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Findok · Richtlinien

VB-0320

4. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 31.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0091-IV/8/2009gilt ab 12.11.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.11.2009 bis 31.07.2011.

Wortlaut laut Findok

4. Ausnahmen 4.1. Ausnahmen von der Kontrollpflicht für lebende Tiere aus Drittstaaten (1) Von der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt sind die nachstehenden Tiere ausgenommen. Diese Ausnahmen gelten aber nur insoweit, als keine Sperrkundmachungen gemäß Abschnitt 5.2. bestehen. 1.Heimtiere (siehe Abschnitt 1.2.6.) bei einer (vorübergehenden) Einfuhr im Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, sofern die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind: A)Hunde (einschließlich Blindenführhunde, Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers Bundespolizei und der Justizwache) sowie Hauskatzen, und Frettchen: a)aus Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba, Ascension, Australien, Bahrain, Barbados, Bermuda, Bosnien und Herzegowina, Britische Jungferninseln, Chile, Falklandinseln, Fidschi, Französisch-Polynesien, Hongkong, Jamaika, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Malaysia, Mauritius, Mayotte, Mexiko, Montserrat, Neukaledonien, Neuseeland, den Niederländischen Antillen, der Russischen Föderation, Singapur, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Pierre und Miquelon, St. Vincent und den Grenadinen, Taiwan, Trinidad und Tobago, Vanuatu, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich Guam), Wallis und Futuna sowie Weißrussland: maximal fünf Tiere pro Person, sofern für jedes Tier eine Bescheinigung für Heimtiere (Abschnitt 1.2.13., Formular siehe Anlage 3 Muster 4) mitgeführt wird, wobei eine Bestätigung der Titerbestimmung nicht erforderlich ist; b)aus Andorra, Ceuta und Melilla, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt: Tiere (ohne mengenmäßige Beschränkung), sofern für jedes Tier eine Bescheinigung für Heimtiere (Abschnitt 1.2.13., Formular siehe Anlage 3 Muster 4) oder ein Heimtierausweis (1.2.12., Formular siehe Anlage 3 Muster 3) mit eingetragener gültiger Tollwutimpfung mitgeführt wird, wobei eine Bestätigung der Titerbestimmung nicht erforderlich ist; c)aus allen anderen Ländern: maximal fünf Tiere pro Person, sofern für jedes Tier eine Bescheinigung für Heimtiere (Abschnitt 1.2.15., Formular siehe Anlage 3 Muster 4) mitgeführt wird, und eine Bestätigung der Titerbestimmung (Abschnitt 1.2.15. Abs. 3 und 4) vorliegt; Hinweis: Hunde und Katzen mit einem Alter von unter 12 Wochen sind beim Einbringen aus Drittstaaten auf jeden Fall bewilligungspflichtig und grenztierärztlich kontrollpflichtig. B)Vögel ohne mengenmäßige Beschränkung und ohne Auflagen aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt (für Vögel aus andere Drittstaaten siehe Abs. 3); C)andere Heimtiere: für diese Tiere hat die Europäische Kommission derzeit noch keine einheitlichen Bescheinigungen oder eine Kennzeichnungspflicht festgelegt. Bis auf weiteres können daher andere Heimtiere als Hunde, Hauskatzen, Frettchen und Vögel ohne Auflagen verbracht werden. Es gelten allerdings folgende Mengenregelungen: a)aus Andorra, Ceuta und Melilla, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt: Heimtiere ohne mengenmäßige Beschränkung; b)aus allen anderen Ländern: pro Person maximal fünf Heimtiere. 2.Heimtiere (siehe Abschnitt 1.2.6.) bei einer Wiedereinfuhr aus einem Drittland in die EU im Reiseverkehr: A)Hunde (einschließlich Blindenführhunde, Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz sowie Diensthunde des Bundesheeres, der Zollverwaltung, der Bundespolizei und der Justizwache) sowie Hauskatzen und Frettchen: a)aus Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba, Ascension, Australien, Bahrain, Barbados, Bermuda, Bosnien und Herzegowina, Britische Jungferninseln, Chile, Falklandinseln, Fidschi, Französisch-Polynesien, Hongkong, Jamaika, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Kroatien, Malaysia, Mauritius, Mayotte, Mexiko, Montserrat, Neukaledonien, Neuseeland, den Niederländischen Antillen, der Russischen Föderation, Singapur, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Pierre und Miquelon, St. Vincent und den Grenadinen, Taiwan, Trinidad und Tobago, Vanuatu, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich Guam), Wallis und Futuna sowie Weißrussland: ein Heimtierausweis mit eingetragener gültiger Tollwutimpfung (Abschnitt 1.2.12., Formular siehe Anlage 3 Muster 3), wobei eine Bestätigung der Titerbestimmung nicht erforderlich ist; b)aus Andorra, Ceuta und Melilla, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt: ein Heimtierausweis mit eingetragener gültiger Tollwutimpfung (Abschnitt 1.2.12., Formular siehe Anlage 3 Muster 3), wobei eine Bestätigung der Titerbestimmung nicht erforderlich ist; c)aus allen anderen Ländern: ein Heimtierausweis mit eingetragener gültiger Tollwutimpfung (Abschnitt 1.2.12., Formular siehe Anlage 3 Muster 3) und eine Bestätigung der Titerbestimmung (Abschnitt 1.2.12. Abs. 3 und Abschnitt 1.2.12. Abs. 4) vorliegt; Hinweis: Hunde und Katzen mit einem Alter von unter 12 Wochen sind beim Einbringen aus Drittstaaten auf jeden Fall bewilligungspflichtig und grenztierärztlich kontrollpflichtig. B)Vögel ohne mengenmäßige Beschränkung und ohne Auflagen aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt (für Vögel aus andere Drittstaaten siehe Abs. 3); C)andere Heimtiere: für diese Tiere hat die Europäische Kommission derzeit noch keine einheitlichen Bescheinigungen oder eine Kennzeichnungspflicht festgelegt. Bis auf weiteres können daher andere Heimtiere als Hunde, Hauskatzen, Frettchen und Vögel ohne Auflagen in die EU zurückgebracht werden; 3.für die Durchfuhr (durch die Gemeinschaft) bestimmte Tiere bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei Anlandungen im Schiffsverkehr, wenn die Tiere das Transportmittel oder das Transportbehältnis (z. B. Container) nicht verlassen, ausgenommen Vögel mit Ursprung oder Herkunft in anderen Drittstaaten als Andorra, Ceuta und Melilla, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt (für Vögel aus andere Drittstaaten siehe Abs. 3). (2) Die unter Abs. 1 Punkt 1 und 2 angeführten Ausnahmen gelten allerdings nur im privaten Reiseverkehr. Gewerbliche Heimtierimporte unterliegen immer der grenztierärztlichen Kontrolle, und zwar auch dann, wenn die in Abs. 1 genannten Unterlagen mitgeführt werden. (3) Vögel (einschließlich Heimvögel) mit Ursprung oder Herkunft in anderen Drittstaaten als Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt unterliegen im Hinblick auf die Verordnung BGBl. II Nr. 379/2006 ausnahmslos der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt. Hunde und Katzen mit einem Alter von unter 12 Wochen sind beim Einbringen aus Drittstaaten auf jeden Fall bewilligungspflichtig und grenztierärztlich kontrollpflichtig. (4) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 4.1. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7299" anzugeben. (5) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Ausnahmen sind auch in der Anlage 4 enthalten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0091-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
13 (geltend: 45)
Gültig
12.11.2009 bis 31.07.2011
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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