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UFSW RV/2057-W/03Versteuerung von Bezügen nach dem 6. Hauptstück Heeresgebührengesetz 2001
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)19.02.2004

…1 Heeresgebührengesetz 2001 gebührt Anspruchsberechtigten, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen oder den Einsatzpräsenzdienst leisten, für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung. Bei der Auszahlung von Bezügen gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 wird eine pauschale Lohnsteuervorauszahlung…

UFSG RV/0092-G/08Pflichtveranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.01.2009

…zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 3 zugeflossen sind. Darunter fallen einkommensteuerpflichtige Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (insbesondere Entschädigungen für Truppenübungen, Kaderübungen, freiwillige Waffenübungen, Härteausgleich), von denen 22% Lohnsteuer einzubehalten sind, soweit die Bezüge 20,00 Euro täglich übersteigen (vgl. Doralt, EStG11, …

UFSW RV/1961-W/03Pflichtveranlagungstatbestand bei Bezug einer Entschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.02.2004

…1 Heeresgebührengesetz 2001 gebührt Anspruchsberechtigten die Truppenübungen oder Kaderübungen oder freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen oder den Einsatzpräsenzdienst leisten, für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung. Bei der Auszahlung von Bezügen gemäss dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 wird eine pauschale Lohnsteuervorauszahlung…

UFSK RV/0214-K/021. Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmers. 2. Steuerbefreite Einnahmen nach § 3 Abs.1 Z22 lit.a EStG 1988 vermögen im Einzelfall Werbungskosten eines Milizoffiziers nicht zur Gänze auszuschließen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.02.2004Teil 2/3

…Bezüge nach dem VI. Hauptstück HGG an und die sind steuerpflichtig. 3. Doch selbst bei freiwilligen Waffenübungen fallen steuerpflichtige Bezüge nach dem (von Ihnen unerwähnt gebliebenen) VI. Hauptstück an und bei streng ökonomischer Betrachtung drängen diese die steuerfreien Bezüge in den Hintergrund. Hiezu ein Rechenbeispiel…

UFSK RV/0214-K/021. Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmers. 2. Steuerbefreite Einnahmen nach § 3 Abs.1 Z22 lit.a EStG 1988 vermögen im Einzelfall Werbungskosten eines Milizoffiziers nicht zur Gänze auszuschließen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.02.2004Teil 1/3

…für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht gegeben, und daher die beantragten Werbungskosten nicht zu berücksichtigen. Werbungskosten als Milizsoldat: Der Bw. ist Milizsoldat und hat im Kalenderjahr 1998 an mehren Truppenübungen und freiwilligen Waffenübungen teilgenommen. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hat der Bw. militärische Fachliteratur…

UFSK RV/0214-K/021. Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmers. 2. Steuerbefreite Einnahmen nach § 3 Abs.1 Z22 lit.a EStG 1988 vermögen im Einzelfall Werbungskosten eines Milizoffiziers nicht zur Gänze auszuschließen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.02.2004Teil 3/3

…des § 26 Z 4 EStG 1988 ausbezahlt erhalten hat. Evident ist weiters, dass der Bw. für die Teilnahme an der dreitägigen freiwilligen Waffenübung (ABCAbwS), welche im Zeitraum vom 3.7.98 bis 5.7.98 stattfand, von seinem Arbeitgeber ein nach § 3 Abs. 1 Z…

UFSG RV/0371-G/08Werbungskosten eines Oberarztes.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.03.2009

…anerkannt. Zu den Werbungskosten i. Z. mit dem DV KPSKDO I € 262,- wird festgestellt: Auf Grund der beim KPSKDO I vom 07.03.2003 bis 08.03.2003 und am 29.11.2003 absolvierten freiwilligen Waffenübung sind (It. 1. Antrag) folgende Werbungskosten angefallen: Ersatzbekleidung…