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UFSW RV/1323-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Mistelbach-Wien) im Jahr 2004
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.01.2010

…zum Wohnort, dann als außerhalb des Wohnortes gelegen gelten würden, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betragen würde. Die Fahrzeit von Mistelbach zur Schule für Ganzheitskosmetik I. in…

UFSG RV/0392-G/05Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine Verordnungsgemeinde)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.08.2007

…Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3…

UFSW RV/0307-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde")
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.05.2009

…Endstation. Sowohl nach den Vorhaltungen als auch nach dem Beitrag Wanke sei als standardisierter Punkt jener, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen Gemeinde und günstigstem öffentlichen Verkehrsmittel angetreten und beendet werde. Hierzu sei eine in Ortsmitte gelegene Haltestelle oder ein zentraler Bahnhof als Anknüpfungspunkt heranzuziehen…

UFSG RV/0370-G/05Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde")
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.09.2007

…Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3…

UFSG RV/0031-G/08Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr zum Wohnsitz wegen der psychischen Belastungen des Individualverkehrs.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.12.2008Teil 1/2

…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …

UFSG RV/0684-G/09Beim "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" iSd § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBL. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 handelt es sich um ein solches, welches während des Tages Verkehrsverbindungen mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde sicherstellt. Auf in die Nachtstunden hineinreichende Lehrveranstaltungen ist nicht Bedacht zu nehmen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.10.2009

…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …

UFSS RV/0456-S/05Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde")
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.04.2006

…Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder Studienort und Umsteigevorgänge seien nicht in die Wegzeiten einzurechnen. Maßgeblich sei demnach nur die Fahrzeit die das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen den Wohnort und den Ausbildungsort benötige. Laut Fahrplanauskunft der ÖBB benötigt der Zug für die Fahrtstrecke P…

UFSS RV/0160-S/05Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde")
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.07.2005

…Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte die beantragte außergewöhnliche Belastung nicht und führte in der Begründung unter anderem aus, dass die Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von einer Stunde nicht überwiegend überschritten werde. Nach der ab dem Jahr 2002 geltenden Rechtslage würden Fahrzeiten (Wegzeiten) im Wohn-…

UFSW RV/2023-W/06Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde") im Jahr 2004
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.03.2009

…36] ist als standardisierter Punkt jener [anzusehen], an denen üblicherweise die Fahrt zwischen Gemeinde und günstigstem öffentlichen Verkehrsmittel angetreten wird und beendet wird. Hierzu ist eine in Ortsmitte gelegene Haltestelle oder ein zentraler Bahnhof als Anknüpfungspunkt heranzuziehen. Nun ist der Südtirolerplatz weder ein Bahnhof noch…

UFSK RV/0124-K/10Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine Verordnungsgemeinde)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)06.06.2012

…km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Diese Tatbestandsvoraussetzung treffe im gegenständlichen Fall nicht zu…

UFSI RV/0148-I/11Zumutbare Fahrzeit, wenn der Bahnhof der Verordnungsgemeinde knapp außerhalb des Gemeindegebietes liegt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.08.2011

…einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …

UFSG RV/0183-G/10Fahrzeit bei auswärtiger Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.04.2013

…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …

UFSG RV/0184-G/10Fahrzeit bei auswärtiger Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.04.2013

…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …

UFSK RV/0577-K/11Außergewöhnliche Belastung - Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)20.04.2012

…eine solche Fahrt bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels dauert. Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel ist die schnellstmögliche Verbindung zwischen FAA und Schulort mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. VwGH vom 27.8.2008, 2006/15/0114). Die schnellstmögliche Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen FAA und Schulort und…

UFSS RV/0341-S/06Berufung gegen Einkommensteuerbescheid 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) wegen außergewöhnlicher Belastung für auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.06.2010

…zeitlich noch zumutbar ist. Zeitlich zumutbar ist die tägliche Hin - und Rückfahrt dann, wenn eine Fahrzeit zwischen Wohn - und Studienort von 1 Stunde (bezogen auf das günstigste öffentliche Verkehrsmittel) nicht überschritten wird. Sofern ein Wohnort in den jeweiligen Verordnungen genannt ist, ist von der zeitlichen…

UFSS RV/0340-S/06Berufung gegen Einkommensteuerbescheid 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) wegen außergewöhnlicher Belastung für auswärtige Berufsausbidung (Studium)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.06.2010

…zeitlich noch zumutbar ist. Zeitlich zumutbar ist die tägliche Hin - und Rückfahrt dann, wenn eine Fahrzeit zwischen Wohn - und Studienort von 1 Stunde (bezogen auf das günstigste öffentliche Verkehrsmittel) nicht überschritten wird. Sofern ein Wohnort in den jeweiligen Verordnungen genannt ist, ist von der zeitlichen…

UFSG RV/0278-G/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde")
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.08.2007

…Ausbildungsort der Kinder des Bw. innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort der Kinder befinde und die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort weniger als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Das Finanzamt legte diesen Ausführungen…

UFSG RV/0203-G/04Auswärtige Berufsausbildung im Einzugsbereich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.06.2007

…entfernt, ebenso wie ein Wohnort, bei dem die Fahrtzeit zum Ausbildungsort mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt. Darüber hinaus kann eine Hin- und Rückfahrt durchaus noch aus anderen Gründen unzumutbar sein. Bei Prüfung dieser Frage ist vom menschlichen Erfahrungsgut auszugehen, d…

UFSG RV/0291-G/11Auswärtige Berufsausbildung - Einzugsbereich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.11.2012

…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …

UFSW RV/2310-W/10Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt-Wien) im Jahr 2009
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.11.2010

…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …