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UFSF RV/0186-F/04EACC-Zusammenbruch eines Anlagemodells, Endbesteuerungswirkung bei ausländischen Kapitalerträgen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.01.2008

… 93 Abs. 3 EStG 1988. Er ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage. Ein Darlehen ist gemäß § 983 ABGB die Übertragung einer verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. § 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen…

UFSF RV/0219-F/02Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)22.06.2004

…Nachfrage bestimmten Kurs. Die EDOK stellte fest, es handle sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch…

UFSF RV/0220-F/02Einkünfte aus Kapitalvermögen – Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)22.06.2004

…Papier nicht über einen durch Angebot und Nachfrage bestimmten Kurs. Die EDOK stellte fest, es handle sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe…

UFSF RV/0304-F/02Einkünfte aus Kapitalvermögen – Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)24.06.2004

…Auch die EDOK stellte fest, es handle sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien…

UFSF RV/0205-F/02Einkünfte aus Kapitalvermögen – Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.06.2004

…Angebot und Nachfrage bestimmten Kurs. Auch die EDOK stellte fest, es handle sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich…

UFSF RV/0218-F/02Einkünfte aus Kapitalvermögen – Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)07.06.2004

…Auch die EDOK stellte fest, es handle sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien…

UFSF RV/0217-F/02Einkünfte aus Kapitalvermögen – Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)07.06.2004

…Auch die EDOK stellte fest, es handle sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien…

UFSF RV/0216-F/02Einkünfte aus Kapitalvermögen – Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)07.06.2004

…Auch die EDOK stellte fest, es handle sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien…

UFSF RV/0060-F/05EACC - Anlagemodell
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.05.2007

…Auch nach den Ermittlungen der EDOK handle es sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, sohin eine festverzinsliche Anlage. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich seien, spreche nichts für das Vorliegen von Vorzugsaktien…

UFSS RV/0164-S/03EACC - VTH - Anlagemodell
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.01.2012Teil 1/2

…Auch nach den Ermittlungen der EDOK handle es sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, sohin eine festverzinsliche Anlage. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionsärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich seien, spreche nichts für das Vorliegen von Vorzugsaktien…

UFSS RV/0164-S/03EACC - VTH - Anlagemodell
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.01.2012Teil 2/2

… 93 Abs. 3 EStG 1988 . Vielmehr überzeuge die Argumentation der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach besagter Zeichnungsschein (lediglich) eine Urkunde oder einen Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage darstelle. Im Falle der Darlehenshingabe an einen Darlehensnehmer, der keine Bank sei, unterlägen die Zinserträge nicht…

UFSS RV/0163-S/03EACC - VTH - Anlagemodell
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.01.2012Teil 1/2

…Auch nach den Ermittlungen der EDOK handle es sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, sohin eine festverzinsliche Anlage. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionsärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich seien, spreche nichts für das Vorliegen von Vorzugsaktien…

UFSS RV/0163-S/03EACC - VTH - Anlagemodell
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.01.2012Teil 2/2

… 93 Abs. 3 EStG 1988 . Vielmehr überzeuge die Argumentation der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach besagter Zeichnungsschein (lediglich) eine Urkunde oder einen Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage darstelle. Im Falle der Darlehenshingabe an einen Darlehensnehmer, der keine Bank sei, unterlägen die Zinserträge nicht…

UFSF RV/0243-F/041)EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells, 2)Endbesteuerungswirkung für ausländische Kapitalerträge
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.01.2008

… 93 Abs. 3 EStG 1988. Er ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage. Ein Darlehen ist gemäß § 983 ABGB die Übertragung einer verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. § 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen…

UFSF RV/0197-F/041) EACC: Untergang eines Anlagemodells 2) Endbesteuerungswirkung für ausländische Kapitalerträge
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.01.2008

… 93 Abs. 3 EStG 1988. Er ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage. Ein Darlehen ist gemäß § 983 ABGB die Übertragung einer verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. § 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen…

UFSF RV/0306-F/04EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells, Endbesteuerungswirkung bei Zinsen aus Darlehen an Nichtbanken?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.05.2007Teil 2/2

…Zeichnungsschein noch nicht zu einem Forderungswertpapier im Sinne des § 93 Abs. 3 EStG 1988. Er ist vielmehr - hierin ist der Argumentation des Finanzanwaltes zu folgen - eine Urkunde oder ein Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage. Folgt man wiederum Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar…

UFSF RV/0250-F/04EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.04.2007

…Angebot und Nachfrage bestimmten Kurs. Auch die EDOK stellte fest, es handle sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich…

UFSF RV/0302-F/04Zusammenbruch eines EACC-Anlagemodells und Status eines EACC-Zeichnungsscheines als Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 EStG 1988
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)14.04.2008

…Eintragung in die Bücher berufen kann. Das Papier kann daher kein Forderungwertpapier sein. Es ist vielmehr nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates eine Beweisurkunde oder ein Beleg über ein darlehensähnliches Geschäft als festverzinsliche Anlage. Darlehensähnlichkeit: Die Darlehensähnlichkeit der Anlage wurde von Prof. Dr. N nicht bestritten…

UFSF RV/0205-F/041) EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells 2) Endbesteuerungswirkung für ausländische Kapitalerträge
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.02.2008

…gemäß § 93 Abs. 3 EStG 1988 sein. Er ist vielmehr eine Beweisurkunde oder ein Beleg über ein darlehensähnliches Geschäft als festverzinsliche Anlage und will nach nackter Sachlage auch gar nicht mehr sein. Insofern lehnt es der Unabhängige Finanzsenat ab, im Nachhinein Forderungswertpapiereigenschaften zu konstruieren, die…

UFSF RV/0265-F/04EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.01.2008

…Auch die EDOK stellte fest, es handle sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien…