Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0405-I/07
Besteuerungsrecht von Österreich an in Deutschland erzielten Vergütungen eines Arztes (ua. Vorliegen einer ständigen Einrichtung strittig).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-I/07vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch die
Steuerberatungskanzlei, vom 15. Dezember 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom 7. September 2006 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist als Arzt tätig. Seine
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 wurden vom
Finanzamt antrags- und erklärungsgemäß veranlagt
(Einkommensteuerbescheide mit Ausfertigungsdatum 10. April 2001 bzw.
6. Juni 2002).
Das deutscheFinanzamt, teilte mit Kontrollmitteilung vom
15. Oktober 2004 dem Finanzamt mit, der Berufungswerber habe in den Jahren
1999 und 2000 von der Krankenhaus, Vergütungen für Team- und
Einzelsupervisionen in Höhe von 27.060,00 DM (1999) und
24.805,00 DM (2000) erhalten. Da der Berufungswerber diese Einkünfte
in seinen Einkommensteuererklärungen nicht ausgewiesen hatte, nahm die
Abgabenbehörde in Folge das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für
die Jahre 1999 und 2000 wieder auf und erließ neue
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum
7. September 2006), in welchen obige Vergütungen (nach Abzug von
Kosten für freie Verpflegung und Unterkunft laut Pkt. 5 des
Honorarvertrages) als Einkünfte aus selbständiger Arbeit der
Einkommensteuer unterworfen wurden.
In der gegen die Sachbescheide (nach
Rechtsmittelfristerstreckung) fristgerecht eingebrachten Berufung vom
15. Dezember 2006 führte der Berufungswerber in Verbindung mit seinem
Mängelbehebungsschreiben vom 15. Jänner 2007 ua. aus, die
gegenständlichen Vergütungen seien bereits in den deutschen
Einkommensteuererklärungen der jeweiligen Jahren berücksichtigt worden
und somit in Deutschland veranlagt worden. Die deutsche Abgabenbehörde
vertrete die Rechtsauffassung, der Ort der Leistung sei unumstritten in
Deutschland und die Steuerhoheit obliege somit dem deutschen Fiskus. Der
Berufungswerber hätte immer einen Wohnsitz in Deutschland
innegehabt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2007 mit der Begründung ab,
die strittigen Einkünfte seien gemäß Artikel 14 DBA
ÖsterreichDeutschland als Einkünfte aus selbständiger Arbeit im
Ansässigkeitsort zu besteuern. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei auf
Grund des in Österreich gelegenen Familienwohnsitzes (gemeinsam mit seiner
Ehegattin), der an der Wohnadresse gelegenen Ordination des Berufungswerbers,
der Bezüge einer Pension der Ärztekammer für Tirol sowie einer
Rente von der Pensionsversicherungsanstalt, weiterer in Österreich
erklärter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und seiner
Tätigkeit Beruf in der Vergangenheit unzweifelhaft in Österreich
gewesen, zumal ein in den strittigen Jahren in Deutschland gegebener Wohnsitz
nur behauptet, jedoch nicht belegt worden sei.
Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom
23. April 2007 fristgerecht die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und reichte ergänzend zum Nachweis der
Besteuerung der strittigen Einkünfte in Deutschland ein Schreiben des
deutschenSteuerberaters, vom 23. März 2007, einen Vorhalt des
deutschenFinanzamtes2 vom 15. Februar 2007 sowie die ursprünglichen
und die (nach Aufnahme der strittigen Einkünfte) berichtigten deutschen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000, zur Glaubhaftmachung
einer festen Einrichtung in Deutschland ein Schreiben der
deutschenKrankenhauses, vom 21. Mai 2007 und zum Nachweis des Wohnsitzes in
Deutschland eine Meldebescheinigung der deutschenStadt, vom 3. Mai 2007
nach (siehe Schreiben vom 1. Juni 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragsstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in dem
anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, so hat
gemäß Artikel 8 Abs. 1 des im strittigen Zeitraum 1999 und 2000
gültigen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern (DBA Österreich - Deutschland), BGBl. Nr. 221/1955, in der
Fassung 8. Juli 1992, BGBl. Nr. 361/1994, der andere Staat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit gehören insbesondere die Einkünfte aus
freien Berufen, zu welchen nach dem einen integrierenden Teil des Abkommens
bildenden Schlussprotokoll (zu Artikel 8) insbesondere die Berufstätigkeit
der Ärzte zu zählen ist. Die Ausübung eines freien Berufes in dem
anderen Staat liegt nach Art. 8 Abs. 2 DBA Österreich-Deutschland
nur dann vor, wenn der freiberuflich Tätige seine Tätigkeit unter
Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden
ständigen Einrichtung ausübt.
Wenn eine Person in jedem der Vertragsstaaten einen
Wohnsitz hat, so ist, soweit sich das Besteuerungsrecht nach dem Wohnsitz
richtet, nach Artikel 16 des DBA Österreich-Deutschland der Wohnsitz
maßgebend, zu dem die stärksten persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Die
persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung
des Steuerpflichtigen. Dazu zählen insbesondere seine familiären,
gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und politischen Beziehungen.
Nach den Erfahrungen des Lebens bestehen die stärksten persönlichen
Beziehungen im Regelfall zu dem Ort, an dem die Person regelmäßig und
Tag für Tag mit ihrer Familie lebt (VwGH 30.1.1990, 89/14/0054). Bei einer
verheirateten Person ist somit der Mittelpunkt der Lebensinteressen
regelmäßig am Ort des Aufenthalts zu finden. Für die Beurteilung
der wirtschaftlichen Beziehungen sind vornehmlich die Einnahmenquellen von
Bedeutung. Sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) als auch der VwGH räumen den
persönlichen Beziehungen gegenüber den wirtschaftlichen Beziehungen
den Vorrang ein. Ausschlaggebend dafür dürfte sein, dass die
persönlichen Beziehungen jene Momente umfassen, die den eigentlichen Inhalt
des menschlichen Lebens ausmachen (Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, Rz. 9ff zu Art. 16).
Nach Artikel 15 DBA Österreich - Deutschland hat
der Wohnsitzstaat dann kein Besteuerungsrecht, wenn es in den vorhergehenden
Artikeln dem anderen Vertragsstaate zugewiesen worden ist (Abs. 1). Hat der
Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht, so darf
nach Abs. 2 dieser Bestimmung der andere Vertragsstaat (abgesehen von
Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 12 Abs.1 Satz 2) kein
Besteuerungsrecht ausüben.
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage steht für den
Referenten außer Zweifel, dass der Berufungswerber in den Jahren 1999 und
2000 als "freier Mitarbeiter im Rahmen seines selbständigen Berufes" als
Arzt bei der Krankenhaus, vor Ort Team- und Einzelsupervisionen für das
therapeutische Personal im Ausmaß von monatlich insgesamt elf Stunden
erbracht hat (siehe den zwischen dem Berufungswerber und der Auftraggeber
abgeschlossenen Honorarvertrag vom 7. September 1998). Dem Berufungswerber
wurde für die Abhaltung der Supervisionen "zu den jeweiligen Terminen" die
"große Yogahalle in der Krankenhaus, zur Verfügung gestellt und von
diesem zu diesem Zweck genutzt (vgl. Schreiben der deutschenKrankenhauses, vom
21. Mai 2007). Der Abgabepflichtige erhielt Vergütungen für Team-
und Einzelsupervisionen in Höhe von 27.060,00 DM (1999) und
24.805,00 DM (2000), welche von diesem offensichtlich in Deutschland
erklärt wurden (vgl. Einkommensteuerbescheide des deutschenFinanzamtes2
für die Jahre 1999 und 2000, beide mit Ausfertigungsdatum 13. April
2007).
Im vorliegenden Fall ist nunmehr strittig, ob die vom
Berufungswerber erhaltenen Vergütungen der Auftraggeber für die in der
Krankenhaus, erbrachten Arbeitsleistungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich - Deutschland in der in den Jahren 1999 und 2000 gültigen
Fassung der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder ob diese in
Österreich nicht steuerbar sind.
Unstrittig ist, dass die streitgegenständlichen
Vergütungen dem Berufungswerber für die Ausübung eines freien
Berufes im Sinne des Artikels 8 DBA Österreich - Deutschland bezahlt
wurden. Das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften kommt sohin
Österreich lediglich dann zu, wenn Österreich Wohnsitzstaat des
Berufungswerbers ist und der Berufungswerber die Tätigkeit in Deutschland
nicht unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung
stehenden ständigen Einrichtung ausgeübt hat. Werden hingegen diese
Voraussetzungen nicht verwirklicht, steht der Republik Deutschland das
Besteuerungsrecht an obigen Einkünften zu.
Laut der vorliegenden Aktenlage verfügt der
Berufungswerber sowohl seit 29. November 1984 über einen Wohnsitz in
österreich.Adresse, sohin in Österreich (siehe Auskunft des Zentralen
Melderegisters vom 20. März 2007, ZMR-Zahl1) als auch seit
28. September 1962 über einen Wohnsitz in deutscheAdresse, sohin in
Deutschland, sodass zur Beurteilung des Besteuerungsrechtes nach Artikel 16 DBA
Österreich - Deutschland jener Wohnsitz maßgebend ist, zu dem die
stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen
(Mittelpunkt der Lebensinteressen). Das Finanzamt qualifizierte den in
österreich.Wohnort gelegenen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensinteressen
des Berufungswerbers, da zum einen dieser seinen Familienwohnsitz bilde
(gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Gattin laut Auskunft des Zentralen
Melderegisters, ZMR-Zahl2, vom 21. März 2007) und Sitz seiner
Ordination sei und zum anderen der Berufungswerber in Österreich Beruf
tätig gewesen wäre, eine Pension der Ärztekammer für Tirol,
eine Rente der Pensionsversicherungsanstalt und weitere Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit, sohin umfassende Einkünfte aus
Österreich beziehen würde (siehe Berufungsvorentscheidung vom
20. März 2007). Der Berufungswerber erhob gegen die Feststellungen der
Abgabenbehörde in seinen Vorbringen vom 23. April 2007 und
1. Juni 2007 keine Einwendungen, sodass diese offensichtlich außer
Streit stehen. Der Referent erachtet auf Grund der gegebenen Aktenlage die
Rechtsansicht des Finanzamtes für zutreffend, lassen die vorliegenden
Fakten nach Auffassung des Referenten doch lediglich den Schluss zu, dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen ist. Die Ehegattin
des Berufungswerbers verfügt laut Aktenlage über keinen weiteren
Wohnsitz, sodass der von beiden Ehegatten genutzte Wohnsitz in
österreich.Adresse, offenkundig deren gemeinsamer Familienwohnsitz
darstellt. Darüber hinaus betrieb der Berufungswerber in den Jahren 1999
und 2000 seine Ordination in Österreich und bezog weiters
österreichische Einkünfte in Form einer Pension der Ärztekammer
für Tirol, einer Rente der Pensionsversicherungsanstalt und weiterer
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; der Berufungswerber
erwirtschaftete sohin nach Aktenlage in den strittigen Jahren seine
Einkünfte überwiegend in Österreich. Da abgesehen von der
streitgegenständlichen Tätigkeit und dem in Deutschland gelegenen
Wohnsitz eine weitere Nahebeziehung des Berufungswerbers zu Deutschland weder
behauptet noch belegt wurde und auch nicht aktenkundig ist, steht für den
Referenten außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige seine stärksten
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem in Österreich
gelegenen Wohnsitz innehat, sodass Österreich als Wohnsitzstaat im Sinne
des DBA Österreich - Deutschland anzusehen ist.
Die zur selbständigen bzw. freiberuflichen
Tätigkeit zählende Arbeitsleistung eines Arztes macht das
Besteuerungsrecht des Staates, der nicht Wohnsitzstaat ist, davon abhängig,
dass der freiberuflich Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer
ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen
Einrichtung ausübt (Artikel 8 Abs. 2 DBA Österreich -
Deutschland). Die Nahebeziehung zum Quellenstaat muss über die bloße
"Ausübung" hinausgehen, damit dem Quellenstaat das Recht zur Besteuerung
bleibt. Das Kriterium der ständigen Einrichtung erfüllt eine
ähnliche Funktion wie das Kriterium der Betriebsstätte in
Artikel 4 Abs. 3 DBA Österreich - Deutschland. Nach einhelliger
Lehre und Judikatur (Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, Rz. 47 zu Art. 8; Loukota, Internationale
Steuerfälle, RZ 609; Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales
Steuerrecht, Rz. 8ff zu Z 14) gelten für das Vorliegen einer
ständigen Einrichtung und einer Betriebsstätte im internationalen
Steuerrecht die gleichen Voraussetzungen. Nach Artikel 4 Abs. 3 DBA
Österreich - Deutschland bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine
ständige Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unternehmens, in der
die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Voraussetzung ist daher, dass eine "Geschäftseinrichtung", dh. eine
Gesamtheit der dem Betrieb dienender Sachen vorliegt. Die eine
Betriebsstätte konstituierende Geschäftseinrichtung muss sich in einer
nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt des Unternehmers befinden.
Stehen dem Unternehmer bestimmte Räumlichkeiten nur fallweise zur
Verfügung, genügt dies nicht als Voraussetzung für die
Begründung einer Betriebsstätte bzw. in ähnlicher Weise für
eine "ständige Einrichtung." Bei bloß temporärer
Verfügungsmacht sind die Voraussetzungen der ständigen Einrichtung im
Regelfall nicht erfüllt. Dementsprechend wurde in einer
Verständigungsvereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ein Einvernehmen
darüber erzielt, dass die Voraussetzung der "ständigen Einrichtung"
bei einem in einer öffentlichen Lehranstalt tätigen Gastlehrer
aufgrund der üblicherweise bloß temporären
Verfügungsmöglichkeit über schuleigene Räumlichkeiten im
Regelfall nicht erfüllt sein wird (AÖFV 184/1984). Artikel 8
Abs. 2 DBA Österreich-Deutschland spricht von einer
"regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung".
Sowohl österreichische als auch deutsche Lehre und Rechtsprechung sind sich
darin einig, dass die Einrichtung tatsächlich dauerhaft zur Verfügung
stehen muss, um das Vorliegen einer Betriebsstätte bzw. festen
Geschäftseinrichtung zu begründen (Gassner/ Lang/Lechner, Die
Betriebsstätte im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 53;
Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, 1308ff; BFH 10.5.1961 IV 155/60,
BStBl 1961 III, 317). Die Einrichtung darf daher nicht nur vorübergehend,
sondern muss auf Dauer angelegt sein. Nach einer Verständigungsvereinbarung
zwischen der österreichischen und der deutschen Finanzverwaltung vom 7.
Juni 1991 kann nur dann von einer Betriebsstätte gesprochen werden, wenn
sie zumindest für den Zeitraum von sechs Monaten besteht (SWI 1991,
198; SW 1997, 187). Angesichts der Parallelen zwischen dem Begriff der
Betriebsstätte und der "ständigen Einrichtung" ist es konsequent, den
Zeitraum von sechs Monaten auch für das Vorliegen einer "ständigen
Einrichtung" als maßgebend zu erachten (Lang/Schuch,
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Rz. 46ff zu
Art. 8).
Dem Berufungswerber stand für die Abhaltung der
streitgegenständlichen Supervisionen laut Schreiben der
deutschenKrankenhauses, vom 21. Mai 2007 "zu den jeweiligen Terminen" die
"große Yogahalle in der Klinik zur Verfügung". Dem Abgabepflichtigen
wurde sohin die Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeit nicht
ausschließlich, sondern lediglich für die Zeiten seiner
Arbeitserbringung (laut Honorarvertrag einmal im Monat im Ausmaß von elf
Stunden) eingeräumt; in der restlichen Zeit wurde die Räumlichkeit von
der Krankenhaus, offensichtlich zweckgemäß für Yoga(-Kurse)
genutzt. Die Verfügungsmöglichkeit über die klinikeigene
Räumlichkeit war für den Berufungswerber sohin - vergleichbar mit dem
in obigen Ausführungen wiedergegebenen Gastlehrer - lediglich
vorübergehend und temporär auf die Zeiten seiner Arbeitsleistungen
beschränkt. Nachdem der Abgabepflichtige die Räumlichkeit des Weiteren
auch lediglich elf Stunden im Monat (je einmal im Monat am Dienstag 19.00 bis
20.30 Uhr und am Mittwoch 8.00 bis 17.30 Uhr) nutzte, begründete der
Berufungswerber in der gegenständlichen Räumlichkeit keine
tatsächlich dauerhafte Einrichtung. Die vom Berufungswerber in Anspruch
genommene Yoga-Halle kann sohin nicht als eine ihm regelmäßig zur
Verfügung stehende ständige Einrichtung im Sinne des Artikel 8
Abs. 2 DBA Österreich - Deutschland qualifiziert werden.
Nachdem der Abgabepflichtige sohin seine freiberufliche
Tätigkeit als Arzt nicht unter Benutzung einer ihm in Deutschland zur
Verfügung stehenden ständigen Einrichtung im Sinne des Artikel 8
Abs. 2 DBA Österreich - Deutschland ausgeübt hat, steht der
Republik Österreich als Wohnsitzstaat gemäß Artikel 8
Abs. 1 DBA Österreich - Deutschland das ausschließliche
Besteuerungsrecht an den strittigen, in Deutschland erzielten Einkünften
zu. Die Bundesrepublik Deutschland ist hingegen nach Artikel 8 in
Verbindung mit Artikel 15 Abs. 2 DBA Österreich - Deutschland nicht
berechtigt, die streitgegenständlichen Einkünfte in Deutschland einer
Besteuerung zu unterziehen.
Das Vorbringen des Berufungswerbers unter Verweis auf die
nachgereichten deutschen Einkommensteuerbescheide des deutschenFinanzamtes2 vom
13. April 2007, die strittigen Vergütungen seien in Deutschland der
Besteuerung unterzogen worden, kann der Berufung auf Grund obiger
Ausführungen zu keinem Erfolg verhelfen, könnte doch eine in
Deutschland den Vereinbarungen des DBA Österreich - Deutschland
zuwiderlaufende Besteuerung der Einkünfte der Republik Österreich das
Besteuerungsrecht hieran nicht entziehen. Ergänzend wird jedoch angemerkt,
dass die strittigen Einkünfte von der deutschen Abgabenbehörde laut
vorgelegter Bescheide offensichtlich im Sinne des DBA
Österreich-Deutschland als steuerfrei qualifiziert wurden und lediglich
gemäß
§ 32b dEStG in Verbindung mit § 32a
Abs. 1 dEStG in die Berechnung der (deutschen) Einkommensteuer mit
einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt).
Das Finanzamt unterwarf in den bekämpften Bescheiden
die strittigen Einkünfte zu Recht der österreichischen
Einkommensteuer, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 30. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
regelmäßig zur Verfügung stehende ständige EinrichtungBetriebsstätteWohnsitzstaatMittelpunkt der Lebensinteressenstärkste persönliche und wirtschaftliche BeziehungenDoppelbesteuerungsabkommenDBADeutschlandÖsterreich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0405-I/07
- Stammnummer
- 35524
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF