Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0063-W/07
Devolution, formloses Schreiben kann unter Umständen auch als Bescheid gewertet werden, dann keine Verletzung der Entscheidungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0063-W/07vom 28.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den
Antrag des J.S., vom 31. Oktober 2007 gemäß
§ 311 BAO auf Devolution der Entscheidung über die an das
Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf gerichtene Rückzahlungsanträge vom
4. Mai 2007 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In den Erklärungen zur
Arbeiterveranlagung 2003 und 2004, eingereicht am 4. Mai 2007, beantragte
der Antragsteller (Ast.) eine Barauszahlung der sich aus den Veranlagungen
ergebenden Erstattungsbeiträgen an seine in der Erklärung
angeführte Wohnadresse.
Irrtümlicherweise wurden die Erstattungsbeiträge
jedoch auf dessen in den Vorjahren bekanntgegebenem Bankkonto der Bank
überwiesen.
Nachdem der Ast. das Finanzamt
auf die nicht antragsgemäße Überweisung aufmerksam gemacht
hatte, erging ein Ersuchen vom 31. Mai 2007 an die Bank um
Rücküberweisung des Geldbetrages.
Mit Schreiben vom 26. Juni
2007 bestätigte die Bank durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, dass die
Beträge von € 230,20 und € 406,50 tatsächlich auf
das Konto-Nr. XY eingelangt wären. Damit wären diese in die
Sphäre des Ast. eingegangen, weshalb von einer irrtümlichen
unrichtigen Überweisung nicht ausgegangen werden könne. Aus seiner
Sicht wäre auch nicht erkennbar, warum eine Refundierung dieser
Beträge an das zuständige Finanzamt erfolgen müsste. Tatsache
wäre, dass die genannten Beträge auf ein Konto, lautend auf den Ast.
als Begünstigten, eingegangen wären und daher von Seiten des
Finanzamtes eine ordnungsgemäße Abwicklung erfolgt wäre.
Mit Schreiben vom 5. Juli
2007 teilte das Finanzamt der Bank mit, dass es sich der Meinung des
Rechtsvertreters nicht anschließen könne, da ersichtlich wäre,
dass die Überweisung auf das entsprechende Bankkonto des Ast. keinesfalls
beabsichtigt gewesen wäre. Die Formulierung "irrtümliche unrichtige
Überweisung" beziehe sich darauf, dass bei der Erfassung der Erklärung
die Konto-Nr. irrtümlich in der EDV belassen und dadurch die
unrechtmäßige Überweisung automatisiert ausgelöst worden
wäre.
Laut Information des Ast.
wäre in dieser Angelegenheit ein Zivilrechtsstreit anhängig, dessen
Ausgang noch ungewiss wäre. Zum heutigen Zeitpunkt könne jedoch
zwischen diesem Zivilrechtsprozess, dessen Ausgang und der
Rücküberweisung der in Rede stehenden Guthaben an das Finanzamt jedoch
kein Zusammenhang hergestellt werden, weshalb die in diesem Fall praktizierte
Vorgangsweise - nicht zuletzt im Hinblick auf die Höhe der Guthaben - nicht
angemessen erscheine.
Die Bank werde daher ersucht,
mitzuteilen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage die
Rücküberweisung an das Finanzamt versagt werde und mit welchem
Valutadatum die Guthaben auf dem Konto des Ast. gutgeschrieben worden
wären. Darüber hinaus werde ersucht, einen Nachweis, dass das Konto im
Zeitraum der Überweisung der Guthaben ausschließlich auf den Ast.
gelautet hätte und er ausschließlich zeichnungsberechtigt gewesen
wäre, zu erbringen.
In Beantwortung dieses
Ersuchens gab der Vertreter der Bank mit Schreiben vom 27. Juli 2007
bekannt, dass das gegenständliche Konto ausschließlich auf den Ast.
gelautet hätte und er auch ausschließlich darauf zeichnungsberechtigt
gewesen wäre. Seines Erachtens wäre daher davon auszugehen, dass die
Refundierung der aus der Arbeitnehmerveranlagung resultierenden Gutschriften dem
Ast. im Ergebnis zugekommen wären, da sich der auf der genannten
Kontoverbindung bestehende Saldo entsprechend verringert hätte, weshalb
eine Refundierung der Gutschriften seitens der Bank nicht erfolge.
Mit Schreiben vom
7. August 2007 gab das Finanzamt nach Absprache mit dem Bundesministerium
für Finanzen dem Ast. folgendes bekannt:
Werde an Stelle einer
beantragten Barauszahlung eine Rückzahlung auf das Bankkonto eines
Abgabepflichtigen vorgenommen, liege keine Auszahlung an einen Nichtberechtigten
- ohne schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt - vor. Für eine
neuerliche Bargeldauszahlung bzw. Einforderung des auf das Bankkonto
überwiesenen und von der Bank einbehaltenen Betrages beim Bankinstitut
bestehe jedoch unter diesen Umständen keine Veranlassung. Das Geldinstitut
gelte in diesen Fällen als Machthaber des Kontoinhabers, in dessen
Verfügung der Überweisungsbetrag mit Einlangen beim Geldinstitut
gelangt wäre.
Mit Schreiben vom
31. Oktober 2007 richtete der Ast. folgendes Schreiben an den
Unabhängigen Finanzsenat, das als Antrag auf Devolution der Entscheidung
betreffend Abrechnung und Rückzahlung an die Abgabenbehörde II.
Instanz gemäß
§ 311 BAO gewertet wurde.
Darin führte er aus, dass
er im April 2007 das Finanzamt beauftragt hätte, Einkommensteuerbescheide
der Jahre 2002, 2003 und 2004 zu erlassen. Bei jedem Formular hätte er
angekreuzt, die Abgabengutschrift per Post an seine Wohnadresse ausbezahlt
erhalten zu wollen. Für das Jahr 2002 wäre die Gutschrift von
€ 293,06 auch antragsgemäß ausbezahlt worden. Für die
Jahre 2003 und 2004 wären die Gutschriften in der Höhe von
€ 230,20 und € 406,50 jedoch unbegründet auf sein altes
Konto bei der Bank , das bereits seit eineinhalb Jahren gesperrt wäre,
überwiesen worden. Dieses Konto wäre im Jahr 2005 von der Bank
gekündigt worden, weshalb er beim Landesgericht für Zivilrechtssachen
Einspruch erhoben hätte. Da dieser Prozess noch nicht abgeschlossen
wäre, hätte er die Barauszahlung angekreuzt.
Nach Zustellung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 hätte sich der
Ast. sofort an das Finanzamt gewendet und vorgebracht, dass die Gutschriften
falsch überwiesen worden wären. Daraufhin hätte eine
Mitarbeiterin des Finanzamtes ihm recht gegeben und versichert, dass es sich um
einen Fehler der Behörde handeln würde und eine
Rücküberweisung des Betrages von der Bank bereits veranlasst worden
wäre. Nach wiederholten Nachfragen seitens des Ast. wurde ihm vom Finanzamt
nach fünf Monaten mitgeteilt, dass die Bank das Geld nicht
rücküberweisen und er daher auch keine Gutschriften erhalten
würde.
Der Ast. ersuche daher um
Hilfe, da es nicht korrekt wäre, sein Geld wegen eines Fehlers des
Finanzamtes nicht zu bekommen. Er warte auf dieses Geld sehr dringend, da er nur
eine Notstandshilfe beziehe.
Nach Aufforderung des
Unabhängigen Finanzsenates gemäß
§ 311
Abs. 3 BAO, den beantragten Rückzahlungsbescheid binnen drei
Monaten zu erlassen oder die Gründe bekannt zu geben, weshalb keine
Säumnis vorliege, teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 14. November
2007 mit, dass über die Arbeitnehmerveranlagung für die Kalenderjahre
2003 und 2004 mit Bescheiden vom 9. Mai 2007 rechtskräftig entschieden
worden wäre. Im Zuge der Verarbeitung dieser Erstbescheide wären
automatisationsgesteuert die entstandenen Guthaben auf das in der EDV
gespeicherte Bankkonto des Ast. - anstelle der beantragten Barauszahlung -
überwiesen worden. Unter Hinweis auf RAE (Richtlinien für die
Abgabeneinhebung), Rz 1937, bestehe diesfalls für eine neuerliche
Bargeldauszahlung keine Veranlassung. Weitere Rückzahlungsanträge
würden nicht vorliegen.
Über
den Antrag wurde erwogen:
Entscheidungspflicht
§ 311 BAO
(1)
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85)
der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(2) Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so
kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
(3) Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz
aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal
verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das
Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine
fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(4) Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn
die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Rückzahlung
§ 239 BAO
(1) Die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Abrechnung
§ 216 BAO
Mit
Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der
Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.
Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des
Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte
müssen, zulässig.
Bescheiderfordernisse
§ 93 BAO
(1) Für schriftliche
Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen
Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach
gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung
von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und
in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner
zu enthalten
a) eine Begründung, wenn
ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen
wird;
b) eine Belehrung, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher
Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel
begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt
(§ 254).
(4) Enthält der
Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die
Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für
unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid
eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt
das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist
eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der
Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde,
bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig
eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt
hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden verpflichtet,
über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt gemäß
§ 311
Abs. 2 BAO dann vor, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten über
den Antrag entschieden wurde.
Auf Grund der in den
Anträgen auf Arbeitnehmerveranlagung für 2003 und 2004 gestellten
Anträge auf Rückzahlung und der persönlichen Vorsprachen, deren
Inhalt als Anträge auf Abrechnung zu werten waren, da offenbar Streit
darüber besteht, ob das Finanzamt mit der erfolgten Banküberweisung
schuldbefreiend zahlte, erließ die Abgabenbehörde I. Instanz am
7. August 2007 ein Schreiben, das seinem Inhalt nach als Bescheid
betreffend Rückzahlung und Abrechnung zu werten war, da dadurch die
Willensäußerung des Finanzamtes klar erkennbar ist.
Die fehlende Bezeichnung als
Bescheid ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich dann
unschädlich, wenn sich aus dem inhalt kein Zweifel am normativen Gehalt
ergibt. Demnach wird als Spruch des Rückzahlungs- und Abrechnungsbescheides
anzusehen sein, dass eine neuerliche Überweisung auf das Bankkonto des ASt.
nicht erfolgen könne. Ebenso enthält der Bescheid eine
Begründung, wonach durch die irrtümliche Überweisung auf das
Bankkonto jedoch keine Auszahlung an einen Nichtberechtigten vorgenommen worden
wäre und daher das Finanzamt schuldbefreiend gezahlt hätte.
Auch der Umstand, dass der
Bescheid vom 7. August 2007 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist
ebenfalls unschädlich, da ansonsten die Bestimmung des § 93
Abs. 4 BAO, wonach diesfalls die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf
gesetzt wird, obsolet wäre.
Da eine Verletzung der
Entscheidungspflicht, somit nicht vorlag, war der Antrag des Ast. auf Devolution
der Entscheidung zurückzuweisen.
Wien, am 28.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0063-W/07
- Stammnummer
- 31683
- Gültig
- 28.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF