Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0151-Z1W/02
Antrag auf Berücksichtigung eines nach der widerrechtlichen Einfuhr eines PKW geschehenen Motorschadens bei der Ermittlung des Zollwertes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0151-Z1W/02vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben wird gemäß Artikel 214 Absatz 1 ZK anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten. Kommt es nach der widerrechtlichen und daher zollschuldbegründenden Einfuhr eines fahrbereiten Beföderungsmittel zu einem Motorschaden an diesem Fahrzeug, und gelingt es dem Zollschuldner nicht, Beweise dafür vorzulegen, dass sich der Motorschaden schon zum Zeitpunkt der Einreise abzeichnete, kann der Abgabenbehörde erster Instanz kein Vorwurf damit gemacht werden, dass sie bei der Ermittlung des Zollwertes von jenem Wert ausging, den ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt nach der Einreise aber vor Auftreten des Motorschadens festgestellt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Klaus
Kocher & Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte, 8010 Graz,
Sackstraße 36, vom 20. November 2001 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 16. Oktober 2001,
Zl. 700/17592/2002, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
1. Der erste Satz des Spruches
des Bescheides des Hauptzollamtes Graz vom 25. Juni 2002, Zl. 700/15366/2002,
wird ersetzt durch folgenden Text: "Für Herrn Bf., ist Ende
März 2002 wegen vorschriftswidrigen Verbringens des
einfuhrabgabenpflichtigen Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer XY
gemäß Artikel 202 Absatz 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Artikel
234 Absatz 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und mit § 2
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in der
Höhe von
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Abgabe
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Betrag in Euro
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Zoll (Z1)
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347,60
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Einfuhrumsatzsteuer (EU)
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772,72
|
Summe
|
1.120,32
entstanden.
Darüber hinaus hat Herr
K. eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG in
der Höhe von € 20,12 zu entrichten."
Diese Änderung des
Spruches hat keine Auswirkung auf die Höhe der ursprünglich
festgesetzten Abgaben.
2. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, Zl. 700/15366/2002, setzte
das Hauptzollamt Graz dem Bf. gegenüber im Grunde des Artikels 203 Absatz 1
und 3 erster Anstrich ZK in Verbindung mit den §§ 2 Absatz 1 und 108
Absatz 1 ZollR-DG Abgaben für den PKW mit der Fahrgestellnummer XY in der
Höhe von € 1.140,44 (€ 347,60 an Zoll und € 772,72
an Einfuhrumsatzsteuer und € 20,12 an Abgabenerhöhung)
fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit der Eingabe vom 23.
Juli 2002 das Rechtsmittel der Berufung.
Das Hauptzollamt Graz entschied über diese Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2002, Zl. 700/17592/2002,
abweislich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und
fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20. November 2002.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der für
den entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung
lauten:
Artikel 137 ZK:
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne
dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen
gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter
vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne
dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der
Gemeinschaft verwendet werden.
Artikel 558 ZK-DVO:
(1) Die vorübergehende Verwendung mit
vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im
Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt
eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die
a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
gehören;
b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
verwendet werden und
c) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von
Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet
werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder
enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im
Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend
die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen.
Artikel 202 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird
oder
b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder
einem Freilager befindet vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets
der Gemeinschaft verbracht wird.
Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen
jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter
Anstrich ZK.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Dem Abgabenverfahren liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ende März 2002 reiste der Bf. mit dem
verfahrensgegenständlichen PKW formlos von Ungarn kommend nach
Österreich ein. Am 25. Juni 2002 erstattete er beim Hauptzollamt Graz
Selbstanzeige und gab bekannt, dass er dieses Fahrzeug nunmehr verzollen
wolle.
Gleichzeitig legte er ein Schätzungsgutachten vom 6.
Mai 2002 vor, in welchem der Zollwert in der Höhe von € 3.476,00 (ohne
Motorschaden) bzw. € 1.976,00 (mit Motorschaden) ausgewiesen
war.
Das Hauptzollamt Graz setzte daraufhin mit dem o.a.
Bescheid vom 25. Juni 2002 die Zollschuld und eine Abgabenerhöhung fest,
wobei es als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgaben den
Schätzwert in der Höhe € 3.476,00 heranzog.
Unbestritten ist, dass das Fahrzeug entgegen den
Bestimmungen des Artikels 137 ZK nicht zur Wiederausfuhr bestimmt war sondern
vom Bf. zum Zwecke des ständigen Verbleibs in Österreich in das
Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht worden ist. Ebenso steht außer
Streit, dass hinsichtlich des erwähnten PKW daher nicht die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung
vorlagen und dass durch die widerrechtliche formlose Einbringung des Fahrzeuges
am Tag der Einreise die Zollschuld entstanden ist.
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Heranziehung
des oben genannten Schätzwertes und der Bf. begehrt ausschließlich
eine Neuberechnung der Abgaben unter Berücksichtigung des Schätzwertes
von € 1.976,00. Dieser niedrige Schätzwert sei deshalb für die
Bewertung des Fahrzeuges heranzuziehen, weil der dabei berücksichtigte
Motorschaden bereits zum Zeitpunkt der Einreise vorhanden gewesen sei.
Der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben
wird gemäß Artikel 214 Absatz 1 ZK anhand der Bemessungsgrundlagen
bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld
gelten.
Wie oben ausgeführt, entstand die Zollschuld zum
Zeitpunkt der widerrechtlichen Einbringung, welche laut den eigenen Angaben des
Bf. zwischen 29. und 30. März 2002 erfolgte. Für die Bemessung der
Abgaben ist daher der Wert des Fahrzeuges per Ende März 2002
maßgeblich.
Da der Einfuhr eine Schenkung und kein Kaufgeschäft
zugrunde lag (der Bf. hatte das Fahrzeug bereits fünf Jahre vor der Einfuhr
in Ungarn erworben und brachte es nach Österreich, um es seinem Vater zu
schenken) schied die Möglichkeit zur Ermittlung des Zollwertes nach der
Transaktionswertmethode im Sinne des Artikels 29 ZK aus. Der Zollwert war daher
nach den Folgemethoden zu ermitteln.
Auf Grund der Tatsache, dass der Wert von über 15
Jahren alten Gebrauchtwagen der gehobenen Preisklasse auch nicht nach Artikel 30
ZK bestimmt werden kann, war er nach der Schlussmethode zu ermitteln.
Nach Ansicht des Senates hat das Hauptzollamt Graz
angesichts dieser Umstände zu Recht den Zollwert des Fahrzeuges
gemäß Artikel 31 ZK iVm § 184 BAO durch Schätzung ermittelt
und hat zu diesem Zweck das vom Bf. vorgelegte Schätzungsgutachten
berücksichtigt.
Wie oben ausgeführt, sind auf dem
Schätzungsgutachten zwei verschiedene Werte ausgewiesen. Der betreffende
gerichtlich zertifizierte Sachverständige gab dem Senat gegenüber
diesbezüglich folgende Stellungnahme ab:
"Das Schätzungsgutachten
habe ich über Auftrag des Bf. erstellt. Ich kann mich noch genau erinnern,
dass ich bei der Erstellung dieses Gutachtens keinen Motorschaden festgestellt
habe und daher zunächst zu einem Schätzwert in der Höhe von
€ 3.476,00 gekommen bin. Einige Zeit danach hat mich der Bf. nochmals
kontaktiert und mir mitgeteilt, dass am 15. Juni 2002 am genannten Fahrzeug ein
Motorschaden aufgetreten sei. Ich habe daher dem Wunsch des Bf. entsprechend das
Gutachten entsprechend ergänzt und den Schätzpreis unter
Berücksichtigung des Motorschadens mit € 1.976,00
angeführt."
Der mit diesen Aussagen konfrontierte Bf. wies u.a. darauf
hin, dass sich das Erstgutachten des Sachverständigen lediglich auf den
Allgemeinzustand des Fahrzeuges und nicht auf den technischen Zustand des PKW
bezogen habe, zumal der Gutachter das Fahrzeug weder gestartet noch eine
Probefahrt unternommen habe.
Die Beiziehung eines erneuten kfz-technischen
Sachverständigen könne unzweifelhaft darüber Auskunft geben, dass
ein Motorschaden in der aufgezeigten Form nicht binnen eines Monats eintrete,
sondern es sich um eine Abnutzung handle, welche über einen längeren
Zeitraum eintrete und sohin das Fahrzeug bereits Ende März 2002 schadhaft
gewesen sei.
Der auf Grund dieser Vorbringen seitens des Senates
neuerlich kontaktierte Sachverständige hat dazu folgende Stellungnahme
abgegeben:
"Ich kann
mich noch genau erinnern, dass damals der Bf. selbst mit dem PKW zu mir gefahren
ist, um eine Schätzung vornehmen zu lassen. Ein Motorschaden ist mir dabei
nicht aufgefallen. Eine Probefahrt habe ich nicht durchgeführt. Dies war
auch nicht notwendig, weil ich ohnedies gesehen habe, dass das Fahrzeug
fahrbereit ist. Hätte der Bf. auch nur mit einem Wort einen Motorschaden
erwähnt, hätte ich zweifellos eine diesbezügliche genaue
Überprüfung vorgenommen.
Zur
ausgedehnten Steuerkette und den abgenutzten Kettenrädern gebe ich ganz
allgemein bekannt: Sowohl die Dehnung der Steuerkette als auch die
Abnützung der Kettenräder sind übliche
Verschleißerscheinungen. Dies habe ich bei der Erstellung des ersten
Schätzgutachtens bereits berücksichtigt. Die Beschädigung der
Steuerkette und die Abnützung der Kettenräder laut den dem
Schätzgutachten angeschlossenen Fotos stellen jedoch eine besondere
Beschädigung dar, die zur Reduzierung des Schätzpreises geführt
haben. In meiner Eigenschaft als Sachverständiger für das
Kraftfahrzeugwesen erkläre ich ausdrücklich, dass derartige
Schäden (vor allem wenn - wie hier - eine
ungleichmäßige Abnutzung eines Zahnrades vorliegt) auch durch eine
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges (z.B. Schaltfehler bei hoher
Drehzahl oder längeres Fahren im extrem hohen Drehzahlbereich) verursacht
werden können. In diesem Zusammenhang muss ich allerdings darauf hinweisen,
dass ich die erwähnten beschädigten Teile im Original nie gesehen
habe. Vielmehr hat mir der Bf. bloß Fotos davon gezeigt."
Nach Ansicht des Senates ergibt sich aus diesen durchaus
glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen, dass sich der Zustand des
Fahrzeuges zweifellos nach der im Mai 2002 durchgeführten Bewertung
zunehmend verschlechtert hat. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Bf. in
seiner Stellungnahme vom 29. September 2004, in welcher dieser einräumt,
dass es für ihn zunächst keinen Grund zur Besorgnis gab und die
Motorgeräusche mit der Zeit immer lauter wurden.
Gegen die Richtigkeit der Behauptung, dass der Motorschaden
bereits zum Zeitpunkt der Einreise vorhanden gewesen sei, spricht vor allem der
Umstand, dass der Bf. dem Gutachter gegenüber den Schaden mit keinem Wort
erwähnt hatte, obwohl ihm angeblich bereits auf der Fahrt von Ungarn nach
Österreich die Motorgeräusche aufgefallen sind. Es entspricht den
Grundsätzen logischen Denkvermögens, dass der Auftraggeber eines
Schätzgutachtens, welches zur Bemessung der Abgabenberechnung herangezogen
werden soll, dem Gutachter von sich aus auf alle ihm bekannten Schäden
hinweist, um so eine möglichst niedrige Abgabenfestsetzung zu erreichen.
Die Tatsache, dass der Bf. anlässlich der Erstellung
des ursprünglichen Gutachtens den Motorschaden unerwähnt ließ
und erst später einer entsprechende Berichtigung des Schätzwertes
begehrte, lässt nur den Schluss zu, dass der betreffende Schaden erst nach
der Schätzung eingetreten ist. Nach den vom Bf. nicht widerlegten
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ist der Motorschaden im Rahmen
einer Fahrt auf der Autobahn geschehen. Als Fahrer trat dabei Herr H. auf, der
vom Bf. im Zuge der Typisierung des Fahrzeuges kontaktiert worden war.
Nach Ansicht des Senates ist nicht auszuschließen,
dass dieser Motorschaden - wie auch vom Gutachter angedeutet - durch ein
längeres Fahren im extrem hohen Drehzahlbereich verursacht worden sein
könnte. Nach Aussage des Sachverständigen kann ein derartiger Schaden
(vor allem wenn - wie hier - eine ungleichmäßige
Abnutzung des Zahnrades vorliegt) durch eine unsachgemäße Behandlung
des Fahrzeuges verursacht werden. Damit ist das Vorbringen des Bf. widerlegt,
der im Ergebnis behauptet, dass die Abnutzung keinesfalls plötzlich sondern
ausschließlich im Zuge eines längeren Zeitraumes eintreten
könne.
Den Beweis dafür, dass die Steuerkette und die
Kettenräder bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr beschädigt gewesen
waren, konnte der Bf. somit nicht erbringen. Seine diesbezüglichen
Behauptungen stehen auch im Widerspruch zur Aussage des Gutachters, der nur von
üblichen Verschleißerscheinungen dieser Teile spricht, die bereits
bei der Erstellung des Erstgutachtens berücksichtigt worden
seien.
Mit der Feststellung, dass der erwähnte Schaden durch
die dem Gutachten angeschlossenen Lichtbilder ausreichend dokumentiert sei,
vermag der Bf. insofern nichts zu gewinnen, als der Sachverständige diese
Teile im Original nie gesehen hat. Es kann daher mit der für die
Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen Sicherheit nicht
ausgeschlossen werden, dass diese schadhaften Motorteile überhaupt nicht
vom verfahrensgegenständlichen PKW stammen.
Nach den vom Bf. gegenüber dem Sachverständigen
gemachten Angaben ist am 15. Juni 2002 am Fahrzeug ein Motorschaden aufgetreten.
Dieser Schaden hat den Gutachter dazu bewogen, den Schätzwert zu
reduzieren. Den Nachweis dafür, dass der Wert des Fahrzeuges auch vor dem
15. Juni 2002 niedriger als im Erstgutachten festgestellt war, konnte der Bf.
nicht erbringen. Aus der Tatsache, dass das exakte Datum des Motorschadens auf
dem Schätzgutachten erwähnt ist, lässt sich ableiten, dass es
genau an diesem Tag zu einem konkreten Vorfall gekommen ist, dem bezüglich
der Wertminderung des Fahrzeuges eine besondere Bedeutung zukommt.
Der Ansicht des Bf., wonach sich aus dem erwähnten
Motorschaden ableiten ließe, dass der Wert des Fahrzeuges bereits im Mai
2002 niedriger als im Schätzungsgutachten ausgewiesen gewesen sein
könnte, steht die Tatsache entgegen, dass der Gutachter, dem der
ursprüngliche technische Zustand des Fahrzeuges auf Grund der von ihm
vorgenommenen Bewertung zweifellos bekannt war, trotz der näheren
Umstände des Einzelfalles offensichtlich keine Veranlassung dafür sah,
den von ihm per Mai 2002 festgestellten Zollwert abzuändern. Er hat
vielmehr dokumentiert, dass die ausgewiesene Wertminderung im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem am 15. Juni 2002 geschehenen Motorschaden steht. Die
Bewertung beeinflussende Indizien dafür, dass sich dieser Motorschaden
bereits im Mai 2002 bzw. zum Zeitpunkt der Einreise angekündigt hätte,
konnte der Gutachter offensichtlich nicht feststellen.
Da - wie oben ausgeführt - bei der
Bewertung der Waren auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung abzustellen ist,
bleibt jede nach diesem Zeitpunkt erfolgte Wertminderung ohne Einfluss auf die
Höhe der Bemessungsgrundlage.
Dem Hauptzollamt Graz kann somit kein Vorwurf damit gemacht
werden, dass es bei der Ermittlung des Zollwertes jenen Fahrzeugwert
berücksichtigt hat, den der PKW nach der Einreise und vor Auftreten des
Motorschadens nach den Feststellungen des beigezogenen gerichtlich beeideten
Sachverständigen tatsächlich gehabt hat.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Senat auch den
Spruch des Erstbescheides geändert. Dies wird wie folgt
begründet:
Gemäß Artikel 61 Buchstabe c) ZK
werden Zollanmeldungen mündlich oder durch eine Handlung abgegeben, mit der
der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren
überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem
Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.
Nach dem dazu erlassenen Artikel 232 Absatz 1
Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur
vorübergehenden Verwendung für in den Artikeln 556 bis 561
genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne
des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden,
sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.
Sofern die genannten Beförderungsmittel nicht
Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie nach
Absatz 2 der zuletzt zitierten Verordnungsstelle als zur Wiederausfuhr nach
Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet
angesehen.
Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als
Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise bei
Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder
zugelassenen Ort "konkludent" durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte
Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben
werden (Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a, zweiter Spiegelstrich,
ZK-DVO; sog. konkludente Willensäußerung).
"Passieren" einer Zollstelle bedeutet das Verlassen des
Amtsplatzes iSd § 11 ZollR-DG.
Sind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232
erfüllt, so gelten gemäß Artikel 234
Absatz 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des
Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen
(Artikel 67 ZK) und die Waren als (zum Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung) überlassen (Artikel 73 ZK),
sobald die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des
Artikels 233 erfolgt ist.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die (konkludente)
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass
die verbrachten Waren die Voraussetzungen erfüllen, so gelten diese Waren
gemäß Artikel 234 Absatz 2 ZK-DVO als
vorschriftswidrig verbracht (Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens),
sodass für sie eine Einfuhrzollschuld nach Artikel 202
Absatz 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der
Willensäußerung entsteht. Durch die in
Art. 234 Absatz 2 ZK-DVO normierte Fiktion des
vorschriftswidrigen Verbringens wird, wie Witte in Rz 5 zu Artikel 202
seines Kommentars zum Zollkodex (3) darlegt, der Anwendungsbereich des
Artikels 202 Absatz 1 ZK umfangreich erweitert und auf
Fälle ausgedehnt, in denen teilweise bereits eine Gestellung
ordnungsgemäß stattgefunden hat. Dadurch werden Sachverhalte, die
ansonsten den Artikeln 203 oder 204 ZK zuzuordnen wären, als
vorschriftswidriges Verbringen angesehen.
Im vorliegenden Fall war das in Ungarn zum Verkehr
zugelassene Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des Artikels 137 ZK nicht zur
Wiederausfuhr bestimmt, sodass es an den Grundvoraussetzungen zur
Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung
mangelte.
Damit waren aber auch die Voraussetzungen der
Art. 230 bis 232 ZK-DVO nicht erfüllt, sodass aufgrund der
Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens gemäß Artikel 234
Abs. 2 ZK-DVO die Einfuhrzollschuld nach
Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt
der Willensäußerung entstand (siehe auch VwGH vom 19. September 2001,
Zl. 2000/16/0592). Zollschuldner ist gemäß Artikel 202 Absatz 3
erster Anstrich ZK der Bf. als Verbringer.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 14.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 234 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 214 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0151-Z1W/02
- Stammnummer
- 13541
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF