Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0301-Z3K/02
Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0301-Z3K/02vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vorübergehende Verwendung eines im Zollgebiet befristet zugelassenen Straßenfahrzeuges zum eigenen Gebrauch i.S. der Bestimmung des Art. 719 Abs.4 Buchstabe a ZK-DVO schließt eine wiederholte Ein- und Wiederausfuhr dieses Fahrzeuges innerhalb der befristeten Zulassung nicht aus.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Hubert Sacha, Mag. Günther Katzensteiner, Rechtsanwälte in
Krems, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
12. September 2001, GZ. 100/47949/2001, gemäß
§ 85c
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 28. März 2001 stellten
sich zwei Brüder des Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen KFZ der
Marke Mercedes Benz E 320 CDI mit dem auf ein Jahr befristeten behördlichen
deutschen Ausfuhrkennzeichen, BB-807 D, beim Zollamt Berg zur
Ausgangsabfertigung. Dabei und im Rahmen des weiteren, vom Hauptzollamt Wien
durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass der PKW vom
Bf. bei einem Wiener Kraftfahrzeughändler am 17. Februar 2000 bestellt, in
der Folge im Juni 2000 direkt beim Mercedeswerk abgeholt und über das
Zollamt Nickelsdorf nach Ungarn ausgeführt wurde. Die Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 75.093,-- wurde dem Bf. am 27. Juni 2000
rückvergütet. Zum Zwecke des Fahrzeugankaufes hat der Bf. einen von
zwei zairischen Diplomaten für einen ihnen erwiesenen Gefallen erhaltenen
Diplomatenpass verwendet, welcher ihn als einen in Rumänien akkreditierten
Diplomaten ausgewiesen hat, um einen 15%igen Diplomatenrabatt zu erlangen. Der
Bf. ist slowakischer Staatsangehöriger und unbestritten in der Slowakei mit
gewöhnlichem Wohnsitz im Sinne der Zollvorschriften wohnhaft.
Am 15. Dezember 2000 reiste der
Bf. mit dem gegenständlichen PKW erstmals wieder in das Zollgebiet der
Europäischen Union ein. Dabei habe er sich nach eigenen Angaben beim
österreichischen Zollorgan erkundigt ob die Einreise zulässig sei, was
vom Zollbeamten bejaht worden sei.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 4. Mai 2001, GZ. 100/90679/05/00, sind dem Bf. Eingangsabgaben in
Höhe von ATS 112.000,-- (Zoll: ATS 35.000,--, Einfuhrumsatzsteuer: ATS
77.000,--) gemäß Art. 203 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG
und eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in
Höhe von ATS 2.676,-- zur Entrichtung vorgeschrieben worden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der PKW durch die
steuerfreie Ausfuhr aus dem Zollgebiet die abgabenfreie
Rückwareneigenschaft verwirkt hat und damit für den PKW die
Inanspruchnahme der Zollanmeldung durch andere Form der
Willensäußerung gemäß Art 230 Buchstabe c der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) anlässlich der Einreise
vom 15. Dezember 2000 unzulässig geworden sei.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 5. Juni 2001 weist der Bf. darauf hin, dass die vorübergehende
Verwendung seines PKW nach Art. 719 f. ZK-DVO zulässig sei und er sich
darüber hinaus ausdrücklich beim Zollorgan wegen der
Einreisemöglichkeit erkundigt habe. Ein Entziehen des PKW aus der
zollamtlichen Überwachung könne daher nicht in Betracht
kommen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. September 2001, GZ. 100/47949/2001, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und begründend wie im Erstbescheid
ausgeführt, dass der Bf. durch die steuerfreie Ausfuhr des PKW eine
formlose Rückwarenabfertigung i.S. des Art. 230 Buchstabe c ZK-DVO verwirkt
habe.
Mit der dagegen fristgerecht
erhobenen Beschwerde vom 12. Oktober 2001 begehrt der Bf. die Aufhebung der
Berufungsvorentscheidung und die Einstellung des Abgabenverfahrens.
Begründend führt er, wie schon in der Berufung vom 5. Juni 2001 aus,
die Einreise in das Zollgebiet sei erst nach Kontaktaufnahme und mit Zustimmung
der österreichischen Zollbehörden erfolgt. Darüber hinaus
würden die Zollbestimmungen betreffend die vorübergehende Verwendung
von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch i.S. der Art. 719 ff.
ZK-DVO die Verbringung des verfahrensgegenständlichen PKW in das Zollgebiet
der Europäischen Union zulassen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 137 ZK
können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, im
Verfahren der vorübergehenden Verwendung, ohne das sie, abgesehen von der
normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,
Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder
teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie
handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft
verwendet werden.
Gemäß Art. 141 ZK
wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt, in welchen Fällen und unter
welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden
Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch
genommen werden kann.
Die im
verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt (15. Dezember 2000) maßgeblichen
Bestimmungen zur vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln
zum privaten Gebrauch waren im Art. 719 ZK-DVO auszugsweise wie folgt
geregelt:
Abs.1: Die vorübergehende
Verwendung wird für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch
bewilligt.
Abs. 2: Im Sinne dieses
Artikels gelten als "Fahrzeuge" alle Straßenfahrzeuge einschließlich
Wohnwagen und Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden
können.
Abs. 3: Die Bewilligung der
vorübergehenden Verwendung nach Abs. 1 unterliegt der Voraussetzung,
daß die Fahrzeuge
von
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen
eingeführt werden;
von
diesen Personen privat verwendet werden;
außerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses
Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer
amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die
betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person
sind.
Abs. 4:
Abweichend von Abs. 3
wird
die vorübergehende Verwendung auch bewilligt, wenn
Nichtgemeinschaftsfahrzeuge im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet im Hinblick
auf ihre Wiederausfuhr mit einem Kennzeichen zugelassen sind, das einer
außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person erteilt
wurde;
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche
Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie
sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinne des Artikels
1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Unstrittig steht fest, dass der
Bf. seinen gewöhnlichen Wohnsitz i. S. der Zollvorschriften außerhalb
des Zollgebietes der Europäischen Union hat. Ebenso unbestritten sind die
Feststellungen, wonach der Bf. das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug
in Deutschland mit einem auf ein Jahr befristeten Ausfuhrkennzeichen angemeldet
und im Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet
ausgeführt hat. Die befristete behördliche Zulassung des PKW war im
Zeitpunkt der Wiedereinfuhr am 15. Dezember 2000 aufrecht.
Das Hauptzollamt Wien hat in
seinen Entscheidungen folgerichtig erkannt, dass durch die steuerfreie
Ausfuhrlieferung des gegenständlichen PKW eine Zollanmeldung zur
Rückwarenabfertigung durch andere Formen der Willensäußerungen
i.S. des Art. 230 Buchstabe b i.V.m. Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich
ZK-DVO, somit durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte
Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, nicht mehr
möglich war. Diese rechtliche Beurteilung, wie auch die Frage, ob das
österreichische Eintrittszollamt vom Bf. kontaktiert wurde kann dahin
gestellt bleiben, da mit der Bestimmung des Art. 719 Abs. 4 Buchstabe a ZK-DVO
ohnehin ein eigener Tatbestand zur vorübergehenden Verwendung von befristet
im Zollgebiet auf Wohnsitzausländer zugelassene Fahrzeuge normiert ist.
Der vorgenannten Bestimmung ist
zu entnehmen, dass die vorübergehende Verwendung von befristet auf
Wohnsitzausländer zugelassener Nichtgemeinschaftsfahrzeuge im Zollgebiet
der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die beabsichtigte und
auch tatsächlich durchzuführende Wiederausfuhr des Fahrzeugs, wie auch
die Grundsatzbestimmung des Art. 137 ZK darlegt, dem Verfahren der
vorübergehenden Verwendung immanent. Eine Einschränkung auf eine
einmalige Ausfuhr und damit ein Verbot einer wiederholten Ein- und Wiederausfuhr
innerhalb der befristeten Zulassung des Fahrzeuges ist dieser Bestimmung nicht
zu entnehmen.
Da der
verfahrensgegenständliche PKW im Zeitpunkt der erstmaligen Wiedereinfuhr am
15. Dezember 2000 mit einem noch aufrecht befristeten Ausfuhrkennzeichen
auf eine außerhalb des Zollgebiets ansässige Person zugelassen war
und keinerlei Anzeichen für einen beabsichtigten Verbleib des PKW im
Zollgebiet vorlagen, war der Bf. berechtigt das Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung nach Art.719 Abs. 4 Buchstabe a ZK-DVO
einschließlich der Verfahrenserleichterung der Zollanmeldung durch andere
Form der Willensäußerung nach Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. Art.
233 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich ZK-DVO in Anspruch zu nehmen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 719 Abs. 4 Buchstabe a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0301-Z3K/02
- Stammnummer
- 5598
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF