Findok · Richtlinien
VB-0320
4. Ausnahmen
geltende FassungRichtlinie2026-0.817.113gilt ab 19.06.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
01.03.200712.04.200710.08.200701.05.200912.11.200901.08.201125.01.201207.02.201201.07.201301.08.201316.09.201429.12.201410.04.201529.07.201501.05.201601.09.201601.11.201901.02.202001.03.202001.01.202101.05.202127.07.202101.01.202227.06.202219.10.202206.01.202314.08.202418.05.202619.06.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4. Ausnahmen
4.1. Ausnahmen von der Kontrollpflicht für lebende Heimtiere aus Drittstaaten
4.1.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Ausnahmen von der Kontrollpflicht für lebende Heimtiere (siehe Abschnitt 1.2.5.) aus Drittstaaten gelten nur dann, wenn die Tiere nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer anderen Form des Übergangs des Eigentums zu sein. Gewerbliche Heimtierimporte unterliegen immer der amtlichen Kontrolle, und zwar auch dann, wenn die in Abschnitt 4.1.2.2. bzw. 4.1.2.3. erwähnten Unterlagen sowie die in Abschnitt 4.1.3. erwähnten Nachweise mitgeführt werden.
(1a) Heimtiere, die die in diesem Abschnitt behandelten Ausnahmen von der Kontrollpflicht für Heimtiere nicht erfüllen, sind von der Kontrollpflicht ausgenommen, wenn sie das Bundesgebiet innerhalb von 12 Stunden über die Zollstelle, an der die Kontrolle stattfindet, wieder verlassen.
(2) Für Heimtiere, die im Reiseverkehr in die Union eingeführt werden, ist eine Einreise über jede Grenzeintrittsstelle möglich, sofern die Bedingungen der Abschnitte 4.1.2. und 4.1.3. für die Ausnahmen von der amtlichen Kontrolle eingehalten werden.
(3) Der Heimtiereigentümer, der Heimtierhalter oder die während der Verbringung ermächtigte Person hat Heimtiere bei der Einreise aus Drittstaaten am Einreiseort der zuständigen Behörde - in Österreich ist das die für den Einreiseort zuständige Zollstelle - unter Vorlage der in Abschnitt 4.1.2.2. bzw. 4.1.2.3. erwähnten Unterlagen sowie der in Abschnitt 4.1.3. erwähnten Nachweise zur Vornahme der vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen zu stellen. Diese Stellungspflicht gilt nicht bei einer Einreise aus Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, der Vatikanstadt und Nordirland. Eine Anmeldung von Heimtieren durch eine in Artikel 141 UZK-DA genannte Willensäußerung ist daher - abgesehen von den vorstehend erwähnten Ausnahmen - nicht zulässig.
Hinweis: Auch wenn aus den o.a. Staaten keine Stellungspflicht für Heimtiere besteht, sind die Zollorgane dennoch berechtigt, stichprobenartige Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Veterinärvorschriften für Heimtiere durchzuführen.
(3a) Gemäß § 7 Abs. 2 der VEVO 2022 hat sich der Transporteur von Heimtieren vor dem Transport zu vergewissern, dass die unionsrechtlichen Einfuhrbedingungen für Heimtiere eingehalten sind. Die Tierhalterin oder der Tierhalter und der Transportunternehmer haben alle anfallenden Kosten, insbesondere auch die Kosten für eine Rücksendung, wenn die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt werden, als Gesamtschuldner zu tragen.
(4) Die Zollorgane haben
an Hand der vorgelegten Unterlagen die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einreise (Dokumentenkontrolle) sowie
die Übereinstimmung der Tiere mit den vorgelegten Unterlagen an Hand der darin enthaltenen Kennzeichnung (Identitätskontrolle) zu prüfen.
In den Fällen des Abschnittes 4.1.2.2. ist die Kontrolle bei anstandslosem Ergebnis in der Tiergesundheitsbescheinigung vordrucksgemäß zu bestätigen (siehe Abschnitt 4.1.2.2. Abs. 3). Die vorgelegten Unterlagen sind dem Heimtiereigentümer, dem Heimtierhalter oder die während der Verbringung ermächtigte Person zurück zu geben.
Hinweis: Für die Kontrolle der bei Hunden, Hauskatzen und Frettchen vorgeschriebenen Transponder sind entsprechende Lesegeräte zu verwenden. Zum Auslesen des Transponders können die Geräte auch dem Heimtiereigentümer, dem Heimtierhalter oder der während der Verbringung ermächtigten Person übergeben werden, die das Auslesen unter präziser Anleitung und unter Aufsicht des Zollorganes vorzunehmen hat. Erfüllt ein injizierbarer Transponder nicht die technischen Anforderungen, so hat der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person das Lesegerät zur Verfügung zu stellen, mit dem sich die Einzelkennzeichnung des Tiers überprüfen lässt.
(5) Gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/2122 sind
über die Gesamtanzahl der durchgeführten Kontrollen von Heimtieren und
zusätzlich über die Anzahl der Fälle von Nichteinhaltungen bei Heimtieren
Aufzeichnungen zu führen. Dies hat im e-zoll Kontrollmanagement zu erfolgen.
(6) Sofern eine Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem der Dokumentenartencode "7299" anzugeben.
(7) Eine tabellarische Übersicht dieser Ausnahmen ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/reise/einfuhrverbote-einfuhrbeschränkungen/reisen-mit-tieren.html enthalten.
4.1.2. Hunde, Hauskatzen und Frettchen
4.1.2.1. Zulässige Anzahl an Tieren
(1) Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind insgesamt bis zu fünf Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo), die vom Heimtiereigentümer, vom Heimtierhalter oder von einer von diesen ermächtigten Person zu nicht kommerziellen Zwecken mitgeführt werden, sofern die in Abschnitt 4.1.2.2. oder Abschnitt 4.1.2.3. angeführten Bedingungen eingehalten werden.
(2) Bei Hunden, Hauskatzen und Frettchen darf die Anzahl von fünf Tieren überschritten werden, wenn die Tiere älter als sechs Monate sind und an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder für eine solche Teilnahme trainiert werden, und schriftlich nachgewiesen wird, dass diese Tiere registriert sind (zB Eintrittsnachweis für die Veranstaltung, Nachweis der Verbandsmitgliedschaft).
4.1.2.2. Einreise mit Tiergesundheitsbescheinigung
(1)
Für Hunde, Hauskatzen und Frettchen, im privaten Reiseverkehr,
für Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (das sind Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde, nicht jedoch Therapiebegleithunde),
für Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz sowie
für Diensthunde des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers der Bundespolizei und der Justizwache
ist die Einreise aus allen Drittstaaten ohne amtliche Kontrolle möglich, wenn für jedes Tier folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1.eine gültige Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Abschnitt 1.2.13., Muster siehe Anlage 3 Muster 5a), in der Folgendes bestätigt sein muss:
-unter Feld I.28 die Kennzeichnung des Tieres,
-unter Feld II.3 dass das Tier zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt war
[Grafik] ,
und
-unter Feld II.3.1 dass die Durchführung der serologischen Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung), bei der die Blutabnahme mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung des Tieres erfolgt ist, einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr ergeben hat
[Grafik]
,
-unter Feld II.4 dass die Durchführung einer Behandlung gegen Echinococcus multilocularis (Fuchsbandwurm), die innerhalb von höchstens 120 Stunden und mindestens 24 Stunden vor der Verbringung des Tieres erfolgt ist, für die Einreise nach Österreich nicht erforderlich ist. Lediglich für die Einreise nach Finnland, Irland, Malta, Norwegen und Vereintes Königreich (Nordirland).
[Grafik]
und
2.sofern Hunde oder Hauskatzen aus Malaysia eingeführt werden, zusätzlich eine formlose Bestätigung aufgrund der Entscheidung 2006/146/EG bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nipah-Krankheit (siehe Abschnitt 4.1.2.4.)
und
3.eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 (siehe Abschnitt 1.2.13. Abs. 3, Muster siehe Anlage 3 Muster 8), die in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch sowie in Druckschrift ausgefüllt sein muss, vorgelegt wird.
Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein.
Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, hat das Tier ein Mindestalter von sieben Monaten!
(2) Aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2026/636 angeführten Drittländern und Gebieten - das sind (alphabetisch geordnet):
Antigua und Barbuda, Argentinien; Aruba; Ascension; Australien;
Bahrain; Barbados; Bermuda; Bonaire, St. Eustatius und Saba (Karibische Niederlande); Bosnien und Herzegowina; Britische Jungferninseln;
Chile; Curaçao;
Falklandinseln; Fidschi; Französisch-Polynesien;
Guernsey;
Hongkong;
Insel Man;
Jamaika; Japan; Jersey;
Kaimaninseln; Kanada;
Malaysia; Mauritius; Mexiko; Montenegro; Montserrat;
Neukaledonien; Neuseeland; Nordmazedonien
Serbien; Singapur; Sint Maarten; St. Helena; St. Kitts und Nevis; St. Lucia; St. Pierre und Miquelon; St. Vincent und die Grenadinen;
Taiwan; Trinidad und Tobago
Vereinigte Arabische Emirate; Vereinigte Staaten von Amerika (Amerikanisch-Samoa; Guam; Nördliche Marianen; Puerto Rico; Amerikanische Jungferninseln); Vanuatu
Wallis und Futuna
ist die Einreise von Hunden (einschließlich Blindenführhunden, Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, der Bundespolizei und der Justizwache), Hauskatzen und Frettchen ohne amtliche Kontrolle möglich, wenn die Tiere
direkt aus einem oder mehrerer dieser Gebiete oder Drittländer, nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittländer verbracht werden oder
aus einem anderen Gebiet oder Drittland verbracht werden, sofern der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 (Muster siehe Anlage 3 Muster 11) vorlegt, nach der die Heimtiere durch nicht in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2026/636 angeführte Drittländer und Gebiete lediglich durchgeführt wurden und die Tiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Hafens oder Flughafens nicht verlassen haben,
Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein.
und für jedes Tier folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1.eine gültige Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Abschnitt 1.2.13., Muster siehe Anlage 3 Muster 5a), in der Folgendes bestätigt sein muss:
-unter Feld I.28 die Kennzeichnung des Tieres,
-unter Feld II.3, dass das Tier zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt war und seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung mindestens 21 Tage vergangen sind und das Tier aus einem in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2026/636 genannten Gebiet oder Drittland kommt
[Grafik] ,
und
2.sofern Hunde oder Hauskatzen aus Malaysia eingeführt werden, zusätzlich eine formlose Bestätigung aufgrund der Entscheidung 2006/146/EGbezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nipah-Krankheit (siehe Abschnitt 4.1.2.4.)
und
3.eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 (siehe Abschnitt 1.2.13. Abs. 3, Muster siehe Anlage 3 Muster 8), die in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch sowie in Druckschrift ausgefüllt sein muss, vorgelegt wird.
Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein.
Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, hat das Tier ein Mindestalter von 16 Wochen!
Eine serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) ist somit bei Tieren aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2026/636 angeführten Drittländern und Gebieten nicht erforderlich!
(3) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle ist diese vom Zollorgan in der Tiergesundheitsbescheinigung vordrucksgemäß zu vermerken. Dabei sind zu vermerken:
der Name des kontrollierenden Zollorgans,
die Amtsbezeichnung und die Anschrift des Zollamtes,
die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Kundenteams,
Datum, Unterschrift und Amtsstempel.
(4) Tiergesundheitsbescheinigungen gelten für die Zwecke der Kontrolle am Einreiseort 10 Tage ab dem Datum ihrer Ausstellung. Bei Schiffsreisen verlängert sich diese Gültigkeitsdauer entsprechend der Seereise.
Für die Zwecke der weiteren Verbringung in andere Mitgliedstaaten gelten die Tiergesundheitsbescheinigungen ab dem Datum der Dokumenten- und Identitätskontrolle (siehe Abschnitt 4.1.1. Abs. 4)
für die Dauer von insgesamt sechs Monaten oder
bis zum Ende der Gültigkeit der Tollwutimpfung,
je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Hinweis: Sofern ein Tier über die Gültigkeitsdauer einer Tiergesundheitsbescheinigung hinaus innerhalb der Union verbracht werden soll, muss dafür ein Heimtierausweis (Pet-Passport) ausgestellt werden.
4.1.2.3. Einreise mit Heimtierausweis (Pet-Passport)
(1)
Hunde, Hauskatzen und Frettchen im privaten Reiseverkehr,
Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (das sind Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde, nicht jedoch Therapiebegleithunde),
Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz sowie
Diensthunde des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers der Bundespolizei und der Justizwache
die aus
Österreich,
einem anderen Mitgliedsland der Union oder
Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, der Vatikanstadt oder Nordirland
stammen, können aus allen Drittstaaten ohne amtliche Kontrolle einreisen, sofern
1.ein Heimtierausweis (Pet-Passport, siehe Abschnitt 1.2.12., Muster siehe Anlage 3 Muster 3a bzw. Muster 4a) vorgelegt wird, in dem eine gültige Tollwutimpfung und zusätzlich auch eine serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) eingetragen sind; sofern eine serologische Tollwutuntersuchung im Heimtierausweis nicht eingetragen ist, muss neben dem Heimtierausweis auch eine Bestätigung über die serologische Tollwutuntersuchung vorgelegt werden,
Hinweis: Im Fall der Wiedereinreise eines Tieres, aus dessen Heimtierausweis hervorgeht, dass die serologische Tollwutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Union verlassen hat, ist die Wartefrist von drei Monaten zwischen Blutabnahme und Verbringung nicht notwendig.
und
2.sofern Hunde oder Hauskatzen aus Malaysia eingeführt werden, zusätzlich eine formlose Bestätigung aufgrund der Entscheidung 2006/146/EG bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nipah-Krankheit (siehe Abschnitt 4.1.2.4.) vorgelegt wird.
Abhängig von der Eintragung des Tollwut-Titerstatus im Heimtierausweis hat das Tier ein Mindestalter von 16 Wochen bzw. 7 Monaten!
(2) Aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2026/636 angeführten Drittländern und Gebieten - das sind (alphabetisch geordnet):
Antigua und Barbuda, Argentinien; Aruba; Ascension; Australien;
Bahrain; Barbados; Bermuda; Bonaire, St. Eustatius und Saba (Karibische Niederlande); Bosnien und Herzegowina; Britische Jungferninseln;
Chile; Curaçao;
Falklandinseln; Fidschi; Französisch-Polynesien;
Guernsey;
Hongkong;
Insel Man;
Jamaika; Japan; Jersey;
Kaimaninseln; Kanada;
Malaysia; Mauritius; Mexiko; Montenegro; Montserrat;
Neukaledonien; Neuseeland; Nordmazedonien
Serbien; Singapur; Sint Maarten; St. Helena; St. Kitts und Nevis; St. Lucia; St. Pierre und Miquelon; St. Vincent und die Grenadinen;
Taiwan; Trinidad und Tobago
Vereinigte Arabische Emirate; Vereinigte Staaten von Amerika (Amerikanisch-Samoa; Guam; Nördliche Marianen; Puerto Rico; Amerikanische Jungferninseln); Vanuatu
Wallis und Futuna
ist die Einreise von Hunden (einschließlich Blindenführhunden, Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, der Bundespolizei und der Justizwache), Hauskatzen und Frettchen ohne amtliche Kontrolle möglich, wenn die Tiere
direkt aus einem oder mehrerer dieser Gebiete oder Drittländer, nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittländer verbracht werden oder
aus einem anderen Gebiet oder Drittland verbracht werden, sofern der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 (Muster siehe Anlage 3 Muster 11) vorlegt, nach der die Heimtiere durch nicht in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 2026/636 angeführte Drittländer und Gebiete lediglich durchgeführt wurden und die Tiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Hafens oder Flughafens nicht verlassen haben,
Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein.
und für jedes Tier vorgelegt werden
1.ein Heimtierausweis (Pet-Passport, siehe Abschnitt 1.2.12., Muster siehe Anlage 3 Muster 3a bzw. Muster 4a), in dem die gültige Tollwutimpfung eingetragen ist,
und
2.sofern Hunde oder Hauskatzen aus Malaysia eingeführt werden, zusätzlich eine formlose Bestätigung aufgrund der Entscheidung 2006/146/EG bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nipah-Krankheit (siehe Abschnitt 4.1.2.4.).
Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, hat das Tier ein Mindestalter von 16 Wochen!
Eine serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) ist somit bei Tieren aus den in Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 2026/636 angeführten Drittländern und Gebieten nicht erforderlich!
4.1.2.4. Sonderbestimmungen für Hunde oder Hauskatzen mit Herkunft aus Malaysia
(1) Hunde oder Hauskatzen, die aus Malaysia eingeführt werden, benötigen aufgrund der Entscheidung 2006/146/EG zusätzlich zu den in Abschnitt 4.1.2.2. und 4.1.2.3. angeführten Unterlagen eine formlose Bestätigung, dass folgende Anforderungen bezüglich der Nipah-Krankheit erfüllt werden:
die Tiere sind in den letzten 60 Tagen vor der Ausfuhr nicht mit Schweinen in Berührung gekommen,
die Tiere wurden nicht in Betrieben gehalten, in denen in den letzten 60 Tagen Fälle der Nipah-Krankheit nachgewiesen wurden, und
die Tiere wurden mit Negativbefund einem IgG-ELISA-Test unterzogen, der in einem von den zuständigen Veterinärbehörden für Nipah-Antikörper-Tests zugelassenen Laboratorium anhand einer Blutprobe erfolgte, die höchstens zehn Tage vor der Ausfuhr entnommen worden war.
(2) Eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Hunde und Katzen im Transit, sofern sie das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.
4.1.3. Heimvögel
4.1.3.1. Zulässige Anzahl an Tieren
Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind insgesamt bis zu fünf Heimvögel, die vom Heimtiereigentümer, vom Heimtierhalter oder von einer von diesen ermächtigten Person zu nicht kommerziellen Zwecken mitgeführt werden, sofern die in Abschnitt 4.1.3.2. oder Abschnitt 4.1.3.3. angeführten Bedingungen eingehalten werden.
4.1.3.2. Besondere Bedingungen
(1) Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Vögel, die aus Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt im Reiseverkehr in die EU verbracht werden. Sie unterliegen keiner grenztierärztlichen Kontrolle und es ist keine Bescheinigung erforderlich. Für diese Vögel gelten die Bedingungen für das Verbringen von Heimtieren innerhalb der EU (siehe Abschnitt 5.2).
(2) Erfüllen Heimvögel die Anforderungen nicht, dürfen sie dennoch aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern sie unmittelbar nach der Einreise in einen zugelassenen Quarantänebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat verbracht und dort mindestens 30 Tage unter Quarantäne gestellt werden. Der Transport vom Einreiseort zum zugelassenen Quarantänebetrieb hat direkt durch den Heimtiereigentümer oder eine ermächtigte Person zu erfolgen.
(3) Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Vögel (ausgenommen Geflügel) mit Ursprung in Andorra, den Färöer-Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, der Vatikanstadt und Nordirland.
4.1.4. Andere Heimtiere
(1) Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind
wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea),
Zierwassertiere,
Amphibien,
Reptilien sowie
Nagetiere und Kaninchen außer solchen, die zur Lebensmittelproduktion bestimmt sind,
die ihre Eigentümer, ihre Halter oder eine andere ermächtigte Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers oder des Halters für die Tiere verantwortlich ist, mitführen, sofern die Tiere nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer anderen Form des Übergangs des Eigentums zu sein. Eine mengenmäßige Beschränkung besteht für diese Tiere nicht. Sofern nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden, ist eine mündliche Erklärung des Reisenden, dass kein Verkauf und keine Eigentumsübertragung beabsichtigt sind, als ausreichende Glaubhaftmachung der Heimtiereigenschaft anzusehen. Sofern mehr als fünf Tiere mitgeführt werden, ist die Heimtiereigenschaft im Zuge der Dokumenten- und Identitätskontrolle am Einreiseort (siehe Abschnitt 4.1.1. Abs. 4) durch Vorlage entsprechender Nachweise glaubhaft zu machen.
(2) Abs. 1 gilt auch bei den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Färöer-Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt sowie Nordirland.
(3) Vögel (einschließlich Heimvögel) mit Ursprung oder Herkunft in anderen Drittstaaten als Andorra, den Färöer-Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, der Vatikanstadt und Nordirland unterliegen ausnahmslos der amtlichen Kontrolle.
4.2. Ausnahmen von der Kontrollpflicht für Waren und Gegenstände
4.2.1. Allgemeine Ausnahmen
(1) Folgende Waren und Gegenstände sind von der amtlichen Kontrolle ausgenommen (die nachstehenden Ausnahmen sind untereinander kumulierbar):
Hinweis: auf die in Abschnitt 2.1.2. angeführten Waren, die nicht unter die amtliche Kontrolle fallen, wird hingewiesen.
1.Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren nicht in Österreich entladen werden. Werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall in Österreich ausgeladen, so sind sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen;
2.Tierfutterkonserven oder getrocknetes Heimtierfutter sowie Heu und Stroh, sofern derartige Waren und Gegenstände von Reisenden oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere benötigt werden;
3.
a)Jagdtrophäen von anderen Tierarten als Huftieren (Abschnitt 1.2.1.) und Vögeln;
b)Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung (das heißt in einer Weise fertig ausgestopft, dass es dem natürlichen Aussehen des Tieres entspricht) unterzogen wurden. Unter diese Regelung fallen sowohl ganze ausgestopfte Tiere als auch ausgestopfte Tierteile (zB Köpfe, Füße);
c)Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die montiert sind und einer Behandlung (zB gekocht, desinfiziert, gefärbt, etc.) unterzogen wurden, durch die sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen;
d)Huftiere oder Vögel oder Teile davon, die einer anatomischen Präparation (zB Plastination) unterzogen wurden;
e)Insekten oder Spinnentiere, die einer Behandlung wie etwa Trocknung unterzogen wurden;
f)Objekte in naturkundlichen Sammlungen, die in Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden oder vollständig in Mikroskop Objektträgern eingeschlossen sind;
4.Waren, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Union stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittlandes wieder in das Unionsgebiet verbracht werden;
5.für die Durchfuhr (durch die Union) bestimmte Waren oder Erzeugnisse bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei Anlandungen im Schiffsverkehr, wenn die Waren oder Erzeugnisse das Transportmittel oder das Transportbehältnis (zB Container) und die Grenzkontrollstelle nicht verlassen.
(2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem der Dokumentenartencode "7299" anzugeben.
4.2.2. Nichtkommerzielle Einfuhr von Waren und Gegenständen für den persönlichen Verbrauch
(1) Dieser Abschnitt gilt für die die nichtkommerzielle Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union,
die Reisende im persönlichen Gepäck mitführen,
die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder
die im Fernabsatz (zB per Post, Telefon oder über das Internet) bestellt und an Verbraucher geliefert werden.
(2) Folgende Waren und Gegenstände für den nichtkommerziellen persönlichen Verbrauch sind von der amtlichen Kontrolle ausgenommen (die angeführten Mengengrenzen gelten jeweils pro Person bzw. pro Sendung und sind untereinander kumulierbar):
Hinweis: auf die in Abschnitt 2.1.2. angeführten Waren, die nicht unter die amtliche Kontrolle fallen, wird hingewiesen.
1.Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (ausgenommen Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter):
-aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt sowie Nordirland eine geringe Menge (siehe Abs. 3),
-aus den Färöer-Inseln, Grönland und Island bis zu insgesamt 10 kg.
Hinweis: Aus allen anderen Drittländern ist die Einfuhr dieser Waren und Gegenstände für den nichtkommerziellen persönlichen Verbrauch ohne amtliche Kontrolle verboten!
2.Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (diese Ausnahme gilt nur im Reiseverkehr!):
-aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt sowie Nordirland eine geringe Menge (siehe Abs. 3),
-aus den Färöer-Inseln, Grönland oder Island, sofern ihr Gewicht zusammengenommen 10 kg nicht übersteigt, und
a)die Erzeugnisse vor dem Verzehr nicht gekühlt werden müssen,
b)es sich um verpackte Markenprodukte handelt,
c)die Packungen nicht geöffnet sind, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch und
d)sie für den persönlichen Gebrauch durch den Reisenden bestimmt sind;
-aus allen anderen Ländern, sofern ihr Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt, und
a)die Erzeugnisse vor dem Verzehr nicht gekühlt werden müssen,
b)es sich um verpackte Markenprodukte handelt,
c)die Packungen nicht geöffnet sind, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch und
d)sie für den persönlichen Gebrauch durch den Reisenden bestimmt sind.
3.Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere (diese Ausnahme gilt daher nur im Reiseverkehr!):
-aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt sowie Nordirland eine geringe Menge (siehe Abs. 3),
-aus den Färöer-Inseln, Grönland oder Island, sofern ihr Gewicht zusammengenommen 10 kg nicht übersteigt, und
a)die Erzeugnisse vor dem Verzehr nicht gekühlt werden müssen,
b)es sich um verpackte Markenprodukte handelt, und
c)die Packungen nicht geöffnet sind, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.
-aus allen anderen Ländern, sofern ihr Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt, und
a)die Erzeugnisse vor dem Verzehr nicht gekühlt werden müssen,
b)es sich um verpackte Markenprodukte handelt, und
c)die Packungen nicht geöffnet sind, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.
4.Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (zB frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern):
-aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt sowie Nordirland eine geringe Menge (siehe Abs. 3),
-aus allen anderen Ländern maximal bis zu 20 Kilogramm oder ein Fisch.
5.Sonstige tierische Erzeugnisse (zB Honig, Konsumeier) für den persönlichen Verbrauch:
-aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt sowie Nordirland eine geringe Menge (siehe Abs. 3),
-aus den Färöer-Inseln, Grönland oder Island, sofern ihr Gewicht je 10 kg nicht übersteigt,
-aus allen anderen Ländern, sofern ihr Gewicht je 2 kg nicht übersteigt.
6.Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn und Daunen sowie Schmuckfedern.
Hinweis: Als "zugerichtete Federn und Daunen" sind solche Federn und Daunen anzusehen, die behandelt (gewaschen, desinfiziert, gefärbt usw.) wurden.
7.Die in Abschnitt 4.2.1. genannten Waren und Gegenstände.
8.Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1.2., wobei bei Waren und Gegenständen für den nichtkommerziellen persönlichen Verbrauch das Erfordernis der Vorlage einer Bestätigung durch den Einführer (Abschnitt 2.1.2. Abs. 2 Z 3 Buchstabe d) entfällt.
(3) Als "geringe Menge" ist eine mengenmäßig nicht genau eingegrenzte Menge anzusehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden bzw. des Verbrauchers bei Kleinsendungen und im Fernabsatz und keinesfalls zu kommerziellen Zwecken bestimmt ist. Als Richtmenge für eine "geringe Menge", die aber je nach Lage des Einzelfalles auch überschritten werden kann, kann jeweils die gegenüber den Färöer-Inseln, Grönland oder Island geltende Menge herangezogen werden.
(4) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 und 2 Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem der Dokumentenartencode "7299" anzugeben.
(5) Eine tabellarische Übersicht dieser Ausnahmen ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/reise/einfuhrverbote-einfuhrbeschränkungen/mengenbegrenzungen-lebensmittel.html enthalten.
4.3. Erleichterungen für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2122 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern sie dem Verwender der Proben vorab eine Genehmigung für ihre Einfuhr in die Union gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist. In Österreich erfolgt dies durch Ausstellung eines Bescheides gemäß § 14 der VEVO 2022durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG).
(2) Liegt ein vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) ausgestellter Bescheid vor und ist in diesem eine Kontrolle durch die Zollbehörde vorgeschrieben, ist ein Eingang über jede österreichische Zollstelle möglich. Dieser Bescheid, der das GGED-P ersetzt, hat die Sendung zu begleiten und ist den Zollbehörden vorzulegen (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem "7299" samt der Geschäftszahl des Bescheides). Die Kontrolle erfolgt ausschließlich durch die Zollbehörden. Auf die Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen ist zu achten.
(3) Liegt eine entsprechende Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats vor, sind die Proben unter Vorlage dieses Dokuments an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle vorzuführen.
4.4. Erleichterungen für Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind
(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/2122 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern ihr Eingang in die Union zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorab genehmigt wurde. In Österreich erfolgt dies durch Ausstellung eines Bescheides gemäß §§ 13 und 14 der VEVO 2022 durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG).
(2) Liegt ein vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) ausgestellter Bescheid vor und ist in diesem eine Kontrolle durch die Zollbehörde vorgeschrieben, ist ein Eingang über jede österreichische Zollstelle möglich. Dieser Bescheid, der das GGED-A ersetzt, hat die Sendung zu begleiten und ist den Zollbehörden vorzulegen (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem "7299" samt der Geschäftszahl des Bescheides). Die Kontrolle erfolgt ausschließlich durch die Zollbehörden. Auf die Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen ist zu achten.
(3) Liegt eine entsprechende Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats vor, sind die Tiere unter Vorlage dieses Dokuments an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle vorzuführen.
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Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.817.113
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 43, 44, 45 (geltend: 45)
- Gültig
- 19.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF