Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0174-F/06
Liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages in einer von Zerrüttung gekennzeichneten, aber noch aufrechten Ehe vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-F/06vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vom 13. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 7. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin legte
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2005 Berufung ein und
beantragte, den Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz wies die Berufung als unbegründet ab und führte
erläuternd aus, bis auf kurze, durch Anfrage beim zentralen Melderegister
dokumentierte Unterbrechungen, hätten die Berufungswerberin und ihr Gatte
DV im gemeinsamen Haushalt gelebt. Das für die Inanspruchnahme des
Alleinerzieherabsetzbetrages notwendige Erfordernis des dauernd-Getrenntlebens
liege daher nicht vor.
In der Folge beantragte die
Berufungswerberin Vorlage ihres Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II.
Instanz. Sie brachte vor, am 23.8.2005 beim Bezirksgericht B Scheidungsklage
eingereicht zu haben. In den Zeiträumen 22.4.2005 bis 26.7.2005 und
19.8.2005 bis 31.12.2005 habe sie nur über das Gericht Kontakt mit ihrem
Ehemann gehabt. Ein dauernd-Getrenntleben sei im Übrigen nicht
Voraussetzung für die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages.
Über Ersuchen der
Abgabenbehörde I. Instanz legte die Berufungswerberin in der Folge zwei
Beschlüsse des Bezirksgerichtes B vor. In beiden wurde das
Scheidungverfahren für beendet erklärt:
a)
Bescheid vom 3.8.2005, Begründung: Die Klägerin zog am 26.7.2005 die
am 31.5.2005 eingebrachte Scheidungsklage zurück;
b) Bescheid vom 1.12.2005,
Begründung: Die Klägerin zog am 1.12.2005 die am 23.8.2005
eingebrachte Scheidungsklage
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu,
der jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 € und bei zwei
Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 € beträgt. Für das dritte und
jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) erhöht sich dieser um jeweils 220
€ jährlich.
Nicht strittig ist, dass die
Berufungswerberin Mutter von drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG
1988 ist.
Strittig
ist, ob in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages vorliegen.
Durch den
Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht etwa die Unterhaltsbelastung durch das
Kind/die Kinder, sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der
alleinstehende Personen mit Kindern ausgesetzt sind.
Die Berufungswerberin ist mit
DV verheiratet. Laut Melderegisterauskunft lebte sie mit diesem an der selben
Adresse von 16.5.2000 bis 18.11.2003 (G 17, N), von 18.11.2003 bis 21.4.2005,
von 27.7.2005 bis 18.8.2005 und ab 9.2.2006 (jeweils Gs 8/5, B).
Eine aufrechte Ehe spricht
grundsätzlich gegen eine getrennte Lebensführung (VwGH 22.10.1997,
95/13/0161). Verheirateten Personen steht der
strittige Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd
getrennt leben. "Dauernd getrennt" bedeutet, nicht nur vorübergehend
getrennt. Dieser Begriff birgt also eine gewisse Endgültigkeit in sich. So
wird man dann von einer dauernden Trennung sprechen können, wenn ein
Ehegatte die bisherige gemeinsame Wohnung verlässt und auf Dauer in einer
anderen Wohnung lebt. Es muss offensichtlich sein, dass der eine eheliche
Gemeinschaft kennzeichnende Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr
vorhanden ist.
Die polizeiliche Meldung an
einem anderen Wohnsitz bewirkt allein keine dauernde Trennung. Im Regelfall wird
die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu
leben, festzustellen sein (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, WUV
Universitätsverlag, Band III, 10. Lieferung, Wien 2006, TZ 31 zu §
33).
Die Berufungswerberin hat im
Streitjahr zwei Mal Scheidungsklage gegen DV eingebracht, diese aber jeweils
wieder, wie durch Gerichtsbeschlüsse dokumentiert, zurückgezogen. Den
Phasen des Nicht-Zusammenlebens, in denen der Kontakt der Ehegatten - wie
von der Berufungswerberin ausgeführt - nur über das Gericht
stattfand, folgte jeweils wieder ein Zusammenziehen an der Adresse Gs 8/5, B, wo
sich auch nach derzeitiger Meldeauskunft der gemeinsame eheliche Wohnsitz
befindet. Wenn fraglos im Streitjahr eine eheliche Zerrüttung, die zur
Einbringung zweier Scheidungsklagen führte, nicht übersehen werden
kann, war diese doch offensichtlich nicht so schwer und tiefgreifend, dass kein
Wille zu einer gemeinsamen Lebensführung mehr vorhanden gewesen wäre.
Andernfalls hätte die Berufungswerberin die Klagen nicht zurückgezogen
und nicht immer wieder die Rückkehr des Ehegatten in die bisherige
Ehewohnung gutgeheißen.
Die Trennungen der
Berufungswerberin von ihrem Ehemann sind daher
nicht als dauernde, sondern lediglich
als vorübergehende zu beurteilen.
Da aber im Lichte obiger Ausführungen nach Lehre und Judikatur
verheirateten Personen der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zusteht, wenn sie
von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben - hier ist der
Berufungswerberin, die Gegenteiliges postuliert, nachdrücklich zu
widersprechen - war der Berufung ein Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 23. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-F/06
- Stammnummer
- 25115
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF