…nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen sind und somit Leistungen im Sinne der Bestimmung des § 2 Z. 3 lit. b KVG darstellen. Als Bemessungsgrundlage der freiwilligen Leistungen sind die ersparten Zinsaufwendungen, dh. die fiktiven Gesamtzinsen anzusehen, die während des Berechnungszeitraumes im Fremdvergleich hätten geleistet werden müssen. Unbestritten…
…unbare Entnahme ist echtes Fremdkapital (siehe UmgrStRl 2002, Rz 912) und durch die Nichtberechnung von Zinsen wird der Tatbestand des § 2 Z 4c KVG verwirklicht. Bemessungsgrundlage ist der Wert der jährlichen ersparten Zinsaufwendungen. Kann kein Wert erklärt bzw. bekannt gegeben werden, wird der Zinsgewinn gem…
…Eine Vereinbarung über die Laufzeit wurde nicht getroffen. Im Falle der fortdauernden Überlassung eines Kapitalbetrages zur Nutzung unterliegt die Leistung im Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung, also der fortdauernden Überlassung des Betrages der Steuer. Bemessungsgrundlage der freiwilligen Leistung sind die ersparten Zinsaufwendungen, dh. die fiktiven Gesamtzinsen…
…und 2007 bekanntzugeben. Die unbare Entnahme ist echtes Fremdkapital (siehe UmgrStRl 2002, Rz 912) und durch die Nichtberechnung von Zinsen wird der Tatbestand des § 2 Z 4c KVG verwirklicht. Bemessungsgrundlage ist der Wert der jährlichen ersparten Zinsaufwendungen. Kann kein Wert erklärt bzw. bekannt gegeben werden…
…und 2007 bekanntzugeben. Die unbare Entnahme ist echtes Fremdkapital (siehe UmgrStRl 2002, Rz 912) und durch die Nichtberechnung von Zinsen wird der Tatbestand des § 2 Z 4c KVG verwirklicht. Bemessungsgrundlage ist der Wert der jährlichen ersparten Zinsaufwendungen. Kann kein Wert erklärt bzw. bekannt gegeben werden…
…der Gesellschafterstellung wurde auf die hier zur Anwendung kommende Bestimmung des § 4 KVG (Doppelgesellschafter) verwiesen. Weiters wurde dargelegt, dass Bemessungsgrundlage der freiwilligen Leistung die ersparten Zinsaufwendungen seien, die während des Berechnungszeitraumes im Fremdvergleich hätten geleistet werden müssen. Der von der Bw. zitierte Erlass bestimme lediglich…
…Darlehensgeberin eine Bereicherung eingetreten. Die sich hieraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung des Vermögens, da dem Berufungswerber Kosten, die er sonst zu tragen hätte, nicht entstehen. Die Auffassung des Berufungswerbers, der ersparte Zinsaufwand sei erst jährlich im Nachhinein zu berechnen, steht mit dem…
…habe einen halbwegs vernünftigen Preis erzielen können. So sei es Anfang 2006 (laut Grundbuch mit Kaufvertrag vom 27.12.2005) zum Verkauf gekommen. Alles Ersparte und das Haus seien weg gewesen. Verblieben sei ihm ein Schuldenberg von 53.000 €. Er habe verbissen weiter gekämpft…
…Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 26. August 2004, ErfNr. betreffend Gesellschaftsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Vorhaltsbeantwortung vom 4. April 2001 erklärte die S., vormals D. AG (Berufungswerber, Bw.) gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG), dass die E…
…sei, vielmehr würden die Kosten der betrieblich unbedingt notwendigen Zweitunterkunft Betriebsausgaben darstellen. Auf den Umstand, dass die diesbezüglichen Zinsaufwendungen im Laufe der 20 Jahre durch Kredittilgung eine Verminderung erfahren, brauche bei dieser Relation gar nicht mehr eingegangen werden. Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 20…
…und langfristige Tilgungsfreistellung bis zum Erreichen eines bestimmten - genau definierten - wirtschaftlichen Erfolges). Eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens wird hier lediglich durch die Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt und kann das Darlehen nur mit seinem Nutzungswert, d.h. mit dem Betrag der ersparten Zinsen nach Art. 4 Abs…
…angesetzt, auf die er vertrauen durfte. Der Privatanteil sei aufgrund der Prüfung mit rund 40 % anstatt mit rund 20 % angesetzt worden. Stellungnahme des Amtsbeauftragten: Von den geltend gemachten 80 % der Zinsaufwendungen entfiel ein Teil auf ein ausschließlich betrieblich genutztes Lager- und Werkstattgebäude, ein weiterer, wie…
…d.h. den ersparten Zinsaufwand, der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens gestattet es der Gesellschaft über Kapital zu verfügen, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen. Die sich daraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, indem sie der Gesellschaft…
…d.h. den ersparten Zinsaufwand, der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens gestattet es der Gesellschaft über Kapital zu verfügen, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen. Die sich daraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, indem sie der Gesellschaft…
…die Ges. mbH. einen Mietaufwand von z.B. € 1.000,00 habe, erspare sie sich - wenn überhaupt angesichts von Verlusten - 25% Körperschaftsteuer, denn eine nachfolgende Gewinnausschüttung habe nie stattgefunden. Wenn die Mitbesitzer diese Miete erhielten, zahlten sie davon 38,33% bis 50% Einkommensteuer. Es…
…Eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens wird hier lediglich durch die Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt und sind die Geldmittel nur mit ihrem Nutzungswert, d.h. mit dem Betrag der ersparten Zinsen der Gesellschaftsteuer zu unterziehen. Zur Höhe der Zinsersparnis in den Jahren 2001 bis 2005 und der…
…Bw. sich den Feststellungen nicht anschließen könne und hoffe dies in der Schlussbesprechung klären zu können." Der Geschäftsführer der Bw. erklärte dazu im Zuge der Schlussbesprechung am 15.12.1997, dass eine Verzinsung des Verrechnungskontos über den gesamten Prüfungszeitraum zu erfassen wäre. Die von Mag…
…eine Gesellschaft, der ein zinsloses Darlehen gewährt wird, über Kapital verfügen, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen; die sich hieraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, da der Gesellschaft Kosten, die sie sonst zu tragen gehabt hätte, nicht entstehen, und die…
…eine Gesellschaft, der ein zinsloses Darlehen gewährt wird, über Kapital verfügen, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen; die sich hieraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, da der Gesellschaft Kosten, die sie sonst zu tragen gehabt hätte, nicht entstehen, und die…
…der ein zinsloses Darlehen gewährt wird, über Kapital verfügen, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen. Die sich hieraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, da der Gesellschaft Kosten, die sie sonst zu tragen gehabt hätte, nicht entstehen und die Gewährung eines…