Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0094-W/03
Schmuggel eines Busses durch Nichtdeklarierung einer im Drittstaat erfolgten Lackierung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0094-W/03vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer des Finanzstrafsenates
5 in der Finanzstrafsache gegen den Bf. über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 11. Juni 2003 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien
als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 21. Mai 2003, dieses vertreten
durch ORat Dr. Egon Vogt als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 hat das Hauptzollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur Zl. 100/91512/2002-Str.I/Ref.1 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er
vorsätzlich seinen Sohn G.J. dazu bestimmt habe, anlässlich von dessen
Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union eine
eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich den Omnibus der Marke Setra S 213 H
mit dem behördlichen Kennzeichen K., vorschriftswidrig in das Zollgebiet zu
verbringen und der Bf. dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35
Abs.1 lit. a FinStrG als Bestimmungstäter nach § 11 FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juni 2003,
eingegangen im Hauptzollamt Wien am 16. Juni 2003, in welcher er vorbrachte,
Herrn G.J. nicht zu einem solchen Finanzvergehen vorsätzlich bestimmt zu
haben und auch nicht die Absicht gehabt zu haben, eine solche Straftat zu
begehen oder vorzubereiten. Weiters wies er auf die Umstände hin, dass er
die Geldstrafe vom 8.9. 2002 vollständig abgegolten habe ( gemeint ist
offenbar der am 10. Juni 2003 einbezahlte Abgabenbetrag in Höhe von
1.209,68 € ) und noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten
sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Am 8. September 2002
stellte sich G.J. als Lenker des auf seinen Vater Bf. zugelassenen Reisebusses
mit dem Kennzeichen K. beim Zollamt Nickelsdorf zur Eingangsabfertigung. Nach
erfolgter Passkontrolle wurden die beiden Kraftfahrer sowie die 39 Reisenden von
den Zollorganen nach mitgeführten Waren, insbesondere Zigaretten und
Alkoholika, befragt. Sämtliche Personen verneinten. Bei der
anschließenden Kontrolle wurde festgestellt, dass der Bus neu lackiert
war. In der mit ihm aufgenommenen Tatbeschreibung sagte G.J. aus, dass sein
Vater Bf. ein Busunternehmen mit Sitz in R. führe. Mit den beiden
vorhandenen Bussen fahren er und sein Vater, je nach Anzahl der Fahrgäste
entweder mit beiden oder nur mit einem Bus einmal pro Woche nach Jugoslawien.
Sein Vater halte sich derzeit seit 3 Wochen in Jugoslawien auf. Er, G.J., sei
während der letzen 3 Wochen mit dem Bus mit dem Kennzeichen L. die Linie
Deutschland - Jugoslawien und zurück gefahren. Bei der diesmaligen
Fahrt habe er am Vortag den neu lackierten Bus mit dem Kennzeichen K.
übernommen. Sein Vater habe den Bus in Jugoslawien lackieren lassen,
wahrscheinlich weil es dort kostengünstiger ist. Wann, wo oder durch wen
die Lackierung erfolgt sei, wisse er, G.J., nicht und er habe auch nicht
gewusst, dass man für eine solche in Jugoslawien vorgenommene Lackierung
Abgaben bezahlen muss.
Wegen des Verdachts, dass G.J. im Auftrag seines Vaters bei
der Rückbringung des Busses an der Grenzzollstelle die Lackierung
unrechtmäßigerweise nicht erklärt hatte, erging am
25. September 2002 ein Amtshilfeersuchen an die deutsche Zollverwaltung.
Dabei nahm nun der Bf. am 6. November 2002 selbst Stellung zu dem Vorfall. Er
führte aus, dass er seit 1970 in Deutschland lebe, gelernter Kfz-Techniker
sei und seit 1997 selbstständiger Busunternehmer mit 2 Omnibussen sei, mit
denen er einen regelmäßigen Linienverkehr Deutschland -
Jugoslawien betreibe. Bezüglich der Neulackierung führte er aus, dass
er einer Werkstatt in T. den Auftrag dafür erteilt habe. Was die Lackierung
gekostet habe, könne er im Augenblick nicht sagen, dies müsse sein
Sohn wissen. Da die Lackierung schlecht ausgeführt war, sei jedenfalls
weniger als ursprünglich vereinbart bezahlt worden. Es sei ihm nicht
bewusst gewesen, dass man eine solche Lackierung bei der Wiedereinreise anmelden
muss. Durchführen ließ er sie in Jugoslawien wegen des geringeren
Arbeitslohnes, in Deutschland wäre sie wesentlich teurer gewesen. Die Farbe
und das sonstige Zubehör für die Lackierung habe er aus Deutschland
mitgebracht. Andere Reparaturen, außer nach Defekten und Pannen notwendig
gewordene, habe er in Jugoslawien nicht durchführen lassen.
Nachgereicht wurde eine Rechnung über 30.000 Dinar
bzw. 500,- € vom 15.8. 2002 für die Autoreparatur, eine Rechnung
über den Einkauf von Farben und Lacken vom 2.8. 2002 über 786,-
(€) sowie ein Gutachten vom 7.11. 2002 über die qualitative
Minderwertigkeit dieser Lackierung.
Aufgrund des Sachverhalts erging am 21.Mai 2003 an den Bf.
ein Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG wegen des Verdachts des Finanzvergehens nach
§§ 11 und 35 Abs.1 lit. a FinStrG.
Gemäß
§ 35 Abs.1
lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels u.a. schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbringt.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 8 FinStrG handelt vorsätzlich,
wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung
ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Im vorliegenden Fall war der
gegenständliche Autobus mit dem Kennzeichen K. durch die Ausbringung aus
dem Zollgebiet der Europäischen Union gemäß Art. 4 Nr. 8
Zollkodex (ZK) zur Drittlandsware und damit grundsätzlich
eingangsabgabenpflichtig geworden. Eine eingangsabgabenfreie Wiedereinbringung
als Rückware gemäß Art. 185 ZK wäre nur bei einer in
unverändertem Zustand befindlichen
Ware möglich ( Art. 186 ZK ), wobei dann die Einbringung mit sogenannter
konkludenter Willensäußerung gem. Art. 230 Buchst. c und Art. 233
Abs.1 Buchst. a 2. Anstrich Zollkodex - Durchführungsverordnung (ZK -
DVO) , also durch formloses Passieren der Zollstelle erfolgen kann. Im
vorliegenden Fall befand sich der Autobus infolge der durchgeführte
Lackierung nicht mehr in unverändertem Zustand und es wäre durch G.J.
eine spontane, zumindest mündliche Anmeldung der erfolgten Veränderung
notwendig gewesen. Da dies unterblieben war und die Voraussetzungen für
eine formlose Einbringung nicht vorlagen, gilt der Autobus gem. Art. 234 Abs.2
ZK - DVO als vorschriftswidrig verbracht bzw. ist durch eine solche
Handlungsweise die objektive Tatseite des § 35 Abs.1 lit. a FinStrG
erfüllt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 25.1. 1990, Zl. 89/16/0183; VwGH vom 8.2. 1990,
Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie
weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein
reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht
aus.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz erachtete aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der in
Amtshilfe getätigten Erhebungen des Zollfahndungsamtes München,
insbesondere der dabei erfolgten niederschriftlichen
Verdächtigenverantwortung des Bf. vom 6. November 2002, den Tatvorwurf als
hinreichend begründet.
In der mit G.J. am 8. September
2003 durch Organe des Zollamtes Nickelsdorf aufgenommenen und von ihm
unterfertigten Tatbeschreibung geht hervor, dass der Autobus im Auftrag des Bf.
in Jugoslawien lackiert worden ist, wobei G.J. erklärte, keinerlei Kenntnis
zu haben, wann, wo oder von wem die Lackierung durchgeführt worden war.
Eine Rechnung war nicht vorgelegt bzw. vorgefunden worden. Der Bf. selbst
erklärte in der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der deutschen
Zollverwaltung, dass er die Lackierung in Jugoslawien durchführen
ließ, weil sie dort im Vergleich zu Deutschland deutlich billiger sei.
Erfolgt sei die Lackierung in einer Werkstatt in T., er konnte zunächst
aber den Preis, der bezahlt worden war, nicht angeben, sondern verwies darauf,
dass dies sein Sohn wissen müsse. Nachträglich wurde am 14. November
2002 dem Zollfahndungsamt München eine Rechnung einer Werkstatt in T.
über 30.000 Dinar = 500,- € für Lackierungsarbeiten vom 15. 8.
2002 vorgelegt.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund
der Ermittlungsergebnisse den Tatverdacht für ausreichend schwer wiegend,
um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen der Bestimmungstäterschaft
zum Schmuggel nach §§ 11 und 35 Abs.1 lit. a
einzuleiten.
Zur subjektiven Tatseite ist
festzustellen, dass bezüglich des Wissens des G.J. um die
durchgeführte Lackierung die abweichenden Aussagen des G.J. und des Bf.
vorliegen, nach denen G.J. über Zeit, Ort und Ausführenden der
Lackierung nichts gewusst haben will, der Bf. hingegen sagte, bezüglich der
Ausbesserung müsse sein Sohn Näheres wissen. Bezüglich der
Kenntnis um die Erklärungspflicht solcher Ausbesserungen bei
Wiedereinbringung eines Fahrzeugs ins Zollgebiet der EU ist auszuführen,
dass es als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass aufgrund des deutlich
niedrigeren Lohn- und Preisniveaus in den Staaten Ost- und Südosteuropas
Fahrzeugreparaturen häufig dort durchgeführt werden, wobei hierbei
auch die Neigung besteht, sie infolge schwerer Entdeckbarkeit bei der Einreise
ins Zollgebiet nicht zu deklarieren. Da auf diese Weise die Gefahr der
Beeinträchtigung heimischer Anbieter solcher Leistungen besteht, ist es
plausibel, dass derartige Ausbesserungen deklarierungspflichtig sind. Umso mehr
wird man bei Personen, die beruflich mit Kfz - Wesen und mit Fahrten in
Drittstaaten ständig zu tun haben, voraussetzen müssen, dass sie, wenn
schon nicht genaue Gesetzeskenntnis, so doch ein diesbezügliches
Problembewusstsein haben und sich dementsprechend richtig
verhalten.
Sohin besteht der begründete Verdacht, dass G.J. mit
Wissen und Billigung des Bf. an der Grenze die erfolgte Lackierung verschweigen
sollte, da eine Deklarierung und Verzollung den Preisvorteil, an dem der Bf. als
Unternehmer das wirtschaftliche Interesse hat, ausgeglichen hätte.
Festzuhalten ist, dass für die Bestimmungstäterschaft i.S. von §
11, 2. Alternative FinStrG auch ein bloßes Anheimstellen ausreicht ( z.B.
VwGH vom 19.2.1987, 85/16/0083 ).
Es besteht somit der ausreichende
Verdacht, dass beim Bf. strafbare Umstände in objektiver und subjektiver
Hinsicht vorliegen und der angefochtene Bescheid der Finanzstrafbehörde
I. Instanz erging daher zu Recht.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens stellt noch
keinen endgültigen Schuldspruch dar, ob bzw. in welcher Verschuldensform
ein Finanzvergehen gesetzt wurde. Ob der Verdacht zur Überzeugung der
Finanzstrafbehörde, der Bf. hätte das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen der Bestimmung zum Schmuggel nach §§ 11 und 35 Abs. 1
lit. a tatsächlich begangen, führen wird, ist dem Ergebnis des
fortzusetzenden Untersuchungsverfahrens nach §§ 114 ff. FinStrG und
dem Straferkenntnis bzw. einer eventuellen Strafverfügung gemäß
§ 143 FinStrG vorbehalten.
Bemerkt wird, dass die
mittlerweile erfolgte Bezahlung der Abgaben keinen Einfluss auf die
finanzstrafrechtliche Beurteilung des Falles hat.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0094-W/03
- Stammnummer
- 5781
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF