt mit,
dass gegen ihre Ausführungen in erster Linie spreche, dass im
Scheidungsvergleich die W- Wohnung ausdrücklich als zuletzt gegebene
Ehewohnung bezeichnet worden sei und auch davon ausgegangen wurde, dass Inventar
und Hausrat bereits aufgeteilt worde seien. Demgegenüber hätte sie
bislang keinerlei Nachweise für ihre Darstellung des Sachverhaltes
vorgelegt. Sie möge daher allfällige Nachweise vorlegen, die
dafür sprechen könnten, dass die Wohnung in S gemeinsamer Wohnsitz war
und sie diese auch regelmäßig aufgesucht habe (Belege über
Kosten, Bestätigungen eines Vermieters oder ähnliches).
Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 20.11.2008
folgendermaßen beantwortet: Der Wohnungswechsel in W auf Grund des Jobs
des Ehegatten hätte rein finanzielle Gründe gehabt. Die
Überlegung sei gewesen, eine kleine Wohnung so nahe wie möglich beim
damaligen Jobstandort und so kostengünstig wie möglich zu mieten. Die
im Scheidungsurteil als "zuletzt gegebene Ehewohnung" bezeichnete Wohnung
hätte im Zeitpunkt der Scheidung jede Bezeichnung haben können, da
diese damals in keiner Weise relevant gewesen sei und sie in der Zeit des
Wohnungswechsels noch nicht an eine Beendigung der Ehe dachten. Die Aufteilung
des Hausrates sei nicht aus Gründen der Scheidung erfolgt, sondern die
Gründe seien rein pragmatischer Natur gewesen - jeder sollte das für
eine Haushaltsführung notwendige an Hausrat zur Verfügung haben. Dies
galt auch für das Mobilar, die kleinere Wohnung wurde zuerst möbliert,
der Rest wurde in die Wohnung nach S überführt. S sei der logische
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin gewesen, da sie dort
geboren und aufgewachsen sei und dort auch bereits gearbeitet hätte.
Bezüglich einer Kostenbeteiligung an der Wohnung in S würde sie von
ihrem Ex-Gatten eine Erklärung an Eides statt erhalten, die nachgereicht
würde. Sie ersuche um die Möglichkeit einer Nachreichung, da sie ihren
Gatten innerhalb der im Vorhalt gesetzten Frist nicht persönlich erreichen
könne. Hinsichtlich sonstiger Zahlungen während der Ehe könne sie
nicht dezidiert sagen, wer was wann und wo bezahlt habe, dies sei damals nicht
von Bedeutung gewesen. Auch einer der Vermieter könne keine wie immer
geartete Bestätigung geben, da diese nur verlangten, dass der Bezieher der
Wohnung als Hauptmieter mit Hauptwohnsitz auftrete, da er nur dann die Wohnung
erhalte.
In der Folge wurden weder die angekündigte
Erklärung des Ex-Gatten noch sonstige Unterlagen, die die Darstellung der
Berufungswerberin stützen könnten, nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz sowie Aufwendungen, die durch die doppelte
Haushaltsführung entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten
sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der
privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die
daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994,
93/15/0083 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Berufliche Gründe liegen zweifellos vor, wenn der
Ehepartner des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz berufstätig ist,
sodass die sich hiedurch ergebenden Mehraufwendungen als Werbungskosten
steuerliche Berücksichtigung finden können. Strittig war im
gegenständlichen Fall jedoch, ob im Jahr 2002 ein gemeinsamer Wohnsitz der
Berufungswerberin mit ihrem damaligen Ehegatten überhaupt noch bestanden
hat. Das Finanzamt schloss in erster Linie aus der Tatsache, dass die Ehe der
Berufungswerberin im Jahr 2003 nach festgestellter unheilbarer Zerrüttung
geschieden wurde und bereits im Jahr 2001 der ursprüngliche gemeinsame
Familienwohnsitz in W aufgelöst wurde, dass dies im Berufungsjahr nicht
mehr der Fall war.
Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche
Berücksichtigung von Werbungskosten jeglicher Art ist, dass
Mehraufwendungen aus der behaupteten Veranlassung überhaupt angefallen
sind. Dem Abgabepflichtigen obliegt es, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt
darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu
belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen
glaubhaft zu machen. § 138 Abs. 1 BAO sieht vor, dass die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und dessen Richtigkeit zu
beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Nun gaben die der Abgabenbehörde vorliegenden Urkunden
tatsächlich Anlass zu Zweifeln, dass die Berufungswerberin in S noch einen
gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Ehegatten unterhielt. Die Ehe der
Berufungswerberin wurde im Juni 2003 einvernehmlich gemäß
§ 55a EheG geschieden, was voraussetzt, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist
(§ 55a Abs. 1). Im gerichtlichen Beschluss wurde
ausdrücklich festgestellt, dass der letzte gemeinsame gewöhnliche
Aufenthalt der Antragsteller in W-D , war. In dem gleichzeitig vor Gericht
geschlossenen Vergleich wurde festgehalten, dass "beide Antragsteller die
zuletzt gegebene Ehewohnung in W verlassen haben. Das Inventar und der Hausrat
wurden anlässlich des Auszuges beider Antragsteller aufgeteilt." Die in
diesen Unterlagen angesprochene Wohnung wurde bereits im Jahr 2001 aufgegeben,
fest steht überdies, dass die Berufungswerberin niemals auch nur mit
Nebenwohnsitz in der neuen Wohnung des Ehegatten gemeldet war, ebenso wie auch
der Ehegatte mit Begründung des Hauptwohnsitzes in S in W überhaupt
nicht mehr gemeldet war.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher mit dem oben
angeführten Bedenkenvorhalt die Berufungswerberin aufgefordert, ihre
Darstellung eines gemeinsamen Familienwohnsitzes in S durch geeignete Nachweise
zu untermauern.
Die Berufungswerberin gab wie bereits in früheren
Eingaben lediglich Erklärungen ab, aus welchen Gründen bzw. unter
welchen Überlegungen die Wohnungswechsel stattfanden, konnte jedoch ihre
Ausführungen durch keine wie immer gearteten Unterlagen auch nur glaubhaft
machen. Die im Antwortschreiben angekündigte eidesstättige
Erklärung ihres Ex-Gatten über eine Kostenbeteiligung war auch zwei
Monate nach ihrer Ankündigung noch nicht nachgereicht worden, eine
allfällige Erklärung des Wohnungsvermieters wurde von vornherein als
nicht erhältlich erklärt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates war das
gesamte Vorbringen der Berufungswerberin im Berufungsverfahren nicht geeignet,
die Zweifel daran auszuräumen, dass sie in S noch einen gemeinsamen
Wohnsitz mit ihrem Ehegatten begründet hat. Der Wegzug des Ehegatten nach S
war zweifellos auf seine dort begonnene Berufstätigkeit
zurückzuführen, es mag auch plausibel sein, dass finanzielle
Gründe die Aufgabe der gemeinsamen Wohnung in W und den Bezug einer
kleineren Wohnung erforderlich machten. Nicht nachvollziehbar ist hingegen die
Darstellung, dass es ohne Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in W nicht
möglich gewesen wäre, die neue Wohnung dort anzumieten, da zahlreiche
Personen, die sich nur zu Arbeits- oder Studienzwecken in W aufhalten,
genötigt sind, eine Wohnung anzumieten, ohne gleichzeitig ihren
Hauptwohnsitz am Wohnort der Familie aufzugeben. Im Übrigen bleibt bei
dieser Darstellung immer noch die Frage offen, warum die Berufungswerberin am
Wohnort des Ehegatten nicht zumindest einen Nebenwohnsitz begründet hatte,
zumal auch eine regelmäßige Mitbenützung der Wohnung in S eine
Anmeldung in irgend einer Form erforderlich gemacht hätte oder zumindest
dem dortigen Vermieter bekannt sein musste.
Die Berufungswerberin konnte auch keinerlei sonstige
Unterlagen vorlegen, durch die nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
wurde, dass und wie oft sie im Berufungszeitraum die Fahrt zum Wohnsitz des
Ehegatten zurückgelegt hat bzw. dass sie sich überhaupt in der
fraglichen Zeit in dieser Wohnung aufgehalten hat. In Anbetracht dieser
Umstände und der gleichzeitig vorliegenden gerichtlichen Unterlagen
über die Scheidung, die der Darstellung der Berufungswerberin
widersprechen, ist nicht erwiesen, dass die Berufungswerberin im
maßgeblichen Jahr noch einen gemeinsamen Familienwohnsitz mit ihrem
Ehegatten hatte bzw. diesen regelmäßig aufsuchte. Die Berufung war
daher abzuweisen.
Linz, am 23.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0411-L/07
- Stammnummer
- 38845
- Gültig
- 23.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF