…bzw. vor dem 24.9.2007 erfolgter) Einfahrt in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch formlose Willensäußerung iSd Art. 232 Abs.1 lit.b) und Art.233 ZK-DVO in das sog. "formlos bewilligte Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben" nach Art. 554…
…Inanspruchnahme der sog. "Firmenfahrzeugregelung" durch formlose Willensäußerung im Sinne des Art. 232 Abs. 1 lit. b und Art. 233 ZK-DVO erfolgt sei. Das Fahrzeug sei in das sog. formlos bewilligte Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 554 iVm…
…der Bedingung bewilligt, dass diese ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden. Die Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens erfolgte durch Abgabe einer Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung, durch (formlose) Willensäußerung gem. Art. 233 Abs. 1 lit. b ZK-DVO…
…vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO angemeldet zu sehen (vgl. FG München 25.6.2009, 14 K 1929/08). Im vorliegenden Fall wurde der im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Personenkraftwagen am 9. Dezember 2010 erstmalig formlos in das Zollgebiet der…
…eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO angemeldet zu sehen (vgl. FG München 25.6.2009, 14 K 1929/08). Im vorliegenden Fall wurde der im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Personenkraftwagen am 11. Juni 2010 durch Passieren der Zollstelle an der Grenze formlos in…
…diese dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden und sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden - durch eine Willensäußerung zur Ausfuhr angemeldet (Art. 231 lit. b der Verordnung EWG Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993). Eine solche Willensäußerung kann laut Art. 233 Abs…
…der Bf. habe seinen gewöhnlichem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung im Zollgebiet der Gemeinschaft gehabt, somit die Voraussetzung für die Überführung diese Fahrzeuges in das Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung mittels Zollanmeldung durch "andere Formen der Willensäußerung" nach Art. 233 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
…der Bf. habe seinen gewöhnlichem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung im Zollgebiet der Gemeinschaft gehabt, somit die Voraussetzung für die Überführung diese Fahrzeuges in das Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung mittels Zollanmeldung durch "andere Formen der Willensäußerung" nach Art. 233 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
…und wäre daher verpflichtet gewesen, das Fahrzeug bei der Einbringung dem Zollamt zur Überführung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) anzumelden. Die von ihr gewählte formlose Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung nach Art. 232 f. ZK-DVO sei gesetzlich…
…Ausmaß von 434,39 Euro fest. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Bf. habe die Voraussetzungen für die formlose vorübergehende Verwendung eines drittländischen unverzollten Fahrzeuges im Zollgebiet der Europäischen Union nach Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO nicht erfüllt. Das Beförderungsmittel wäre im Zuge…
…ohne es einem Zollverfahren zuzuführen in den Wirtschaftsraum der Europäischen Union verbracht und verwendet habe, obwohl die Voraussetzungen für eine formlose vorübergehende Verwendung des drittländischen Fahrzeuges im Zollgebiet nicht erfüllt gewesen seien. Die dagegen erhobene Berufung vom 22. April 2009 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 5…
…der Gemeinschaft eingebrachte und auf die Firma P. in der Schweiz zugelassene Fahrzeug sei die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung nicht rechtmäßig erfolgt und daher das Kraftfahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Dagegen richtete sich die Berufung vom 16. Juli 2001. Der Bf.…
…wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der PKW durch die steuerfreie Ausfuhr aus dem Zollgebiet die abgabenfreie Rückwareneigenschaft verwirkt hat und damit für den PKW die Inanspruchnahme der Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung gemäß Art 230 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der…
…Vorbehalt, an diese generelle Anweisung gehalten hat. Konkret ist hier zu prüfen, ob eine gesellschaftsrechtlich unbeachtliche Willensäußerung des mit über 99,99 % beteiligten Gesellschafters vorliegt, wenn der Minderheitsgesellschafter zu 100 % ebenfalls dem 99,99 %-Gesellschafter gehört und dieser deshalb jederzeit in der Lage wäre, den…
…Vorbehalt, an diese generelle Anweisung gehalten hat. Konkret ist hier zu prüfen, ob eine gesellschaftsrechtlich unbeachtliche Willensäußerung des mit über 99,99 % beteiligten Gesellschafters vorliegt, wenn der Minderheitsgesellschafter zu 100 % ebenfalls dem 99,99 %-Gesellschafter gehört und dieser deshalb jederzeit in der Lage wäre, den…
…entnehmbar ist, kann geeignet sein, das Ausmaß der Zuordnung kundzutun. Da die vom Unternehmer zu treffende Zuordnung in den Jahren des Zuordnungswahlrechts - 1998 bis 1999 - durch formlose Schreiben oder mittels Beilage zur Umsatzsteuererklärung erfolgen konnte (s Corti/Schröttner SWK 1998, S 432, Pkt 5), muss…
…oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war. Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Ende März 2002 reiste der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen PKW formlos von Ungarn kommend nach Österreich ein. Am 25. Juni 2002 erstattete er beim…
…der Wohnsitzverhältnisse sei festzuhalten, dass die formlose Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung eines Beförderungsmittels zum privaten Gebrauch vom gewöhnlichen Wohnsitz der dieses Zollverfahren in Anspruch nehmenden Person abhängig sei und müsse dieser gewöhnliche Wohnsitz grundsätzlich außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, also in einem Drittland…
…186 ZK ), wobei dann die Einbringung mit sogenannter konkludenter Willensäußerung gem. Art. 230 Buchst. c und Art. 233 Abs.1 Buchst. a 2. Anstrich Zollkodex - Durchführungsverordnung (ZK - DVO) , also durch formloses Passieren der Zollstelle erfolgen kann. Im vorliegenden Fall befand sich der Autobus infolge der…
…Inhalt nach als Bescheid betreffend Rückzahlung und Abrechnung zu werten war, da dadurch die Willensäußerung des Finanzamtes klar erkennbar ist. Die fehlende Bezeichnung als Bescheid ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich dann unschädlich, wenn sich aus dem inhalt kein Zweifel am normativen Gehalt ergibt…