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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0306-F/04

EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells, Endbesteuerungswirkung bei Zinsen aus Darlehen an Nichtbanken?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-F/04vom 04.05.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Untersucht man näher, was überhaupt unter einem "Forderungwertpapier" zu verstehen ist, findet man - den Hinweisen in Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, zu § 93 folgend - die Definition: "...Umgekehrt bedeutet die Einstufung eines Wertpapiers als Forderungspapier nicht, dass damit eine "Anleihe" im Sinn von Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der Begriff "Anleihe" ist vielmehr eigenständig zu interpretieren. Es handelt sich dabei um ein Instrument der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem Erfordernis wird in der Regel eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren entsprechen.Andere Forderungswertpapiere sind insbesondere auf Namen sowie auf Inhaber lautende (Teil-) Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheine, Kassenobligationen, sowie Wertpapiere über Schuldscheindarlehen, weiters sogenannte "Certificates of Deposit", die ihrer Rechtsnatur nach als (Inhaber-) Schuldverschreibungen ausgestattet sind. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen werden in § 93 Abs. 3 Z 3 ebenfalls den Forderungswertpapieren zugeordnet" (vgl. auch: Koppensteiner in ÖStZ 20/1990, 247 ff, "Übersicht über die Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen"). Der EACC-Zeichnungsschein passt nicht in obenstehende Aufzählung. Es ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass "das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt". Der (englische) Text selbst, der auf dem Zeichnungsschein abgedruckt ist, verweist auf die Bücher der Gesellschaft. Allein der Umstand, dass er Zeugnis über ein Geschäft ablegt, das ein Forderungsrecht begründet, macht den Zeichnungsschein noch nicht zu einem Forderungswertpapier im Sinne des § 93 Abs. 3 EStG 1988. Er ist vielmehr - hierin ist der Argumentation des Finanzanwaltes zu folgen - eine Urkunde oder ein Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage. Folgt man wiederum Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 93, Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge; Begriff, Punkt 2., kann man erschließen, dass im Falle einer Darlehenshingabe an einen Darlehensnehmer, der keine Bank ist, die Zinserträge nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, was auch dann gilt, wenn der Darlehensnehmer ohne die hiefür erforderliche Berechtigung Bankgeschäfte betreibt (vgl. auch: Koppensteiner wie oben, S 248, unten: "Zinsen aus Geldforderungen an andere Schuldner als Banken", keine KESt-Pflicht). Dies heißt im Weiteren: auch bei Hingabe eines Darlehens an eine inländische Nichtbank fällt für den Zinsertrag keine Kapitalertagsteuer an, ein Wahlrecht zwischen Endbesteuerung mit 25% oder "normaler" Einkommensbesteuerung mit Hälftesteuersatz steht daher überhaupt nicht zur Diskussion, die Kapitalerträge sind mit dem Vollsatz nach Tarif zu besteuern, die Vollsatzbesteuerung der ausländischen Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 stellt keine Diskriminierung im Sinne des EuGH - Urteils Lenz dar. Verjährung Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre (dies gilt für die auf den Streitfall anzuwendende Fassung BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. Nr. 681/1994 und idF BGBl. I Nr. 9/1998 gleichermaßen wie für die nach dem Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/57). Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. § 209 Abs. 1 BAO (in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 194/1961, idF BGBl. Nr. 312/1987; vgl. ab 1.1.2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/180 sowie Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO) bestimmt, dass die Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird. Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen. Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer gemäß§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung BGBl. 194/1961, idF BGBl. Nr. 681/1994 und idF BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005, Übergangsbestimmung § 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde. Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß § 8 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe im Sinne der §§ 7, 9 und 10 FinStrG schließen die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung und damit die Anwendung der Zehnjahresfrist aus. 1994 Die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO begann für die zu veranlagende Einkommensteuer 1994 mit Ablauf des Kalenderjahres 1994 zu laufen. Sie hätte am 31.12.1999 geendet, wenn nicht mit Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1994 vom 10. Oktober 1995 ein Unterbrechungstatbestand gesetzt worden wäre. Die fünfjährige Verjährungsfrist endet daher für das Streitjahr 1994 am 31.Dezember 2000. Das Schreiben der Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 26. Februar 2001, das grundsätzlich einen weiteren Unterbrechungstatbestand nach § 209 Abs. 1 BAO darstellt, ist daher nach bereits eingetretener Verjährung versendet worden. Dasselbe gilt naturgemäß für den (nicht strittigen) Wiederaufnahmebescheid sowie den neuen Einkommensteuerbescheid, beide vom 30. Juli 2004. Prüft man weitergehend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinterziehung und davon abgeleitet für die längere, zehnjährige Verjährungsfrist, so ist festzustellen: Wohl hat der Berufungswerber gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, jedoch ist ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Aus der Aktenlage lässt sich ersehen - dies wurde auch in der Verhandlung vom steuerlichen Vertreter bestätigt - dass er der Meinung war, die zur Gänze reinvestierten Beträge lösten keine Steuerpflicht aus. Er war sich, auch im Hinblick auf die Angabe im Platzierungsmemorandum, wonach die Anlage aufgrund ihrer Erwirtschaftung im Ausland "zinssteuerfrei" sei, nicht dessen bewusst, mit seiner Unterlassung gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Selbst ein bedingter Vorsatz im Sinne des zweiten Satzes des § 8 Abs. 1 FinStrG kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Hinblick auf den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 30. Juli 2004 ist daher Verjährung engetreten und war der Berufung insofern Folge zu geben. Die Überprüfung der Verjährung für die Jahre 1995 bis 2000 ergibt folgendes Bild: | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | Erstbescheid | 21.11.96 | 2.2.98 | 1.4.99 | 22.2.00 | 5.10.00 | 4.10.01 | Vj. gem. § 207 Abs. 2 | 31.12.01 | 31.12.03 | 31.12.04 | 31.12.05 | 31.12.05 | 31.12.06 | Unterbrechung Schreiben FinStrbehörde | 26.2.01 | 26.2.01 | 26.2.01 | 26.2.01 | 26.2.01 | 26.2.01 | Vj. | 31.12.06 | 31.12.06 | 31.12.06 | 31.12.06 | 31.12.06 | 31.12.06 | angefochtener Bescheid | 30.7.04 | 30.7.04 | 30.7.04 | 30.7.04 | 30.7.04 | 30.7.04 | Ergebnis | nicht verjährt | nicht verjährt | nicht verjährt | nicht verjährt | nicht verjährt | nicht verjährt Auch die (nicht mit Berufung bekämpften) Wiederaufnahmebescheide stammten im Übrigen vom 30.7.2004. Betreffend das Jahr 2000 wurden die auf das 3. Quartal entfallenden Kapitalerträge aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgeschieden, sodass diese nicht mehr mit 430.577 S, sondern mit 202.791 S in Ansatz zu bringen war. Anspruchszinsen Der Berufungswerber beantragte gleichzeitig mit einer ersatzlosen Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2000 die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2000. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich aufgrund einer (vermuteten) Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist grundsätzlich zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. Auflage, Linde Verlag, Wien 2005, § 205, RZ 35). Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid war daher abzuweisen. Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 4 Berechnungsblätter (Einkommensteuer für 1994 und 2000, jeweils in ATS und in €) Feldkirch, am 4. Mai 2007

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0306-F/04
Stammnummer
28257
Gültig
04.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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