Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1658-W/02
Kredit an Gesellschafter-Geschäftsführer nicht fremdüblich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1658-W/02vom 16.02.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes 1/23 Wien betreffend Körperschaftsteuer für
die Jahre 1991 bis 1995, Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993 und
Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1991 bis 1996
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt eine
Wirtschaftstreuhandkanzlei in der Rechtsform einer GmbH. Alleingesellschafter
und Geschäftsführer ist im streitanhängigen Zeitraum Mag. B.
Im Zuge einer
Betriebsprüfung wurden seitens der Betriebsprüfung neben anderen,
folgende nunmehr strittige Feststellungen getroffen:
Die Bw. führt für den
Alleingesellschafter/Geschäftsführer ein Verrechnungskonto dessen
Entwicklung sich lt. BP in den Jahren 1991 bis 1996 wie folgt darstellt:
|
Verrechnungskonto
Mag. B. (gerundet)
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
EB
1.1.
|
271.000,00
|
1.475.000,00
|
2.465.000,00
|
5.757.000,00
|
7.065.000,00
|
8.299.000,00
|
+
KA/BA
|
2.183.000,00
|
1.778.000,00
|
3.667.000,00
|
2.177.000,00
|
1.622.000,00
|
1.645.000,00
|
+
Verzins. 5,64s (5,64 bzw. 5 %.
|
79.000,00
|
117.000,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-
verr.Aufw
|
-250.000,00
|
-290.000,00
|
-335.000,00
|
-305.000,00
|
-291.000,00
|
-218.000,00
|
GF-Bezug
|
-120.000,00
|
-600.000,00
|
-100.000,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-
RZ
|
-600.000,00
|
0,00
|
0,00
|
-500.000,00
|
-122.000,00
|
0,00
|
s.Ggverr.
|
-88.000,00
|
-15.000,00
|
60.000,00
|
-64.000,00
|
25.000,00
|
-99.000,00
|
Saldo
|
1.475.000,00
|
2.465.000,00
|
5.757.000,00
|
7.065.000,00
|
8.299.000,00
|
9.627.000,00
Die Verzinsung 1991 und 1992
erfolgte mit ca. 5,64 bzw. 5 %.
Die jeweiligen Stände
wurden dem von der Bw. im Zuge der Prüfung vorgelegten Verrechnungskonto
(KtoNr. 3485, siehe Kopien des Kontos im Arbeitsbogen S 234 - 249)
entnommen. Für 1996 wurde der Stand des Verrechnungskontos zum 11.10.1996
herangezogen, da ein Jahresabschluss noch nicht vorlag.
Eine von der Bw. erstmals am
24.7.1995 im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegte
"
Rahmenkreditvereinbarung
"
wurde von Mag. B. gleichzeitig in seiner Eigenschaft als
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw., als Kreditgeber und als und
Kreditnehmer der Bw. abgeschlossen und in diesen Eigenschaften auch zweifach
unterfertigt.
Die Vereinbarung ist undatiert,
und auch aus dem Text der Urkunde ist nicht zu entnehmen, wann sie errichtet
wurde. Eine Vergebührung des Vertrages beim Finanzamt für
Gebühren wurde nicht vorgenommen.
Vereinbart wurde:
Mag. B.
wird von der Bw. bis auf weiteres eine Rahmenkredit von öS 4 Millionen
eingeräumt.
Die Einräumung
gilt, sofern sie nicht vorher gekündigt wird, solange Mag. B.
Mehrheitsgesellschafter der Bw. ist. Sofern sich der Gesellschaftsanteil unter
50% reduziert, hat Mag. B. innerhalb von 18 Monaten den aushaftenden Rahmen
im selben prozentuellen Ausmaß zu reduzieren, wie seinen
Gesellschaftsanteil. Es steht Mag. B. dabei frei in Teilbeträgen oder
mittels Einmalbetrages zu entrichten. Für diese 18 Monate wird eine
kontokorrentmäßige Verzinsung, die einen Prozent über dem
aktuellen Zinssatz für Bundesanleihen liegt, vorgenommen.
Zur
Besicherung verpflichtet sich Mag. B., ein Blankoakzept zu
unterfertigen.
Daneben
verpflichtet sich Mag. B. die steuerliche Vertretung der Bw. so lange
unentgeltlich zu besorgen, als offene Verbindlichkeiten gegenüber dieser
aushaften. Nach Wegfall der Verbindlichkeiten kann Mag. B. eine
Vergütung gemäß den Honorarrichtlinien der
Wirtschaftstreuhänderkammer verlangen. So Mag. B. berufs- oder
krankheitsbedingt verhindert ist, hat er eine Steuerberatung zu beauftragen und
Zinsen auf die aushaftenden Verbindlichkeiten zu leisten.
Gewinnansprüche
Mag. B's. sind zu 50% zur Abdeckung des aushaftenden Rahmens zu verwenden.
Eine Verzinsung der jeweils
aushaftenden Beträge erfolgte nur in den Jahren 1991 und 1992.
Die Entnahmen, die zur
laufenden Erhöhung des Saldos auf dem Verrechnungskonto führten,
erfolgten im Wesentlichen durch Barentnahmen und durch Bankkartenabrechnungen
(EC, Amex und Diners) für private Ausgaben.
Sämtliche Feststellungen
der BP (wie im BP-Bericht dargestellt) wurden der Bw., mittels
Vorhalt vom 21.5.1997 (BP-Arbeitsbogen,
S 64 - 74), vorgehalten. Erst nach einer schriftlichen Aufforderung vom
19.8.1997 nahm die Bw. mit Schreiben vom 2.9.1997 (BP-Arbeitsbogen S 79 - 80)
allerdings nur insoweit Stellung, als "die Bw.
sich den Feststellungen nicht anschließen könne und hoffe dies in der
Schlussbesprechung klären zu können."
Der Geschäftsführer
der Bw. erklärte dazu im Zuge der Schlussbesprechung am 15.12.1997,
dass eine Verzinsung des Verrechnungskontos
über den gesamten Prüfungszeitraum zu erfassen wäre. Die von
Mag. B. über das Verrechnungskonto verbuchten entnommenen Beträge
seien zum Leben verwendet worden und darüber hinaus wären
sozialversicherungsrechtliche Leistungen vermieden bzw. reduziert worden.
Weiters wird eingeräumt, dass die vorgelegte Vereinbarung kein
Erstellungsdatum trägt, in dieser lediglich ein Kreditrahmen von
öS 4 Mill. eingeräumt wurde und entgegen dieser Vereinbarung per
11/96 ein offener Betrag von öS 9,6 Mill. aushaftet und keine
Vereinbarung hinsichtlich Rückzahlungsmodalitäten
existieren.
Weitere Einwendungen wurden
seitens der Bw. nicht erhoben.
Das Finanzamt verneinte mangels
Fremdüblichkeit das Vorliegen eines Kreditgeschäfts und behandelte die
Zuwächse auf dem Verr.Kto. als Entnahmen.
Der ständigen
Rechtsprechung folgend, seien "Entnahmen" als verdeckte Ausschüttung zu
behandeln. Das Verrechnungskonto sei daher aufzulösen.
|
|
Verr.Kto
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
|
|
lt.
HB
|
1.474.965,56
|
2.465.079,32
|
5.757.102,56
|
7.064.886,57
|
|
|
lt.
PB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
|
VÄ
|
-1.474.965,56
|
-2.465.079,32
|
-5.757.102,56
|
-7.064.886,57
|
|
|
Vj
|
0,00
|
1.474.965,56
|
2.465.079,32
|
5.757.102,56
|
|
|
EÄ
|
-1.474.965,56
|
-990.113,76
|
-3.292.023,24
|
-1.307.784,01
|
Hinsichtlich der Entwicklung der Bankverbindlichkeiten der
Bw., des dafür anfallenden und der Konsequenzen in Bezug auf das
Verrechnungskonto und anfallende Zinsen stellte die Betriebsprüfung
fest:
|
Bankverbindlichkeiten
|
Bank
|
Kto.Nr.
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
AVA
|
1010427/29
|
-170.524,94
|
-170.557,75
|
-141.211,87
|
-179.491,43
|
-173.760,07
|
-197.992,18
|
AVA
|
109/910163
|
-419.408,80
|
-258.395,20
|
-85.923,80
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
AVA
|
100/918769
|
-241.985,95
|
-188.364,58
|
-127.228,32
|
-57.410,60
|
0,00
|
0,00
|
AVA
|
1099202/38
|
0,00
|
-92.044,80
|
-68.544,00
|
-45.043,20
|
0,00
|
0,00
|
AVA
|
1046021/33
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
2.375.832,72
|
0,00
|
CA
|
15733587/00
|
-2.013.331,14
|
-2.881.318,46
|
-2.873.503,05
|
-4.354.002,56
|
-3.039.550,30
|
-2.256.664,23
|
CA
|
15733587/01
|
0,00
|
0,00
|
-1.710.074,32
|
-1.587.512,68
|
-1.483.543,13
|
-1.333.843,98
|
CA
|
15733587/03
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-1.530,94
|
0,00
|
EÖ
|
9815333
|
0,00
|
-119.175,81
|
-1.063.175,81
|
-1.452.219,08
|
-1.499.662,29
|
-654.417,73
|
EÖ
|
43514170
|
0,00
|
-1.982.469,29
|
-1.718.178,00
|
-1.425.070,85
|
-1.131.857,47
|
0,00
|
HYPO
|
219024119
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-489.010,00
|
-1.039.166,50
|
-3.900.745,38
|
Summe
|
-2.845.250,83
|
-5.692.325,89
|
-7.788.143,99
|
-9.589.760,38
|
-5.993.237,98
|
-8.343.663,50
Aus den dazu
abgeschlossenen Kreditverträgen (Kopien im Arbeitsbogen S 282 bis 322) ist
zu entnehmen:
Zwei Kreditverträge
über jeweils öS 2 Millionen wurden im November 1992
abgeschlossen. Die Verzinsung betrug 10 %.
Einer der beiden Kredite ist
ein Kontokorrentkredit mit einer Laufzeit bis Ende 1995. Dieses
Kreditverhältnis kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen, innerhalb
von 4 Wochen gekündigt werden. Bei Überschreitung des Kreditrahmens
wird eine Überziehungsprovision von 1/6 %o pro Tag fällig.
An Sicherstellungen wurden,
neben einem Blancowechsel, zusätzlich ausbedungen:
ein
Bürgschaftsvertrag von Mag. B.,
eine
Risikoversicherung,
die
Verpfändung von Wertpapieren und
einer
Lebensversicherung.
Diese Kredite wurden im Jahr
1996 mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen fällig gestellt, da der
Kreditgeber davon ausging, dass die Bw. eine ordnungsgemäße
Rückführung der Beträge nicht gewährleisten
könne.
Im Oktober 1993 wurden mit
einer weiteren Bank ein Einmalbarkredit von öS 1.750.000,-, Verzinsung
8,5%, und ein Kontokorrentkredit bis zu öS 1.400.000,--, Verzinsung
10% vereinbart. Der Kontokorrentkredit hat eine Laufzeit bis längstens Ende
1993.
An Sicherheiten wurden
ausbedungen:
Zessionsverpflichtungserklärungen
bezüglich Forderungen der Bw. gegenüber bonitätsmäßig
einwandfreier Kunden im Ausmaß von 125 % der Kreditinanspruchnahme
Garantierklärung
Mag. B.
Blankowechsel
Eine weiterer
Kredit (HYPO), abgeschlossen im Mai 1996, über öS 3 Mill., wurde
durch Verpfändung von Wertpapieren (1 Mill.), durch Verpfändung eines
Grundstücks (2 Mill.) und durch Bürgschaftserklärung Mag. B.
besichert.
Eine Gegenüberstellung der
Bankverbindlichkeiten im Vergleich zu dem Verrechnungskonto Mag. B. zeige,
dass die aufgenommenen Gelder überwiegend zur Bedeckung des
Verrechnungskontos benötigt worden seien.
Insoweit als die gewinnmindernd
geltend gemachten Bankspesen (Zinsen, Zuzählungs-, Bereitstellungs- u.
Übersiedlungsprovisionen), dem Verrechnungskonto zuzuordnen seien, stellten
sie ebenfalls verdeckte Ausschüttungen dar.
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Bank
|
2.845.000,00
|
5.693.000,00
|
7.616.000,00
|
9.590.000,00
|
5.993.000,00
|
8.343.000,00
|
Verr.Kto
|
1.475.000,00
|
2.465.000,00
|
5.757.000,00
|
7.065.000,00
|
8.299.000,00
|
9.627.000,00
|
%
|
52%
|
43%
|
76%
|
74%
|
138%
|
115%
|
Banksp.
|
223.000,00
|
611.000,00
|
794.000,00
|
981.000,00
|
1.062.000,00
|
705.000,00
|
|
52%
|
43%
|
76%
|
74%
|
100%
|
100%
|
Verz.
lt. Bp
|
115.960,00
|
262.730,00
|
603.440,00
|
725.940,00
|
1.062.000,00
|
705.000,00
Aus den Bilanzen der Bw. bzw. dem im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung am 17.7.2000 für die Jahre 1992 bis 1998 erneut
vorgelegten Verrechnungskonto Mag. B. (Konto Nr. 3485) , ist folgendes
zu entnehmen:
|
lt.
Bilanzen Bw
|
1991
|
1992
|
1993
|
Betriebsergebnis
|
-450.876,02
|
+822.705,10
|
-455.528,85
|
Betriebsergebnis
lt. Bp
|
-2.371.707,58
|
-613.700,66
|
-5.221.533,09
|
Geschäftsführerbezug
Mag. B.
|
*
|
600.000,00
|
100.000,00
|
Mit
Verrechnungskonto
|
|
|
|
saldierte
Geschäftsführerbezüge **
|
120.000,00
|
600.000,00
|
100.000,00
|
Zugang
Anlagen
|
2.041.925,13
|
357.354,99
|
445.715,34
|
Zinsen
Bank
|
159.210,32
|
461.112,00
|
653.668,00
|
Bankspesen
|
64.193,41
|
150.142,00
|
140.111,00
|
Summe
Bankaufwand
|
223.403,73
|
611.254,00
|
793.779,00
|
Bankverbindlichkeiten
|
2.845.251,00
|
5.692.326,00
|
7.788.144,00
|
Verrechnungskonto
Mag. B.
|
1.474.965,00
|
2.465.079,00
|
5.757.103,00
* in Bilanz Bw. 1991 nicht gesondert ausgewiesen
|
lt.
Bilanzen Bw
|
1994
|
1995
|
1996
|
Betriebsergebnis
|
-22.689,83
|
-1.087.401,65
|
-249.418,84
|
Betriebsergebnis
lt. Bp
|
-2.081.072,84
|
-
|
-
|
Geschäftsführerbezug
Mag. B.
|
0,00
|
1.400.000,00
|
1.200.000,00
|
Mit
Verrechnungskonto
|
|
|
|
saldierte
Geschäftsführerbezüge **
|
0,00
|
**1.400.000,00
|
1.200.000,00
|
Zugang
Anlagen
|
578.769,79
|
22.066,67
|
1.015.822,28
|
Zinsen
Bank
|
869.067,00
|
931.303,00
|
1.053.092,57
|
Bankspesen
|
124.107,00
|
235.902,00
|
150.733,98
|
Summe
Bankaufwand
|
993.174,00
|
1.167205,00
|
1.203.826,55
|
Bankverbindlichkeiten
|
9.589.760,00
|
8.390.613,00
|
8.948.349,50
|
Verrechnungskonto
Mag. B.
|
7.064.887,00
|
5.696.975,00
|
5.853.234,01
|
lt.
Bilanzen Bw
|
1997
|
1998
|
1999
|
Betriebsergebnis
|
-487.026,00
|
-163.549,00
|
+718.274,00
|
Betriebsergebnis
lt. Bp
|
|
|
|
Geschäftsführerbezug
Mag. B.
|
800.000,00
|
1.000,000,00
|
400.000,00
|
Mit
Verrechnungskonto
|
|
|
|
saldierte
Geschäftsführerbezüge **
|
800.000,00
|
1.000.000,00
|
***1.000.000,00
|
Zugang
Anlagen
|
412.202,00
|
525.558,00
|
152.102,00
|
Zinsen
Bank
|
915.148,00
|
920.725,00
|
1.072.097,00
|
Bank
Spesen
|
104.939,00
|
124.524,00
|
182.689,00
|
Summe
Bankaufwand
|
|
|
|
Bankverbindlichkeiten
|
11.891.914,00
|
13.868.965,00
|
14.014.984,00
|
Verrechnungskonto
Mag. B.
|
4.485.550,00
|
2.990.348,00
|
2.929.655,00
** die Verrechnung des
GF-Bezuges mit dem Verrechnungskonto Mag. B. wurde ab 1995 dem von der Bw.
nach der BP erneut vorgelegten Konten Nr. 3485 entnommen. Die in diesen
Kontoausdrucken für 1992 bis 1994 ausgewiesenen Beträge stimmen mit
den ursprünglich im Zuge der BP vorgelegten Kontoblättern und so von
der BP angesetzten überein.
*** Lt. ergänzendem
Schriftsatz der Bw. vom 26.2.2001 wurde öS 1 Mill. an
Geschäftsführerbezüge mit dem Verrechnungskonto Mag. B.
verrechnet. Das Konto Nr. 3485 liegt für 1999 nicht vor. In der am
20.7.2001 beim Finanzamt eingereichten Bilanz zum 31.12.1999, weist die Bw.
einen Geschäftsführerbezug von öS 400.000,-- aus.
Der Stand der Entnahmen auf dem
von der Bw. nach der BP vorgelegten berichtigten Verrechnungskonto betrug per
11.10.1996 öS 9.255.403,77, im Haben werden öS 2.254.387,--
ausgewiesen (bestehend aus, jeweils 4/96 verbucht: einem Wechsel von
Mag. B. über öS 950.000,-- und eine Umbuchung von
öS 100.000,--, sowie monatlich verrechneter Mietzins Mag. B.) der
offene Saldo per 11.10.1996 beträgt öS 7.001.016,77. Bei Einsicht
in das Konto durch die BP betrug der Saldo zu diesem Zeitpunkt
öS 9.627.000,-- (siehe Arbeitsbogen, S 172)
Die Entnahmen erhöhten
sich lt Konto bis 12/1996 auf öS 9.912462,50. Der per 31.12.1996
aushaftende Saldo von öS 5,8 Mill. ergab sich im Wesentlichen aus dem
Abzug des oben dargestellten Habensaldos zuzüglich der Gegenverrechnung der
GF-Bezüge von Mag. B.
Das Finanzamt erließ auf
Basis der Feststellungen der Betriebsprüfung am 27.2.1998 und nach einem
Vorhaltsverfahren betreffend Körperschaftssteuer 1995 am 13.5.1998
geänderte bzw. für 1995 von der Erklärung der Bw. abweichende
Bescheide, in denen die entnommenen Beträge lt. Verrechnungskonto
Mag. B. als Entnahmen bzw. als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet
wurden.
Die Bw. beantragte jeweils
mehrfach Verlängerungen der Rechtsmittelfristen. Die Anträge, die
Fristen immer wieder zu verlängern, wurden vom Finanzamt schließlich
mit der Begründung abgewiesen, der Bw. seien schlussendlich bereits mehr
als 3 Monate zur Formulierung ihrer Berufung zur Verfügung
gestanden.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
29.7.1998 und vom 4.9.1998 Berufungen hinsichtlich sämtlicher für die
Jahre 1991 bis 1995 erlassenen Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbesteuerbescheide und des Kapitalertragsteuerbescheides für 1991 bis
1996.
Da die Bw. in beiden Berufungen
lediglich anführte, welche Bescheide angefochten wurden, erließ das
Finanzamt am 12.8.1998 und am 15.9.1998 jeweils
Mängelbehebungsaufträge.
Da die Bw. den
Mängelbehebungsaufträgen hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre
1991 bis 1995 nicht entsprach, wurden die Berufungen insoweit mit Bescheid vom
19.10.2000 als gemäß
§ 275 BAO zurückgenommen
erklärt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In Erfüllung des
Mängelbehebungsauftrages bezüglich der verbleibenden Abgaben, erhob
die Bw. erstmals mit Schreiben vom 13.9.1998 konkrete Einwendungen
bezüglich der Jahre 1991 bis 1994 und des Kapitalertragsteuerbescheides
1991 bis 1996. In der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages betreffend
1995, begnügte sich die Bw. im Wesentlichen mit Hinweisen auf die bereits
erstatteten Ausführungen zu den Vorjahren.
Lt.
Bw. sei es unrichtig, dass die Rahmenkreditvereinbarung dem Finanzamt erst durch
die Vorhaltsbeantwortung vom 24.6.1995 bekannt geworden sei. Vielmehr sei diese
mittels Verrechnungskonto Mag. B. in den Jahresabschlüssen der Bw.
offen und klar ausgewiesen worden.
Das
Finanzamt habe nicht berücksichtigt, dass die Kreditvereinbarung bis auf
weiteres eingeräumt worden sei und gekündigt werden
könne.
Zudem
sei übersehen worden, dass in dieser Vereinbarung als
Rückzahlungsmodalität vorgesehen sei, 50% der Gewinnanteile von
Mag. B. vorrangig zur Abdeckung der Rahmenkreditvereinbarung zu verwenden.
Da z.B. im Jahr 1992 im Jahresabschluss der Bw. ein Gewinn von
öS 1.115.920,-- ausgewiesen sei, sei eine Rückführung
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vom 8 bis 10 Jahren, nicht als
unrealistisch anzusehen. Eine Rückführungsabsicht des
Gesellschafter/Geschäftsführers sei eindeutig erkennbar, eine
Abschreibung der aushaftenden Forderungen nicht vorgenommen worden und somit sei
eindeutig und klar erwiesen, dass der Tatbestand einer verdeckten
Gewinnausschüttung nicht verwirklicht worden sei.
Es
sei durchaus fremdüblich, keinen fixen Rückzahlungstermin zu
vereinbaren, vielmehr sei es üblich, derartige Kredite zu prolongieren und
die Rückzahlungen an der Finanzkraft des Unternehmens zu orientieren.
Zudem sei ohnedies eine Verzinsung vereinbart.
Hinsichtlich
des Kredits läge keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, denn die
Behörde sei den Beweis dafür schuldig geblieben, welchen Vorteil die
Bw. Mag. B. zugewandt habe.
Die
Rahmenkreditvereinbarung sei insoweit nicht unentgeltlich erfolgt, als
Mag. B. Gegenleistungen in Form von Steuerberatung und
Geschäftsführung erbringe. Damit übersehe die Behörde, dass
die Bw. ihrerseits in Höhe der ersparten
Geschäftsführerbezüge bereichert würde und insoweit keine
verdeckte Ausschüttung, sondern ein Vorteilsausgleich gegeben
sei.
Die
Nichtwürdigung der von der Bw. dargestellten Sachverhalte stelle eine
mangelnde Wahrung des Parteiengehörs dar, und führe zur
Rechtswidrigkeit der erlassenen Bescheide.
Unter
Hinweis auf die Rechtsprechung führte die Bw. aus, es stünde ihr frei,
ob sie ihr Unternehmen durch Fremd- oder Eigenmittel finanziere.
Bedingt
durch die schlechte Zahlungsmoral, sei es in den Jahren 1990 - 1997 zu
Forderungsausfällen von öS 4.208193,-- gekommen, weshalb laufende
Betriebsmittel durch Bankverbindlichkeiten finanziert werden mussten. In den
Jahren 1990 und 1991 sei die alte Kanzlei renoviert worden und zum Jahreswechsel
1996/1997 habe eine Sitzverlegung Kosten vom öS 2 Mill. verursacht,
welche fremdfinanziert werden mussten.
Alle
diese Informationen hätten der Betriebsprüfung zur Verfügung
gestanden und deren Nichtbeachtung stelle eine Verletzung der amtswegigen
Ermittlungspflicht dar.
Der
VwGH habe in seiner Entscheidung vom 6.11.1991, Zl. 89/13/0093, erkannt,
dass sich ein Fremdvergleich nicht eigne, eine durch Weitergabe von Fremdmitteln
eindeutig in Erscheinung tretende Darlehensgewährung als nicht erfolgt
anzusehen.
Die
Bw. sähe auch keinen Zusammenhang zwischen der Fremdmittelaufnahme und der
Weitergabe dieser Mittel an Mag. B. Selbst wenn ein solcher bestünde,
dürfte die steuerliche Abzugsfähigkeit der mit der Aufnahme der
Fremdmittel verbundenen Kosten nicht versagt werden. Die Behörde habe
diesbezüglich mit einer durch den Gesetzgeber nicht gedeckten
Maßnahme die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. in
ungesetzlicher Weise eingeschränkt.
Besonders
gravierend erscheine, dass die Darstellung des Verrechnungskontos in gerundeten
Zahlen vorgenommen worden sei und die Jahre 1995 und 1996 einbezogen worden
seien, obwohl noch keine Jahresabschlüsse fertig gestellt gewesen seien und
damit nur vorläufige Salden zur Ermittlung der verdeckten
Gewinnausschüttung herangezogen worden seien. Aus den mittlerweile
vorgelegten Jahresabschlüssen ergäben sich niedrigere Salden
(siehe Darstellung der Bilanzen der
Bw.). Das Argument der Rahmenüberziehung
von 140% sei damit hinfällig und für eine Beweisführung des
Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung unzulänglich und die
Annahme eines lebenslangen Zins- und Rückzahlungsverzichts
entkräftet.
Die
Bw. wies, unter Bezug auf die §§ 963 und 964 ABGB, darauf hin,
dass es eine allgemeine zivilrechtliche Vermutung, wonach Darlehen verzinslich
gewährt würden, nicht gebe.
Den Ausführungen
angeschlossen, sind mehrere Aufstellungen über die Stände der
Lieferverbindlichkeiten und Lieferforderungen in den einzelnen Jahren,
Betriebseinstellungen und Konkursen von Kunden der Bw. und deren grafische
Darstellung.
Die Betriebsprüfung setzte
sich im Rahmen einer Stellungnahme mit den Vorbringen der Bw. auseinander.
Soweit relevant, wurde ausgeführt, dass der "sogenannte
Vermögensausgleich" durch Steuerberater- und
Geschäftsführertätigkeit, durchaus nicht unberücksichtigt
geblieben sei (der Bw. erläutert, durch Fax vom 16.12.1997). Die Bw. habe
jedoch, trotz Aufforderung, keine Leistungsbeschreibung der Tätigkeit von
Mag. B. vorlegen können.
Was die Salden des
Verrechnungskonto anlangt, so habe man die Beträge aus den von der Bw.
vorgelegten Kontoblättern entnommen. Warum die in den
Jahresabschlüssen 1995 und 1996 ausgewiesen Salden geringer sind,
begründe die Bw. nicht und dies sei allein anhand dieser nicht zu
überprüfen.
In einem ergänzende
Schreiben vom 30.5.2000 nahm die Bw. erstmals, zu den Ausführungen der
Betriebsprüfung vom 16.12.1997 (Fax) Stellung, und behauptete,
dass der auf Basis der durchschnittlichen
GF-Bezüge 1991 bis 1993 angesetzte Geschäftsführerbezug von
öS 275.000,-- unangemessen niedrig und nicht fremdüblich sei.
Für die verantwortungsvolle und haftungsintensive Tätigkeit von
Mag. B. sei eine Remuneration von öS 1 Mill. branchenüblich.
Im Übrigen wiederholte die
Bw. ihre bisherigen Berufungsausführungen
und ersuchte abschließend, im Sinne des Erkenntnisses des VwGH
(Keine Zitierung einer Zl.), die
offensichtlich übersehene Verzinsung des Verrechnungskontos für die
Jahre 1993 und 1994 nachzuholen.
Eine weitere ergänzende
Stellungnahme vom 17.7.2000 enthielt Darstellungen und Berechnungen, wonach der
Saldo des Verrechnungskontos laufend abgesunken sei und Tabellen über die
Korrelation von Bankschulden und Kundenforderungen. Weiters übermittelte
die Bw. Ausdrucke des Verrechungskontos Mag. B. über den Zeitraum 1991
bis 1998.
Lt. Bw. entwickelten sich
Bankverbindlichkeiten, Investitionen und Verrechnungskonto wie folgt:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
|
|
|
|
|
Bankverbindlichkeiten
|
2.845.251,00
|
5.692.326,00
|
7.788.144,00
|
9.589.760,00
|
Investitionen
|
2.041.925,00
|
357.355,00
|
445.715,00
|
578.797,00
|
Kundenforderungen
|
341.777,00
|
3.698.257,00
|
2.025.891,00
|
2.698.085,00
|
Lieferanten
|
750.000,00
|
287.789,00
|
352.116,00
|
479.351,00
|
Verrechnungskonto
|
1.474.966,00
|
2.465.079,00
|
5.757.103,00
|
7.064.887,00
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
|
|
|
|
Bankverbindlichkeiten
|
5.993.238,00
|
8.343,664,00
|
11.885.108,00
|
13.868.965,00
|
Investitionen
|
22.067,00
|
1.015.822,00
|
412.202,00
|
1.824.985,00
|
Kundenforderungen
|
5.114.340,00
|
4.021.465,00
|
4.258.987,00
|
4.074.669,00
|
Lieferanten
|
688.231,00
|
1.846.518,00
|
245.495,00
|
1.053.259,00
|
Verrechnungskonto
|
5.696.975,00
|
5.853.234,00
|
4.485.550,00
|
2.990.348,00
In einer
weiteren Berufungsergänzung vom 26.2.2001 führte die Bw. aus, dass
das Verrechnungskonto Mag. B.
unter Berücksichtigung der
Geschäftsführerbezüge der Jahre 1999 und 2000 von jeweils
öS 1 Mill. und des Jahres 2001 mit öS 1,4 Mill. nur noch
einen Saldo von öS 300.000,-- ausweise. Damit sei der Nachweis
erbracht, dass das seinerzeit gewährte Darlehen somit in absehbarer Zeit
rückgeführt worden sei.
Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß
§ 284 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn
diese in der Berufung beantragt wird. Die Bw. hat jedoch weder in den
mängelbehafteten Berufungen vom 29.7.1998 und betreffend 1995 vom 4.9.1998,
noch in den, in Erfüllung der Mängelbehebungsaufträge
nachgereichten Berufungsergänzungen vom 13.9.1998 und betreffend 1995, vom
14.10.1998, eine mündliche Verhandlung beantragt.
Der erst in einer weiteren
Ergänzung mittels Fax vom 7.7.2000 gestellte Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung, ist verspätet. Die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung unterblieb daher.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rahmenkreditvereinbarung;
Verrechnungskonto:
Entsprechend der ständigen
Judikatur des VwGH ( siehe z.B. VwGH 99/13/0154 vom 25.2.2004 m.w.N. E
26.9.1985, 85/14/0079; E 14.4.1993, 91/13/094, E 15.3.1995, 94/13/0249) sind an
die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einer Gesellschaft und deren
Gesellschaftern, zumal im Fall eines die Gesellschaft beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers, ebenso strenge Maßstäbe
anzulegen, wie an die Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Solche
Vereinbarungen müssen
von
vornherein ausreichend klar sein und einen eindeutigen Inhalt haben,
nach
außen ausreichend zu Ausdruck kommen
und einem Fremdvergleich standhalten,
widrigenfalls
liegen Ausschüttung- bzw. Einlagevorgänge vor, auch wenn diese
Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte (wie z.B.
Rahmenkreditvereinbarungen) gekleidet werden (siehe neben den obzit. Erk.
weiters VwGH 2002/15/0010 und 2000/13/0179 vom 21.10.2004; 95/15/0127 vom
14.12.2000 und 97/13/0068 vom 28.4.1999).
Keine
von vornherein nach außen erkennbare Vereinbarung:
Es trifft zwar
zu, dass die Bw. regelmäßig gegenüber ihrem
Alleingesellschafter-Geschäftsführer Mag. B. aushaftenden
Forderungen, in Form eines Verrechnungskontostandes zum jeweiligen 31.12. eines
Jahres in ihren Bilanzen ausgewiesen hat. Die Ansicht der Bw., damit das
Vorliegen einer Rahmenkreditvereinbarung nach außen eindeutig und klar
erkennbar gemacht zu haben, ist unzutreffend. Aus den Bilanzen ist über den
Umstand hinaus, dass offene Forderungen gegenüber dem Gesellschafter
aushaften, nichts zu entnehmen. Es gibt keinerlei Hinweise auf ein
bezüglich der Forderungen bestehendes vertragliches Rechtsverhältnis,
geschweige denn auf dessen Konditionen.
Entgegen der
Ansicht der Bw., ist das Finanzamt im Recht, wenn es davon ausgeht, dass die Bw.
erst im Juli 1995 durch Vorlage des Rahmenkreditvertrages, diesen und darin
angeblich getroffene Vereinbarungen erstmals für Außenstehende
erkennbar machte. Der Vertrag ist undatiert und wurde nicht beim Finanzamt
für Gebühren angezeigt. Es bleibt damit völlig unklar, ob er
bereits bei Inanspruchnahme der ersten Kreditbeträge - also von vornherein
- errichtet wurde. Der Umstand, dass die Bw. den Vertrag erst nach wiederholten
Aufforderungen vorlegte, lässt den Verdacht aufkommen, dass der Vertrag
erst im Nachhinein, zwecks Vorlage beim Finanzamt erstellt wurde. Was auch
deshalb sehr einfach zu bewerkstelligen gewesen wäre, da Mag. B.
sowohl für die kreditgebende Bw. als auch als Kreditnehmer unterfertigte
und daher eine Mitwirkung Dritter (möglicher Zeugen) nicht erforderlich
war.
Die
Ausführungen der Bw. in der Schlussbesprechung, wonach durch die Verbuchung
auf dem Verrechungskonto
"sozialversicherungsrechtliche Leistungen
vermieden bzw. reduziert worden seien" können sinnvoller Weise nur
dahingehend interpretiert werden, dass eine Kreditvereinbarung zwischen der Bw.
und Mag. B nicht ernsthaft beabsichtigt war und nur vorgeschoben wurde, um
eine andere dem tatsächlichen Geschehen entsprechende zivilrechtliche
Gestaltung und die damit offenkundig verbundene Pflicht,
Sozialversicherungsbeträge zu entrichten, zu vermeiden.
Zieht man
allgemein übliche Vorgangsweisen des Wirtschaftlebens und insbesondere die
vorliegenden Kontokorrent- und Einmalkreditverträge zum Vergleich heran,
die die Bw. mit anderen, "fremden" Kreditgebern (Banken) abgeschlossen hat, ist
der vorgelegte Rahmenkreditvertrag in mehreren Punkten fremdunüblich
gestaltet:
Unbefristeter
Vertrag:
Der Vertrag
ist bis auf weiteres errichtet, während in den anderen Kreditverträgen
ein eindeutig datiertes Vertragsende vereinbart wurde. Es mag sein, dass
derartige Verträge gelegentlich prolongiert werden. Allerdings - wie die
Bw. zutreffend anmerkt - nur dann, wenn die Finanzkraft des Unternehmens
ausreichend erscheint. Was bei der Bw. offenkundig nicht unbedingt Fall war.
Anderenfalls hätte die kreditgebende Bank 1996, wohl kaum ihre Kredite
vorzeitig fällig gestellt, da sie davon ausging, dass die Bw. eine
ordnungsgemäße Rückzahlung nicht gewährleisten könne.
Verlängerungen von Kredite werden zudem üblicher Weise
ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Die Bw. vermag mit dieser
Argumentation jedenfalls nicht zu erhellen, weshalb eine unbefristete
Krediterteilung fremdüblich sein sollte.
Keine
Kündigungsvereinbarung:
Im Vertrag
wird, in anderem Zusammenhang, lediglich die Möglichkeit einer
Vertragskündigung angedeutet. Ob, wann, von wem, unter welchen
Voraussetzungen und mit welchen Fristen der Vertrag gekündigt werden kann
und darf, ist jedoch in keiner Weise geregelt. Das ist nicht fremdüblich.
In den anderen von der Bw. abgeschlossenen Kreditverträgen, ist die
Kündigung in einem eigenen Punkt detailliert geregelt. Sogar die
Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung durch den Kreditgeber, ohne
Angabe von Gründen, wurde vereinbart und eine der kreditgebenden Banken hat
von dieser Möglichkeit der vorzeitigen Kreditfälligstellung auch
tatsächlich Gebrauch gemacht.
Überschreitung
des Kreditrahmens:
Der
Kreditnehmer hat den Kreditrahmen von öS 4 Mill. ganz
beträchtlich überschritten, ohne dass entsprechende Vereinbarungen
getroffen wurden. Das ist keinesfalls fremdüblich. Die Überschreitung
betrug im Jahr 1994 unstrittig mehr als öS 3 Millionen und selbst der
lt. Bw. "verminderte" Saldostand der Jahre 1995 und 1996 liegt noch immer um
mehr als öS 1,5 Mill. über dem vereinbarten Kreditrahmen. Es kann
daher dahingestellt bleiben, ob die Rahmenüberschreitung jemals mehr als
das Doppelte, bzw. ab 1995, mehr als 140 % betragen hat, denn selbst jene
Überschreitungen, die die Bw. einräumt, machen den Vorgang keineswegs
fremdüblich.
Verzinsung
nicht generell vereinbart bzw. nicht quantifizierbar und nicht
angemessen:
Unbeschadet
des Umstands, dass die Bw. ausdrücklich einen Kredit und kein Darlehen
vereinbart hat, vermag der rechtliche Hinweis der Bw. auf § 964 ABGB,
wonach Darlehen auch ohne Verzinsung gewährt werden können, den UFS
nicht davon zu überzeugen, dass eine Darlehens- bzw. Kreditvergabe im
normalen Geschäftsverkehr üblicher Weise unverzinst erfolgt.
Während
in den anderen von der Bw. abgeschlossenen Kontokorrentkreditverträgen,
eine wesentlich höhere laufende Verzinsung von 10% fix vereinbart wurde,
enthält dieser Vertrag überhaupt
keine laufende Zinsvereinbarung.
Lediglich
für die ohnedies nicht eingetretenen Ausnahmefälle, dass der
Gesellschaftsanteil des kreditnehmenden Gesellschafters unter 50% fällt
oder die als "Ersatz" für eine Verzinsung vorgesehene Steuerberaterleistung
unterbliebe, ist überhaupt eine Verzinsung von 1% über der Bankrate
vorgesehen.
Die Bw. hatte
es also durchaus nicht "übersehen" für die Jahre 1993 und 1994 eine
Verzinsung vorzunehmen, vielmehr war diese, ebenso wie die in den Jahren 1991
und 1992 vorgenommen Verzinsung, vertraglich gar nicht vorgesehen und wurde von
der Bw. "freiwillig" vorgenommen, was sicher nicht fremdüblich ist. Zudem
erscheint die vorgenommene Verzinsung auch viel zu gering, erreichte sie doch
mit rund 5% gerade einmal die Hälfte des fremdüblichen Zinssatzes von
10%, den die Bw. für Kontokorrentkredite an die kreditgebenden Banken zu
zahlen hatte.
Es kann auch
nicht durch die Vornahme einer Verzinsung der Jahre 1993 und 1994, die die Bw.
anregte, nachträglich ein fremdüblicher Zustand "hergestellt" werden.
Selbst wenn die Bw. eine derartige Verzinsung - sei es laufend oder im
Nachhinein - vorgenommen hätte, wäre diese Vorgangsweise nicht
fremdüblich. Der UFS ist zur rechtlichen Beurteilung eines nachweislich
gegeben Sachverhaltes berufen, nicht aber dazu, durch nachträgliche
Änderungen im Rechenwerk der Bw. (nachholen der "vergessenen" Verzinsung)
einen anderen Sachverhalt herzustellen, der dann, nach Ansicht der Bw., in
weiterer Folge als fremdüblich zu beurteilen wäre.
Was die
Steuerberatungsleistungen des Kreditnehmers anlangt, so ist es nicht üblich
als "Verzinsung" Arbeitsleistungen zu vereinbaren. Da die Bw., trotz
entsprechender schriftlicher Aufforderung jeglichen Beweis für den Umfang
und der Wert dieser Leistungen schuldig geblieben ist, sind diese Leistungen
auch in keiner Weise quantifizierbar und es besteht auch keinerlei erkennbarer
Bezug zu den jeweils aushaftenden Kreditsummen. Es erscheint nicht einsichtig,
warum bei ansteigenden Kreditschulden und damit ansteigenden Zinsen, Wert
und/oder Umfang der Arbeitsleistungen von Mag. B. im genau gleichem Umfang
ansteigen sollten. Ein derartiger "Anstieg" der Steuerberatungsleistungen von
Mag. B. ist nicht erkennbar.
Vereinbarungen
einer "Verzinsung" durch Geschäftsführertätigkeiten des
Mag. B. existieren lt. Rahmenkreditvertrag nicht. Warum die
Geschäftsführung des Mag. B. ein wirtschaftlicher Vorteil
für die Bw. sein sollte, der eine Verzinsung ersetzen könnte, bleibt
unverständlich. Die Bw. räumt dem Geschäftsführer einen -
offensichtlich ohnedies überhöhten - Geschäftsführerbezug
ein, der einen möglichen wirtschaftlichen Vorteil, den die Bw. durch die
Geschäftsführung haben mag, ausreichend abgilt. Dieser
Geschäftsführerbezug wird von der Bw. laufend zur Verminderung des
Saldos des Verrechnungskontos Mag. B. herangezogen. Welchen zusätzlichen,
darüber hinausgehend abzugeltenden Vorteil die Bw. haben könnte, ist
nicht nachvollziehbar. Selbst wenn ein solcher vorläge, vermöchte er
nicht, eine fremdübliche Kreditverzinsung zu ersetzen.
Eine
entsprechende Vereinbarung im Kreditvertrag fehlt ohnedies gänzlich, auch
wenn die Bw. wiederholt gegenteiliges behauptet. Aus dem Vertrag ergibt sich
lediglich, dass Mag. B. solange
unentgeltliche
Steuerberatungsleistungen zu erbringen
hat, als Verbindlichkeiten aushaften. Es bleibt völlig offen, welcher Wert
diesen "unentgeltlichen Leistungen" zugemessen wird. Ob diese Leistungen nun
anstatt einer fremdüblichen Verzinsung, oder, wie die Ausführungen der
Bw. ebenfalls implizieren, anstelle von Rückzahlungen erbracht werden, ist
dem Vertrag nicht zu entnehmen.
Insgesamt
erhielt die Bw. völlig unüblicher Weise für die aushaftenden
Kreditbeträge überhaupt keine, vertraglich fix vereinbarte, laufende
Verzinsung und auch keine anderen quantifizierbaren Vorteile, die eine solche
nachvollziehbar und fremdüblich zu ersetzen vermöchten.
Kreditrückzahlung:
Der Vertrag
enthält keine generelle Regelungen und Fristen, betreffend die
regelmäßige und vollständige Rückzahlung der aushaftenden
Kreditsumme.
Lediglich bei
Eintritt von zwei "Ausnahmefällen" ist eine teilweise Rückzahlung
vorgesehen.
Wobei eine
Reduzierung des Kreditrahmens innerhalb von 18 Monaten und damit eine zumindest
teilweise Rückzahlung, nur für den Fall, dass der Gesellschafteranteil
des kreditnehmenden Gesellschafters unter 50% fallen sollte, nicht
fremdüblich erscheint. Es liegt - angesichts seiner dominierenden Stellung
- allein im Einfluss des Kreditnehmers, ob dieser Fall überhaupt eintritt.
So Geschäftsanteile übertragen werden, geschieht dies üblicher
Weise gegen Zahlung entsprechender Beträge. Es erscheint
unverständlich, dass in diesem Zusammenhang nicht sofortige
Rückzahlungen vereinbart war, sondern ein unüblich langes Zahlungsziel
von 18 Monaten eingeräumt wurde.
Es trifft zwar
zu, dass weiters vereinbart wurde, jeweils 50% der Gewinnanteile des
kreditnehmenden Gesellschafters zur Abdeckung des Verrechnungskontos zu
verwenden. Die Bw. erzielte in den streitanhängigen Jahren nur im Jahr 1992
einen Gewinn. Dieser betrug lt. Bilanz der Bw. öS 822.705,10, und
nicht wie in der Berufung behauptet rd. öS 1,15 Mill., was jedoch
belanglos erscheint, denn es wurde - übereinstimmend lt.
Betriebsprüfung und dem von der Bw. nachträglich vorgelegten
Verrechnungskonto - kein Gewinnanteil zur
Abdeckung des Verrechnungskontos Mag. B.
verwendet. Angesichts dieses Umstands,
erscheint der Einwand der Bw. befremdlich, wird doch durch diesen lediglich
besonders hervorgehoben, dass von der Bw., entgegen jeglicher Praxis, nicht
einmal vertraglich fixierte Rückzahlungsvereinbarungen eingefordert wurden.
Es erscheint
auch wenig wahrscheinlich, dass ein Dritter - angesichts laufender Verluste der
Bw. in den übrigen Jahren - eine derartige Vereinbarung überhaupt
auch nur in Erwägung gezogen hätte. Eine Rückzahlung des Kredites
innerhalb absehbarer Zeit erscheint durch diese Vertragsklausel nicht
gewährleistet.
Die von der
Bw. vorgenommene Verrechnung von
Geschäftsführerbezügen mit den auf dem Verrechnungskonto
aushaftenden Forderungen, ist überhaupt
nicht im Rahmenkreditvertrag vereinbart
und schon deshalb fremdunüblich. Vereinbarungen, wonach Kreditschulden
durch Erbringung von Arbeitsleistungen, im konkreten Fall
Geschäftsführerleistungen, "abzuarbeiten" sind, sind im
Wirtschaftsleben nicht gebräuchlich.
Auch wenn die
Fremdunüblichkeit der Gegenverrechnung von
Geschäftsführerbezügen somit als klar erwiesen angesehen werden
kann, erscheint es angebracht, die diesbezüglichen Einwendungen der Bw.
einer weiteren Betrachtung zu unterziehen. Bemerkenswert ist im Zusammenhang mit
der Bemessung des Geschäftsführerbezuges, dessen beträchtliche
Schwankungen und augenscheinliche völlige Unabhängigkeit vom
wirtschaftlichen Erfolg der Bw., sowie die auffällige Korrelation seines
Anstiegs mit dem der aushaftenden Kreditbeträge. Die Amtspartei konnte,
mangels jeglicher Mitwirkung der Bw., keine konkreten Feststellungen
hinsichtlich der Angemessenheit des Geschäftsführerbezuges treffen.
Die Bw. legte diesbezüglich, trotz Aufforderung, keinerlei Berechnungen
oder zweckdienliche Unterlagen vor und beschränkte sich darauf, erstmals in
der Mängelbehebung der Berufung zu behaupten, ein
Geschäftsführerbezug in Höhe von öS 1 Mill. sei
angemessen. Eine unsubstantiierte Behauptung, die im höchsten Maße
unrealistisch ist, erscheint doch angesichts der unstrittig angespannten, sich
laufend verschlechternden Wirtschaftslage der Bw., sogar der von der
Betriebsprüfung auf Basis der Vorjahre ermittelte Durchschnittswert von
öS 275.000,-- überhöht. Die Bw. tut in keiner Weise dar,
aus welchem Grund der Geschäftsführerbezug von 1991
öS 120.000,-- auf öS 1,4 Mill. in den Jahren 1995 und 2001
anstieg und damit selbst jenen Wert beträchtlich überstieg, den die
Bw. selbst als angemessen behauptete.
Auch wenn es
für die Beurteilung der streitgegenständlichen Jahre keiner
Klärung bedarf, ist es doch auffällig, dass die Bw. im
ergänzenden Schriftsatz vom 26.2.2001 behauptet, auch für 1999
öS 1 Mill. Geschäftsführerbezüge mit dem
Verrechnungskonto Mag. B. verrechnet zu haben. Hier scheint der Bw. ein
Irrtum unterlaufen zu sein, denn in der am 20.7.2001 von der Bw. bei Finanzamt
eingereichten Bilanz zum 31.12.1999 wird ein Geschäftsführerbezug von
lediglich öS 400.000,-- ausgewiesen.
Es kann im
gegenständlichen Verfahren letztlich auch dahingestellt bleiben, welche
Höhe ein angemessener Geschäftsführerbezug tatsächlich
haben mag, denn es wurden in den streitanhängigen Jahren ohnehin keine
Teile des Geschäftsführerbezuges als unangemessen angesehen und
diesbezüglich die steuerliche Abzugsfähigkeit versagt.
Für das
Verrechnungskonto gilt, dass die tatsächlich erfolgte Verrechnung eines
teilweise überhöhten Geschäftsführergehalts - unbeschadet
der Vertragswidrigkeit und der insgesamt gegebenen Fremdunüblichkeit - auch
nicht zu einer ansonsten üblichen Rückzahlung in Form der
Rückführung liquider Mittel führte, die die Bw. vor allem zur
Abdeckung sonstiger Kreditverbindlichkeiten - die per Ende 1999 bereits mehr als
öS 14 Mill. betrugen - dringend benötigt hätte.
Eine
tatsächliche Rückführung von Barmitteln und damit eine Abstattung
des Kredites innerhalb der nächsten 8 - 10 Jahren erscheint daher insgesamt
durchaus nicht realistisch, vielmehr ist davon auszugehen, dass eine
tatsächliche Rückzahlung der entnommenen Beträge, wie schon
bisher, nur in ganz geringem Umfang und keineswegs vollständig erfolgen
wird. Die von der Bw. ins Treffen geführte Verminderung des Saldos des
Verrechnungskontos, ist - wie die Bw. mehrfach selbst ausführt - zum weit
überwiegenden Teil nur auf die - nicht vertragskonforme - Verrechnungen von
offenkundig weitgehend willkürlich festgesetzten
Geschäftsführerbezügen zurückzuführen.
Entsprechend
der ständigen Judikatur des VwGH (siehe z.B. VwGH 99/13/0154 vom 25.2.2004
m.w.N. E 26.9.1985, 85/14/0079; E 14.4.1993, 91/13/094, E 15.3.1995, 94/13/0249)
kann zudem schon bei mangelnder Fremdüblichkeit, die Rückzahlbarkeit
der vom Gesellschafter von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge nicht
als erwiesen angenommen werden, sodass von einer verdeckten
Gewinnausschüttung ausgegangen werden muss.
Weshalb das
Finanzamt hinsichtlich der über das Verrechnungskonto entnommenen
Beträge, lt. Bw. "den Beweis dafür
schuldig geblieben sei, welchen Vorteil die Bw. Mag. B. zugewandt
habe" bleibt dem UFS unverständlich. Die Bw. bestreitet nicht, dass
Mag. B. die auf dem Verrechnungskonto ausgewiesenen Beträge
zugeflossen sind und räumt sogar ausdrücklich ein, dass Mag. B.
diese zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten verwendet hat. Warum
Mag. B. dadurch keinen Vorteil erfahren haben sollte, bleibt unklar. Die
von der Bw. behauptete Bereicherung der
Bw. bzw. der Vorteilsausgleich mit
ersparten Geschäftsführerbezügen existiert jedenfalls -
wie bereits oben dargestellt - nicht.
Die
bloße Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter auf einem
Verrechnungskonto, kann eine fremdübliche Urkunde über den Rechtsgrund
der Zuwendung nicht ersetzen, weil ein solcher Buchungsvorgang, weder nach
außen zum Ausdruck kommt, noch daraus Rechtsgrund und Bedingungen der
tatsächlichen Zahlungen hervorgehen. Die sich aus der
Fremdunüblichkeit einer dem Gesellschafter gewährten Zuwendung
ergebenden Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsabsicht
lassen sich durch die Tatsache einzelner Zahlungen an die Gesellschaft noch
nicht entkräften (siehe auch dazu VwGH 99/13/0154 vom 25.2.2004 m.w.N. E
26.9.1985, 85/14/0079; E 14.4.1993, 91/13/094, E 15.3.1995, 94/13/0249).
Aus dem von
der Bw. zitierten VwGH-Erkenntnis 89/13/0093, vom 6.11.1991 ist für den
gegenständlichen Fall nichts abzuleiten. Diesem Erkenntnis lagen ein
völlig anderer Sachverhalt und andere Rechtsfragen (§ 34 EStG,
Zinsaufwand als ag. Belastung und Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts) zugrunde. In diesem
Verfahren hatte einer von mehreren Geschäftsführern der Gesellschaft
auf Basis eines ausdrücklichen, schriftlichen und im voraus errichteten
Darlehensvertrages, von ihm selbst als Kredit aufgenommene Mittel, an die
Gesellschaft weitergeleitet und wollte die entstanden Zinsaufwendungen aus dem
Kredit geltend machen. Insoweit erscheint die Zitierung der Bw. sinnstörend
verkürzt.
Keine
Sicherheiten
Bei
sämtlichen anderen Krediten wurde, jeweils in Kombination, eine ganze
Palette solider, werthaltiger Sicherheiten - Verpfändung von
Grundstücken, Wertpapieren, Lebensversicherungen und Kundenforderungen -
eingeräumt und zusätzliche Risikoversicherungen und Bürgschafts-
und Haftungserklärungen abgeschlossen, die nicht nur die jeweils
aushaftenden Kreditsummen bei weitem abdeckten, sondern darüber hinaus auch
für die Bedeckung aller eventuellen sonstigen Zins-, Mahn- und
Bearbeitungsspesen hinreichten.
Gänzlich
unüblich ist demgegenüber, dass der von der Bw. dem Gesellschafter
Mag. B. eingeräumte Kredit de facto völlig unbesichert ist.
Das
vereinbarte Blankoakzept (Wechsel) kann angesichts der Höhe der
Außenstände nicht als ausreichende, hinreichend werthaltige
Sicherheit angesehen werden. Zumal es trotz wiederholter Aufforderungen nicht
vorgelegt wurde und daher berechtigte Zweifel bestehen, ob es überhaupt
existiert.
Zusammengefasst
kommt der UFS, aufgrund der obigen Erwägungen, zum Ergebnis, dass der
Rahmenkreditvertrag nicht von vornherein nach außen erkennbar
abgeschlossen worden ist. Weiters entspricht der Vertrag in allen für einen
Kreditvertrag wesentlichen Punkten - Sicherheiten, Verzinsung, Rückzahlung,
Vertragsdauer, Kündigung und Rahmenüberschreitung - nicht den im
Wirtschaftsleben üblichen Konditionen. Zudem wurden teilweise nicht einmal
die Vereinbarungen des Vertrages eingehalten.
Deshalb war
dem Rahmenkreditvertrag, mangels Fremdüblichkeit, die steuerliche
Anerkennung zu versagen, die Buchungen auf dem Verrechnungskonto als Entnahmen
bzw. verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren (siehe dazu z.B. VwGH
85/14/0079 vom 26.9.1985) und insoweit spruchgemäß zu
entscheiden.
Mangelndes
Parteieingehör, Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht
Die Bw. hat im
Betriebsprüfungsverfahren nur äußerst mangelhaft und auch im
Rechtsmittelverfahren und nur äußerst zögerlich mitgewirkt und
das Verfahren offenkundig vorsätzlich verzögert. Der Vorwurf, das
Finanzamt habe durch die Nichtwürdigung der von der Bw. dargestellten
Sachverhalte, das Parteiengehör verletzt, erscheint geradezu mutwillig. Die
Behörde hat der Bw. im Betriebsprüfungsverfahren nachweislich,
mehrfach in mündlichen und schriftlichen Vorhalten und der
Schlussbesprechung eine Vielzahl von Möglichkeiten gegeben, sich mit den
Feststellungen der Behörde umfassend vertraut zu machen.
Warum es die Bw., trotz
schriftlicher Aufforderung zur Vorhaltsbeantwortung, während des gesamten
Betriebsprüfungsverfahrens und auch danach über Monate, zum Teil sogar
über Jahre, unterlassen hat, ihr geeignet erscheinende Einwendungen zu
erstatten, vermag der UFS nicht zu erschließen. Es stellt jedenfalls keine
Verletzung der Parteiengehörs und damit keinen Verfahrensmangel dar, wenn
sich das Finanzamt mit Vorbringen die die Bw., unverständlicher Weise,
erstmals erst Monate nach Bescheiderlassung erstattete, nicht auseinandersetzen
konnte.
Auch eine Verletzung der
amtswegigen Ermittlungspflicht ist für den UFS nicht erkennbar. Es mag
durchaus zutreffen, dass der Betriebsprüfung das Rechenwerk der Bw. zur
Verfügung gestanden hat. Wenn die Bw. aus diesem Rechenwerk nun, erstmals
im Zuge der Mängelbehebung ihrer Berufung, Argument abzuleiten versucht,
die ihr subjektiv geeignet erscheinen, die vom Finanzamt vorgenommene rechtliche
Würdigung zu erschüttern, so wird damit keineswegs eine Verletzung der
amtswegigen Ermittlungspflicht dargetan. Wenn, wie die Bw. behauptet,
tatsächlich alle Informationen zur Verfügung gestanden haben, gab es
nichts mehr, was einer weiteren Ermittlung durch das Finanzamt bedurft
hätte. Es kann vom Finanzamt, unter Hinweis auf dessen amtswegige
Ermittlungspflicht, nicht ernsthaft verlangt werden, noch nicht erstattete
Einwendungen der Bw. "vorauszuahnen" und diese unter Einbeziehung der von der
Bw. vorgelegten Belege und des vorliegenden Rechenwerks zu würdigen.
Bankverbindlichkeiten:
Die ausgewiesenen
Bankverbindlichkeiten lt. Bilanz und lt. Darstellung der BP stimmen bis
einschließlich 1994, bis auf geringfügige Rundungsdifferenzen,
überein. Für 1995 werden von der Bw. in der Berufung
Bankverbindlichkeiten behauptet, die, gegenüber jenen von der Bw. selbst in
ihrer Bilanz ausgewiesenen, um ca. öS 2,4 Mill. geringer sind. Es gibt
keine Begründung der Bw. für diese Differenz, die sich auch aus den
vorliegenden Unterlagen nicht ableiten lässt. Da die aushaftende
Kreditsumme 1996 lt. Berufungsvorbringen jedoch wieder den Bilanzansätzen
der Bw. entspricht und die Beträge lt. Bilanz von 1991 bis 1999 eine
kontinuierliche Entwicklung zeigen, in die sich nur der erklärte
Bilanzansatz der Bw. für das Jahr 1995 schlüssig und nachvollziehbar
einfügt, wurde für die Berechnungen des UFS dieser Bilanzansatz als
zutreffend herangezogen. Auch für die übrigen Jahre wurden vom UFS die
von der Bw. in ihren Bilanzen ausgewiesenen Bankverbindlichkeiten ungerundet zum
Ansatz gebracht.
Differenzen
Saldo Verrechnungskonto und Zinsaufwand
Da die Bw. die
Jahreserklärungen 1995 erst nach Abschluss der Betriebsprüfung
einreichte und lt. Bw. zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung keine
Jahresabschlüsse für 1995 und 1996 existierten, konnte die
Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 offenkundig nur ein
"vorläufiges" Verrechnungskonto Mag. B. einsehen. Warum die Bw. den
Aufforderungen zur Stellungnahme während der Betriebsprüfung nicht
nachkam und Einwendungen, nach denen das von der Bw. selbst vorgelegte
Verrechnungskonto für 1995 und 1996 unrichtige Stände ausweise, erst
im Zuge einer Mängelbehebung im September 1998 erstmals behauptete, ist
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1658-W/02
- Stammnummer
- 20918
- Gültig
- 16.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF