…bzw. vor dem 24.9.2007 erfolgter) Einfahrt in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch formlose Willensäußerung iSd Art. 232 Abs.1 lit.b) und Art.233 ZK-DVO in das sog. "formlos bewilligte Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben" nach Art. 554…
…Inanspruchnahme der sog. "Firmenfahrzeugregelung" durch formlose Willensäußerung im Sinne des Art. 232 Abs. 1 lit. b und Art. 233 ZK-DVO erfolgt sei. Das Fahrzeug sei in das sog. formlos bewilligte Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 554 iVm…
…Ermittlungen davon aus, dass der gegenständliche PKW vom Vater der Bf. in der erste Märzhälfte 2015 anlässlich der Einreise aus Weißrussland über einen namentlich nicht bekannten polnischen Grenzübergang in die Europäische Union durch eine formlose Willensäußerung im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b…
…nicht vor, weil keine Anmeldung der ausgeführten Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb von drei Jahren erfolgt sei, sondern habe bei der Einfahrt in das Zollgebiet durch formlose Willensäußerung eine Überführung des Beförderungsmittels, das mit einem drittländischen Kennzeichen versehen war, in das…
…der Bedingung bewilligt, dass diese ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden. Die Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens erfolgte durch Abgabe einer Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung, durch (formlose) Willensäußerung gem. Art. 233 Abs. 1 lit. b ZK-DVO…
…1 Buchstabe b und Abs. 2 ZK-DVO: Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel können durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden…
…und b) von einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person verwendet werden. Die Überführung der Beförderungsmittel in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß den Art. 212 bis 216 UZK-DA erfolgt grundsätzlich durch andere Formen der Willensäußerung (formlos mit Überschreiten des Grenzübergangs) nach Art. 139 Abs…
…des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge. Gemäß Artikel 232 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden: …
…Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen gelten, sobald die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist. War die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges im Beschwerdefall unzulässig, dann handelte es sich nicht um ein in Art. 556 - 561…
…vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO angemeldet zu sehen (vgl. Finanzgericht München 25.06.2009, 14 K 1929/08). Im vorliegenden Fall wurde der in Bosnien zugelassene Personenkraftwagen durch Passieren der Zollstelle an der Grenze formlos in das Zollgebiet…
…vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO angemeldet zu sehen (vgl. FG München 25.6.2009, 14 K 1929/08). Im vorliegenden Fall wurde der im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Personenkraftwagen am 9. Dezember 2010 erstmalig formlos in das Zollgebiet der…
…laut der am 21.4.2010 mit ihm (zu Zl. 920000/07618/2010) aufgenommenen Tatbeschreibung die Voraussetzungen für eine "formlose" vorübergehende Verwendung eines drittländischen Fahrzeuges im Zollgebiet der Europäischen Union nach Art. 558 Abs.1 ZK-DVO nicht erfüllt: Nach dieser Bestimmung wäre das Beförderungsmittel…
…eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO angemeldet zu sehen (vgl. FG München 25.6.2009, 14 K 1929/08). Im vorliegenden Fall wurde der im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Personenkraftwagen am 11. Juni 2010 durch Passieren der Zollstelle an der Grenze formlos in…
…Gemäß Art. 233 Abs. 1 lit. a ZK-DVO kann diese Willensäußerung unter bestimmten Voraussetzungen – der Anwendungsbereich erfasst (wie bei der mündlichen Anmeldung) besondere Fälle des freien Verkehrs, des Ausfuhrverfahrens und der vorübergehenden Verwendung – konkludent abgegeben werden. Dabei wird in diesen privilegierten Fällen, wenn der…
…diese dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden und sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden - durch eine Willensäußerung zur Ausfuhr angemeldet (Art. 231 lit. b der Verordnung EWG Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993). Eine solche Willensäußerung kann laut Art. 233 Abs…
…der Bf. habe seinen gewöhnlichem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung im Zollgebiet der Gemeinschaft gehabt, somit die Voraussetzung für die Überführung diese Fahrzeuges in das Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung mittels Zollanmeldung durch "andere Formen der Willensäußerung" nach Art. 233 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
…der Bf. habe seinen gewöhnlichem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung im Zollgebiet der Gemeinschaft gehabt, somit die Voraussetzung für die Überführung diese Fahrzeuges in das Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung mittels Zollanmeldung durch "andere Formen der Willensäußerung" nach Art. 233 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
…und wäre daher verpflichtet gewesen, das Fahrzeug bei der Einbringung dem Zollamt zur Überführung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) anzumelden. Die von ihr gewählte formlose Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung nach Art. 232 f. ZK-DVO sei gesetzlich…
…der Schweiz, der Vatikanstadt und Nordirland. Eine Anmeldung von Heimtieren durch eine in Artikel 141 UZK-DA genannte Willensäußerung ist daher - abgesehen von den vorstehend erwähnten Ausnahmen - nicht zulässig. Hinweis: Auch wenn aus den o.a. Staaten keine Stellungspflicht für Heimtiere besteht, sind die Zollorgane…
…worden, weil der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen und ständigen Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes der Union in der Schweiz habe. Der Beschwerdeführer habe daher das Fahrzeug berechtigterweise im Rahmen der formlosen vorübergehenden Verwendung mittels Willensäußerung in das Zollgebiet der Union einführen dürfen. Die Bestimmungen des § 4 Abs…