Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0704-L/04
Wirtschaftliche Einheit bei Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0704-L/04vom 29.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei einer Entfernung von 14 km zwischen zwei Hofstellen handelt es sich um einen einzigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Bewirtschaftung von einer Hofstelle aus erfolgt. Ob die Bewirtschaftung tatsächlich nur von einer Hofstelle aus erfolgt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H und des K Bw, Landwirte in
Adresse1, vertreten durch Holzinger & Partner Steuer- und
Wirtschaftsberatung, Buchprüfung GmbH in 4070 Eferding, Simbach 7, vom
31. Mai 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 5. März
2003 betreffend Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in
Adresse1, KG L, EZ 999 tw. u.a., zum 1. Jänner 2003,
Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner 2003 sowie Zerlegung des
Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages zum 1. Jänner
2003:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber sind Ehegatten
und leben in dauernder Haushaltsgemeinschaft. Ihr gemeinsamer Wohnsitz befindet
sich in Adresse1.
H Bw erwarb mit
Übergabsvertrag vom 8. April 2002 das Alleineigentum an der
Liegenschaft EZ 999, KG L (Mayrgut), BG T. Das Ausmaß der
landwirtschaftlich genutzten Flächen dieser Liegenschaft beträgt ca.
14 ha.
K Bw ist Alleineigentümer der
Liegenschaft EZ 99, KG F, BG T, mit dem darauf befindlichen Gebäude
Adresse2. Das Ausmaß der landwirtschaftlich genutzten Flächen dieser
Liegenschaft beträgt ca. 12 ha.
Mit
Feststellungsbescheid (Wert- und
Zurechnungsfortschreibung) vom 5. März 2003 vereinte das Finanzamt
zum 1. Jänner 2003 die bis
dahin jeweils als eigene wirtschaftliche Einheit bewerteten land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe in Adresse1, und in Adresse2, zu einer
wirtschaftlichen Einheit und stellte den Einheitswert für diesen
Grundbesitz in Höhe von Euro 42.500,-- fest, wobei H Bw ein Anteil von Euro
24.730,30 und K Bw ein Anteil von Euro 17.79,70 zugerechnet wurde.
Ebenfalls mit Bescheid vom
5. März 2003 wurde der Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner
2003 im Wege der Fortschreibungsveranlagung mit Euro 36,75 festgesetzt. Mit
Bescheid vom 3. März 2003 wurden der Einheitswert und der
Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner 2003 im Verhältnis von 43,40
zu 56,60 auf die Gemeinden L und O aufgeteilt. Auf die Gemeinde L entfielen ein
Einheitswertsanteil von € 8.767 und ein Grundsteuermessbetragsanteil
von € 15,95 und auf die Gemeinde O ein Einheitswertsanteil von
€ 11.433 und ein Grundsteuermessbetragsanteil von
€ 20,80.
Nach mehrmaliger Verlängerung der Berufungsfrist
erhoben die Abgabepflichtigen durch ihren Vertreter
Berufung gegen den Feststellungsbescheid
und den Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2003 sowie gegen den
Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und des
Grundsteuermessbetrages zum 1. Jänner 2003 und wandten sich gegen die
Zusammenfassung der vorher getrennt bewerteten land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe in Adresse1, und in Adresse2, zu einem einzigen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb. Sie führten aus, dass die
landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von etwa 28 ha
vom Finanzamt als eine wirtschaftliche Einheit ausgewiesen wurden, es sich
jedoch um zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten von etwa 15 ha bzw.
13 ha handle. Für die Frage, ob land- und forstwirtschaftliche
Flächen von Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bildeten, sei
maßgebend, ob sie von einem Mittelpunkt aus bewirtschaftet werden
könnten. Im gegenständlichen Fall sei eine getrennte
Wirtschaftsführung gegeben. Die Bewirtschaftung der einzelnen Betriebe
erfolge jeweils nach den Vorstellungen und Grundsätzen des einzelnen
Ehegatten und keineswegs nach einheitlichen Gesichtspunkten. Beide Ehegatten
verfügten über die fachliche Qualifikation, den (zivilrechtlich)
eigenen Betrieb selbständig zu verwalten und einen wirtschaftlichen Erfolg
zu erzielen. Beide Ehegatten seien als selbständige Wirtschaftsführer
anzusehen und jeder Betrieb trage sein eigenes Risiko. Eine Schweinetierhaltung
sei nur am Betrieb der Ehegattin gegeben. Die Selbständigkeit der einzelnen
Ehegatten nach außen komme insofern zum Ausdruck, als beispielsweise
Verträge nach dem ausschließlichen Willen und der Vorstellung des
Einzelnen gestaltet und abgeschlossen würden. Weiters liege eine exakte
Trennung der Betriebskosten vor, lediglich für dringende Fälle sei
eine Zeichnungsberechtigung des jeweils anderen Ehegatten gegeben. Zur
landwirtschaftlichen Organisation merkte der Vertreter an, dass getrennte
Wirtschaft- und Bebauungspläne erstellt würden und demnach eine
getrennte Feldbestellung gegeben sei. Ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang
liege nicht vor, da die landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht von
einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden könnten, da die Entfernung der
einzelnen Betriebe voneinander 14 km betrage. Es bestünden eigene
Räumlichkeiten für die Lagerung des jeweiligen Anlage- und
Umlaufvermögens. Landwirtschaftliche Erzeugnisse würden jeweils auf
eigenen Namen und Rechnung verkauft. Es bestehe ein ausgewogenes Verhältnis
des jeweils erzielten wirtschaftlichen Erfolges zu der Größe des
jeweiligen Betriebes. Von einer gemeinsamen Bewirtschaftung könne nicht
ausgegangen werden. Hinsichtlich der Maschinen und sonstigen Betriebsmittel
liege eine exakte zivilrechtliche Trennung vor. Der jeweilige Bestand werde vom
Eigentümer ausschließlich am eigenen Betrieb eingesetzt, ausgenommen
seien lediglich ein Streuer und ein Spritzfass. Maschinen, die nur bei einem
Ehegatten vorhanden seien, würden nicht unentgeltlich mitbenützt,
sondern es würden Leistungen von einem Dritten (Maschinenring oder
Nachbarn) zugekauft bzw. gegen Entgelt gemietet. Sämtliche Investitionen in
die Erhaltung würden von dem Ehegatten zur Gänze getragen, der auch
zivilrechtlicher Eigentümer sei. Die Berufungswerber lebten zwar in
aufrechter Ehe und häuslicher Gemeinschaft, es bestehe aber aufgrund der
verschiedenen wirtschaftlichen Interessen keine ergänzende
übergreifende Einsetzung der Arbeitskraft. Die Ehegattin erziele
zusätzlich Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit
des Betriebes einer Buschenschank. Die daraus erwirtschafteten Einkünfte
würden nicht nur in steuerlicher Hinsicht, sondern auch in der Praxis
ausschließlich ihr zugerechnet. Der Ehegatte sei an diesen Einkünften
weder in finanzieller Hinsicht, noch aufgrund einer Arbeitsleistung beteiligt.
Die aus dem landwirtschaftlichen Bereich kommenden Produkte zum Betrieb der
Buschenschank (z.B. Fleisch und Most) würden ausschließlich aus dem
Betrieb der Ehegattin stammen.
Auf Vorhalt des Finanzamtes gab
der Vertreter der Berufungswerber mit Schreiben vom 29.12.2003 bekannt, dass das
landwirtschaftliche Wohngebäude in Adresse.2 von der Mutter des
Berufungswerber noch als Wohnung genutzt werde, und dass dort keine
landwirtschaftlichen Nutztiere mehr gehalten würden.
Am 6. Mai 2004 unternahm der
landwirtschaftliche Sachverständige Dipl.Ing. Schnabl einen
Lokalaugenschein. In einem Aktenvermerk
hielt er folgende Sachverhalte fest:
Die Berufungswerber wohnen in
Adresse.1 und bewirtschaften die Landwirtschaft sowohl in L als auch in
Adresse.2. In Adresse.1 befinden sich ca. 70 Schweinemastplätze. In
Adresse.1 stehen folgende Maschinen: 1 Traktor mit 100 PS (Eigentum Frau
Bw, Baujahr 1999) 1 Traktor mit 70 PS, (Eigentum Herr Bw, Baujahr
1989) 1 Kreiselegge (Eigentum Frau Bw) 1 Sähmaschine
(Eigentum Frau Bw) 1 Pflug (Eigentum Herr Bw) Diverse
Kleingeräte in beiderseitigem Eigentum
In Adresse.2 stehen zwei
Anhänger und ein Alttraktor mit 70 PS, der im Winter für die
Schneeräumung verwendet wird. Das Gebäude wird wie folgt genutzt:
Scheune, Stall und Garage für die Landwirtschaft (west- und
südseitig), ostseitige Garage vermietet. In der ehemaligen
landwirtschaftlichen Wohnung wohnt die Mutter von Herrn Bw. Drei eingebaute
Wohnungen sind vermietet.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
23. Mai 2004 wies das Finanzamt Linz die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Verkehrsanschauung
zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich
alle Flächen gehören, die nach der Lage der Verhältnisse von
einem Mittelpunkt aus bewirtschaftet werden können und denselben
Eigentümern (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG Ehegatten)
gehören. Gemäß
§ 24 BewG sei die Zurechnung mehrerer
Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem
anderen Ehegatten gehören. Auf den Willen der Eigentümer, bestimmte
Grundstücke als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln, komme es nicht
an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet. Bei den
von den Berufungswerbern gemeinsam bewirtschafteten landwirtschaftlichen
Grundstücken handle es sich nach der Verkehrsanschauung um einen
landwirtschaftlichen Betrieb.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2004
beantragten die Berufungswerber durch
ihren Vertreter die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die
Berufung wiederum als unerledigt gilt. Sie beantragten wiederum die Bewertung
von zwei getrennten wirtschaftlichen Einheiten entsprechend den
Besitzverhältnissen der Ehegatten und wiederholten anschließend ihre
Berufungsausführungen.
Das Finanzamt legte die Berufung am 26. Juli 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 29.
Februar 2008 teilte der zuständige Referent des Unabhängigen
Finanzsenates den Berufungswerbern seine Rechtsansicht mit und verwies auf die
Betriebsbesichtigung des landwirtschaftlichen Sachverständigen am
6. Mai 2004. Ergänzend forderte er die Berufungswerber auf,
allfällige weitere Beweismittel dafür vorzulegen, dass zwei getrennte
land- und forstwirtschaftliche Betriebe gegeben seien.
Nach mehrmaliger Verlängerung
der Frist zur Vorhaltsbeantwortung fand am 5.
Juni 2008 mit dem Vertreter der Berufungswerber eine
Besprechung statt. Bei der
ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage wurden auch die
einzelnen möglichen Beweismittel besprochen (Anträge bei der AMA,
Rechnungen über Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen, Lokalaugenschein
usw.). Abschließend erklärte der Vertreter, dass er mit den
Berufungswerbern Rücksprache halten werde und dann bekannt geben werde,
welche Beweismittel er noch vorlegen werde, um das Vorliegen von zwei Betrieben
zu beweisen.
Entgegen der Erklärung des
Vertreters vom 5. Juni 2008 erfolgten nach diesem Datum seitens der
Berufungswerber weder schriftliche Eingaben noch (fern)mündliche
Äußerungen an die Rechtsmittelbehörde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs.1
Bewertungsgesetz 1955 (BewG) ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu
bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit
zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die
örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung
und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen
Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 24 BewG wird die Zurechnung
mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem
anderen Ehegatten gehören, wenn die Ehegatten in dauernder
Haushaltsgemeinschaft leben.
Das Vorliegen einer dauernden
Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24 BewG ist im
berufungsgegenständlichen Fall nicht strittig. Die Entscheidung hängt
somit davon ab, ob die Voraussetzungen für die Zusammenfassung der
Wirtschaftsgüter der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne
des § 2 Abs.1 BewG vorliegen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH vom 22.2.2000, Zl.
99/14/0268, Zl. 96/15/0088 25.3.1999, Zl. 98/15/ 0114 und vom 18.2.1999,
Zl. 96/15/0054 bis 0057) ist die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung
maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf den
Willen des Eigentümers (im Fall des § 24 BewG: der
Eigentümer), Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu
behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine
Deckung findet. Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu
einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die
nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel der
Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer
(unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Die
privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen
Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht; es kommt somit
nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich
zusammengehörenden wirtschaftlichen Einheit ist.
Auch mehrere Betriebe bilden
eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese
Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer
wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn
landwirtschaftlich genutzte Flächen von einer Hofstelle aus bewirtschaftet
werden (VwGH vom 25.2.1991, Zl. 89/15/0064).
Die Verkehrsauffassung spricht
für die Vermutung, dass Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam
führen (s. VwGH vom 22.2.2000, Zl. 99/14/0268).
Die Behauptung der
Berufungswerber, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen wegen der
Entfernung von 14 km nicht von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden
könnten, widerspricht den heute in der Landwirtschaft üblichen
Gegebenheiten. Die Rechtsmittelbehörde geht dabei davon aus, dass moderne
Traktoren und Arbeitsmaschinen geeignet sind, auch größere
Entfernungen zurückzulegen. Wesentlich für die Beurteilung als
einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist auch die unbestrittene
Tatsache, dass in der Hofstelle in Adresse.2 keine landwirtschaftlichen
Nutztiere mehr gehalten werden. Auch in dem Fall, der dem VwGH-Erkenntnis vom
22.2.2000, Zl. 99/14/0268, zugrunde lag, waren die die beiden Hofstellen etwa
13 km voneinander entfernt.
Die beiden Berufungswerber
behaupten, dass sie als selbständige Wirtschaftsführer ihres
jeweiligen Betriebes anzusehen sind, jeder Betrieb sein eigenes Risiko trage und
eine exakte Trennung der Betriebskosten vorliege. Auch gebe es keine
ergänzende übergreifende Einsetzung der Arbeitskraft, auch nicht bei
der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit der Berufungswerberin (Betrieb
einer Buschenschank).
Wie bereits oben
ausgeführt wurde, spricht die Verkehrsauffassung für die Vermutung,
dass Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam führen. Diese
Vermutung lässt den Beweis des Gegenteils zu. Aus diesem Grund wurden die
Berufungswerber bzw. ihr Vertreter im Vorhalt vom 29. Februar 2008 und nochmals
in der Besprechung am 5. Juni 2008 aufgefordert, entsprechende Beweismittel
für ihre Behauptungen vorzulegen, wonach die Ehegatten ihren eigenen Besitz
jeweils als selbständige Betriebe führen. Die Berufungswerber kamen
dieser Aufforderung nicht nach und legten keine weiteren Beweismittel mehr vor,
weshalb aufgrund der Aktenlage zu entscheiden war.
Zusammenfassend sprechen
folgende Umstände dafür, dass nur ein einheitlicher land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt: 1. Die Vermutung, dass Ehegatten
landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam führen. Die Berufungswerber haben
trotz Vorhalt nicht versucht, diese Vermutung zu widerlegen bzw. für ihr
Berufungsbegehren geeignete Beweismittel vorzulegen. 2. Ein einheitlicher
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist auch bei einer Entfernung von
14 km zwischen den beiden Hofstellen ohne weiteres möglich. 3.
Die exakte zivilrechtliche Trennung von Maschinen und sonstigen Betriebsmitteln
sowie die Trennung der Betriebskosten spricht nicht gegen einen koordinierten
Einsatz der Maschinen und Betriebsmittel durch beide Eigentümer. Die
behauptete exakte Kostentrennung nach den Eigentumsverhältnissen
widerspricht somit nicht der Annahme eines einheitlichen gemeinsamen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebes. 4. Ebenso bedeuten getrennte
Wirtschafts- und Bebauungspläne (welche im bisherigen Verfahren noch nicht
vorgelegt wurden) sowie eine getrennte Feldbestellung noch nicht, dass eine
gemeinsame Bewirtschaftung nicht gegeben bzw. nicht möglich wäre.
Für eine gemeinsame Bewirtschaftung (von der Hofstelle in Adresse.1 aus)
sprechen jedenfalls die Feststellungen des landwirtschaftlichen
Sachverständigen bei der Betriebsbesichtigung am 6. Mai 2004. Damals
befanden sich bei der Hofstelle in Adresse.1, sowohl Maschinen, die im Eigentum
von Frau Bw standen, als auch solche, die im Eigentum von Herrn Bw standen.
5. Gegen die Annahme eines einheitlichen gemeinsamen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes spricht auch nicht, dass nur ein Ehegatte
zusätzlich Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb
erzielt. Der alleinige Betrieb einer Buschenschank durch nur einen Ehegatten
schließt die gemeinsame Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlich
genutzten Flächen selbst dann nicht aus, wenn die aus dem
landwirtschaftlichen Bereich kommenden Produkte zum Betrieb der Buschenschank
(z.B. Fleisch und Most) ausschließlich aus dem Teil des Betriebes stammen,
der im Eigentum des die Buschenschank betreibenden Ehegatten steht. Es kommt
auch nicht darauf an, ob der andere Ehegatte im Nebenbetrieb mitarbeitet.
In der Berufung vom
5. März 2003 wandten sich die beiden Ehegatten auch gegen den
Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2003 sowie gegen den Bescheid
über die Zerlegung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages zum
1. Jänner 2003. Diese vom Einheitswertbescheid zum 1. Jänner
2003 abgeleiteten Bescheide haben daher, ebenso wie der Grundlagenbescheid,
davon auszugehen, dass nur ein einziger land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
vorliegt. Andere Einwendungen wurden gegen diese Bescheide nicht vorgebracht,
weswegen sie das Schicksal der Berufung gegen den Einheitswertbescheid
teilen.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung betreffend alle drei angefochtenen Bescheide als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 29.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 24 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0704-L/04
- Stammnummer
- 37145
- Gültig
- 29.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF