Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1200027/2019
Vorschriftswidriges Verbringen eines drittländischen Beförderungsmittels in das Zollgebiet der Union
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1200027/2019vom 07.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Namen der Republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch Vorsitzenden Richter***Ri***, die beisitzende Richterin ***Ri1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1** und ***L2***, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Dezember 2018 gegen den Bescheid des ***ZA*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 8. November 2018, Zahl ***1***, betreffend Eingangsabgaben und Nebenansprüchen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. März 2022, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die Eingangsabgaben, die Abgabenerhöhung und die Verzugszinsen mit jeweils € 0,00 festgesetzt werden.
Gegenüberstellung:
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Abgabenart
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bisher
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neu
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Gutschrift
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Zoll (A00)
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€ 0,00
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€ 0,00
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€ 0,00
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Einfuhrumsatzsteuer (B00)
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€ 3.258,94
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€ 0,00
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€ 3.258,94
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Verzugszinsen (D00)
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€ 165,36
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€ 0,00
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€ 165,36
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Abgabenerhöhung (1ZN)
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€ 31,56
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€ 0,00
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€ 31,56
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€ 3.455,86
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€ 0,00
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€ 3.455,86
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. November 2018, Zahl ***1***, teilte das damalige Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung der für das Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz E 200 mit dem amtlichen schweizerischen Kennzeichen ***2***, FIN ***3***, entstandenen Eingangsabgaben in Höhe von € 1.629,47 an Zoll und € 3.584,83 an Einfuhrumsatzsteuer mit und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 50,49 und Verzugszinsen in Höhe von € 264,57 fest, weil das Beförderungsmittel im November 2015 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 frist- und formgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde.
In seiner Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid auf einer nicht anzuwendenden Gesetzesbestimmung beruhe und deshalb jedenfalls rechtswidrig sei. Das Zollamt habe den Bescheid auf Art. 102 UZK gestützt, obwohl es davon ausgehe, dass noch die bis zum 30. April 2016 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 anzuwenden seien.
Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde sei das Fahrzeug vorschriftsgemäß nach Österreich verbracht worden, weil der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen und ständigen Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes der Union in der Schweiz habe. Der Beschwerdeführer habe daher das Fahrzeug berechtigterweise im Rahmen der formlosen vorübergehenden Verwendung mittels Willensäußerung in das Zollgebiet der Union einführen dürfen.
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz sowie des § 26 BAO würden von der belangten Behörde unionsrechtswidrig ausgelegt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei der bei einer Gesamtwürdigung aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort des gewöhnlichen Wohnsitzes einer Person der Ort an dem sich der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen befinde.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers könne zweifelslos davon ausgegangen werden, dass sich die berufliche und auch persönliche Bindung (vor allem aufgrund der Distanz zum Wohnort der Familie) in der Schweiz befinde. Es sei schlichtweg übertrieben, wenn man von einer persönlichen Bindung zum Wohnort der Familie ausgehen würde, zumal der Beschwerdeführer einerseits nur sporadisch Kontakt mit seinen volljährigen Kindern gehabt habe und er andererseits bereits seit mehreren Jahren getrennt von seiner noch Ehegattin gelebt habe. Darüber hinaus werde es dem Beschwerdeführer verboten, die von der Noch-Ehegattin bewohnte Liegenschaft zu betreten. Aufgrund der Besuche bei seiner Familie lasse sich kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland konstruieren.
Lediglich wenn eine Gesamtwertung der beruflichen und persönlichen Bindungen nicht vorgenommen werden könne, um den ständigen Mittelpunkt der Interessen einer Person örtlich zu bestimmen, dürfe die Behörde den persönlichen Bindungen den Vorrang einräumen.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen des Art. 7 der Richtlinie 83/182/EWG und der Vorschriften über die vorübergehende Verwendung könne die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes zwar nicht unmittelbar, aber sinngemäß auf Art. 4 Nr. 2 ZK angewendet werden. Vorliegend hätte die Behörde eine Gesamtwürdigung im Sinne dieser Rechtsprechung durchführen können, da der Betroffene auf Nachfrage stets nachvollziehbar und glaubhaft Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit und seinen familiären Verhältnissen gemacht habe.
Allein aus den familiären Bindungen ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer dort auch ansässig sei. Die dargestellte Rechtsprechung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass familiäre Bindungen zu einem bestimmten Staat automatisch dazu führten, dass sich dort auch der gewöhnliche Wohnsitz befinde. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Behörde auch zu keinem Zeitpunkt angegeben in Deutschland zu wohnen. Eigentum und Miteigentum an Immobilien im Unionsgebiet würden per se noch keinen Wohnsitz begründen.
Die belangte Behörde verweise hinsichtlich der Wohnsitzqualität unter anderem auf die Innehabung einer Wohnung. Innehabung einer Wohnung bedeute im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO, dass diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützt werden könne. Eine solche uneingeschränkte Nutzbarkeit des im Miteigentum stehenden Einfamilienhauses in Deutschland sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich an der Adresse in Deutschland lediglich zu Besuchszwecken aufgehalten. Dabei wurde vom Beschwerdeführer nicht der Kontakt zu seiner Noch-Ehegattin gesucht, sondern zu seinen Kindern und zu seinen Eltern. Auch seien die Fahrten nach Deutschland mit dem gegenständlichen Fahrzeug notwendigen Erhaltungsarbeiten an seiner im Miteigentum stehenden Immobilie sowie der Immobilie seiner Eltern geschuldet gewesen.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege jedoch aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse und der Angaben des Beschwerdeführers zweifelsohne in der Schweiz, zumal die nunmehr in Scheidung lebenden Eheleute nachweislich bereits seit mehreren Jahren in getrennten Haushalten gelebt hätten. Die Ehe habe nur mehr auf dem Papier bestanden und sei seit zehn Jahren nicht mehr vollzogen worden. Sie sei seit zehn Jahren unheilbar zerrüttet. Der Fortbestand sei lediglich dem gemeinsamen Wohl der aus der Ehe stammenden Kinder geschuldet gewesen. Auch die Absicht, dass der Beschwerdeführer sich um die Einbürgerung in die Schweiz bemüht habe, lasse keinen Zweifel übrig, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz gelegen sei und immer noch liege.
Am 14. Februar 2019 legte der Beschwerdeführer für das Fahrzeug eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor und beantragte die Erstattung der Abgaben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. April 2019, Zahl ***6***, setzte das Zollamt den Zoll mit € 0,00 fest und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.
In seiner Begründung führte das Zollamt aus, dass aufgrund der nachträglich vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. S 0553154 der Präferenzzollsatz von 0,00 zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer habe zum maßgeblichen Zeitpunkt seine persönlichen Bindungen in Deutschland gehabt, womit der gewöhnliche Wohnsitz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ZollR-DG als in Deutschland gelegen zu beurteilen sei. Eine Ansässigkeit im Drittland habe nicht vorgelegen. Eine formlose Verbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet sei daher nicht zulässig gewesen.
Mit der mit 19. April 2019 datierten und am 2. Mai 2019 beim Zollamt eingelangten Eingabe stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Die beantragte mündliche Verhandlung wurde am 31. März 2022 durchgeführt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß Art. 102 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. 2013 Nr. L 269/1 (Unionszollkodex - UZK) wird die Zollschuld dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Art. 87 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist.
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a der bis zum 30. April 2016 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 (Zollkodex - ZK), entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Abs. 2 des Art. 202 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gilt das in § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß § 5 ZollR-DG hat derjenige, der im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung bedeutet im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 BAO) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt.
Gemäß § 26 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) gelten mit Ausnahme hier nicht in-teressierender Fälle für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sind vom Verbringer gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern und gemäß Art. 40 ZK von der Person zu gestellen, die die Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft dorthin verbracht hat oder gegebenenfalls die Verantwortung für eine Weiterbeförderung übernimmt.
Gemäß Art. 59 Abs. 1 ZK sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.
Zollanmeldungen werden gemäß Art. 61 Buchstabe a) ZK schriftlich oder gemäß Art. 61 Buchstabe c) ZK mündlich oder durch eine Handlung abgegeben, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nachdem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.
Gemäß Artikel 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.
Gemäß Art. 141 ZK werden die Fälle, in welchen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, nach dem Ausschussverfahren festgelegt.
Gemäß Art. 232 Abs. 1 der hier ebenfalls noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993 S. 1 (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:
"a) ...
b) in Artikel 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel
c) ...
d) ..."
Artikel 233 Abs. 1 Buchst. a ZK-DVO lautet:
"Artikel 233
(1) Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden:
a) bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:
Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind,
Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,
Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "anmeldefreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist;"
Gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gelten Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen.
Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der ZK-DVO.
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:
"Artikel 558
(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die
a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; ...
b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und
c) bei gewerblicher Verwendung ..."
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der angefochtene Bescheid auf einer nicht anzuwendenden Gesetzesbestimmung beruhe, ist darauf zu verweisen, dass Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. EuGH vom 23.6.2006, Rs C-201/04, "Molenbergnatie NV"). Art. 102 UZK regelt das Verfahren, wie eine entstandene Zollschuld mitzuteilen ist. Trotz Entstehens der Zollschuld im November 2015 und somit vor Wirksamwerden des Unionszollkodex war hinsichtlich des Verfahrens über die Mitteilung der buchmäßig erfassten Zollschuld bereits der am 1. Mai 2016 wirksam gewordene Unionszollkodex anzuwenden.
Im Zollschuldentstehungszeitpunkt war der Beschwerdeführer laut seinen Angaben im Rahmen der Kontrolle am 3. September 2018 und der Einvernahme am 14. September 2018 verheiratet, hatte zwei Kinder im Alter von damals 15 und 18 Jahren und einen Wohnsitz an der Adresse "***4***" in Deutschland. Der Beschwerdeführer arbeitet in der Schweiz und hat an der Adresse "***5***" einen weiteren Wohnsitz. Alle 14 Tage kehrte er zu seiner Frau und seinen Kindern in sein Haus nach Deutschland zurück. Im Haus in Deutschland stand eine Wohnfläche von ca. 220 m2 zur Verfügung, in der Schweiz ca. 45 m2. Die Wohnungsverhältnisse änderten sich erst im Juli 2018. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein Haus- und Betretungsverbot ausgesprochen.
Im Frühjahr 2015 erwarb er das gegenständliche Fahrzeug bei einem deutschen Fahrzeughändler und ließ es in die Schweiz ausführen.
Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer sich um eine Einbürgerung in der Schweiz bemüht habe und eine Nutzbarkeit des im Miteigentum stehenden Einfamilienhauses in Deutschland dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, kommt für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz zu, da die Wohnsituation im November 2015 zu beurteilen ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung C erfolgte erst im Jahr 2017. Im Zollschuldentstehungszeitpunkt konnte der Beschwerdeführer sein Haus in Deutschland auch noch uneingeschränkt nutzen. Es mag zwar Ehestreitigkeiten gegeben haben - der Beschwerdeführer spricht in diesem Zusammenhang von einer Zerrüttung der Ehe - die Trennung ist laut den vorgelegten Unterlagen jedoch erst im Jänner 2018 erfolgt. Auch die Beziehung zu einer anderen Frau in der Schweiz vermag nicht die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die Schweiz vor November 2015 glaubhaft zu machen, zumal kein gemeinsamer Haushalt in der Schweiz bestand. Im Übrigen wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens festgehalten, dass die Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2017 noch mitunterzeichnet worden ist.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer weder in den Schriftsätzen, noch in der mündlichen Verhandlung darlegen, aufgrund welches nach außen erkennbaren Umstandes von einer Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG in die Schweiz bereits vor November 2015 auszugehen ist.
Unter Würdigung aller Umstände ist daher abweichend vom Beschwerdevorbringen vielmehr davon auszugehen, dass im Zollschuldentstehungszeitpunkt der gewöhnliche Wohnsitz noch an der Adresse "***4***" in Deutschland, als dem Ort, zu dem der Beschwerdeführer die stärksten persönlichen Beziehungen hatte und zu dem er regelmäßig zurückkehrte, gelegen ist.
Der Tatbestand des Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO wurde vom Beschwerdeführer im November 2015 somit nicht erfüllt.
Das Beförderungsmittel konnte aus diesem Grund auch nicht nach Art. 232 Abs. 1 Buchst. b ZK-DVO im Sinne des Art. 233 ZK-DVO durch eine andere Form der Willensäußerung (konkludent) in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden. Das Passieren der Zollstelle ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben gilt deshalb nach Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidriges Verbringen und erfüllt den Tatbestand des Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK.
Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer ist allerdings die neuere Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen. Dieser hat mit seinem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren vom 3. März 2021, C-7/20 "VS" ausgeführt, dass die Einfuhr von Gegenständen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d der Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer unterliegt und gemäß Art. 30 Abs. 1 als Einfuhr eines Gegenstands die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die Union gilt. Neben einer Zollschuld könne daher auch eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund eines Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten.
Eine solche Vermutung könne aber widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens, das zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld in dem Mitgliedstaat führte, in dem dieses Fehlverhalten begangen wurde, ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist. In diesem Fall trete der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Fahrzeug zwar in Österreich in das Zollgebiet der Union gelangt, sodass hier gegen die zollrechtlichen Verpflichtungen verstoßen wurde. Zufolge der Feststellungen im gegenständlichen Verfahren lag der gewöhnliche Wohnsitz im maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland. Bei diesem Ergebnis ist aber nachgewiesen, dass das Fahrzeug an diesem Wohnsitz bzw. von diesem Wohnsitz aus benutzt worden ist und die Einfuhrumsatzsteuerpflicht daher in Deutschland entstanden ist. Die Einfuhrumsatzsteuer war daher mit € 0,00 festzusetzen.
Der Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeverfahren unter Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 No S0553154 auch den Erlass bzw. die Erstattung des Zolles (Antrag vom 14. Februar 2019). Das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Präferenzzollsatzes in Höhe von 0,00 im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der Union ist unstrittig. Art. 86 Abs. 6 UZK sieht bei Vorliegen der entsprechenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen die Gewährung eines Präferenzzollsatzes auch im Falle des Entstehens einer Zollschuld nach einem vorschriftswidrigen Verbringen vor, ohne dass es hierfür eines eigenen formellen Erlass- bzw. Erstattungsverfahrens bedarf. Es war daher der Zoll im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenfalls mit € 0,00 festzusetzen.
Mangels einer Eingangsabgabenschuld entfällt auch die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung bzw. von Verzugszinsen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Soweit nicht ohnehin Tatsachenfragen zu klären waren, die einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich sind, konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die Rechtsprechung des EuGH beziehen. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 7. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 102 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 86 Abs. 6 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1200027/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1200027.2019
- Stammnummer
- 136821
- Gültig
- 07.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF